Leitsatz (amtlich)
bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einer Schädigung im Sinne des BVG ist das Gesetz verletzt, wenn die für das Gebiet der KOV geltende Kausalitätsnorm verletzt ist.
Orientierungssatz
Hat das LSG in einem Zusammenhangsstreit die Revision nicht zugelassen und die Zusammenhangsfrage ohne Erörterung der Kausalitätsnorm in jeder Hinsicht verneint, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen, sofern der Prozeßstoff vom LSG erschöpfend erörtert war.
Normenkette
BVG § 1 Fassung: 1950-12-20; SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03, Nr. 3 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des ... Landessozialgerichts vom 7. April 1954 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Durch Bescheid des Versorgungsamts ... vom 11. Juli 1951 wurde dem Kläger als Versorgungsleiden im Sinne des Art. 1 des Bayerischen Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KBLG) und des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) "Nervenentzündung am linken Unterarm" anerkannt. Der Grad der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde jedoch nur mit 15 v. H. angenommen und daher eine Rente nicht gewährt. Mit seiner Berufung gegen diesen Bescheid begehrte der Kläger, die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit mit 30 v. H. zu bewerten. Das Oberversicherungsamt ... sprach ihm mit Urteil vom 19. Februar 1952 unter Abänderung des angefochtenen Bescheides Versorgungsgebührnisse nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. für die Zeit vom 1. Oktober 1950 an zu. Bei den s. Zt. vorhandenen Gutachten, die sich sowohl hinsichtlich der Entstehungsursache der Gesundheitsstörung des Klägers als auch hinsichtlich der Bewertung der durch die Gesundheitsstörung verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit unterschieden, hielt sich das Oberversicherungsamt hinsichtlich der Entstehungsursache der Gesundheitsstörung an die durch Bescheid des Versorgungsamts erfolgte Anerkennung der Nervenentzündung als Versorgungsleiden gebunden, hinsichtlich der dadurch bedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt es eine Minderung von 25 v. H. für angemessen.
Mit seinem Rekurs beim Bayerischen Landesversicherungsamt machte der Beklagte gegen dieses Urteil geltend, daß die Nervenerkrankung des Klägers ihre Ursache nicht in Schädigungen während der Kriegsgefangenschaft habe, sondern auf eine degenerative Wirbelerkrankung zurückzuführen sei, was aus der nervenärztlichen Stellungnahme der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle Augsburg hervorgehe. Es sei deshalb die Rechtslage des Bescheides vom 11. Juli 1951 wieder herzustellen. Das Bayerische Landesversicherungsamt holte ein Gutachten der Nervenklinik der Universität München ein. Danach ist die Gesundheitsstörung des Klägers nicht auf Ernährungsmängel in der französischen Kriegsgefangenschaft zurückzuführen, vielmehr handelt es sich um eine psychogene Lähmung, die aber nicht durch den Wehrdienst oder die Kriegsgefangenschaft des Klägers verursacht ist.
Das Bayerische Landessozialgericht, das den Rekurs nach dem Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gemäß § 215 Abs. 3 SGG als Berufung behandelte, hielt sich nicht an das mit Bescheid vom 11. Juli 1951 ausgesprochene Anerkenntnis der Gesundheitsstörung des Klägers als Versorgungsleiden gebunden und folgte den Ausführungen der Nervenklinik der Universität München. Es hob deshalb mit seinem Urteil vom 7. April 1954 das Urteil des Oberversicherungsamts ... vom 19. Februar 1952 auf und wies die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts ... vom 11. Juli 1951 ab. Die Revision ließ es nicht zu.
Gegen dieses Urteil, das am 4. Mai 1954 zugestellt worden war, hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 3. Juni 1954, der am 4. Juni 1954 beim Bundessozialgericht eingegangen ist, Revision eingelegt und dem Sinne nach beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. April 1954 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Versorgungsgebührnisse vom 1. Oktober 1950 an nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25. v. H. zu gewähren.
In seiner am 3. Juli 1954 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift beruft sich der Kläger für die Statthaftigkeit seiner Revision auf § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Nach seiner Ansicht hat das Landessozialgericht bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs der festgestellten Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt. Er wendet sich weiter gegen die "Feststellungen des Gutachtens", das die Beschwerden in das Seelische verlege, und führt des Näheren aus, welche Umstände gegen diese Annahme sprächen.
Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 26. Januar 1955 beantragt,
die Revision als unzulässig zu verwerfen.
Er hält die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs durch das Landessozialgericht für fehlerfrei und die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers für unbegründet.
Im übrigen wird zur Darstellung des Tatbestandes auf den Inhalt des Bescheides des Versorgungsamts ... vom 11. Juli 1951, des Urteils des Oberversicherungsamts ... vom 19. Februar 1952, des Urteils des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. April 1954, des Gutachtens der Nervenklinik der Universität München vom 30. September 1953 und der Schriftsätze der Beteiligten vom 3. Juni 1954, 1. Juli 1954 und 26. Januar 1955 Bezug genommen.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundessozialgericht am 20. Oktober 1955, zu welcher die Beteiligten geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden waren, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt und entschieden werden könne, war keiner der Beteiligten erschienen.
Die Revision ist frist- und formgerecht eingelegt worden. Sie ist aber nicht statthaft.
§ 162 Abs. 1 SGG zählt unter den Nrn. 1 bis 3 die Fälle erschöpfend auf, in denen die Revision statthaft ist. Da im vorliegenden Fall die Revision vom Landessozialgericht nicht zugelassen worden ist (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG), kann sie nur statthaft sein, wenn einer der Fälle der Nrn. 2 oder 3 des § 162 Abs. 1 SGG vorliegt. Das trifft nicht zu.
Der Kläger beruft sich dafür, daß seine Revision statthaft ist, ausdrücklich auf die Vorschrift des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG. Danach ist die Revision dann statthaft, wenn bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes das Gesetz verletzt ist. Hierbei war davon auszugehen, daß das Landessozialgericht mit bindender Wirkung für das Bundessozialgericht (§ 163 SGG) die Nervenlähmung des Klägers und Schädigung durch Mangelernährung in der Kriegsgefangenschaft tatsächlich festgestellt hat. Gegen diese Feststellungen richten sich die Angriffe des Klägers auch nicht, sondern nur gegen die Annahme, daß diese Tatsachen nicht in ursächlichem Zusammenhang miteinander stehen.
Nicht jeder Irrtum bei der Beurteilung des Ursachenzusammenhangs rechtfertigt die Statthaftigkeit der Revision, sondern nur ein Verstoß gegen eine Rechtsnorm; denn § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verlangt, daß bei der Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs das Gesetz verletzt ist. Als Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist die Rechtsnorm zu verstehen, die bestimmt, wann zwei Tatsachen rechtlich zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen. Dieser ursächliche Zusammenhang im Rechtssinne ist nicht dem ursächlichen Zusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne gleichzusetzen, der zuerst festzustellen ist, ehe überhaupt geprüft werden kann, ob ein ursächlicher Zusammenhang auch im Rechtssinne vorhanden ist (vgl. BGHZ 2 S. 138). Das Vorliegen des ursächlichen Zusammenhangs im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist eine Tatsachenfeststellung, die der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist (RG., Urteil v. 10.3.1931 in JW 1931 S. 1477, und RG., Urteil vom 9.4.1940 in DR-JW-1940 S. 1148). Daraus ergibt sich, daß Angriffe gegen den ursächlichen Zusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne Angriffe gegen die nach den Verfahrensvorschriften getroffenen Feststellungen sind, die der Gesetzgeber im § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG geregelt hat und die daher nicht unter § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG fallen. Auch aus der Stellung des Bundessozialgerichts als Revisionsgericht, das nur die Anwendung von Rechtsnormen nachzuprüfen hat, ergibt sich, daß sich Angriffe gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG auch nur gegen die Anwendung einer Rechtsnorm richten können. Als Rechtsnorm in diesem Sinne kommt aber nur die für das Recht der Unfallversicherung und Kriegsopferversorgung geltende Kausalitätsnorm in Frage. Daß im § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG nur diese Kausalitätsnorm gemeint sein kann, darauf deutet auch der Gebrauch des Wortes "Beurteilung" hin. Die Beurteilung geschieht dadurch, daß die Beziehungen von Tatsachen den Vorschriften des materiellen Rechts untergeordnet werden, die Beziehung von zwei Tatsachen zueinander im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne selbst ist dagegen nur Gegenstand einer tatsächlichen Feststellung.
