Leitsatz (redaktionell)
Erhält der Empfänger von Alhi auf Grund neuer Vorschriften rückwirkend erhöhte, auf die Alhi anrechnungsfähige Leistungen der UV oder RV, so befindet das ArbA, ob es gemäß AVAVG § 149 Abs 4 oder gemäß AVAVG § 185 Erstattungsansprüche geltend zu machen hat. Die Ersatzansprüche erstrecken sich nicht erst auf die Zeit ab Verkündung der neuen Erhöhungsvorschriften.
Normenkette
AVAVG § 149 Abs. 4 Fassung: 1957-04-03, § 185 Abs. 3 Fassung: 1957-04-03
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 3. Juni 1959 wie folgt abgeändert:
1.) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 21. Mai 1958 wird in vollem Umfange zurückgewiesen.
2.) Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Der seit Jahren arbeitslose Kläger bezog 1957 unter Berücksichtigung einer ihm gezahlten monatlichen Unfallrente von 61,60 DM laufend Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Betrag von wöchentlich 25,70 DM. Im Hinblick auf die durch das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1071) zu erwartende Umstellung seiner Rente erstattete das Arbeitsamt der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz am 20. September 1957 Anzeige über die Gewährung von Alhi an den Kläger und machte gleichzeitig Forderungsübergang hinsichtlich ihrer Mehraufwendungen an Unterstützung, die durch Nichtberücksichtigung erhöhter Unfallversicherungsleistungen entstanden seien oder entstehen, geltend. Abschrift dieser Anzeige wurde dem Kläger mit dem Hinweis übermittelt, daß ihm bis zur laufenden Zahlung der neubemessenen Geldleistungen aus der Unfallversicherung die Alhi in alter Höhe weiter gewährt werde; danach würden die Mehraufwendungen der Arbeitsverwaltung berechnet und zwecks Abführung aus der Rentennachzahlung der leistungspflichtigen Berufsgenossenschaft mitgeteilt werden.
Laut Bescheid der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz vom 8. Oktober 1957 wurde die Unfallrente des Klägers aufgrund des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes (UVNG) ab 1. Januar 1957 auf monatlich 88,50 DM und ab 1. Januar 1958 auf monatlich 106,50 DM umgestellt. Zur Befriedigung des Ersatzanspruchs der Beklagten für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Dezember 1957 wurden 215,20 DM (8 x 26,90 DM) von der Nachzahlung einbehalten. Diese Summe wurde am 18. Dezember 1957 an das Arbeitsamt abgeführt. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 1957). Seine Klage wies das Sozialgericht (SG) Regensburg mit Urteil vom 21. Mai 1958 ab. Die Berufung des Klägers wurde vom Bayerischen Landessozialgericht (LSG), das die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft beigeladen (Beschluß vom 19. Mai 1959) hatte, durch Urteil vom 3. Juni 1959 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß sich die Anzeige des Arbeitsamts vom 20. September 1957 nur auf die Zeit ab 8. August 1957 bezieht. Das LSG hielt das Rechtsmittel des Klägers für teilweise begründet. Renten aus der Unfallversicherung seien zwar bei der Festsetzung und Bemessung der Alhi zu berücksichtigen; deshalb sei die Beklagte auch berechtigt und ohne Verzichtsmöglichkeit verpflichtet gewesen, den Ersatz ihrer Mehraufwendungen aus der Weitergewährung der unverminderten Alhi geltend zu machen, ohne daß es hierzu einer Zustimmung des Klägers bedurfte. Mit der Anzeige vom 20. September 1957 sei dies ordnungsgemäß geschehen. Der kraft Gesetzes eingetretene Forderungsübergang habe jedoch erst mit der Entstehung des Anspruchs des Klägers gegen die Berufsgenossenschaft wirksam werden können. Der Zeitpunkt hierfür sei der 8. August 1957 als Tag der Verkündung des UVNG. Vordem habe der Kläger selbst Anspruch auf die erhöhten Leistungen nicht besessen, wenngleich im Gesetz Rückwirkung bis 1. Januar 1957 vorgesehen gewesen sei. Somit könne der Forderungsübergang auch nur Mehraufwendungen an Alhi für die Zeit vom 8. August bis 31. Dezember 1957 betreffen. Das LSG verurteilte ferner die Beklagte, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Revision wurde zugelassen.
II. Die Beklagte legte gegen das ihr am 23. Juli 1959 zugestellte Urteil am 13. August 1959 Revision ein.
Sie beantragte,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers in vollem Umfang zurückzuweisen.
Nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 164 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) (Beschluß vom 14. August 1959) begründete die Beklagte die Revision am 19. Oktober 1959. Die nach dem UVNG erhöhten Rentenleistungen seien - aufgrund der im Gesetz selbst enthaltenen Vorschrift des § 12 - vom 1. Mai 1957 an bei der Bemessung der Alhi zu berücksichtigen. Die Auffassung des LSG, der Anspruch auf erhöhte Unfallrente sei erst mit Verkündung dieses Gesetzes entstanden, sei unzutreffend. Der Anspruch des Klägers auf Umstellung (Erhöhung) erfasse rückwirkend die Zeit vom 1. Januar 1957 an. Von der an sich gegebenen Möglichkeit, von diesem Tage ab die Unterstützung in Höhe der Überzahlung gemäß § 185 des Gesetzes über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) zu entziehen und vom Kläger zurückzufordern, habe sie keinen Gebrauch gemacht, sondern den Weg des Forderungsübergangs nach § 149 Abs. 4 AVAVG gewählt, um ihn bis zur Berechnung und Auszahlung seiner erhöhten Unfallrente im Genuß der unverminderten Alhi zu belassen. Der gesetzliche Forderungsübergang sei im übrigen aber nicht davon abhängig, wann der Leistungsanspruch entstanden sei, sondern auf welchen Zeitraum er sich erstrecke. Da die Rentenerhöhung rückwirkend erfolgte, seien auch die insoweit entstandenen Leistungen - seit 1. Mai 1957 - auf die Beklagte übergegangen. Der Umstand, daß zur Zeit der Anzeige (20. September 1957) der Umrechnungsbescheid der Berufsgenossenschaft noch nicht ergangen war, stehe dem nicht entgegen, da auch zukünftige Forderungen übergehen könnten.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß Ansprüche seinerseits gegen die Berufsgenossenschaft auf Rentenerhöhung erst mit der Verkündung des UVNG (8. August 1957) entstanden sind und daher auch nur von diesem Zeitpunkt an auf die Beklagte übergehen könnten; zuvor sei ein "leistungspflichtiger Dritter" überhaupt nicht vorhanden gewesen. Im übrigen verweist der Kläger auf die seiner Ansicht nach zutreffenden Entscheidungsgründe des landessozialgerichtlichen Urteils.
Die beigeladene Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz hat Erklärungen zur Sache nicht abgegeben.
III. Die Revision ist statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 164, 166 SGG) und daher zulässig.
Die Revision ist auch begründet. Angefochten ist von der Beklagten das Urteil des LSG insoweit, als die Berufung des Klägers nicht in vollem Umfang zurückgewiesen und damit das klageabweisende Urteil des LSG bestätigt, sondern der Anspruchsübergang nach der Anzeige vom 20. September 1957 nur auf die Zeit ab 8. August 1957 beschränkt wurde. Der erkennende Senat hat daher vorliegend zu prüfen, ob jene Anzeige im Hinblick auf die Ansprüche des Klägers gegen die beigeladene Berufsgenossenschaft auch in der Zeitspanne vom 1. Mai bis 7. August 1957 wirksam geworden ist. Soweit der Übergang von Ansprüchen für die Zeit danach im Streit war, sind diese nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens; denn der Kläger hat diesbezüglich kein Rechtsmittel eingelegt, obschon er durch das Urteil der Berufungsinstanz beschwert ist.
Ohne Rechtsirrtum ist das LSG davon ausgegangen, daß sich die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche des Bundes gegen die Beigeladene insgesamt auf § 149 Abs. 4 AVAVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1957 (BGBl. I 321, 706) gründen. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung als einer der Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (§ 145 Abs. 1 Nr. 3; § 149 Abs. 1 AVAVG) hat die Beklagte nach § 150 Abs. 1 - 3 AVAVG jedes Einkommen des Arbeitslosen zu berücksichtigen, soweit es nicht nach Abs. 4 davon ausgenommen ist. Als Einkommen im Sinne dieser Vorschriften gilt auch eine Rente aus der Unfallversicherung, da sie nicht unter die dort im einzelnen bezeichneten Ausnahmen fällt. Dessen unbeschadet kann die Beklagte - wie sie es vorliegend getan hat - gleichwohl Unterstützung gewähren oder weitergewähren, solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat - hier die erhöhte Rente nach dem UVNG vom 27. Juli 1957 -, nicht erhält (§ 149 Abs. 4 Satz 1 AVAVG). Ob Alhi nach dieser Vorschrift gewährt wird, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Geschieht es aber - wie im Falle des Klägers -, so muß die Beklagte dies dem Leistungspflichtigen - hier der Berufsgenossenschaft - unverzüglich anzeigen (Satz 2 aaO). Die Anzeige bewirkt, daß die Ansprüche des Arbeitslosen in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung, die infolge Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen, auf den Bund übergehen (Satz 3 aaO). Der Zustimmung des Arbeitslosen bedarf es nicht (Satz 5 aaO). Der gesetzlichen Regelung nach war die Beklagte zur Geltendmachung der Ansprüche für den Bund nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (Satz 6 aaO). Sie konnte darauf, wie das LSG richtig ausgeführt hat, nicht verzichten; denn in § 149 AVAVG selbst ist ein solcher Verzicht nicht vorgesehen, eine Anwendung des § 185 Abs. 2 AVAVG aber scheidet aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß der Anspruch zuvor nach § 185 Abs. 1 AVAVG entzogen worden ist und die zu Unrecht geleisteten Beträge nach Feststellung vom Empfänger zurückzufordern sind. Bei Anwendung des § 149 Abs. 4 AVAVG wird die Unterstützung gerade nicht entzogen und zurückgefordert, sondern weitergewährt. Daß hiermit unmittelbar ein Anspruchsübergang kraft Gesetzes verbunden ist, macht deutlich, daß danach ein Anspruch gegen den Arbeitslosen nicht mehr besteht, auf den nach § 185 Abs. 2 aaO allenfalls verzichtet werden könnte (vgl. LSG Berlin vom 7. Oktober 1958 in Berndt/Draeger, § 149 Nr. 15; LSG Hessen in Breithaupt 1958, 1089 ff). Eine Verzichtsmöglichkeit (§ 185 Abs. 2 AVAVG) hätte die Beklagte also nur zu erwägen gehabt (Sollvorschrift), falls sie nach vorausgegangener Entziehung (§ 185 Abs. 1 AVAVG) den Forderungsübergang nach § 186 Abs. 1 AVAVG eingeleitet hätte. Welchen der beiden gesetzlichen Wege zur Einbringung von Mehraufwendungen die Beklagte wählt, bleibt ihrer eigenen Entschließung überlassen (vgl. BSG 5, 103, 106). Vorliegend veranlaßte sie jedenfalls mit der Anzeige vom 20. September 1957 den Anspruchsübergang nach § 149 Abs. 4, wie das LSG zutreffend festgestellt hat. Ihm ist weiterhin darin zuzustimmen, daß der gesetzliche Anspruchsübergang auch im Hinblick auf jene Leistungen wirksam geworden ist, die vor Erstattung der Anzeige erbracht wurden. Das ergibt sich aus Wortlaut und Fassung der Vorschrift selbst (Satz 3): "...in Höhe der Aufwendungen an Unterstützung die infolge der Nichtberücksichtigung der Leistungen entstanden sind oder entstehen ..." (vgl. BSG 10, 13, 19/20). Der erkennende Senat hat hierzu ebenfalls bereits wiederholt entschieden (vgl. die vorstehend zitierten BSG-Urteile), daß Leistungen, die für zurückliegende Zeiten gewährt werden, auch rückwirkend anrechnungspflichtig sind. Andernfalls wäre jeder, der sie von vornherein erhält, schlechter gestellt, als derjenige, dem sie später in einer Summe nachgezahlt werden. Das würde zudem eine ungleiche Behandlung gleichartiger Tatbestände bedeuten und gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstoßen.
IV. Nicht zutreffend sind jedoch die Auffassung des LSG, daß gemäß § 149 Abs. 4 AVAVG nur solche Ansprüche übergehen könnten, die während des Unterstützungsbezugs jeweils schon bestanden haben, und seine daran angeschlossene Feststellung, der Rentenerhöhungsanspruch des Klägers sei erst am 8. August 1957 zur Entstehung gelangt. Das Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung vom 27. Juli 1957 (BGBl. I 1071) ist zwar an diesem Tage verkündet worden. Nach Wortlaut und Inhalt seines § 14 Abs. 1 ist es jedoch - ausgenommen die Ansprüche auf Kranken-, Tage-, Familien-, Sterbe- und Pflegegeld (§ 14 Abs. 2 aaO), die hier nicht in Betracht kommen - mit Wirkung vom 1. Januar 1957 in Kraft getreten, Das bedeutet, daß nicht nur der Leistungsumfang in Form einer rückwirkenden Erhöhung verbessert wurde - was § 1 aaO beinhaltet -, sondern daß der Gesetzgeber auch für die Leistungsansprüche selbst die zeitliche Geltung dieses Gesetzes vor den Tag seiner Verkündung zurückverlegt hat. Eine derartige Gesetzesrückwirkung ist auch verfassungsrechtlich ohne Bedenken, wenn - wie vorliegend - den Betroffenen keine Rechtsnachteile auferlegt, sondern lediglich Rechtsvorteile eingeräumt werden (vgl. RGZ 125, 58; BGHZ 7, 161; 10, 391, 398; BVerfG 1, 264; 2, 237; Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz Art. 2 I Nr. 47; Hamann, Komm. z. GG 50). Infolgedessen sind die dem Kläger zustehenden Ansprüche aus dem Gesetz vom 27. Juli 1957 bereits ab 1. Januar 1957 erwachsen; denn an diesem Tage ist es wirksam geworden. Von demselben Zeitpunkt an war die Berufsgenossenschaft die "Leistungspflichtige". Der Verkündungstermin (8. August 1957) ist allerdings insofern von Bedeutung, als damit der Kläger - wie alle Beteiligten und Betroffenen sonst - von der Rechtsgrundlage der Ansprüche Kenntnis erhielt und nunmehr den subjektiven, öffentlich-rechtlichen Anspruch auf ein Tätigwerden der Verwaltung, d. h. auf Umstellung der Geldleistungen (§§ 1 ff aaO) und Erteilung eines neuen Bescheides (§ 10 aaO) über seine seit 1. Januar 1957 bestehenden materiell-rechtlichen Leistungsansprüche durchzusetzen vermochte. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, daß der Umstellungsanspruch (Neuberechnung) formal-rechtlich erst mit der Verkündung des Gesetzes durchsetzbar und erfüllbar wurde, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts der Beklagten (Anzeige vom 20. September 1957). Auch dann wird das Ausmaß (Zeiterstreckung) des Forderungsübergangs dadurch bestimmt, daß dem Kläger die Ansprüche auf die Rentenerhöhung vom 1. Januar 1957 an zustehen (§§ 1, 14 aaO). Satz 1 und Satz 2 des § 149 Abs. 4 AVAVG stehen nämlich sachlich und rechtlich in einer unmittelbaren Beziehung (innerer Zusammenhang): Die Anzeige bewirkt den Übergang für Unterstützung, die gewährt worden ist, "solange und soweit der Arbeitslose Leistungen, auf die er einen Anspruch hat, nicht erhält". Entscheidend ist mithin, daß sich die Zeiträume decken, in denen dem Arbeitslosen einmal die unverminderte Unterstützung zufließt, zum anderen die anrechnungspflichtige Leistungsberechtigung gegenüber einem Dritten zusteht.
Diese Regelung allein wird auch dem Sinn und Zweck des § 149 Abs. 4 AVAVG gerecht. Der Arbeitslose soll im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt werden, als erhielte er von Anfang an die Leistung des Dritten und deswegen eine entsprechend niedrigere Alhi. Gleichzeitig sollen aber Doppelleistungen vermieden werden, auf die er bei rechtzeitigem Leistungsbeginn seitens des leistungspflichtigen Dritten ohnehin keinen Anspruch hätte. Daß von diesen Grundsätzen auch der Gesetzgeber bei Schaffung des UVNG vom 27. Juli 1957 ausgegangen ist, wird aus § 12 aaO erweislich. Die Vorschrift bestimmt, daß Nachzahlungen, die aufgrund dieses Gesetzes bis zum 30. April 1957 zu leisten sind, bei der Ermittlung des Einkommens in den Fällen unberücksichtigt bleiben, in denen die Gewährung oder die Höhe bestimmter Sozialversicherungsleistungen davon abhängt, daß bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Sie gilt ausdrücklich auch für Leistungen aus der Alhi (§ 12 Satz 3 aaO). Aus der Einführung jener begrenzten "Schonzeit" folgt aber zugleich, daß vom 1. Mai 1957 an Nachzahlungen anzurechnen sind. Nur für solche Ansprüche aber hat die Beklagte mit ihrer Anzeige vom 20. September 1957 den Übergang nach § 149 Abs. 4 AVAVG geltend gemacht.
V. Nach alledem hat das LSG zu Unrecht den Anspruchsübergang für die Zeit vom 1. Mai bis zum 7. August 1957 verneint. Soweit das angefochtene Urteil diesbezüglich der Berufung des Klägers stattgegeben hatte, mußte es daher auf die Revision der Beklagten hin abgeändert werden. Das hat zur Folge, daß die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen ist.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Soweit das LSG der Beklagten Kosten auferlegt hatte, war das angefochtene Urteil ebenfalls abzuändern. Da die Beklagte im Rechtsstreit insgesamt obsiegt hat, sind ihr Kosten nicht anzulasten.
Fundstellen