Entscheidungsstichwort (Thema)
Bedürftigkeit eines Elternteils und wesentliche Unterstützung durch den Verunglückten
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Mutter eines durch Arbeitsunfall Verstorbenen hat Anspruch auf Elternrente, wenn sie aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden und nach dem Wegfall dieser Unterstützung bedürftig ist.
2. Ein Einkommen der Mutter von rund 70 DM monatlich - rund 140 DM zusammen mit ihrem Ehemann - ist so gering, daß die Mutter als bedürftig angesehen werden muß. Erhielt sie von dem verstorbenen Sohn einen monatlichen Lohnanteil von 178 DM, so hat er sie auch wesentlich unterstützt.
Normenkette
RVO § 593 Abs. 1 Fassung: 1924-12-15
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Januar 1956 wird insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 11. Juni 1954 zurückgewiesen worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Sohnes J... P... die gesetzliche Elternrente zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Klägerin ist die Mutter des im Alter von 30 Jahren tödlich verunglückten Bauhilfsarbeiters J... P.... Dieser hatte am 19. Mai 1953 am Wasserwerk in Friesenhofen (Kreis Lindau) mit mehreren Arbeitskameraden über den gewöhnlichen Arbeitsschluß hinaus bis 19.15 oder 19.30 Uhr gearbeitet. Als Belohnung hierfür ließ der Maurerpolier in einer nahegelegenen Gastwirtschaft jedem der Arbeiter zwei Glas Bier zukommen. Der Aufenthalt in der Gastwirtschaft dauerte bis etwa 21 Uhr. Zwischen 21 und 21.30 Uhr trat P... mit dem Motorrad den Weg nach seinem 13 km entfernten Wohnort Maierhöfen an. Nachdem er etwa die Hälfte der Strecke zurückgelegt hatte, fuhr er in einer Kurve gegen einen Baum und war sofort tot. Nach dem Stand der beschädigten Armbanduhr ereignete sich der Unfall um 22 Uhr. Daraus, daß P... für eine Wegstrecke von 6 km mehr als eine halbe Stunde gebraucht und eine nasse Badehose im Rucksack hatte, hat das Landessozialgericht (LSG.) den Schluß gezogen, daß er den Heimweg um etwa eine viertel Stunde unterbrochen und in einem Weiher gebadet habe.
Den Anspruch der Klägerin auf Elternrente lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 11. Dezember 1953 ab, weil der Weg, auf dem P... verunglückte, nicht als Heimweg von der Arbeit anzusehen sei und außerdem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Elternrente nicht vorlägen.
Die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG.) Ulm durch Urteil vom 11. Juni 1954 abgewiesen. Es hat die Klägerin nicht als bedürftig im Sinne des § 593 der Reichsversicherungsordnung (RVO) angesehen; die Frage, ob ein Arbeitsunfall vorliegt, hat es unentschieden gelassen.
Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG. Baden-Württemberg durch Urteil vom 25. Januar 1956 das erstinstanzliche Urteil und den Bescheid der Beklagten aufgehoben. Es hat die Beklagte verurteilt, den tödlichen Unfall des Sohnes der Klägerin als Arbeitsunfall anzuerkennen und ihr das gesetzliche Sterbegeld zu gewähren. Die Elternrente hat es ihr mit folgender Begründung versagt: Die Klägerin sei zwar wesentlich aus dem Arbeitsverdienst ihres Sohnes unterhalten worden; denn dieser habe ihr seinen gesamten Arbeitslohn von 278,-- DM monatlich überlassen und dafür Beköstigung und Bekleidung im Werte von 100,-- DM monatlich erhalten. Die Klägerin sei jedoch nicht bedürftig. Als Bemessungsgrundlage für die Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO seien die Fürsorgerichtsätze vergleichsweise heranzuziehen. Hiernach wären im Zeitpunkt des Unfalls für die Klägerin und ihren dritten Ehemann Leistungen der Fürsorge - einschließlich der üblichen Beihilfen - in Höhe von 101,-- DM monatlich in Betracht gekommen. Das tatsächliche Einkommen der Eheleute habe aber wesentlich mehr, nämlich 139,50 DM monatlich betragen. Es habe sich wie folgt zusammengesetzt:
Einkünfte aus einer kleinen Landwirtschaft (42 ar Eigenland und 25 ar Pachtland) mindestens 30,-- DM
Verdienst aus einem Flaschenbierhandel 16,-- “
Unterstützung durch den zweitehelichen Sohn X... H... 20,-- “
Invalidenrente des dritten Ehemannes 91,-- “
157,-- DM
abzüglich Zinsen für ein zur Reparatur des kleinen Wohnhauses aufgenommenes Darlehn von 3000,-- DM 17.50 “
139,50 DM
Das LSG. hat die Revision zugelassen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, ob bei den festgestellten Einkünften Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO vorliegt.
Das Urteil ist der Klägerin am 20. Februar 1956 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 14. März 1956 Revision eingelegt und diese am 4. April 1956 unter Hinweis auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 22. August 1955 (BSG. 1 S. 184) begründet. Sie führt aus: Das LSG. habe den Begriff der Bedürftigkeit verkannt, indem es ihn der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit gleichgesetzt habe. Bei richtiger Auslegung des Gesetzes hätte es die Klägerin bei einem Einkommen von 139,50 DM für zwei Personen als bedürftig ansehen müssen. Außerdem habe das LSG. bei der Errechnung des Einkommens der Klägerin erhebliche laufende Unkosten (Haus- und Grundsteuer, Kirchensteuer, Brandversicherungsbeitrag, Umsatzsteuer, Mobiliar - und Feuerversicherung, Kranken- und Sterbeversicherung, Haftpflichtversicherung und Kaminkehrerlohn) im Gesamtbetrage von 293,60 DM jährlich unberücksichtigt gelassen.
Die Klägerin beantragt,
in Änderung des angefochtenen Urteils das Urteil des SG. und den Bescheid der Beklagten auch hinsichtlich der Ablehnung der Elternrente aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin infolge des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Sohnes J... P... vom 19. Mai 1953 die gesetzliche Elternrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihr Vorbringen in den beiden Vorinstanzen und vertritt die Auffassung, daß auch unter Zugrundelegung der angeführten Entscheidung in BSG. 1 S. 184 die Klägerin nicht als bedürftig anzusehen sei.
II
Die vom LSG. zugelassene Revision (Ziff. 5 des erkennenden Teils des Urteils) ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, also zulässig. Die Revision ist auch begründet.
Das Urteil des LSG. ist insoweit rechtskräftig geworden, als die Beklagte für verpflichtet erklärt worden ist, der Klägerin aus Anlaß des tödlichen Arbeitsunfalls ihres Sohnes J... P... das gesetzliche Sterbegeld zu gewähren; in der Revisionsinstanz war nur noch über den Anspruch der Klägerin auf Elternrente zu entscheiden. Der Anspruch setzt in erster Linie voraus, daß der Unfall vom 19. Mai 1953 ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes war. Diese Voraussetzung hat das LSG. zwar schon geprüft und bejaht, indem es die ausgesprochene Verpflichtung zur Gewährung des gesetzlichen Sterbegeldes mit dem Vorliegen eines Arbeitsunfalls begründet hat; der Ausspruch hierüber ist jedoch nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen, sondern nur in Bezug auf die Rechtsfolge, daß das gesetzliche Sterbegeld zu gewähren ist (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 7. Aufl., S. 719 bis 721; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. I S. 256 f; vgl. auch BSG. 5 S. 96 [99, 100]). Anders wäre es allerdings, wenn das LSG. eine gesonderte, für sich allein der Rechtskraft fähige Feststellung getroffen hätte, daß J... P... einen Arbeitsunfall erlitten hat. Eine solche Feststellung liegt nur scheinbar darin, daß es in dem erkennenden Teil des angefochtenen Urteils heißt: "Die Beklagte wird verurteilt, den Tod des am 19. Mai 1953 verunglückten Sohnes der Klägerin, J... P...; als Arbeitsunfall anzuerkennen und der Klägerin das gesetzliche Sterbegeld zu gewähren." Der Ausspruch über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist nach der Auffassung des Senats lediglich im Sinne einer Begründung für die Verpflichtung zur Zahlung des Sterbegeldes aufzufassen. Für eine gesonderte Feststellung in dem oben angeführten Sinne lag weder ein Anlaß, insbesondere kein Antrag der Klägerin vor, noch war hierfür ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 55 Abs. 1 SGG gegeben. Hinsichtlich des Anspruchs auf Elternrente mußte der Senat daher erneut prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.