Derselbe Schluß muß auch aus der unterschiedlichen Fassung der §§ 162 Abs. 1 Nr. 3 u. 150 Nr. 3 SGG gezogen werden. Während es zur Begründung der Zulässigkeit der Berufung gemäß § 150 Nr. 3 SGG für die Tatsacheninstanz genügt, daß der ursächliche Zusammenhang "streitig" ist, d. h. in rechtlicher oder tatsächlicher Beziehung streitig ist, fordert § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG zur Begründung der Zulässigkeit der Revision für die Rechtsinstanz, daß bei der "Beurteilung" des Ursachenzusammenhangs das Gesetz verletzt ist. Diese unterschiedliche Fassung kann nur den Sinn haben, in § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG betont zum Ausdruck zu bringen, daß hier nur Fehler bei der Unterordnung von festgestellten Tatsachen unter eine Rechtsnorm die Statthaftigkeit der Revision begründen können. Nach § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG ist die Revision daher nur statthaft, wenn bei der Beurteilung, ob ein vorhandener ursächlicher Zusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne auch ein ursächlicher Zusammenhang im Rechtssinne ist, die für das betreffende Rechtsgebiet geltende Kausalitätsnorm verletzt ist.
Die Kausalitätsnormen sind nicht ausdrücklich in einer gesetzlichen Vorschrift niedergelegt, sondern sie sind als die für das betreffende Rechtsgebiet allgemein gültigen, den ursächlichen Zusammenhang regelnden Rechtssätze von der Rechtslehre und der Rechtsprechung entwickelt worden. Nach der für das Gebiet der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm ist nicht jede Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne daß der Erfolg entfiele, als ursächlich anzusehen (ursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne), sondern nur diejenige, die im Verhältnis zu anderen Einzelbedingungen wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat ( BSGer ., Urteil vom 10.6.1955 - 10 RV 390/54 - und Urteil vom 14.7.1955 - 8 RV 177/54 -). In dem Vorbringen des Klägers sind Angriffe nach der Richtung, daß diese Kausalitätsnorm nicht richtig angewendet, also das Gesetz im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG verletzt sei, nicht zu erkennen. Das Landessozialgericht ist zur Anwendung der Kausalitätsnorm gar nicht gekommen, weil es schon den ursächlichen Zusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne verneint hat, indem es feststellte, daß die Nervenlähmung des Klägers nicht auf die Verhältnisse in der Kriegsgefangenschaft zurückzuführen ist. Wenn das Landessozialgericht seine Entscheidung unter Anwendung der Kausalitätsnorm getroffen hätte, dann hätte es die Verhältnisse in der Kriegsgefangenschaft zwar als eine mitwirkende Bedingung für die Nervenlähmung, nicht jedoch als wesentliche Bedingung dafür ansehen müssen. In dieser Weise hat aber das Landessozialgericht seine Entscheidung nicht begründet. Die Angriffe des Klägers können sich demnach nicht gegen die Verletzung der Kausalitätsnorm richten und damit gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG beachtlich sein, sondern sie können sich nur gegen die tatsächliche Feststellung des Landessozialgerichts richten, daß die Verhältnisse in der Kriegsgefangenschaft nicht für die Nervenstörung des Klägers ursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne sind. Derartige Angriffe gegen tatsächliche Feststellungen können aber die Statthaftigkeit der Revision nur auf Grund des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG rechtfertigen.
Wenn sich auch der Kläger zur Statthaftigkeit seiner Revision nur auf den § 162 Abs. 1 Nr. 3 SGG beruft, so war doch weiterhin zu prüfen, ob sein Vorbringen nicht auch unter dem Gesichtspunkt des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG als Rüge eines Verfahrensmangels zu werten ist. Die Angabe einer anderen Vorschrift, unter welcher der Kläger sein Vorbringen einordnen zu müssen glaubt, steht dieser Nachprüfung nicht entgegen, wenn nur dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers nach ein Verfahrensmangel gerügt wird (Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. 1954, § 144 II a; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, 22. Aufl., § 554 Anm. 4 c; BSGer ., Urteil v. 22.9.1955 - 3 RJ 26/55 -). Daß der Kläger tatsächlich nach dieser Richtung Rügen vortragen will, ergibt sich u. a. daraus, daß er sich gegen die "Feststellungen des Gutachtens" wendet. Der Kläger meint in diesem Zusammenhang offenbar die tatsächlichen Feststellungen des Gerichts, das sich die Feststellungen des ärztlichen Gutachtens zu eigen gemacht hat. Zu diesen tatsächlichen Feststellungen gehört aber, wie bereits vorher ausgeführt ist, auch die Feststellung, daß die Gesundheitsstörung des Klägers nicht im Zusammenhang mit einer Schädigung durch die Kriegsgefangenschaft steht. Diese tatsächliche Feststellung ist wie jede andere Feststellung in der Revisionsinstanz allen Angriffen entzogen, soweit nicht in Bezug auf diese Feststellung zutreffende und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden (§ 163 SGG). Ein derartiger Revisionsgrund könnte dann vorliegen, wenn das Landessozialgericht bei seiner Feststellung übersehen hat, daß der Sachverständige erheblichen Prozeßstoff außer acht gelassen oder andere Feststellungen seiner Beurteilung zu Grunde gelegt hat als im übrigen das Gericht (Rosenberg, § 120 II B; RG., Urteil v. 9.4.1940 in DR 1940 S. 1148 und dort dazu Anm. von Lindemann). Der Kläger greift jedoch die Feststellungen des Landessozialgerichts mit einer derartigen Behauptung nicht an. Er trägt nur vor, daß seine bisherige Lebensführung, seine Verwundung am rechten Arm und die Verhältnisse in der Kriegsgefangenschaft zu einer anderen Beurteilung des Ursachenzusammenhangs führen müßten. Er geht nicht so weit zu behaupten, daß der Gutachter jene Tatsachen nicht berücksichtigt habe oder daß die vom Gutachter zu Grunde gelegten Tatsachen den vom Gericht getroffenen und seiner Entscheidung sonst zu Grunde gelegten Feststellungen widersprächen. Er rügt also keinen beachtlichen Verfahrensmangel, den das Gericht bei der Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs unter Berufung auf das Sachverständigengutachten begangen hätte.
Wenn ferner der Kläger dem Sinn nach vorträgt, das Landessozialgericht habe sich allein auf das Gutachten der Nervenklinik der Universität München gestützt, obwohl andere Gutachten diesem entgegenstünden, so rügt er damit die Beweiswürdigung des Gerichts, nicht aber einen Verfahrensmangel. Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung und hat im Urteil die Gründe angegeben, die für seine Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 SGG). Das bedeutet, daß das Gericht in der Würdigung des Prozeßstoffes frei ist und nur dann gegen Verfahrensvorschriften verstößt, wenn es wesentliche Teile des Prozeßstoffes nicht würdigt oder seine Würdigung nicht begründet. Ein derartiger Mangel wird aber vom Kläger selbst nicht gerügt, wozu er im übrigen auch keine Veranlassung hätte; denn die entgegenstehenden Gutachten sind in dem Gutachten der Nervenklinik der Universität München gewürdigt und damit auch vom Gericht, das dem Gutachten der Nervenklinik der Universität München gefolgt ist.
Liegt somit kein Verfahrensmangel darin, daß das Landessozialgericht sich in seiner Überzeugung von dem Gutachten der Nervenklinik der Universität München leiten ließ, so war die Einholung eines weiteren Gutachtens, wie es der Kläger beantragt hat, unzulässig. Das Bundessozialgericht ist an die Feststellungen des Landessozialgerichts gebunden, es kann selbst keine neuen Feststellungen treffen und mußte daher auch im vorliegenden Fall von weiteren Beweiserhebungen absehen.
Die Revision des Klägers ist demnach weder nach Nr. 3 noch nach Nr. 2 des Abs. 1 des § 162 SGG statthaft. Sie mußte daher gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.
Die Entscheidung konnte auch ohne Anwesenheit der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 20. Oktober 1955 gemäß §§ 124, 110 SGG ergehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen