Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Beitrag. Veranlagung. Gewerbezweigtarif. Verbraucherschutzeinrichtung
Leitsatz (redaktionell)
1. Beitragsbescheide werden nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des gegen den Veranlagungsbescheid anhängigen Klageverfahrens. Die fehlerhafte Einbeziehung der Beitragsbescheide in das Verfahren durch eine Vorinstanz wird nicht durch rügelose Einlassung des Beteiligten geheilt. Die Beitragsbescheide können mangels Nachprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens auch nicht im Wege der Klageänderung einbezogen werden.
2. Die Feststellung, ob ein Gefahrtarif rechtmäßig ist oder nicht, ist Vorfrage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zuordnung eines Unternehmens zu einer Gefahrtarifstelle und kann damit nicht für sich genommen in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Zuordnung von Unternehmen zu einem Gewerbezweig allein nach der Größe des Unfallrisikos ist nicht zulässig. Steht die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung zu einem Gewerbezweig fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden.
Normenkette
SGG § 96 Abs. 1, § 99; SGB VII § 219 Abs. 1 S. 1, § 159 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. September 2004 aufgehoben.
Die Klagen gegen die Beitragsbescheide vom 22. April 1999, vom 25. April 2000 und vom 25. April 2001 werden als unzulässig abgewiesen.
Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten wegen der Veranlagung der Klägerin zu dem für die Jahre 1998 bis 2000 geltenden Gefahrtarif der beklagten Berufsgenossenschaft (BG) und der Höhe ihrer Beiträge für diesen Zeitraum.
Die Klägerin ist eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins betriebene Verbraucherschutzeinrichtung mit Beratungsstellen im Freistaat Thüringen. Sie wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1991 in das Unternehmerverzeichnis der Beklagten eingetragen (Mitgliedschein vom 26. Juli 2001). Durch Bescheid vom 31. März 1998 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 20 des von ihrer Vertreterversammlung am 11. Dezember 1997 beschlossenen und vom Bundesversicherungsamt am 15. Dezember 1997 genehmigten, ab 1. Januar 1998 geltenden Gefahrtarifes (im Folgenden “Gefahrtarif 1998”) mit der Gefahrklasse 1,14. Dieser Gefahrtarif sah ua – soweit im vorliegenden Fall von Interesse – folgende Gefahrtarifstellen vor:
Gefahrtarifstelle |
Unternehmensart |
Gefahrklasse |
11 |
Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater |
0,68 |
16 |
Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft |
0,70 |
20 |
Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen |
1,14 |
29 |
Gewerkschaft |
0,50 |
Der von der Klägerin gegen den Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 eingelegte Widerspruch, mit dem sie sich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende, zu ungünstige Einstufung wandte, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19. November 1998 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 24. Dezember 1998 Klage vor dem Sozialgericht Gotha (SG) erhoben. Während des gerichtlichen Verfahrens hat die Beklagte den Beitrag für das Jahr 1998 gegenüber der Klägerin mit Beitragsbescheid vom 22. April 1999, den Beitrag für das Jahr 1999 mit Beitragsbescheid vom 24. April 2000 und den Beitrag für das Jahr 2000 mit Beitragsbescheid vom 25. April 2001 festgesetzt.
Das SG hat den Veranlagungsbescheid vom 31. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 1998 geändert und die Beklagte verurteilt, die Klägerin der Gefahrtarifstelle 16 zuzuordnen sowie die Beiträge entsprechend neu zu berechnen; den weitergehenden Klageantrag – sie der Gefahrtarifstelle 11 (Rechtsanwalt, Notar, Rechtsbeistand, Rentenberater) zuzuordnen – hat es abgewiesen. Nach dem Wortlaut des gerichtlich voll überprüfbaren Gefahrtarifs komme eine Zuordnung sowohl zu der Gefahrtarifstelle 16 als auch zu der Gefahrtarifstelle 20 in Betracht. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Klägerin – Beratung und Interessenvertretung in der Öffentlichkeit – spreche aber entscheidend für die Einordnung als Verband nach Gefahrtarifstelle 16. Da der Gefahrtarif trotz zum Teil unbestimmter Begriffe doch noch auslegungsfähig und daher als autonomes Recht in dem hier streitigen Umfang nicht zu beanstanden sei, erfolge die Entscheidung nur im Hinblick auf die Einordnung der Klägerin in den bestehenden Gefahrtarif. Daraus ergebe sich, dass die Klage nur iS des Hilfsantrages Erfolg gehabt habe und die Klägerin daher der Gefahrtarifstelle 16 mit der Folge der Neuberechnung ihrer Beiträge zuzuordnen sei (Urteil vom 2. April 2001).
Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht Thüringen (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage sowohl gegen den Veranlagungsbescheid als auch gegen die Beitragsbescheide abgewiesen (Urteil vom 1. September 2004). Gegenstand des Verfahrens sei allein die Bewertung der Frage, ob eine Zuordnung zur Gefahrtarifstelle 16 zu erfolgen habe, da das SG die Klage insoweit abgewiesen habe, als sie auf die Rechtmäßigkeit des gesamten Gefahrtarifs abgezielt habe. Diesbezüglich sei Rechtskraft eingetreten, weil die Beteiligten hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt hätten. Der Senat habe auch über die Beitragsbescheide zu entscheiden gehabt. Zwar änderten diese Bescheide den Veranlagungsbescheid nicht, ihre Einbeziehung sei aber aus Gründen der Prozessökonomie geboten, da gegen sie dieselben Einwände erhoben würden wie gegen den Veranlagungsbescheid. Hiermit müsse sich der Senat auch deshalb beschäftigen, weil das SG die Beklagte auch zur Neuberechnung verurteilt habe.
Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des SG sei die Klägerin nicht als Verband der Gefahrtarifstelle 16 zuzuordnen. Jeder Verein – auch die Klägerin – sei ein Zusammenschluss zur Förderung gemeinsamer Interessen und damit letztlich auch als Verband zu bewerten. Aus der Aufzählung in der Gefahrtarifstelle 16 sei indes ersichtlich, dass mit dem Begriff des Verbandes dort nicht jedwede Vereinigung zur Verfolgung gemeinsamer Interessen gemeint sei, sondern nur berufsbezogene Organisationen, zumal die Gefahrtarifstelle 20 bei der vom SG vorgenommenen Auslegung keinen Regelungsgehalt und damit keinen Sinn hätte. Aus der Gesamtschau des Gefahrtarifs werde deutlich, dass es ganz spezielle und dann allgemeinere Zuordnungen von Gewerbezweigen gebe, wie etwa das Beispiel der in der Gefahrtarifstelle 29 allein aufgeführten Gewerkschaften zeige, die als Vereine auch unter die Gefahrtarifstellen 16 und 20 fallen könnten. Bezogen auf die Klägerin bedeute dies, dass mangels einer spezielleren Regelung die Gefahrtarifstelle 20 zum Tragen komme. Inwieweit die Führung der Gewerkschaften in einer eigenständigen Tarifstelle rechtlich korrekt sei, könne dahin gestellt bleiben, weil das Gesamttarifwerk nicht zur Überprüfung stehe. Anhaltspunkte dafür, dass das für die Gefahrtarifstelle 20 verwendete Zahlenmaterial falsch sein könnte, habe der Senat nicht. Auch sei die Einstufung der Klägerin in die Gefahrtarifstelle 20 nicht systemfremd, weil die anderen dort erfassten Organisationen ebenfalls Interessenverbände mit ähnlich hohem Risiko wie die Klägerin seien.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts und macht insbesondere die unzutreffende Anwendung des § 157 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) geltend. Das LSG verkenne, dass der gesamte Gefahrtarif auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen sei, da nur so ihre Einordnung überprüft werden könne. Die Beklagte habe weder nachvollziehbar kenntlich gemacht, wie sie die Gefahrenrisiken bewerte noch hierzu ausreichendes Material vorgelegt. Es sei offensichtlich, dass das Gefahrenrisiko etwa bei einer Bürgerinitiative deutlich höher sei als bei der rein beratenden Tätigkeit einer Verbraucherzentrale.
Da ihre Mitglieder nicht die Verbraucher, sondern 17 Vereine und Verbände sowie ein Einzelmitglied seien, sei ein Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen nicht gegeben. Die Verbraucherzentralen würden vielmehr im Wesentlichen öffentlich gefördert und nähmen Verbraucherschutztätigkeiten wahr. Die Annahme des LSG, zur Risikoberechnung reiche die genügende Größe der Lohnsumme einer Gruppe aus, widerspreche dem Wortlaut des § 157 SGB VII, der ausdrücklich auf die Bildung der Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken abstelle. Hiernach müsse die Beklagte auch die tatsächlich eingetretenen Versicherungsfälle berücksichtigen. Im Übrigen werde zur Begründung der Revision auf die Klagebegründung Bezug genommen: Ihre Hauptaufgabe sei die Verbraucherberatung; als aus öffentlichen Mitteln finanzierter gemeinnütziger, nicht auf einen wirtschaftlichen Betrieb gerichteter Verein stelle sie sich in ihrer Satzung die Aufgabe, die Stellung des Verbrauchers im marktwirtschaftlichen Wettbewerb verbessern zu helfen durch ua anbieterunabhängige Beratung, durch Hilfestellung und außergerichtliche Besorgung von Rechtsangelegenheiten sowie durch Vermittlung von Informationen. Diesen Aufgaben komme sie mit Hilfe von derzeit 15 Verbraucherberatungsstellen und 7 Außenstellen nach. Aus der informierenden und aufklärenden Funktion der Verbraucherzentralen ergebe sich die Nähe zu den Kammern, die für ihre Mitglieder ebenfalls in erster Linie beratende und Dienstleistungsfunktionen wahrnähmen.
Die Zuordnung zur Gefahrklasse 1,14 sei falsch, da kein Grund für die Höhe der Gefahrklasse im Hinblick auf andere Unternehmensarten ersichtlich sei. Eine Gegenüberstellung mit den durch die Beklagte für die Unfälle einer Unternehmensart gezahlten Entgelten sei ihr naturgemäß nur beschränkt möglich, sodass die Beklagte dazu aufgefordert sei, konkrete Daten vorzulegen. In ihrem Bereich sei die Beklagte im Beobachtungszeitraum der Jahre 1994 bis 1996 jedenfalls nur wegen eines Unfalls leistungspflichtig gewesen, was bei einer Ermessensentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 1. September 2004 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 2. April 2001 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Eingruppierung der Klägerin zur Unternehmensart “Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen” sei rechtmäßig. Diese Gefahrtarifstelle umfasse eine Vielzahl kleinerer Unternehmensgruppen, bei denen es sich um Interessengemeinschaften auf Initiativen von Privatpersonen oder auch um Unternehmen auf privatrechtlicher Basis handele. Ob es sich bei den Mitgliedern um natürliche Personen oder – wie im Falle der Klägerin – um Verbände handele, sei für den eigentlichen Unternehmenszweck als Interessenzusammenschluss ebenso wenig entscheidend wie die Art der Finanzierung des Unternehmens. Die gemeldeten Entgelte und Unfalllasten, die vom Gericht nicht nachzuprüfen seien, bestätigten die errechnete Gefahrklasse von 1,14. Zutreffend habe das LSG auch die Zahl der von der Klägerin gemeldeten Unfälle nicht berücksichtigt, weil dies für die Eingruppierung unbeachtlich sei.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin ist im Sinne der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫), soweit es die Veranlagung der Klägerin für die Jahre 1998 bis 2000 durch die Beklagte betrifft. Die Feststellungen des LSG reichen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der angefochtene Veranlagungsbescheid rechtmäßig ist. Hinsichtlich der Beitragsbescheide für diesen Zeitraum sind die Klagen als unzulässig abzuweisen.
Über die Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide für die Jahre 1998 bis 2000 hätte das LSG nicht befinden dürfen, weil insoweit die Prozessvoraussetzungen für eine Anfechtungsklage nicht vorgelegen haben. Diese Bescheide sind entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gemäß § 96 Abs 1 SGG ohne gesonderte Anfechtung kraft Gesetzes Gegenstand des gegen den Veranlagungsbescheid anhängigen Klageverfahrens geworden. Durch die auf der Veranlagung beruhenden Beitragsbescheide wird der Veranlagungsbescheid selbst weder geändert noch ersetzt, wie auch das LSG zutreffend erkannt hat. Wie der Senat entschieden hat, kann die Einbeziehung der Beitragsbescheide auch nicht auf eine analoge oder entsprechende Anwendung des § 96 Abs 1 SGG gestützt werden, weil dadurch der Streitstoff erweitert würde und Erwägungen der Prozessökonomie ein solches Ergebnis nicht rechtfertigen (vgl Urteile vom 24. Juni 2003 – BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 8, vom 9. Dezember 2003 – BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 und vom 24. Februar 2004 – B 2 U 4/03 R –).
Die fehlerhafte Einbeziehung der Beitragsbescheide in das Verfahren durch die Vorinstanz ist auch nicht durch rügelose Einlassung der Beteiligten “geheilt” worden. Ob neben dem Ausgangsbescheid weitere, nach Klageerhebung ergangene Verwaltungsakte gemäß § 96 Abs 1 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens geworden sind und das Berufungsgericht über sie entscheiden durfte, ist in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Denn es geht dabei um die Zulässigkeit der gegen die Folgebescheide gerichteten Klage und damit um das Vorliegen von Prozessvoraussetzungen, die in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein müssen und nicht zur Disposition der Beteiligten stehen (Urteil des Senats vom 9. Dezember 2003 – BSGE 91, 287 = SozR 4-2700 § 160 Nr 1 mwN). Die Beitragsbescheide sind auch nicht aufgrund einer Klageänderung gemäß § 99 SGG einer materiellen Überprüfung zugänglich, weil eine Nachprüfung im Rahmen eines Vorverfahrens (§ 78 Abs 1 SGG) nicht stattgefunden hat. Der Umstand, dass das SG die Beklagte zur Neuberechnung verurteilt hat, ändert daran nichts.
Die Beklagte ist aufgrund ihres bindenden Bescheides vom 26. Juli 2001 (Mitgliedschein) über die Eintragung der Klägerin in ihr Unternehmerverzeichnis der zuständige Unfallversicherungsträger für die Klägerin.
Maßgebliche Rechtsgrundlage zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 1. Januar 1997 an ist das SGB VII (§ 219 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Rechtsgrundlage für den Veranlagungsbescheid ist § 159 Abs 1 Satz 1 SGB VII, nach dem der Unfallversicherungsträger die Unternehmen für die Tarifzeit nach dem Gefahrtarif zu Gefahrklassen veranlagt.
Die in der gesetzlichen Unfallversicherung allein von den Unternehmern aufzubringenden Beiträge berechnen sich nach dem Finanzbedarf der BG, den Arbeitsentgelten der Versicherten und dem in der Gefahrklasse zum Ausdruck kommenden Grad der Unfallgefahr in den Unternehmen (§ 153 Abs 1, § 157 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Um eine Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr zu ermöglichen, muss jede BG einen Gefahrtarif aufstellen und diesen nach Tarifstellen gliedern, denen jeweils eine aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten errechnete Gefahrklasse zugeordnet ist. In den Tarifstellen sind unter Berücksichtigung eines versicherungsmäßigen Risikoausgleichs Gruppen von Unternehmen oder Tätigkeitsbereiche mit gleichen oder ähnlichen Gefährdungsrisiken zu Gefahrengemeinschaften zusammenzufassen (§ 157 Abs 1 bis 3 SGB VII).
Die Beklagte hat diese gesetzlichen Vorgaben in ihrem Gefahrtarif 1998 in der Weise umgesetzt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Bildung von Gefahrtarifstellen die Gewerbezweige gewählt hat. Ein solcher Gewerbezweigtarif basiert auf der Erkenntnis, dass technologisch artverwandte Unternehmen gleiche oder ähnliche Unfallrisiken aufweisen und der Gewerbezweig deshalb eine geeignete Grundlage für die Bildung möglichst homogener Gefahrgemeinschaften darstellt. Die Risikobewertung nach dem Gewerbezweigprinzip ist damit im Grundsatz mit den Zielvorstellungen und Wertentscheidungen des Gesetzes und der Verfassung vereinbar, wie der Senat in zahlreichen Entscheidungen bestätigt und ua in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1) für das geltende Recht nochmals im Einzelnen dargestellt und begründet hat (s zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen). Das setzt allerdings eine sachgerechte Abgrenzung der Gewerbezweige und ihre korrekte Zuordnung zu den Gefahrtarifstellen voraus.
Die Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr ist Ausdruck des Versicherungsprinzips, das im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung konsequenter als in anderen Zweigen der Sozialversicherung verwirklicht ist. Die Veranlagung nach Gefahrklassen soll eine möglichst gerechte Verteilung der Unfalllast auf die Beitragspflichtigen gewährleisten (Bundesverfassungsgericht ≪BVerfG≫ – Kammer –, Beschluss vom 4. März 1982 – 1 BvR 34/82 –, SozR 2200 § 734 Nr 2). Sie muss sich deshalb an den Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes messen lassen. Für einen Gewerbezweigtarif bedeutet dies, dass nicht nur die zu einer Tarifstelle gehörenden Gewerbezweige, sondern grundsätzlich auch die den Gewerbezweig bildenden Unternehmen und Unternehmensarten untereinander hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbar sein müssen. Die Gewerbezweige müssen im Rahmen des Möglichen so zugeschnitten und voneinander abgegrenzt werden, dass diesem Gebot Rechnung getragen wird.
Anknüpfungspunkt für die Definition und den Zuschnitt von Gewerbezweigen sind Art und Gegenstand der zu veranlagenden Unternehmen (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 15). Da ein gewerbezweigorientierter Gefahrtarif seine Rechtfertigung aus der Gleichartigkeit der Unfallrisiken und Präventionserfordernisse bei technologisch verwandten Betrieben bezieht, kommt es für die Bildung der Gewerbezweige und die Zuordnung zu ihnen entscheidend auf die in der jeweiligen Unternehmensart anzutreffenden Arbeitsbedingungen an, die ihrerseits durch die hergestellten Erzeugnisse, die Produktionsweise, die verwendeten Werkstoffe, die eingesetzten Maschinen und sonstigen Betriebseinrichtungen sowie die gesamte Arbeitsumgebung geprägt werden. Dabei darf sich die Betrachtung nicht auf einzelne für oder gegen eine Vergleichbarkeit sprechende Gesichtspunkte beschränken, sondern muss alle das Gefährdungsrisiko beeinflussende Faktoren einbeziehen (BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO).
In seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1) zur Veranlagung von Unternehmen der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Gliederung der Gewerbezweige nach dem klassischen Technologieprinzip, also in Anknüpfung an die Art der erzeugten Güter und die Art und Weise ihrer Herstellung oder Bearbeitung, in der modernen Dienstleistungsgesellschaft zunehmend an Bedeutung verliert und dass deshalb für eine sachgerechte Abgrenzung auch andere Merkmale wie einschlägige berufsrechtliche Regelungen oder bestehende verbandsorganisatorische Strukturen herangezogen werden können. Dies gilt besonders auch für die Unternehmensarten im Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Dennoch bleiben für den Zuschnitt der Gewerbezweige in erster Linie Art und Gegenstand des Unternehmens maßgebend, da sie den zuverlässigsten Aufschluss über die Unfallgefahren in den Unternehmen geben. Namentlich bei heterogen zusammengesetzten Gewerbezweigen muss aber geprüft werden, ob die nach technologischen Gesichtspunkten vorgenommene Zuordnung und die daran geknüpfte Vermutung einer gemeinsamen “gewerbetypischen” Unfallgefahr die tatsächliche Risikosituation in den betroffenen Unternehmen zutreffend widerspiegelt. Ergibt sich, dass bei einer bestimmten Art von Unternehmen ein vom Durchschnitt des Gewerbezweiges erheblich abweichendes Gefährdungsrisiko besteht, kann daraus ein Anspruch auf Verselbständigung als eigener Gewerbezweig oder auf Zuteilung zu einem anderen, “passenderen” Gewerbezweig folgen (dazu nochmals BSGE 27, 237, 241 ff = SozR Nr 1 zu § 730 RVO; ferner: Urteil des Senats vom 22. September 1988 – 2 RU 2/88 – HV-INFO 1988, 2215; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –).
Indessen sind den Bestrebungen nach Differenzierung und Berücksichtigung des individuellen Gefährdungsrisikos bei der Bildung von Gewerbezweigen Grenzen gesetzt, die sich aus der Funktion und der Systematik eines Gefahrtarifs ergeben. Eine Unternehmensart kann nur dann als eigenständiger Gewerbezweig geführt werden, wenn die zugehörigen Betriebe und Einrichtungen zusammengenommen eine Größenordnung erreichen, bei der sich eine gewerbetypische Unfalllast nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (vgl § 157 Abs 2 Satz 1 SGB VII) berechnen lässt. Ist das nicht der Fall, müssen die in Rede stehenden Unternehmen einem der im Gefahrtarif der BG ausgewiesenen Gewerbezweige zugeordnet werden. Nach der einem Gewerbezweigtarif innewohnenden Logik kommen dafür aber nur solche Gewerbezweige in Betracht, die technologisch verwandte und hinsichtlich der Unfallgefahren vergleichbare Unternehmensarten beherbergen. Eine Zuordnung zu einem Gewerbezweig ohne Berücksichtigung technologischer Zusammenhänge allein nach der Größe des Unfallrisikos scheidet dagegen aus, weil damit das Gewerbezweigprinzip aufgegeben und die Systementscheidung für einen Gewerbezweigtarif konterkariert würde. Insofern unterscheiden sich die Vorgaben für die Zusammenstellung von Gewerbezweigen von denjenigen bei der Bildung der Gefahrtarifstellen, in denen durchaus auch technologisch nicht verwandte Gewerbezweige nach dem Belastungsprinzip zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefasst werden können.
Ein Unternehmen kann danach nur mit Aussicht auf Erfolg fordern, wegen eines erheblich abweichenden Grades der Unfallgefahr einem anderen Gewerbezweig zugeteilt zu werden, wenn der Gefahrtarif der BG mehrere für die betreffende Unternehmensart in Betracht kommende Gewerbezweige ausweist und unklar ist, welchem von ihnen sie nach Art und Gegenstand zuzurechnen ist. Steht dagegen die nach technologischen Kriterien richtige Zuordnung fest, kann die Zugehörigkeit zu dem Gewerbezweig nicht mit dem Hinweis auf eine unterschiedliche Belastungssituation in Frage gestellt werden. Die Bildung von Gefahrklassen nach dem Gewerbezweigprinzip hat zur zwangsläufigen Folge, dass es innerhalb der Gewerbezweige nicht nur gewerbetypische, sondern auch vom Durchschnitt der Gruppe mehr oder weniger deutlich abweichende Unternehmen und Unternehmensarten gibt. Dass alle gewerbezugehörigen Betriebe und Einrichtungen trotz unterschiedlicher Gefährdungslagen zur selben Gefahrklasse veranlagt und deshalb einzelne von ihnen stärker mit Beiträgen belastet werden als es ihrem tatsächlichen Gefährdungsrisiko entsprechen würde, ist als Folge der bei der Tarifbildung notwendigen Typisierung hinzunehmen (siehe dazu bereits: BSG SozR 2200 § 734 Nr 1; BVerfG SozR 2200 § 734 Nr 2; Urteil des Senats vom 21. August 1991 – 2 RU 54/90 – NZA 1992, 335; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –). Zudem ist der Solidarausgleich innerhalb des gesamten Systems der gewerblichen BGen auf den verschiedenen Ebenen zu beachten, der vom Ausgleich innerhalb der Gefahrtarifstellen bis zum Ausgleich zwischen den BGen reicht (vgl BSGE 91, 128 ff = SozR 4-2700 § 157 Nr 1, jeweils RdNr 25, 28; BSGE 92, 190 = SozR 4-2700 § 152 Nr 1, jeweils RdNr 18 f; zuletzt Urteil des Senats vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R – mwN).
Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen kann vom Senat nicht abschließend entschieden werden, ob die Zuordnung der klagenden Verbraucherschutzeinrichtung zu dem Gewerbezweig “Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen” und die darauf aufbauende Veranlagung zur Tarifstelle 20 des Gefahrtarifs 1998 in den Jahren 1998 bis 2000 rechtlich zu beanstanden ist oder nicht.
Die revisionsgerichtliche Prüfung dieser Frage unterliegt entgegen dem angefochtenen Urteil keinen prozessualen Beschränkungen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, es könne im Rechtsmittelzug allein noch um die richtige Einordnung der Klägerin in den Gefahrtarif, nicht mehr dagegen um die Rechtmäßigkeit des Gefahrtarifs als solchen gehen, weil die Entscheidung des SG hierüber mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei, verkennt Gegenstand und Umfang der materiellen Rechtskraft.
Nach § 141 Abs 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, ua die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Von der Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung wird grundsätzlich nur die Urteilsformel erfasst; sie geht so weit, wie der in der Formel enthaltene Gedanke reicht. Deshalb ist die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Entscheidung nicht der Rechtskraft fähig; insbesondere erstreckt sich die Rechtskraft nicht auf Ausführungen über materiell-rechtliche Vorfragen und Urteilselemente (vgl BSGE 14, 99, 101; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 141 RdNr 7b mwN). Die Bindung eines Urteils beschränkt sich im Übrigen auf die Entscheidung über den Streitgegenstand, bei einem Streit über die Veranlagung zu den Gefahrklassen also auf den Ausspruch, dass die konkret vorgenommene Veranlagung rechtmäßig oder rechtswidrig war und gegebenenfalls die Verpflichtung der BG, das Unternehmen einer bestimmten anderen Tarifstelle zuzuordnen. Die isolierte Feststellung, dass die normativen Grundlagen der Veranlagung, insbesondere der Gefahrtarif der BG, höherrangiges Recht verletzen oder umgekehrt mit höherrangigem Recht in Einklang stehen, ist kein zulässiger Gegenstand einer sozialgerichtlichen Klage und kann deshalb für sich genommen auch nicht in Bindung erwachsen. Dementsprechend kann hier die vom SG – nach den Ausführungen des Berufungsgerichts – vertretene Auffassung, der gesamte Gefahrtarif 1998 sei rechtmäßig, nicht an einer möglicherweise zum Teil eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils teilhaben. Denn es handelt sich dabei um die Beantwortung der Vorfrage für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Zuordnung der Klägerin zu der Gefahrtarifstelle 20, welche die Beteiligten grundsätzlich nicht gesondert rechtskräftig binden kann.
Ob die Klägerin korrekt veranlagt wurde, vermag der Senat schon deshalb nicht zu entscheiden, weil das angegriffene Urteil keine ausreichenden Informationen zum Geschäftsgegenstand und zu den Aktivitäten der von ihr betriebenen Verbraucherschutzeinrichtung enthält. Das LSG hat lediglich im Tatbestand seines Urteils festgestellt, die Klägerin sei “eine in der Rechtsform des eingetragenen Vereins agierende Verbraucherschutzeinrichtung mit Beratungsstellen im gesamten Freistaat”. Weitere Feststellungen finden sich nicht; es wird auch nicht auf entsprechende Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil oder auf konkrete Schriftstücke in den Gerichts- oder Verwaltungsakten Bezug genommen. Der Begriff der “Verbraucherschutzeinrichtung” weist nicht eindeutig und klar auf einen konkreten Unternehmensgegenstand hin und auch aus der Rechtsform des eingetragenen Vereins ist nicht klar auf Art und Gegenstand des Unternehmens zu schließen. Bei Zugrundelegung der eigenen – im Revisionsverfahren freilich nicht verwertbaren – Angaben der Klägerin zur Organisations- und Mitgliederstruktur und zu den Tätigkeitsfeldern ihrer Einrichtung erscheint die Einordnung in den Gewerbezweig “Zusammenschlüsse zur Verfolgung gemeinsamer Interessen” und damit in die Tarifstelle 20 des Gefahrtarifs 1998 jedenfalls überprüfungsbedürftig. Ohne genaue Kenntnis des Unternehmensgegenstandes und Unternehmenszwecks, der Art der angebotenen Dienstleistungen und der näheren Umstände ihrer Erbringung kann aber nicht beurteilt werden, welchem der im Gefahrtarif aufgeführten Gewerbezweige die Einrichtung der Klägerin zuzurechnen ist.
Da der Senat die fehlenden Informationen nicht selbst beschaffen kann (§ 163 SGG) muss die Sache zu diesem Zweck in dem aus dem Urteil zu ersehenden Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Weiterer Feststellungen bedarf es auch hinsichtlich der normativen Grundlagen der Veranlagung. Sowohl die Auslegung und korrekte Anwendung des Gefahrtarifs als auch seine Vereinbarkeit mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht lassen sich nur überprüfen, wenn feststeht, nach welchen Kriterien und aufgrund welcher Erkenntnisse die Beklagte die Gewerbezweige gebildet und bestimmten Tarifstellen mit entsprechenden Gefahrklassen zugeordnet hat. Nur anhand der für die Tarifbildung ausgewerteten Datenbestände, Statistiken und sonstigen Materialien kann beurteilt werden, ob den Entscheidungen der Vertreterversammlung gesichertes Zahlenmaterial zu Grunde lag, aus dem sich auch die Vergleichbarkeit der tatsächlichen Gefährdungsrisikosituation der dort zusammengefassten Unternehmen ergibt (s etwa Senatsurteil vom 5. Juli 2005 – B 2 U 32/03 R –). Dies erscheint hier auch deshalb besonders angezeigt, weil der dem hier im Streit stehenden vorangehende Gefahrtarif der Beklagten vom 7. Juli 1995, der vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1997 galt, gerade in dem hier relevanten Bereich eine wesentlich andere Struktur der Gefahrtarifstellen aufwies als der Gefahrtarif 1998. So waren damals noch in einer einzigen Gefahrtarifstelle (05) mit der Gefahrklasse 2,0 “Kammer, Verband, Organisation der freien Berufe und der gewerblichen Wirtschaft” (im Gefahrtarif 1998 allein in Gefahrtarifstelle 16 mit der Gefahrklasse 0,70), “Arbeitgeberverband”, “Gewerkschaft” (im Gefahrtarif 1998 allein in Gefahrtarifstelle 29 mit der Gefahrklasse 0,50), “diplomatische, konsularische Vertretung”, “Automobilclub”, “Zusammenschluss zur Verfolgung gemeinsamer Interessen” (im Gefahrtarif 1998 allein in Gefahrtarifstelle 20 mit der Gefahrklasse 1,14” und “Sportverband” (im Gefahrtarif 1998 allein in Gefahrtarifstelle 39 mit der Gefahrklasse 1,18”) zusammengefasst. Die starke Aufsplitterung der Gefahrtarifstelle 05 des Gefahrtarifs 1995 im Gefahrtarif 1998, die bei den einzelnen Unternehmensarten zu sehr unterschiedlichen Gefahrklassen und damit auch Beiträgen, die im Falle der Klägerin deutlich erhöht waren, geführt hat, wäre anhand von geeignetem Zahlenmaterial zu erläutern.
Bei seiner Entscheidung wird das LSG auch zu berücksichtigen haben, dass entgegen der Auffassung der Revision bei der Zuordnung eines einzelnen Unternehmens zu der betreffenden Gefahrtarifstelle dessen spezielle Gefährdungssituation und die Zahl der von ihm gemeldeten Unfälle sowie die Höhe der von der BG tatsächlich erbrachten Leistungen irrelevant sind (vgl BSGE 91, 128 = SozR 4-2700 § 157 Nr 1 RdNr 20, 28 mwN) und dass die Rechtmäßigkeit der Bildung einer anderen Gefahrtarifstelle, der das klagende Unternehmen nicht zuzuordnen ist – hier etwa der Gefahrtarifstelle 29 (Gewerkschaft) –, keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der für das Unternehmen einschlägigen Gefahrtarifstellen hat.
Das LSG wird in seinem abschließenden Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen