Leitsatz (amtlich)
Der Vorsitzende des Vorstands einer Raiffeisen-Kasse, einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht, der sein Amt unentgeltlich ausübt, ist für die Genossenschaft wie ein hauptamtlicher, besoldeter Vorstandsvorsitzender tätig und jedenfalls nach RVO § 537 Nr 10 in Verbindung mit RVO § 537 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert.
Normenkette
RVO § 537 Nr. 1 Fassung: 1942-03-09, Nr. 10 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Mai 1956 wird zurückgewiesen .
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten .
Von Rechts wegen .
Gründe
I
Der Kläger , der selbständiger Schreinermeister ist , beansprucht Entschädigung für die Folgen eines Unfalls vom 31 . Dezember 1952 .
Hinsichtlich des Unfallhergangs hat das Landessozialgericht (LSG) folgendes festgestellt:
Der Kläger gehörte im Jahre 1952 dem Vorstand der R ... Kasse B ..., einer eingetragenen Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht , an , und zwar als ehrenamtlicher Vorsitzender . Am 31 . Dezember 1952 fand - wie an jedem Jahresschluß - eine gemeinsame Sitzung des Vorstandes und des Aufsichtsrats der Genossenschaft statt , deren Gegenstand die Bestandsaufnahme und Aufstellung der Inventur waren . Die Sitzung begann um 10 Uhr mit der Bestandsaufnahme im Lagergebäude . Später wurden die Arbeiten im Büro des Rechners fortgesetzt . Im Laufe der Sitzung wurde gemeinsam etwas verzehrt , und es wurden gelegentlich auch Dinge besprochen , die nicht unmittelbar Gegenstand der Sitzung waren . Schluß der Sitzung war nach dem Sitzungsprotokoll um 22 Uhr . Gegen 20 Uhr begab sich der Kläger zur Toilette. Auf der Treppe stürzte er. Hierbei brach er sich den linken Oberschenkelhals .
Die Berufsgenossenschaft lehnte durch Bescheid vom 17 . Februar 1954 den Entschädigungsanspruch ab und begründete dies damit , ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 537 Nr. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) habe nicht bestanden , weil persönliche Gebundenheit und wirtschaftliche Abhängigkeit fehlten; diese Umstände machten auch eine Anwendung des § 537 Nr. 10 RVO unmöglich.
Das Sozialgericht (SG) Marburg hat durch Urteil vom 17 . Februar 1955 festgestellt , daß die Beklagte verpflichtet sei , den Unfall als Arbeitsunfall zu entschädigen. Das Hessische LSG hat durch Urteil vom 15. Mai 1956 die Berufung hiergegen zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Das Urteil des LSG ist in Sozialgerichtsbarkeit 1957 S . 58 veröffentlicht .
Die Beklagte , die den Empfang des Urteils unter dem 28 . Mai 1956 bestätigt hat , hat gegen das Urteil am 7 . Juni 1956 Revision eingelegt und sie am 20 . Juli 1956 begründet .
Sie beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Urteils des SG die Klage gegen den Bescheid vom 17 . Februar 1954 abzuweisen ,
hilfsweise beantragt sie ,
das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen .
Der Kläger beantragt ,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) und in der gesetzlichen Form und Frist eingereicht und begründet worden. Sie ist zulässig , jedoch hatte sie keinen Erfolg.
Die Revision stimmt mit dem LSG in der Auffassung überein , daß ein besoldeter Vorsitzender des Vorstandes einer eingetragenen Genossenschaft zu dieser in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 537 Nr . 1 RVO steht , und verweist hierzu auf die Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts , nach der die Vorstandsmitglieder juristischer Personen als "Betriebsbeamte" im Sinne des § 1 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30 . Juni 1900 (GUVG) und später als "Angestellte" im Sinne des § 544 RVO aF unter Versicherungsschutz standen , falls die übrigen nach dem damals geltenden Recht erforderlichen Voraussetzungen gegeben waren (vgl . Handbuch der U . V . Bd . 1 S . 65 Anm . 22 zu § 1 GUVG; RVO Mitgl . Komm . 2 . Aufl . S . 74 Anm . 7 zu § 544 , S . 234 , Anm . 1a zu § 633; Mösle/Rabeling , Unfallversicherung , 3 . Aufl . 1914 Anm . 20 zu § 544 RVO; Schulte-Holthausen , Unfallversicherung , 4 . Aufl . 1929 Anm . 20 zu § 544 RVO) .
Die Richtigkeit dieser Auffassung ist nicht dadurch in Frage gestellt , daß seit dem Inkrafttreten des Sechsten Änderungsgesetzes für den Versicherungsschutz gegen Arbeitsunfälle (und Berufskrankheiten) das Bestehen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne von § 537 Nr . 1 RVO wesentlich ist . Die Rechtsverhältnisse zwischen einer juristischen Person und den gegen Entgelt tätigen Mitgliedern ihrer Organe werden zwar von der herrschenden Meinung bürgerlich-rechtlich als unabhängige Dienstverträge aufgefaßt , auf die lediglich die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die auf Leistung und Gegenleistung beruhenden gegenseitigen Verträge , dagegen nicht die besonderen Regeln des Arbeitsrechts anzuwenden sind . Abgesehen von ausdrücklichen Vorschriften des Arbeitsrechts (vgl . zB § 5 Abs . 1 S . 3 ArbGG; § 12 des Kündigungsschutzgesetzes vom 10 . August 1951 - BGBl I S . 499 -) ist hierfür besonders die Erwägung maßgebend , daß diese Personen in der Regel selbst die Willensbildung der juristischen Person vollziehen und insbesondere das Direktionsrecht der juristischen Person als Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern ausüben und daß sie von Weisungen weitgehend unabhängig sind . Trotz dieser Unabhängigkeit im Handeln nähern sich aber auch nach dieser Auffassung derartige Dienstverhältnisse bei längerer Dauer einem echten (abhängigen) Arbeitsverhältnis besonders dann , wenn das Organmitglied fest in das Unternehmen eingegliedert ist und ihm seine ganze Arbeitskraft zur Verfügung stellt (vgl . BGHZ 10 , 187 , 190 ff . ; BGB Reichsgerichtsrätekomm ., 11 . Aufl . 1959 Vorbem . 1 , 4 , 5 vor § 611; Staudinger BGB , 11 . Aufl . Vorbem . 204 vor § 611; Dersch , Recht der Arbeit 1951 S . 212) .
Für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung steht jedoch ein anderer Gesichtspunkt im Vordergrund . Wird auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung für ein Unternehmen Arbeit geleistet , dann ist in erster Linie entscheidend , wer Unternehmer (§ 633 RVO) dieser Tätigkeit ist , d . h . das wirtschaftliche Wagnis ihrer Ergebnisse trägt (vgl . BSG 14 , 142; SozR RVO § 537 Bl . Aa 1 Nr . 1; BSG 5 , 168 , 174) . Ist derjenige , der die Arbeit verrichtet , nicht selbst Unternehmer oder Mitunternehmer , dann steht in der Regel der Annahme eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne von § 537 Nr . 1 RVO nicht entgegen , daß die Einschränkung der Handlungsfreiheit durch Weisungen verhältnismäßig gering ist . Daher können Rechtsverhältnisse , die bürgerlich-rechtlich einheitlich als unabhängige Dienstverhältnisse aufgefaßt werden , hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 537 Nr . 1 RVO durchaus verschieden zu beurteilen sein , weil die auf Grund einer vertraglichen Verpflichtung Dienste leistenden Personen nicht unter § 537 Nr . 1 RVO fallen , wenn sie selbst Unternehmer oder Mitunternehmer ihrer Tätigkeit sind (vgl . aber § 537 Nr . 6 RVO) .
Unternehmer der Tätigkeiten einer eingetragenen Genossenschaft ist aber diese selbst als juristische Person . Die für sie handelnden Personen können auch nicht etwa als Mitunternehmer angesehen werden , wenn sie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der Tätigkeit deshalb mittelbar betroffen werden , weil sie Mitglieder der Genossenschaft sind oder weil ihre wirtschaftliche Existenz , wie das häufig auch bei leitenden Angestellten eines Unternehmens der Fall ist , von dem wirtschaftlichen Erfolg der Tätigkeit abhängt . Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung , die Sonderfrage zu prüfen , welche Folgerungen sich für das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ergeben , wenn sich die Mitglieder einer Genossenschaft zum Zwecke gemeinsamer Produktion zusammengeschlossen haben und ihre Verpflichtungen der Genossenschaft gegenüber durch persönliche Arbeit erfüllen (vgl . zB LAG Bayern , Urteil vom 8 . Mai 1956 WA 1957 S . 184).
Hiernach hätte der erkennende Senat keine Bedenken dagegen , das Rechtsverhältnis zwischen einer eingetragenen Genossenschaft und dem gegen Entgelt tätigen Vorsitzenden des Vorstandes als Arbeits- oder Dienstverhältnis im Sinne des § 537 Nr . 1 RVO anzusehen .
Der Kläger hat allerdings die Arbeit des Vorstandsvorsitzenden unentgeltlich verrichtet . Ob , wie das LSG angenommen hat , das Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne von § 537 Nr . 1 RVO schon deshalb zu verneinen ist (vgl. hierzu zB Nikisch , Arbeitsrecht , 3. Aufl . 1. Bd . S . 94) , konnte der Senat dahingestellt lassen; denn das LSG hat - entgegen der Auffassung der Revision - die Anwendbarkeit der Nr. 10 des § 537 RVO auf jeden Fall mit Recht bejaht.
Nach den von der Revision nicht angegriffenen und ausdrücklich als zutreffend bezeichneten Feststellungen des LSG hat der Kläger für die Genossenschaft eine ernstliche , dem Unternehmen der Genossenschaft dienende Tätigkeit ausgeübt und war von der Generalversammlung als dem insoweit zur Willensbildung berufenen Organ der Genossenschaft (§ 24 Abs. 2 GenG) ausdrücklich zur Ausübung dieser Tätigkeit bestellt worden . Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 28 . Mai 1957 (EGS 5 , 168) näher dargelegt hat , ist es für die Anwendbarkeit des § 537 Nr. 10 RVO ohne Bedeutung , daß der Kläger von der Genossenschaft wirtschaftlich nicht abhängig war , und es ist auch nicht entscheidend , inwieweit die Einschränkungen seiner Handlungsfreiheit durch gesetzliche Vorschriften , das Statut , Dienstanweisungen , Beschlüsse der Generalversammlung oder des Aufsichtsrats ein einer weisungsgebundenen Abhängigkeit ähnliches Verhältnis zur Folge hatten.
Auch der Hinweis der Revision darauf , daß bei den R ... - Kassen die Geschäfte des Vorstandsvorsitzenden niemals durch hauptamtlich oder überhaupt gegen Entgelt tätige Personen wahrgenommen werden , ist rechtlich ohne Bedeutung. Es kommt nicht darauf an , ob es denkbar ist , daß die R ... kesse B ... dem Vorsitzenden des Vorstandes für seine Tätigkeit ein Entgelt gewähren müßte , weil kein geeignetes Mitglied der Genossenschaft bereit ist , diese Aufgabe unentgeltlich zu übernehmen. Entscheidend ist vielmehr lediglich , daß der Kläger eine Tätigkeit ausgeübt hat , die ihrer Art nach , wie bereits dargelegt , auf Grund eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses im Sinne von § 537 Nr . 1 RVO ausgeübt werden könnte (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 22 . April 1959 SozR RVO § 537 Bl . Aa 15 Nr . 16) .
Da hiernach der Kläger bei seiner Tätigkeit als Vorsitzender des Vorstandes nach § 537 RVO gegen Arbeitsunfall versichert war , hat das LSG auch ohne Rechtsirrtum die Entschädigungspflicht der Beklagten für die Folgen des Unfalls vom 31 . Dezember 1952 bejaht . Nach den Feststellungen des LSG hat sich der Unfall zwar ereignet , als der Kläger gegen 20 Uhr die Toilette aufsuchen wollte . Wie die Revision zutreffend ausführt , ist zwar der Anlaß für den Weg , auf dem sich der Unfall ereignet hat , an sich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen . Im Zeitpunkt des Unfalls dauerte die Sitzung , d . h . die versicherte Tätigkeit des Klägers , jedoch noch an , und der Unfall hat sich auf der Treppe des Gebäudes ereignet , in dem die Sitzung stattfand , d.h. also auf der "Betriebsstätte" und nicht im persönlichen Lebensbereich des Klägers. Unter diesen Umständen war der Zusammenhang mit der unter Versicherungsschutz stehenden Tätigkeit durch den Weg zur Toilette nicht gelöst worden (vgl . zB EuM 23 S . 419) .
Die Revision der Beklagten ist somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung ergeht auf Grund von § 193 SGG .
Fundstellen
Haufe-Index 2336693 |
BSGE, 73 |