Leitsatz (amtlich)
Für die Bewilligung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges kommen als "ähnliche zwingende Gründe", die der Benutzbarkeit eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges für den Straßengebrauch entgegenstehen (DV § 13 BVG § 5 Abs 1 Nr 2 S 2) nur solche gesundheitlicher Art in Betracht, nicht Gründe, die keinen Zusammenhang mit der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschädigten haben, zB ungünstige Verkehrsverhältnisse, die die Erreichung des Arbeitsplatzes erschweren. Ein Anspruch auf Gewährung eines solchen Zuschusses als Ergänzung der orthopädischen Versorgung kann auch nicht unmittelbar auf die Vorschriften des BVG gestützt werden (BVG §§ 10, 11, 13).
Orientierungssatz
Bei Zeitabschnittsgesetzen, die einander ablösen, ist die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage nicht notwendig aus dem jeweilig letzten Gesetz zu entnehmen, sondern - regelmäßig - aus dem Gesetz, in dessen Geltungsdauer das Ereignis fällt, aus dem sich der vermeintliche Anspruch ableitet(vergleiche BVerwG 1958-01-06 V C 108/56 = DVBl 1958, 256 und BSG 1966-03-23 9 RV 1012/63 = DVO zu § 13 BVG § 2 vom 6.6.1961). Das neue Recht ist aber maßgebend, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungsbereich auch noch auf die unter den früheren Gesetz beantragten Verwaltungsakt erstreckt (vergleiche BSG 1960-04-28 8 RV 1341/58 = BSGE 12, 129).
Normenkette
BVG § 10 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1964-02-21, § 11 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1964-02-21, § 13 Abs. 1 Fassung: 1964-02-21; BVG§13DV § 4 Abs. 4 Fassung: 1964-10-30, § 5 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Fassung: 1964-10-30
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1965 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts in Detmold vom 30. April 1964 die Klage abgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Gründe
Bei dem Kläger sind als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) "1.) Verlust des rechten Beines in der unteren Hälfte des Oberschenkels nach I.G.-Verwundung, 2.) festverheilte Verletzung des Schienbeinkopfes links mit geringen nervösen Störungen am Fuß und am Unterschenkel nach I.G.-Verwundung" anerkannt. Am 13./15. Juni 1962 beantragte er bei der Orthopädischen Versorgungsstelle in B einen Zuschuß von 2.000,- DM zur Beschaffung eines Personenkraftwagens VW 1200; der Kraftwagen wurde etwa im Juli 1962 bestellt und im September 1962 geliefert und zugelassen. Der Kläger benötigt den Kraftwagen für berufliche Zwecke. Seine Wohnung in G ist etwa 100 m von der nächsten Haltestelle des Stadt-Omnibusses entfernt, mit dem er zum Bahnhof G und von dort nach U gelangen kann. Der erste Bus fährt werktags um 6.30 Uhr; seinen Arbeitsplatz in U, der 5 km vom Bahnhof U und 11 km von der Wohnung des Klägers entfernt ist, kann er mit dem Bahnbus oder mit der Eisenbahn ab G nicht rechtzeitig zum Beginn der Arbeit um 7.00 Uhr erreichen.
Mit Bescheid vom 6. Mai 1963 lehnte das Landesversorgungsamt (LVersorgA) den Antrag des Klägers ab, weil die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes vom 6. Juni 1961 (BGBl I 669) - DVO 1961 - nicht erfüllt seien. Der Widerspruch war erfolglos. Auf Grund der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBl I 367) lehnte das LVersorgA durch Bescheid vom 5. Januar 1964 den Antrag des Klägers erneut ab, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 6. Mai 1963 idF des Bescheides vom 5. Juli 1963 beim Sozialgericht (SG) rechtshängig geworden war. Durch Urteil vom 30. April 1964 hat das SG die Bescheide vom 6. Mai 1963 und 5. Juli 1963 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger zur Beschaffung des PKW VW 1200 einen Zuschuß in gesetzlicher Höhe zu gewähren und darüber einen Bescheid zu erteilen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte - die vom SG zugelassene - Berufung, der Kläger - im Hinblick auf den Bescheid vom 5. Januar 1964 - Anschlußberufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Bundesrepublik Deutschland beigeladen. Durch Urteil vom 19. November 1965 hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Klägers unter Abänderung des Urteils des SG den Bescheid vom 5. Januar 1964 aufgehoben. Es hat ausgeführt, das SG habe den Bescheid vom 6. Mai 1963 zu Recht aufgehoben, weil das LVersorgA für die in diesem Verwaltungsakt enthaltene Entscheidung nach § 2 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VerwVG) nicht zuständig gewesen sei. Erst durch § 1 Buchst. c in Verbindung mit § 2 Buchst. a der am 20. Mai 1963 erlassenen Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung sei die Zuständigkeit des LVersorgA begründet worden. Der Bescheid vom 5. Januar 1964 sei bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens geworden, da er den Bescheid vom 6. Mai 1963 ersetze (§ 96 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Im Ergebnis habe das SG mit Recht der Klage stattgegeben. Der Beklagte habe mit der Ablehnung der Leistung die gesetzlichen Grenzen des ihm nach § 13 BVG in Verbindung mit § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der DVO 1961 eingeräumten Ermessens überschritten. Jede andere Entscheidung als die Gewährung eines Zuschusses sei ermessensfehlerhaft. Allerdings habe der Beklagte die Höhe des Zuschusses nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Unstreitig erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 der DVO 1961 für die Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges. Unstreitig sei indes die außerdem in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der DVO 1961 bestimmte Voraussetzung nicht gegeben, daß der einseitig beinamputierte Kläger "wegen anderer Schädigungsfolgen, Körperschwäche, übergroßen Körpergewichts oder bergiger Wohngegend" daran gehindert sei, ein handbetriebenes Krankenfahrzeug zu benutzen. Insoweit als die DVO die Berücksichtigung beruflicher Bedürfnisse in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 nicht vorschreibe, sei sie unvollständig und damit rechtswidrig; denn über die Vorschrift des § 13 BVG hinaus habe der Gesetzgeber selbst Inhalt, Zweck und Ausmaß der in § 13 Abs. 5 BVG idF des Ersten Neuordnungsgesetzes (1. NOG) vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung in den §§ 10, 11 BVG festgelegt und hierbei auch die Berücksichtigung beruflicher Bedürfnisse im Rahmen der orthopädischen Versorgung vorgeschrieben.
Die Körperersatzstücke, orthopädischen und sonstigen Hilfsmittel, die zu gewähren seien oder an deren Stelle sachdienliche Ersatzleistungen gewährt werden könnten, müßten nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BVG den beruflichen Bedürfnissen des Beschädigten angepaßt sein. Wenn diese Vorschrift nur das Wie, d.h. die Beschaffenheit der Mittel, betreffe, so werde ergänzend durch die §§ 10, 11 BVG bestimmt, wozu diese Mittel dienen sollten, was an solchen Mitteln zu gewähren sei. Die in § 13 BVG behandelten Ersatzstücke und Hilfsmittel seien nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG ein Teil der Heilbehandlung, auf die der Beschädigte einen Rechtsanspruch habe. Die Heilbehandlung umfasse nach § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG die Mittel, die erforderlich seien, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Beschädigung zu erleichtern. Der Zweck der in § 11 und ergänzend in § 13 BVG geregelten Heilbehandlung sei in § 10 Abs. 1 BVG festgelegt; die Heilbehandlung wegen Schädigungsfolgen solle ua die Gesundheitsstörung oder die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit beseitigen oder wesentlich bessern. Sie müsse demnach auch Maßnahmen umfassen, die der Wiedereingliederung des Beschädigten in das Arbeitsleben dienten, soweit sie vorrangig vor der Kriegsopferfürsorge (vgl. § 25 a Abs. 1 BVG) als Versorgungsleistungen vorgesehen seien. Diese rechtlichen Gesichtspunkte hätten auch für Ersatzleistungen zu gelten, die nach § 2 der DVO 1961 anstelle der Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmittel gewährt werden könnten. Da eine Ersatzleistung (Zuschuß) in allen Fällen gewährt werden müsse, in denen dies nach den Zwecken der Heilbehandlung in Form der orthopädischen Versorgung geboten sei, dürfe sie nicht versagt werden, wenn der Beschädigte aus den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 der DVO und §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG festgesetzten Gründen auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sei, also auch dann nicht, wenn er wegen seiner beruflichen Bedürfnisse ein handgetriebenes Krankenfahrzeug für den Straßengebrauch nicht zu benutzen vermöge, aber ein eigenes Beförderungsmittel benötige, um seiner Arbeit regelmäßig nachgehen zu können. Falls für die gerichtliche Entscheidung nach Inkrafttreten des Zweiten Neuordnungsgesetzes (2. NOG) vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) § 5 der Verordnung zur Durchführung des § 13 des Bundesversorgungsgesetzes idF vom 30. Oktober 1964 (BGBl I 843) - DVO 1964 - maßgebend sei, bestehe keine andere Rechtslage. Unter "ähnlichen zwingenden Gründen" (§ 5 Abs.1 Nr. 2 Satz 2 der DVO 1964) müsse auch ein derartig weiter Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, den der Beschädigte mit einem handbetriebenen Krankenfahrzeug nicht beizeiten bewältigen könne, verstanden werden. Dieser Fall sei den Hindernissen, die infolge "bergiger Wohngegend" bestünden, gleich zu achten.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung der §§ 1, 10, 11, 13 BVG idF des 1. NOG und des § 5 der DVO 1961 zu § 13 BVG. Die Frage der Gesetzeskonformität des § 5 in Verbindung mit § 2 der DVO 1961 lasse sich nicht allein durch eine Auswertung der §§ 10, 11 BVG beurteilen. In erster Linie hätte vielmehr der Umfang der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung geprüft werden müssen. In der Ermächtigung, Vorschriften über Art und Umfang der Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln zu erlassen (§ 13 Abs. 5 BVG idF des 1. NOG), seien Ersatzleistungen nicht genannt. Deshalb sei der Klageanspruch mangels gesetzlicher Grundlage und wegen Überschreitung der gesetzlichen Ermächtigung abzulehnen gewesen. Die §§ 1, 10 BVG enthielten nur Leitgedanken, die erst durch andere Bestimmungen des BVG einen näher definierten Inhalt erlangt hätten (§§ 9, 11 ff BVG). Eine Geldleistung könne den beruflichen Bedürfnissen allenfalls der Höhe nach, aber nicht dem Grunde nach "angepaßt" werden. Etwas anderes sei auch nicht dem § 13 BVG zu entnehmen, da der Begriff der Ersatzleistung erst durch die Neufassung des § 13 BVG (2. NOG) eingeführt worden sei. Zu Unrecht habe das LSG auch angenommen, das 1. NOG habe einen Zuschuß zum Kraftfahrzeug in jedem Falle vorrangig vor den Leistungen der Kriegsopferfürsorge vorgesehen; damit verkenne das LSG die Rechtsentwicklung und die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift. Nach § 5 Abs. 2 der DVO zu § 13 BVG vom 18. August 1956 habe bereits als Kannleistung ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges anstelle eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges gewährt werden können, sofern der Beschädigte für Berufszwecke auf ein Motorfahrzeug angewiesen gewesen sei. Damals habe es aber ähnliche Leistungen auf Grund der DVO zu § 26 BVG nicht gegeben. Diese Rechtsgrundlage sei hingegen in der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 30. Mai 1961 auf Grund des § 27 d BVG (1. NOG) geschaffen und damit in eine andere Verordnung verlagert worden. Auch aus den §§ 10, 11 BVG und dem allgemeinen Sinn und Zweck der Heilbehandlung lasse sich eine Berücksichtigung der beruflichen Interessen bei der Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges nicht herleiten. Der Beklagte beantragt,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. November 1965 und das Urteil des SG Detmold vom 30. April 1964 abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen, als mit ihr die Aufhebung des Bescheides vom 5. Januar 1964 begehrt und außerdem beantragt wird, dem Kläger zur Beschaffung des PKW "VW 1200 - WD - JS 64" einen Zuschuß in gesetzlicher Höhe zu gewähren und darüber einen Bescheid zu erteilen;
ferner wird beantragt, die Anschlußberufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die Beigeladene hat ausgeführt, im Rahmen der als Ersatzleistungen zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung bestimmten Leistungen des § 2 der DVO 1961 seien - anders als bei den Sachleistungen der orthopädischen Versorgung - die beruflichen Bedürfnisse des Beschädigten unbeachtlich. Wenn daher in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DVO 1961 ein Hinweis auf die beruflichen Bedürfnisse fehle, so bedeute das entgegen der Ansicht des LSG keinen Verstoß gegen das in der Ermächtigungsnorm enthaltene gesetzgeberische Programm. Im übrigen könnte die Rüge eines solchen, auf der Unvollständigkeit einer Verordnungsvorschrift beruhenden Gesetzesverstoßes nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) beurteilt werden. Die Vorschriften des BVG über die Heilbehandlung sprächen im Gegensatz zu der Auffassung des LSG nicht für eine Berücksichtigung der beruflichen Bedürfnisse des Beschädigten. § 13 Abs. 1 BVG (1. NOG) beziehe sich ausschließlich auf die funktionelle Ausgestaltung der sächlichen Hilfsmittel, nicht aber auf die in Geld zu gewährenden Ersatzleistungen des § 2 DVO. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in § 10 Abs. 1 BVG (1. NOG) umschriebenen Zweck der Heilbehandlung und damit auch der orthopädischen Versorgung. Es sei nämlich schlechterdings unmöglich, die Ersatzleistungen so auszugestalten, daß sie dazu dienen könnten, eine Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit (§ 10 Abs. 1 BVG) zu beseitigen oder wesentlich zu bessern. Nach der für § 10 Abs. 1 BVG verbindlichen Definition der Berufsunfähigkeit in § 1246 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) könne Berufsunfähigkeit nur durch Störungen körperlicher oder geistiger Funktionen eintreten, die etwa durch ärztliche Behandlung behoben werden könnten. Hilfsmittel wirkten dagegen nicht auf die Störungen selbst ein, sondern ersetzten verlorengegangene Funktionen. Erst recht gelte dies für Ersatzleistungen in Geld nach § 2 DVO. Die Auffassung des LSG, eine Ersatzleistung müsse in allen Fällen gewährt werden, in denen dies nach den Zwecken der Heilbehandlung geboten sei, laufe darauf hinaus, jede besondere Voraussetzung für eine Ersatzleistung als unzulässig anzusehen. Eine solche Auffassung werde durch die Änderung des § 13 BVG auf Grund des 2. NOG widerlegt. Sachleistungen und Ersatzleistungen wichen auch in ihrer Art und in den Zwecken, denen sie dienen könnten, so weit voneinander ab, daß nicht ersichtlich sei, warum für beide Leistungsarten jeweils gleiche Voraussetzungen gelten müßten. Der Kläger sei nicht wegen seiner Schädigungsfolge im Berufsweg beschwert, sondern ebenso wie jeder gesunde Berufstätige unter denselben lokalen Gegebenheiten allein durch die unzulänglichen örtlichen Verkehrsverbindungen. Der Auffassung des Beklagten, daß die Regelung hinsichtlich der Ersatzleistungen des § 2 DVO mit dem Gesetz unvereinbar und daher rechtsunverbindlich sei, könne nicht zugestimmt werden. Bei den Vorarbeiten zu der DVO 1961 habe der Bundesminister der Justiz zur Rechtsförmlichkeit des § 2 Nr. 1 DVO ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, daß der Gesetzgeber den Beschädigten, der auf ein ihm an sich zustehendes handbetriebenes Krankenfahrzeug verzichte, weil er sich motorisieren wolle, versorgungsmäßig schlechter stellen wolle als denjenigen Beschädigten, der das handbetriebene Krankenfahrzeug in Anspruch nehme. Jedenfalls seien die Vorschriften der DVO 1961 durch die Neufassung des § 13 BVG idF des 2. NOG rechtlich sanktioniert worden. Das LSG habe auch verkannt, daß die beruflichen Bedürfnisse des Beschädigten keine ähnlichen zwingenden Gründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 DVO seien, denn dabei handele es sich ausschließlich um Gründe gesundheitlicher Art.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und deshalb zulässig. Sie ist auch sachlich begründet.
Da sich der Beklagte nicht mehr gegen die Aufhebung des früheren Bescheides vom 6. Mai 1963 wendet, stellt der Bescheid vom 5. Januar 1964 die alleinige, unter Beachtung der Zuständigkeitsvorschriften erlassene Entscheidung auf den Antrag des Klägers vom 13./15. Juni 1962 dar. Es ist zunächst zu prüfen, welches Recht auf diesen Bescheid anzuwenden ist. Der Auffassung des LSG, dies sei § 13 BVG idF des 1. NOG und die DVO 1961 (es hat nur hilfsweise das BVG idF des 2. NOG und die DVO 1964 zu § 13 BVG zugrunde gelegt), kann nicht zugestimmt werden. Bei den Vorschriften über die Bewilligung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges als Ersatzleistung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der DVO 1961 (und der DVO 1964) handelt es sich um Zeitabschnittsnormen, da die Leistung vor Ablauf bestimmter Zeiträume nicht erneut gewährt werden kann (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 der DVO 1961 und § 5 Abs. 1 Nr. 8 der DVO 1964). Bei Zeitabschnittsgesetzen, die einander ablösen, ist die Entscheidung über eine Verpflichtungsklage nicht notwendig aus dem jeweilig letzten Gesetz zu entnehmen, sondern - regelmäßig - aus dem Gesetz, in dessen Geltungsdauer das Ereignis fällt, aus dem sich der vermeintliche Anspruch ableitet (BVerwG Urteil vom 6. Januar 1958 DVBl 1958 S. 256; BSG SozR Nr. 1 - Ca 3 - zu § 2 der DVO zu § 13 BVG vom 6. Juni 1961). Das neue Recht ist aber maßgebend, wenn es sich nach seinem zeitlichen Geltungsbereich auch noch auf die unter dem früheren Gesetz beantragten Verwaltungsakte erstreckt (vgl. BSG 12, 129; Ule, Verwaltungsgerichtsbarkeit 2. Aufl. VerwGO § 108, III 2 S. 371). Der allgemeine Grundsatz, daß das zur Zeit der Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist, muß aber auch dann gelten, wenn über den während der Geltungsdauer der alten Vorschriften gestellten und nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes aufrechterhaltenen Antrag noch nicht bindend entschieden worden ist - dieser also noch nicht "verbraucht" ist -, durch die Entscheidung nach den neuen Vorschriften Rechte, die der Antragsteller aus der früheren Vorschrift erlangt hatte, nicht geschmälert werden, sondern im Gegenteil das neue Recht dem Antragsteller eine noch günstigere Position verschafft hat (vgl. auch BMA Rundschr. vom 23. Oktober 1961, BVBl 1961, Nr. 88 S. 158, 159 zu § 2 Nr. 1 und 5 Abs. 1 der DVO 1961). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da die Bescheide vom 6. Mai 1963 und 5. Juli 1963 aufgehoben worden sind. Mit dem Bescheid vom 5. Januar 1964 wurde somit erstmalig über den Antrag vom 15. Juni 1962 entschieden, nachdem das 2. NOG, soweit es das BVG betrifft, und auch die DVO 1964 am 1. Januar 1964 in Kraft getreten waren (Art. VI § 5 des 2. NOG, Art. 5 der VO zur Änderung und Ergänzung der DVO zu § 13 BVG - BGBl I 1964, 835). Das neue Recht war dem Beschädigten günstiger als das alte Recht, weil in § 13 Abs. 1 Satz 3 BVG nF als Leistungen zur Ergänzung der orthopädischen Versorgung nun ausdrücklich auch Zuschüsse zu den Kosten der Beschaffung von Motorfahrzeugen (Ersatzleistungen) genannt wurden, die Ermächtigung in § 13 Abs. 6 BVG sich ausdrücklich auf die Bestimmung der Ersatzleistungen erstreckte und damit eine zweifelsfreie Rechtsgrundlage für die Gewährung von Ersatzleistungen geschaffen worden war. Außerdem sind in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DVO 1964 die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges u.a. durch Aufnahme des Zusatzes "oder aus ähnlichen zwingenden Gründen" erleichtert worden. Es ist daher zu prüfen, ob der Bescheid vom 5. Januar 1964 dem Kläger auf Grund des BVG idF des 2. NOG und der DVO 1964 ermessensfehlerhaft den Zuschuß versagt hat. Dies ist im Gegensatz zu der Auffassung des LSG zu verneinen.
Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges (§ 4 Abs. 4 DVO 1964) erfüllt, ein solches Hilfsmittel - wegen seiner beruflichen Bedürfnisse - aber nicht benutzen könne, weil sein Arbeitsplatz 11 km von seiner Wohnung entfernt sei und er mit Bus oder Eisenbahn nicht rechtzeitig um 7.00 Uhr an seinem Arbeitsplatz eintreffen könne. Der Senat ist an diese von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden (§ 163 SGG). Sie rechtfertigen aber nicht die Entscheidung, daß dem Kläger ermessenswidrig der Zuschuß versagt worden ist, daß insbesondere die DVO 1964 insoweit rechtswidrig sei, als die beruflichen Bedürfnisse der Beschädigten bei der Gewährung von Zuschüssen zur Benutzung eines Motorfahrzeuges keine Anerkennung gefunden hätten. Der Kläger ist zwar auf einen Kraftwagen angewiesen, wenn er seinen Arbeitsplatz nicht verlieren will. Die Anschaffung des Kraftwagens steht also im Zusammenhang mit seinen beruflichen Bedürfnissen. Aber auch ohne die Schädigung - als Gesunder - würde er genötigt sein, ein eigenes Fahrzeug zu benutzen, um in dem Betrieb, in dem er beschäftigt ist, rechtzeitig um 7.00 Uhr eintreffen zu können. Die Anschaffung eines Motorfahrzeuges steht also in keinem inneren Zusammenhang mit den durch die Schädigungsfolgen hervorgerufenen Gesundheitsstörungen, die einen Anspruch auf orthopädische Versorgung oder zu ihrer Ergänzung der Bewilligung von Ersatzleistungen (Zuschüsse) im Wege des Ermessens begründen könnten. Da der Kläger den Weg zur Arbeitsstätte und zurück (22 km) nur mit einem Kraftfahrzeug zurücklegen kann und hierzu ein handbetriebenes Krankenfahrzeug nicht verwendbar ist, beruht die Notwendigkeit der Benutzung eines Kraftfahrzeuges auf den ungünstigen örtlichen Verkehrsverhältnissen, nicht auf den Folgen der Schädigung. Der Anspruch auf ein handbetriebenes Krankenfahrzeug als Voraussetzung der Ersatzleistung (Zuschuß) setzt gemäß § 4 Abs. 4 DVO 1964 voraus, daß mit Hilfe von Körperersatzstücken, orthopädischen oder anderen Hilfsmitteln eine den Bedürfnissen des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit nicht erzielt werden kann. Das handbetriebene Krankenfahrzeug dient somit dem Ausgleich der funktionellen Gehbehinderung des Beschädigten, nicht einem Bedürfnis, das auch der Gesunde zu Fuß nicht oder nur unter besonderen Anstrengungen befriedigen kann. Durch die Gewährung eines Zuschusses soll zwar derjenige, der sich zur Anschaffung eines Motorfahrzeuges entschlossen hat, im Vergleich zu dem Beschädigten, der ein handbetriebenes Fahrzeug benutzt, nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Wenn also, wie das LSG festgestellt hat, der Kläger ein handbetriebenes Krankenfahrzeug deswegen nicht benutzen kann, weil er mit ihm die große Strecke zum Arbeitsplatz nicht bewältigen kann, so liegt dieses beruflich motivierte Interesse hier jedenfalls außerhalb der Gründe, die den Gesetzgeber veranlaßt haben, die Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges in die orthopädische Versorgung einzubeziehen. Bereits in dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1968 - 9 RV 656/66 - ist ausgeführt worden, daß seit dem Inkrafttreten der DVO 1961, insbesondere auch nach der Fassung der DVO 1964 es für die Bewilligung des Zuschusses zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht mehr darauf ankommt, ob der Beschädigte für Berufszwecke auf ein Kraftfahrzeug angewiesen ist. Während nämlich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der DVO zu § 13 BVG vom 18. August 1956 (BGBl I 751) dem Beschädigten ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges gewährt werden konnte, sofern er für Berufszwecke hierauf angewiesen war oder wenn er aus zwingenden persönlichen Gründen ein handbetriebenes Fahrzeug nicht benutzen konnte, erfordert § 4 Abs. 4 der DVO 1961 (und ebenso § 4 Abs. 4 der DVO 1964) für den Anspruch auf Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges nur noch, daß eine "den Bedürfnissen" des Beschädigten entsprechende Gehfähigkeit (mit orthopädischen Mitteln) nicht erzielt werden kann. In dieser Vorschrift haben somit die beruflichen Bedürfnisse ausdrücklich keine besondere Berücksichtigung mehr gefunden. Demgemäß ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 der DVO 1961 (und 1964) die Gewährung des Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges ohne Erwähnung der beruflichen Bedürfnisse davon abhängig gemacht, daß der Beschädigte aus den dort angeführten Gründen ein handbetriebenes Krankenfahrzeug nicht zu benutzen vermag. Statt dessen sehen § 13 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge idF vom 30. Mai 1961 (BGBl I 653) und § 13 Abs. 4 idF vom 27. August 1965 (BGBl I 1032, 1035) als Leistung der Kriegsopferfürsorge Hilfen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges vor, wenn der Beschädigte "zur Erreichung seines Arbeitsplatzes" infolge der Schädigung auf die Benutzung des Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Daraus ergibt sich, daß seit dem Inkrafttreten des 1. NOG Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges lediglich aus beruflichen Gründen grundsätzlich nicht mehr als Leistungen der ohnedies nur ergänzenden orthopädischen Versorgung nach § 13 BVG gewährt werden können, daß sie vielmehr nur als Hilfen zur Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes im Rahmen der Kriegsopferfürsorge (§ 26 Abs. 2 BVG idF des 1. und 2. NOG) in Betracht kommen. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob der Anspruch auf Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges als Pflichtleistung der orthopädischen Versorgung noch damit begründet werden kann - was die Beigeladene nicht in Zweifel zieht -, daß der Beschädigte aus beruflichen Gründen, d.h. zur Erreichung seines Arbeitsplatzes, auf ein handbetriebenes Krankenfahrzeug angewiesen ist; zu den "Bedürfnissen" im Sinne des § 4 Abs. 4 der DVO 1961 und 1964 würde dann auch die Überwindung relativ kurzer Wegstrecken zu beruflichen Zwecken gehören, wenn diese Wegstrecken noch im Bereich eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges liegen und damit im Rahmen der normalen Bewegungsfreiheit, die dem Beschädigten durch Gewährung eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges verschafft werden soll (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1968). Eine solche Zweckbestimmung scheidet im vorliegenden Falle jedoch aus. Mit den "Bedürfnissen" wäre dann eine Gehfähigkeit gemeint, wie sie normalerweise im Alltag in der häuslichen und beruflichen Sphäre vorausgesetzt wird. Soweit jedoch die Bewilligung eines Zuschusses zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges in Betracht kommt, war der Verordnungsgeber befugt, die Gewährung des Zuschusses von besonderen Bedingungen abhängig zu machen, ohne deren Vorliegen die Ersatzleistung versagt werden konnte. Dies ist in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 DVO 1964 auf Grund der Ermächtigung des § 13 Abs. 6 BVG idF des 2. NOG geschehen.
Soweit in § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der DVO 1964 die Gewährung eines Zuschusses an "andere" Beschädigte davon abhängig gemacht ist, daß sie ein handbetriebenes Krankenfahrzeug "wegen Schädigungsfolgen, Körperschwäche, übergroßen Körpergewichts oder bergiger Wohngegend oder aus ähnlichen zwingenden Gründen" nicht benutzen können, ist diesen Voraussetzungen gemeinsam, daß der Benutzbarkeit eines handbetriebenen Krankenfahrzeuges Gründe gesundheitlicher Art entgegenstehen müssen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Überwindung von Wegstrecken in bergiger Wohngegend, weil auch bei Einfügung dieser - scheinbaren - Ausnahme die körperliche Leistungsfähigkeit des Beschädigten im Vordergrund gestanden hat (vgl. van Nuis-Vorberg, Das Recht der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen III. Teil 1962, Ergänzungslieferung 1965 S. 89, 89a). Deshalb können - im Gegensatz zu der Auffassung des LSG - Gründe, die keinen Zusammenhang mit der körperlichen Leistungsfähigkeit des Beschädigten haben, z.B. ungünstige Verkehrsverhältnisse oder rein berufliche Gründe, nicht als "ähnliche zwingende Gründe" angesehen werden (vgl. auch BMA Rundschr. vom 22. Januar 1965 - BVBl 1965 Nr. 11 S. 21 zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 der DVO). Nachdem in § 13 Abs. 6 BVG idF des 2. NOG die Bundesregierung ausdrücklich ermächtigt worden ist, durch Rechtsverordnung Art, Umfang und besondere Voraussetzungen auch bei Ersatzleistungen - als Gegenstand der ergänzenden orthopädischen Versorgung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 BVG) - zu bestimmen, bedarf es keines Eingehens mehr auf die Bedenken des Beklagten, soweit sie aus dem Umfang der Ermächtigung des § 13 BVG idF des 1. NOG hergeleitet worden sind. Im übrigen ist in dem Urteil des Senats vom 27. Januar 1967 - 9 RV 476/64 - eingehend dargelegt, weshalb durchgreifende Bedenken gegen die Vereinbarkeit der DVO 1961 mit der Ermächtigungsnorm, soweit die Zulassung von Zuschüssen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges in Betracht kommt, nicht zu erheben sind.
Das LSG hat seine Auffassung, es könne einem Beschädigten, der aus beruflichen Gründen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges nicht versagt werden, nicht aus der DVO 1961 oder 1964, sondern unmittelbar aus dem Gesetz, nämlich aus den §§ 10, 11, 13 BVG idF des 1. NOG begründet. Dies führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil auch diese Vorschriften, selbst wenn sie neben der DVO 1964 angewendet werden könnten, das Begehren des Klägers nicht zu rechtfertigen vermögen. Diese Vorschriften des BVG sind durch das 2. NOG teilweise geändert worden (so § 11 Abs. 1 Nr. 4 und § 10 Abs. 1 BVG). Im einzelnen bedarf es nicht des Eingehens auf die von dem LSG dargelegten Gründe, weil hier nur eine Anwendung des BVG idF des 2. NOG in Betracht kommt. Der Senat ist aber der Auffassung, daß die Einwände, die sich auf Grund des BVG idF des 2. NOG gegen die Auffassung des LSG herleiten lassen, im wesentlichen auch auf das 1. NOG zutreffen. § 13 Abs. 2 Satz 1 BVG idF des 2. NOG betrifft nur die Beschaffenheit der Körperersatzstücke, orthopädischen und anderen Hilfsmittel, ihren technisch brauchbaren Zuschnitt, aber nicht die Frage, in welchem Umfang für berufliche Zwecke Hilfsmittel verlangt werden können. Die orthopädische Versorgung im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 4 BVG als Gegenstand der Heilbehandlung setzt wie diese eine durch die anerkannte Schädigung hervorgerufene oder verschlimmerte Gesundheitsstörung oder eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit voraus, deren Beseitigung oder Besserung ebenso das Ziel der Heilbehandlung ist wie die Verhinderung einer Zunahme des Leidens oder eine Behebung der körperlichen Beschwerden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 BVG idF des 2. NOG). Die orthopädische Versorgung wird als Pflichtleistung gewährt, um den Erfolg der Heilbehandlung zu sichern oder die Folgen der Schädigung zu erleichtern (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BVG). Dazu treten als Ergänzung der orthopädischen Versorgung die in § 13 Abs. 1 Satz 3 BVG idF des 2. NOG aufgeführten Leistungen (Ersatzleistungen). Wenn die Heilbehandlung der Beseitigung oder Besserung von schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen dient, und zwar im Interesse einer Erhöhung der "Berufs- oder Erwerbsfähigkeit", einer Verhütung der Leidenszunahme sowie einer Behebung der körperlichen Beschwerden, so können damit nur solche Maßnahmen gemeint sein, die irgendwie unmittelbar zur Behebung oder Besserung von Gesundheitsstörungen selbst beizutragen geeignet sind. Die Begriffe der "Berufs- und Erwerbsunfähigkeit sind in den §§ 1246 Abs. 2 und 1247 Abs. 2 RVO geregelt. Hiernach ist für das Ausmaß der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit der Grad der Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit durch Krankheit oder andere Gebrechen oder Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte maßgebend. In gleichem Sinne ist die in § 10 Abs. 1 BVG genannte "Beeinträchtigung der Berufs- oder Erwerbsfähigkeit" zu verstehen. Auch bei sehr weiter Auslegung des Begriffs der Heilbehandlung und des ihm zugeordneten Begriffs der orthopädischen Versorgung kann daher ein Zuschuß zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges nicht mehr als eine Leistung der Heilbehandlung bzw. der orthopädischen Versorgung im eigentlichen Sinne angesehen werden. Die Berufs- oder Erwerbsfähigkeit eines Beschädigten im Sinne des § 10 Abs. 1 BVG wird durch Zuschüsse zur Beschaffung eines Kraftwagens nicht beeinflußt, weil hierdurch funktionell keine Besserung der geschwächten körperlichen Kräfte erzielt werden kann. Die Zuschüsse dienen somit, soweit das Motorfahrzeug für Berufszwecke verwendet wird, nicht der Heilbehandlung, sondern der Erlangung oder Sicherung eines geeigneten Arbeitsplatzes im Erwerbsleben (§ 13 Abs. 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 27. August 1965). Da zudem in § 13 BVG das Motorfahrzeug selbst nicht als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung anerkannt ist, kann umso weniger ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges als Gegenstand der eigentlichen orthopädischen Versorgung angesehen werden. Das Gesetz bringt dies auch deutlich dadurch zum Ausdruck, daß die Ersatzleistungen (Zuschüsse) nur als "Ergänzung" der orthopädischen Versorgung bezeichnet werden und deshalb auch nicht als Pflichtleistungen in Betracht kommen können. In § 13 BVG idF des Dritten Neuordnungsgesetzes (3. NOG) vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) sind - folgerichtig - die Ersatzleistungen als Gegenstand der orthopädischen Versorgung nicht mehr genannt und nur in die Ermächtigungsnorm des § 24 a Buchst. a BVG aufgenommen. Da somit weder aus der DVO 1964 noch dem BVG selbst hergeleitet werden kann, daß dem Kläger ermessenswidrig ein Zuschuß zur Beschaffung eines Motorfahrzeuges versagt worden ist, ist der Antrag des Klägers mit Recht abgelehnt worden. Im übrigen ist ihm 1963 bereits ein Darlehen von 3.500,- DM zur Restfinanzierung des Personenkraftwagens als Leistung der Kriegsopferfürsorge gewährt worden, wie sich aus den Versorgungsakten ergibt.
Da ohne weitere Sachaufklärung festgestellt werden kann, daß der Bescheid vom 5. Januar 1964 nicht rechtswidrig ist, war auf die Revision des Beklagten das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die Berufung des Beklagten war das Urteil des SG abzuändern und die Klage abzuweisen. Die den Bescheid des Beklagten vom 5. Januar 1964 betreffende Anschlußberufung des Klägers war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen