Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung. Statthaftigkeit bei objektiver Klagehäufung. unmittelbare Kriegseinwirkung. Waisenrentenanspruch
Orientierungssatz
1. Bei der objektiven Klagehäufung sind die Voraussetzungen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels für jeden selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen (vgl BSG 1958-11-13 8 RV 193/56 = BSGE 8, 228).
2. Ist festgestellt, daß der Beschädigte durch die Detonation einer feindlichen Fliegerbombe weggeschleudert worden ist und hierbei eine Gehirnerschütterung erlitten hat, so ist damit ein Versorgungstatbestand nach § 1 Abs 2 Buchst a BVG festgestellt. Das Gericht muß dann durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufklären und prüfen, ob durch die Gehirnerschütterung der Ausbruch der tödlichen Paralyse mitverursacht, diese Erkrankung also wesentlich verschlimmert worden ist.
3. Stellt ein Gericht im Widerspruch zur Aktenlage fest, ein Bescheid sei nicht angefochten, so verstößt es gegen § 128 SGG.
4. Wird geltend gemacht, daß eine Waise sich noch in Berufsausbildung befindet, und unterstellt das Gericht, daß diese Waise wegen ihres Alters von 19 3/4 Jahren nicht mehr waisenrentenberechtigt sei, so verletzt das Gericht seine Sachaufklärungspflicht, da nach § 45 Abs 3 BVG bei nicht beendeter Schulausbildung oder Berufsausbildung bis zum 25. Lebensjahr Waisenrente zu zahlen ist.
Normenkette
BVG § 1 Abs. 2 Buchst. a; SGG §§ 103, 128; BVG § 45 Abs. 3
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 25.03.1959) |
SG Köln (Entscheidung vom 17.05.1956) |
Tenor
1 . Das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25 . März 1959 wird aufgehoben .
2 . Soweit der Rechtsstreit die vom Kläger zu 2) beanspruchte Waisenrente betrifft , wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen .
Im übrigen wird das Urteil des Sozialgerichts Köln , Zweigstelle Aachen , vom 17 . Mai 1956 unter Aufhebung der Kostenentscheidung wie folgt abgeändert: Der Widerspruchsbescheid des Landesversorgungsamtes N ... vom 19 . Februar 1954 wird insoweit aufgehoben , als er den Witwenrentenanspruch betrifft . Der Beklagte wird verurteilt , an die Klägerin zu 1) Witwenrente ab 1 . März 1951 zu zahlen .
Von Rechts wegen!
Gründe
Die Klägerin zu 1) ist die Witwe , der Kläger zu 2) der Sohn des am 21 . Juni 1940 verstorbenen H ... R .... Der Verstorbene war während des zweiten Weltkrieges bis zu seinem Tode Soldat . Er verstarb während des Wehrdienstes an einer progressiven Paralyse .
Nach dem Tode ihres Ehemannes erhielt die Klägerin vom Wehrmachtfürsorge- und -versorgungsamt K ... eine Zuwendung von monatlich 29 , -- RM bis Ende Juli 1946 . Die Gewährung einer Witwenrente nach der Sozialversicherungsdirektive (SVD) Nr . 27 lehnte die Landesversicherungsanstalt (LVA) R ... als Versorgungsbehörde mit Benachrichtigung vom 17 . Mai 1948 ab .
In der Benachrichtigung sind die persönlichen Voraussetzungen (Gebrechlichkeit , Vollendung des 60 . Lebensjahres , Kinder bestimmten Alters) aufgeführt , die zum Bezug der Witwenrente nach § 7 SVD Nr . 27 erforderlich sind . Der Anspruch auf Witwenrente bestehe nicht , da "die Klägerin die Voraussetzungen für den Bezug der Rente nicht erfülle" . Die Benachrichtigung enthält den weiteren Hinweis , daß es der Klägerin anheimgestellt werde , einen Antrag auf Witwenrente zu stellen , wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenrente erfülle . Mit weiterer Benachrichtigung vom 17 . Mai 1948 erkannte die LVA für den am 28 . Mai 1931 geborenen Kläger zu 2) den Waisenrentenanspruch nach der SVD Nr . 27 an und zahlte die Rente laufend bis zur Vollendung des 18 . Lebensjahres der Waise . Beide Benachrichtigungen blieben unangefochten .
Im März 1951 beantragte die Klägerin für sich und ihren Sohn H ... Hinterbliebenenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) . Zur Begründung des Waisenrentenanspruchs gab sie an , daß sich ihr Sohn als Praktikant in Berufsausbildung befinde . Mit Bescheid vom 24 . Oktober 1953 teilte das Versorgungsamt der Klägerin mit , daß ihr Witwenrente nicht gewährt werden könne , weil die progressive Paralyse , die den Tod ihres Ehemannes verursacht habe , nicht Folge einer während des Wehrdienstes erlittenen Schädigung sei . Der Widerspruch der Klägerin , den das Landesversorgungsamt als gegen die Versagung der Witwen- und Waisenrente gerichtet ansah , wurde durch Bescheid vom 19 . Februar 1954 mit im wesentlichen gleichen Gründen zurückgewiesen . Das Sozialgericht (SG) Köln , Zweigstelle Aachen , hob mit Urteil vom 17 . Mai 1956 den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte den Beklagten , an die Klägerin Witwen- und Waisenrente ab 1 . März 1951 zu zahlen . Es sah die im Waisenrentenbescheid vom 17 . Mai 1948 getroffene Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang des Todes des Beschädigten mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG sowohl hinsichtlich des Waisenrenten- als auch hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs gemäß § 85 BVG für rechtsverbindlich nach dem BVG an .
Das Landessozialgericht (LSG) hob auf die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 25 . März 1959 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab : Streitgegenstand seien allein der Bescheid vom 24 . Oktober 1953 und der Widerspruchsbescheid vom 19 . Februar 1954 , durch die der Klägerin die Witwenrente versagt worden sei . Diese Bescheide seien rechtmäßig . Hierbei könne unerörtert bleiben , ob etwa der Waisenrentenbescheid vom 17 . Mai 1948 eine bindende Wirkung im Sinne des § 85 BVG auch hinsichtlich des Witwenrentenanspruchs habe . Dieser Bescheid sei jedenfalls gegenstandslos geworden , weil er durch den während des Berufungsverfahrens ergangenen , nicht angefochtenen Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 aufgehoben worden sei . Auf Grund des Bescheides des Wehrmachtsfürsorge- und Versorgungsamts K ... aus dem Jahre 1941 , durch den der Klägerin monatlich 29 , -- RM bewilligt wurden , könne der ursächliche Zusammenhang des Todes ihres Ehemannes mit einer wehrdienstlichen Schädigung nicht bejaht werden , weil dieser Bescheid nicht die Gewährung einer Witwenrente , sondern nur eine Zuwendung betreffe . Er enthalte außerdem den Vermerk , daß der Tod des Ehemannes nicht Folge einer Wehrdienstschädigung sei . Der Klägerin stände deshalb die Witwenrente nur zu , wenn ihr Ehemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG verstorben wäre . Das sei nicht der Fall . Der Umstand , daß der Ehemann der Klägerin im Mai 1940 durch die Detonation einer feindlichen Fliegerbombe weggeschleudert worden sei und hierbei eine Gehirnerschütterung erlitten habe , mache es nicht wahrscheinlich , daß er an den Folgen dieser Schädigung verstorben sei . Nach der Auskunft der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht sei der Beschädigte seit dem 14 . Mai 1940 nur wegen Gehirn- und Rückenmarklues in Lazarettbehandlung gewesen . Als Todesursache seien allein die progressive Paralyse und ein Dekubitalgeschwür angegeben . Durch die Aufhebung des Waisenrentenbescheids vom 17 . Mai 1948 im Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 sei aber auch weiterhin die vom SG ausgesprochene und auf § 85 BVG gestützte Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Waisenrente hinfällig . Diese Rente habe der Klägerin auch deshalb nicht zugesprochen werden dürfen , weil nicht sie , sondern nur die Waise selbst den Anspruch aus eigenem Recht geltend machen könne . Überdies sei die Waise bei der Antragstellung bereits 19 3/4 Jahre alt und damit nicht mehr waisenrentenberechtigt gewesen .
Mit der nicht zugelassenen Revision beantragt die Klägerin , unter Aufhebung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25 . März 1959 die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Köln , Zweigstelle Aachen , vom 17 . Mai 1956 als unbegründet zurückzuweisen , hilfsweise , unter Aufhebung des Urteils des LSG Nordrhein-Westfalen vom 25 . März 1959 den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen .
Die Feststellung des LSG , daß der Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 nicht angefochten und deshalb rechtskräftig geworden sei , beruhe auf einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) und sei unter Überschreitung der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) erfolgt . Das LSG habe aus den Versorgungsakten entnehmen , zumindest aber durch Nachfrage beim Versorgungsamt erfahren können , daß gegen den Berichtigungsbescheid am 6 . Januar 1958 Widerspruch eingelegt worden sei . Hätte das Berufungsgericht dies berücksichtigt , so wäre es möglicherweise zu einer anderen Beurteilung gekommen . Aber auch bei Feststellung der Ursachen für den Tod des Ehemannes habe sich das LSG noch zu weiterer Sachaufklärung gedrängt fühlen müssen . Es hätte durch Rückfragen bei den Krankenkassen des Verstorbenen ermitteln müssen , ob bis zur Einberufung zum Wehrdienst 1939 Behandlungen wegen Lues durchgeführt worden seien , und außerdem bei den zuständigen Zentralnachweisstellen Nachforschungen darüber anstellen müssen , ob der Verstorbene während seiner Militärdienstzeit von 1939 bis Mai 1940 bereits wegen progressiver Paralyse behandelt worden sei . Da der Ehemann bei der Musterung 1939 uneingeschränkt kv beurteilt worden sei , sei es medizinisch unmöglich , daß eine progressive Paralyse innerhalb 4 bis 6 Wochen zum Tode führen konnte . Wären diese Ermittlungen vom LSG durchgeführt worden , so hätte sich nachweisen lassen , daß der Ehemann entgegen den Lazarettmeldungen nicht an einer progressiven Paralyse verstorben sei . Aber selbst wenn die Angaben der Lazarette über die Erkrankung des Verstorbenen zutreffend wären , hätte das Vordergericht durch Anhörung eines medizinischen Sachverständigen aufklären müssen , ob nicht der von 1939 bis Mai 1940 geleistete Wehrdienst und die am Tage vor der Lazaretteinlieferung während des Wachdienstes durch Bomben erlittene Schädigung das Leiden wesentlich verschlimmert haben bzw . eine wesentliche Mitursache für den Tod gewesen seien . Die Witwenrente stehe unabhängig hiervon auch deshalb zu , weil 1948 Waisenrente zugesprochen worden und der Hinterbliebenenrentenanspruch einheitlich zu beurteilen sei . Soweit das LSG die Entscheidung des SG über den Waisenrentenanspruch aufgehoben habe , sei das Urteil ebenfalls zu beanstanden . Zwar habe das SG den Beklagten nicht zur Zahlung von Waisenrente verurteilen dürfen . Dieses Ergebnis rechtfertige sich aber nicht aus den vom Berufungsgericht angegebenen Gründen . Vielmehr habe das SG über den Waisenrentenanspruch deshalb zu Unrecht entschieden , weil ein Bescheid nach dem BVG über die Waisenrente noch nicht ergangen sei . Ob der Widerspruchsbescheid über die Waisenrente mitentschieden habe , sei zweifelhaft .
Der Beklagte beantragte , die Revision als unzulässig zu verwerfen , hilfsweise , sie als unbegründet zurückzuweisen . Er hält die von der Klägerin erhobenen Rügen für unbegründet . Über den Waisenrentenanspruch nach dem BVG habe die Verwaltung noch nicht entschieden .
Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 164 , 166 SGG) . Sie ist auch statthaft , weil das Verfahren des Berufungsgerichts wesentliche Mängel aufweist (§ 162 Abs . 1 Nr . 2 SGG) , die die Klägerin ordnungsgemäß gerügt hat .
Das LSG hat über zwei materiellrechtlich selbständige Ansprüche entschieden , nämlich über den Anspruch auf Witwenrente und über den Anspruch auf Waisenrente . In einem solchen Falle der objektiven Klagehäufung sind die Voraussetzungen der Statthaftigkeit des Rechtsmittels für jeden selbständigen Anspruch gesondert zu prüfen (BSG 8 , 228 , 230) . Bei der Entscheidung über beide Ansprüche hat das LSG wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt .
Soweit das Berufungsgericht über den Witwenrentenanspruch der Klägerin entschieden hat , rügt die Revision zu Recht , das LSG habe gegen § 103 SGG verstoßen . Nach dieser Vorschrift ist das Gericht verpflichtet , zur Aufklärung des Sachverhalts alle Ermittlungen anzustellen , zu denen es sich von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus gedrängt fühlen mußte (SozR SGG § 103 Bl . Da 2 Nr . 7) . Dieser Verpflichtung ist das LSG nicht in ausreichendem Maße nachgekommen . Es ist davon ausgegangen , daß der Ehemann der Klägerin im Mai 1940 durch die Detonation einer feindlichen Fliegerbombe weggeschleudert worden ist und hierbei eine Gehirnerschütterung erlitten hat . Damit ist ein Versorgungstatbestand nach § 1 Abs . 2 a BVG festgestellt . Das LSG hätte daher durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufklären und prüfen müssen , ob durch die Gehirnerschütterung der Ausbruch der tödlichen Paralyse mitverursacht , diese Erkrankung also wesentlich verschlimmert worden ist . Zwar handelt es sich bei der progressiven Paralyse um eine Spätkrankheit (vgl . Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Versorgungswesen , Ausgabe 1958 S . 133) . eine Verschlimmerung dieses Leidens durch äußere Einwirkungen ist jedoch nicht ausgeschlossen (vgl . Anhaltspunkte aaO S . 80) . Für die Möglichkeit , daß die Gehirnerschütterung zum Ausbruch und Verlauf der Paralyse wesentlich beigetragen hat , spricht der Umstand , daß der Ehemann der Klägerin schon einen Tag danach ins Lazarett eingeliefert und seitdem - und zwar nach dem Stande der bisherigen Ermittlungen anscheinend erstmals - wegen progressiver Paralyse behandelt wurde .
Ein wesentlicher Verfahrensmangel liegt aber auch vor , soweit das LSG über den Waisenrentenanspruch entschieden hat . Zwar ist die Verletzung einer Verfahrensnorm nicht schon darin zu erblicken , daß das Berufungsgericht über diesen Anspruch eine sachliche Entscheidung getroffen hat . Entgegen der Ansicht der Revision ist der Leistungsklage auf Gewährung der Waisenrente nämlich ein entsprechender ablehnender Verwaltungsakt vorausgegangen (vgl . § 54 Abs . 4 SGG) . Im Bescheid vom 24 . Oktober 1953 ist allerdings nur gesägt , daß eine Witwenrente nicht gewährt werden könne . Dieser Bescheid war jedoch insofern unvollständig , als in dem Antrag vom 20 . März 1951 , auf den sich der Bescheid bezog , sowohl Witwen- als auch Waisenrente beantragt worden war . Der Widerspruchsbescheid vom 19 . Februar 1954 hat diesen Mangel beseitigt . Bei der Zurückweisung des Widerspruchs hat das Landesversorgungsamt ( LandesversorgA ) nämlich ausdrücklich erwähnt , daß sich der Widerspruch gegen die Versagung der Witwenrente und der Waisenrente richte . Mit dem Widerspruchsbescheid sind somit beide geltend gemachten Hinterbliebenenansprüche abgelehnt worden . Dieser Bescheid bildete auch die Grundlage der von der Klägerin erhobenen Klage , weil der ursprüngliche Bescheid vom 24 . Oktober 1953 gemäß § 95 SGG in der Gestalt Gegenstand der Klage geworden ist , die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat .
Bei der Entscheidung über den Waisenrentenanspruch hat das LSG jedoch das Gesamtergebnis des Verfahrens nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt und deshalb gegen § 128 SGG verstoßen . Die Revision rügt zu Recht , daß die Feststellung des LSG , der Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 sei nicht angefochten worden , im Widerspruch zu der Aktenlage steht . Durch die Akten des Versorgungsamtes (VersorgA) , die auch dem LSG vorgelegen haben , wird nachgewiesen , daß gegen den Berichtigungsbescheid rechtzeitig , nämlich am 6 . Januar 1958 , Widerspruch eingelegt worden ist .
Auf Grund der vorstehend festgestellten Verfahrensmängel ist die Revision gegen das Urteil des LSG statthaft . Der Senat konnte deshalb offen lassen , ob die weiteren Verfahrensrügen durchgreifen .
Die Revision ist auch begründet . Das Urteil des LSG beruht auf den von der Klägerin gerügten Gesetzesverletzungen , die zur Statthaftigkeit der Revision geführt haben . Es ist möglich , daß die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre , wenn dem LSG diese Verfahrensverstöße nicht unterlaufen wären . Das gilt nicht nur , soweit das LSG über den Witwenrentenanspruch entschieden hat , sondern auch , soweit die Entscheidung über den Waisenrentenanspruch von dem festgestellten Verfahrensmangel betroffen ist . Das LSG hat den Anspruch auf Waisenrente nämlich deshalb nicht für gerechtfertigt angesehen , weil es davon ausgegangen ist , daß der Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 nicht angefochten und deshalb der Waisenrentenbescheid vom 17 . Mai 1948 rechtswirksam aufgehoben worden sei . Zwar hat das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung auch ausgeführt , daß der Klägerin keine Waisenrente zustehe , weil nicht sie , sondern nur die Waise diesen Anspruch geltend machen könne und weil darüber hinaus die Waise wegen ihres Alters bei der Antragstellung nicht mehr waisenrentenberechtigt gewesen sei . Diese Gründe rechtfertigen jedoch nicht die angefochtene Entscheidung . Die Tatsachen , daß die Waise bei Klageerhebung schon volljährig gewesen ist , daß die Klageschrift nur von der Klägerin eingereicht worden ist und daß das Rubrum des sozialgerichtlichen Urteils als Klagepartei nur die Klägerin aufführt , zwingen nicht zu dem Schluß , daß die Klägerin die Waisenrente für sich beansprucht . Da die Klägerin den Waisenrentenanspruch nicht ausdrücklich aus eigenem Recht geltend gemacht hat und bei Verwandten in gerader Linie nach § 73 Abs . 2 Satz 2 SGG eine Bevollmächtigung unterstellt werden kann , ist vielmehr anzunehmen , daß die Klägerin die Waisenrente für ihren Sohn , den Kläger zu 2) , begehrt . Insoweit ist das Rubrum des Berufungsurteils deshalb zu berichtigen . Auch die Annahme des LSG , daß der Sohn der Klägerin nicht mehr waisenrentenberechtigt gewesen sei , weil er bei der Antragstellung bereits 19 3/4 Jahre alt war , ist unzutreffend . Nach § 45 Abs . 3 BVG in den bis zum 30 . April 1957 geltenden Fassungen konnte die Waise bei noch nicht beendeter Schul- oder Berufsausbildung über das 18 . Lebensjahr hinaus bis zum vollendeten vierundzwanzigsten Lebensjahr und nach den seit dem 1 . Mai 1957 geltenden Fassungen sogar bis zum vollendeten 25. Lebensjahr Waisenrente erhalten . Da die Klägerin bei der Antragstellung im März 1951 angegeben hat , daß sich ihr Sohn noch in der Berufsausbildung befinde und das LSG insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat , ist es nicht ausgeschlossen , daß die Voraussetzungen des § 45 Abs . 3 BVG bei dem Kläger zu 2) erfüllt waren . Das Urteil des LSG war daher in vollem Umfange aufzuheben .
Auf Grund der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist der Senat in der Lage , über den Witwenrentenanspruch selbst zu entscheiden . Die von der Klägerin angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 24 . Oktober 1953 und 19 . Februar 1954 , durch die die Gewährung der Witwenrente abgelehnt wurde , sind rechtswidrig . Der Witwenrentenanspruch der Klägerin ist nach dem BVG begründet . Es ist davon auszugehen , daß ihr Ehemann an den Folgen einer Schädigung im Sinne des § 1 BVG verstorben ist . Nach § 85 Satz 1 BVG ist eine neue selbständige Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang ausgeschlossen , soweit hierüber nach den bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften entschieden worden ist . In solchen Fällen ist die bisherige Entscheidung auch nach dem BVG rechtsverbindlich . Das gilt nicht nur für die Versorgung des Beschädigten selbst; § 85 Satz 1 BVG ist vielmehr auch anwendbar , wenn in einem Verfahren wegen Hinterbliebenenversorgung nach bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschriften über den ursächlichen Zusammenhang des Todes mit einem schädigenden Vorgang entschieden worden ist (BSG 8 , 16) . Die Voraussetzungen des § 85 Satz 1 BVG sind im vorliegenden Fall erfüllt . Der Ursachenzusammenhang zwischen einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG und dem Tode des Beschädigten ist in dem Verfahren über die Hinterbliebenenrente nach der SVD Nr . 27 - der bisherigen versorgungsrechtlichen Vorschrift - nicht nur bei der Entscheidung über den Waisenrentenanspruch , sondern auch bei der Ablehnung der Witwenrente bejaht worden . Zwar ist dies in dem die Witwenrente behandelnden Bescheid (Benachrichtigung) vom 17 . Mai 1948 nicht ausdrücklich festgestellt; aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ist indessen schlüssig zu entnehmen , daß die Witwenrente der Klägerin nur deshalb nicht gewährt wurde , weil sie weder erwerbsunfähig noch 60 Jahre alt war , noch ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter acht Jahren betreute . Der Hinweis im Bescheid , es werde der Klägerin anheimgegeben , einen Antrag zu stellen , wenn sie die Voraussetzungen für die Gewährung der Witwenrente erfülle , kann nur dahin verstanden werden , daß der Antrag auf Witwenrente zur Zeit unbegründet sei , daß aber Witwenrente dann gewährt werden könne , wenn die im Bescheid aufgezählten und jetzt noch nicht erfüllten Voraussetzungen in der Person der Klägerin (Erwerbsunfähigkeit , Alter , Kinderbetreuung) gegeben seien . Eine erneute Prüfung konnte sinnvoll nur in Aussicht gestellt werden , wenn die Versorgungsbehörde den Tod des Ehemannes als Folge des Wehrdienstes unterstellte . Der Bescheid enthält keinen Vermerk des Inhalts , daß dies zweifelhaft sei oder dahingestellt bleiben könne . Daß die Versorgungsbehörde den ursächlichen Zusammenhang zwischen einer wehrdienstlichen Schädigung und dem Tode des Ehemannes der Klägerin aber bejahen wollte , beweist andererseits die Tatsache , daß sie am gleichen Tage die Waisenrente für den Sohn Hans bewilligte und dabei ausdrücklich feststellte , daß der Tod des Vaters "auf Wehrdienst zurückzuführen" ist . Aus allen diesen Umständen ist zu schließen , daß die Versorgungsbehörde den Tod des Beschädigten als Schädigungsfolge anerkannt hat (vgl . hierzu Urteil des erkennenden Senats in BSG 11 , 194) . Da diese im Verfahren wegen der Witwenrente erfolgte Entscheidung über den ursächlichen Zusammenhang des Todes des Beschädigten mit dem Wehrdienst gemäß § 85 Satz 1 BVG für die Entscheidung über die Witwenrente nach dem BVG rechtsverbindlich ist , steht der Klägerin die Witwenrente zu . Das Urteil des SG war deshalb insoweit zu bestätigen .
Soweit der Rechtsstreit den Waisenrentenanspruch betrifft , kann der Senat in der Sache selbst nicht entscheiden . Die Entscheidung über diesen Anspruch hängt unter dem Gesichtspunkt des § 85 Satz 1 BVG zunächst davon ab , ob der Waisenrentenbescheid vom 17 . Mai 1948 , in dem der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Tod des Beschädigten und einer wehrdienstlichen Schädigung bejaht worden ist , durch den Berichtigungsbescheid vom 17 . Dezember 1957 rechtswirksam aufgehoben wurde . Da das angefochtene Urteil hierzu keine den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen enthält , ist die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs . 2 Satz 2 SGG) . Bei der neuen Verhandlung wird das LSG die Rechtmäßigkeit des Berichtigungsbescheides prüfen und davon ausgehen müssen , daß dieser Bescheid nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist , weil der Berichtigungsbescheid den Prozeßstoff hinsichtlich des Waisenrentenanspruchs nachträglich beeinflußt hat (BSG 11 , 147) .
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten .
Fundstellen