Diese Frage hat er in Übereinstimmung mit dem LSG. bejaht. Das LSG. ist in rechtlich zutreffender Weise zu dem Ergebnis gelangt, durch den 1 ½-stündigen Aufenthalt in der Gastwirtschaft, welcher nach der besonders langen Arbeitszeit dem Bedürfnis der Arbeiter nach Erholung und Erfrischung gedient habe, sei der Versicherungsschutz für den Heimweg nicht in Frage gestellt worden. Weiter hat es ohne Rechtsirrtum angenommen, daß der ursächliche Zusammenhang des Heimwegs mit der versicherten Arbeitstätigkeit auch nicht durch die kurze Unterbrechung zum Zwecke des Badens endgültig gelöst wurde. Der Unfall des Sohnes der Klägerin stand daher, was die Beklagte im übrigen nicht in Zweifel gezogen hat, als Wegeunfall im Sinne des § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Nach § 593 RVO hat die Klägerin als Mutter des Verstorbenen Anspruch auf Elternrente, wenn sie aus dessen Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten worden und nach dem Wegfall dieser Unterstützung bedürftig ist. Das LSG. hat angenommen, daß die Anspruchsvoraussetzung des wesentlichen Unterhalts gegeben sei, weil der Arbeitsverdienst des Sohnes J... P... in Höhe von 178,-- DM monatlich dem Haushalt der Klägerin und der Reparatur des alten Wohnhauses zugute gekommen sei und im Verhältnis zu den sonstigen Einnahmequellen der Klägerin einen erheblichen Teil des für den Unterhalt benötigten Gesamtaufwandes ausgemacht habe. Gegen diese Annahme bestehen im Ergebnis keine Bedenken. Das LSG. hat jedoch außer acht gelassen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen des wesentlichen Unterhalts und der Bedürftigkeit in einem gewissen Zusammenhang stehen. Ein Versicherter hat Verwandte der aufsteigenden Linie nicht schon dann wesentlich unterhalten, wenn er ihnen eine Unterstützung hat zukommen lassen, die im Verhältnis zu ihrem sonstigen Einkommen erheblich ist; vielmehr verlangt das Gesetz nach allgemeiner Auffassung, daß gerade die Unterstützung durch den Versicherten dem Rentenbewerber über den Zustand der Bedürftigkeit hinweggeholfen hat und der Wegfall der Unterstützung diese auskömmliche Lebenshaltung gefährdet (vgl. Brackmann a.a.O., S. 590 a und b mit weiteren Nachweisen; Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 593 RVO, Anm. 2; Vollmar, Soz. Vers. 1950 S. 282). Deshalb läßt sich das Merkmal des wesentlichen Unterhalts erst abschließend beurteilen, nachdem die Frage der Bedürftigkeit geprüft ist.
Das LSG. hat - ebenso wie das SG. - die Bedürftigkeit der Klägerin zu Unrecht verneint. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 22. August 1955 (BSG. 1 S. 184) entschieden, daß es sich bei der Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff handelt und daß die Fragen, was unter diesem Begriff zu verstehen ist und ob er bei seiner Anwendung auf den festgestellten Sachverhalt verkannt worden ist, der Nachprüfung durch die Gerichte unterliegen. Weiter hat der Senat in der angeführten Entscheidung ausgesprochen, daß Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO nicht gleichbedeutend ist mit der vom LSG. weitgehend als Bewertungsgrundlage herangezogenen fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit, daß vielmehr Bedürftigkeit vorliegt, wenn und solange der Rentenbewerber nicht in der Lage ist, sich einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen; dieser übersteigt den "notwendigen Lebensunterhalt", an welchem die Fürsorgerichtsätze gemessen sind. An dieser, von der Beklagten im Grundsätzlichen nicht angegriffenen Rechtsprechung, die unter Ablehnung bestimmter Sätze Raum läßt, die Eigenart des Einzelfalles zu berücksichtigen, hält der Senat fest. Hiernach ist die Klägerin auch dann als bedürftig anzusehen, wenn man die Rüge der Revision außer acht läßt, das LSG. habe erhebliche laufende Aufwendungen der Klägerin nicht berücksichtigt und somit ihr Einkommen zu hoch bemessen. Als maßgebenden Zeitpunkt, für den das Einkommen der Klägerin zu ermitteln ist, hat das LSG. mit Recht und in Übereinstimmung mit der Auffassung im Schrifttum den Tag des Unfalls angesehen (vgl. RVO-Mitgl. Komm., § 593, Anm. 5; Schulte-Holthausen, Unfallversicherung, 4. Aufl., § 593 Anm. 6; Lauterbach a.a.O., § 593 Anm. 5; Brackmann a.a.O., Bd. II S. 590 b). Es hätte jedoch nicht von dem Einkommen der Ehegatten, sondern von demjenigen der Klägerin ausgehen müssen, weil nur sie mit dem verstorbenen J... P... in aufsteigender Linie verwandt ist, nicht aber ihr - inzwischen verstorbener - dritter Ehemann (vgl. für das Gebiet der Kriegsopferversorgung die Rechtsprechung des BSG. zu §§ 50, 51 BVG: BSG. 4 S. 165 und 5 S. 293; BSG. in SozR. BVG § 50 Bl. Ca 3 Nr. 7). Nach den vom LSG. getroffenen Feststellungen hatte die Klägerin aus der Landwirtschaft, einem Flaschenbierhandel und durch Zuwendungen ihres Sohnes X... H... ein Einkommen von 30 + 16 + 20 - 17,50 = 48,50 DM. Außerdem stand ihr möglicherweise ein Unterhaltsanspruch bzw. ein Anspruch auf einen Beitrag zum gemeinschaftlichen Unterhalt der Ehegatten gegen ihren dritten Ehemann zu. Obwohl dieser nur eine Invalidenrente von 91,-- DM bezog, läßt sich nicht ausschließen, daß er sowohl nach der früheren Fassung des § 1360 BGB als auch nach der Fassung des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl. I S. 609) der Klägerin gegenüber teilweise unterhaltspflichtig war. In welcher Höhe ein solcher Unterhaltsanspruch bestand, brauchte nicht geprüft zu werden. Selbst wenn man annimmt, daß der Ehemann trotz seines hohen Alters von 77 Jahren verpflichtet war, die Invalidenrente mit der Klägerin in der Weise zu teilen, daß jedem der Ehegatten die Hälfte des Gesamteinkommens zustand, so würde das hiernach der Klägerin zur Verfügung stehende Einkommen von (48,50 + 91) : 2 = 69,75 deren Bedürftigkeit begründen. Hierbei hat der Senat angemessen berücksichtigt, daß sich die Lebenshaltung der Klägerin dadurch wesentlich wirtschaftlicher gestalten ließ, daß diese nicht als Alleinstehende auf den Betrag von 69,75 DM angewiesen war, vielmehr in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrem Ehemann lebte, der über den gleichen Einkommensbetrag von 69,75 DM verfügte. Trotzdem war das Einkommen der Klägerin - auch unter den gegebenen ländlichen Verhältnissen - nach der Auffassung des Senats nicht so hoch, daß sie in der Lage gewesen wäre, sich einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen.
Ist die Klägerin somit als bedürftig anzusehen, so folgt daraus, daß der Lohnanteil von 178,-- DM, den J... P... vor seinem Unfall allmonatlich der Klägerin überließ, ihr über den Zustand der Bedürftigkeit hinweggeholfen hat. J... P... hat seine Mutter also aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten. Die Anspruchsvoraussetzung der wesentlichen Unterhaltung wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß das LSG. nicht im einzelnen geklärt hat, welche Teilbeträge auf den Unterhalt der Eheleute und welche auf die Reparatur des Wohnhauses entfielen. Im Hinblick auf die Höhe der Zuwendung von 178,-- DM konnte das LSG. ohne Bedenken zu der Feststellung gelangen, daß ein dem Betrage nach ins Gewicht fallender und im Verhältnis zu dem sonstigen Einkommen der Klägerin wesentlicher Teilbetrag ihrem Unterhalt diente; daß der Unterhalt des Verwandten überwiegend aus der Unterstützung durch den Versicherten bestritten wird, verlangt das Gesetz, wie auch das LSG. ausgeführt hat, nicht (vgl. Brackmann a.a.O., S. 590 a; Lauterbach a.a.O., § 593 RVO Anm. 2). Da die Klägerin somit gegen die Beklagte einen Anspruch auf Elternrente hat, ist die Revision begründet.
Nach § 170 Abs. 2 SGG konnte das Bundessozialgericht, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind, in der Sache selbst entscheiden. Soweit das LSG. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG. Ulm vom 11. Juni 1954 zurückgewiesen hat, mußte das angefochtene Urteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt werden, der Klägerin aus Anlaß des tödlichen Unfalls ihres Sohnes J... P... die gesetzliche Elternrente zu gewähren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen