Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. keine Versäumung der Klagefrist. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Beweiswirkung des Empfangsbekenntnisses des Rechtsanwalts. Anforderungen an den Gegenbeweis der Unrichtigkeit
Orientierungssatz
1. Entscheidet sich die Behörde - wie hier - für eine förmliche Zustellung, gelten nach § 85 Abs 3 S 2 SGG die §§ 2 bis 10 VwZG nF. An die Stelle der Bekanntgabe tritt für den Beginn der Klagefrist dann die Zustellung des Widerspruchsbescheides nach VwZG.
2. Das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis erbringt als öffentliche Urkunde Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zulässig; er ist nur geführt, wenn die von dem Empfangsbekenntnis ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind (vgl BSG vom 8.7.2002 - B 3 P 3/02 R = SozR 3-1500 § 164 Nr 13, BGH vom 13.6.1996 - VII ZB 12/96 = LM ZPO § 212a Nr 29 (10/1996) = NJW 1996, 2514, BFH vom 31.10.2000 - VIII R 14/00 = BFHE 193, 392, BVerwG vom 15.2.2001 - 6 BN 1/01 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr 19, BAG vom 22.1.2004 - 2 AZR 111/02 = AP Nr 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste und auch BVerfG vom 27.3.2001 - 2 BvR 2211/97 = NJW 2001, 1563). Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also erschüttert ist.
3. Maßgebend ist für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gem § 5 Abs 4 VwZG der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (vgl BSG vom 19.3.1980 - 4 RJ 83/77 = SozR 1960 § 5 Nr 2 und BVerwG vom 7.5.2002 - 3 B 114/01 = Buchholz 340 § 5 VwZG Nr 20). Der bloße Eingang eines gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Widerspruchsbescheides beim Empfänger bedeutet noch keine Zustellung (vgl BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 14/00 R = USK 2000-76 unter Hinweis auf BSG vom 23.3.1966 - 9 RV 334/63 = SozR Nr 4 zu § 5 VwZG).
Normenkette
SGG § 85 Abs. 3 Sätze 2, 1, § 87 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; VwZG § 2 Fassung: 2005-08-12; VwZG 2005 § 2 Fassung: 2005-08-12; VwZG §§ 2ff; VwZG 2005 §§ 2ff; VwZG § 5 Abs. 4 S. 2 Fassung: 2005-08-12; VwZG 2005 § 5 Abs. 4 S. 2 Fassung: 2005-08-12; VwZG § 5 Abs. 7 S. 1 Fassung: 2008-12-11; VwZG 2005 § 5 Abs. 7 S. 1 Fassung: 2008-12-11; ZPO § 418
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Streitig ist die Zulässigkeit der Klage.
Auf einen Antrag des Klägers und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dem hiergegen gerichteten Widerspruch, mit dem der Kläger höhere Leistungen begehrt hatte, half die Beklagte mit Bescheid vom 6. September 2006 teilweise ab. Der Widerspruch im Übrigen blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 20. September 2006). Den Widerspruchsbescheid stellte die Beklagte gegen Empfangsbekenntnis an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zu. Ausweislich des Posteingangsstempels, der (im Datumsfeld) mit dem handschriftlichen Kürzel "FR" abgezeichnet ist, ging der Widerspruchsbescheid am 27. September 2006 in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers ein. Oberhalb des Posteingangsstempels vom 27. September 2006 ist handschriftlich vermerkt: "EB: 29.09.06". Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der vom Kläger mit der Vertretung im Widerspruchsverfahren beauftragte Rechtsanwalt unter dem 29. September 2006 und sandte es unverzüglich an die Beklagte zurück.
Die am 30. Oktober 2006 (einem Montag) zum Sozialgericht (SG) Hannover erhobene Klage hat das SG abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ausweislich des Eingangsstempels sei der Widerspruchsbescheid am 27. September 2006 bei dem Prozessbevollmächtigten eingegangen. Die Klage sei damit erst nach Ablauf der Klagefrist, die mit der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu laufen begonnen habe (§ 87 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫), erhoben worden und also unzulässig (Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2007). Die hiergegen beim Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen eingelegte Berufung blieb ohne Erfolg (Urteil vom 11. Dezember 2007). Der Widerspruchsbescheid sei ausweislich des angebrachten Eingangsstempels am 27. September 2006 (Mittwoch) bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen. Die Klagefrist beginne folglich am 28. September 2006 und laufe am 27. Oktober 2006 ab (§ 64 Abs 1 und 2 SGG). Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf dem Empfangsbekenntnis als Eingangsdatum den 29. September 2006 (Freitag) eingetragen habe. Denn das auf dem Empfangsbekenntnis eingetragene spätere Datum sei nach Überzeugung des Senates nachweislich falsch. Ein datiertes und unterschriebenes Empfangsbekenntnis stelle zwar eine öffentliche Urkunde iS des § 418 Zivilprozessordnung (ZPO) dar und sei grundsätzlich geeignet, den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass die dort eingetragenen Umstände den Tatsachen entsprechen. Den möglichen Gegenbeweis für die vermutete Richtigkeit des Empfangsbekenntnisses vom 29. September 2006 habe der Prozessbevollmächtigte aber selbst erbracht, indem er den Widerspruchsbescheid eingereicht habe, der einen abgezeichneten Posteingangsstempel des Büros der Prozessbevollmächtigten vom 27. September 2006 ausweise. Dieser tatsächliche und durch die Abzeichnung bestätigte Zugang sei maßgebend und nicht ein auf dem Empfangsbekenntnis ohne nachvollziehbaren Grund eingetragenes späteres Datum. Der Kläger habe nicht nachvollziehbar dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es seinen Prozessbevollmächtigten aus organisatorischen oder sonstigen Gründen nicht möglich gewesen wäre, das Empfangsbekenntnis am Tag des Eingangs in deren Praxisräumen, dem 27. September 2006, zu unterschreiben und somit den Widerspruchsbescheid als förmlich zugestellt anzusehen. Daran ändere auch die einige Tage später von einem der Prozessbevollmächtigten gefasste Willensentscheidung nichts, nach außen auf dem Empfangsbekenntnis ein späteres (falsches) Datum als Zustellungsdatum einzutragen. Weder den vom Kläger zitierten Entscheidungen noch den einschlägigen verfahrensrechtlichen Fristenregelungen sei zu entnehmen, dass es dem Zustellungsempfänger freistehe, abweichend vom tatsächlichen Datum des Eingangs willkürlich auf dem Empfangsbekenntnis ein späteres Datum einzutragen, um dadurch die Rechtsmittelfrist verlängern zu können.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt die Verletzung von §§ 87, 64 SGG und § 418 ZPO und macht eine Divergenz zur Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte geltend. Die Entscheidung des LSG differenziere nicht zwischen dem Eingang des Postschriftstücks und dessen Empfang. Das Datum des Posteingangsstempels lasse keinen Schluss darauf zu, wann der Prozessbevollmächtigte das Schriftstück als persönlich zugestellt annehme. Für die wirksame Zustellung an einen Rechtsanwalt sei dessen Mitwirkung, nämlich die prozessuale Erklärung erforderlich, das bestimmte Schriftstück an einem bestimmten Datum als zugestellt empfangen zu haben. Auf Rückfrage des Senats hat er zur Büroorganisation in der Kanzlei seiner Prozessbevollmächtigten vorgetragen, die im Laufe eines Vormittags von einem Büroboten von der Hauptpost Hildesheim abgeholte Post werde in der Eingangsstelle der Kanzlei geöffnet, gesichtet, sortiert und es werde - sofern erforderlich - ausgehend vom Eingangstag eine Vorfrist (mindestens 4 Tage) auf dem Bescheid notiert (hier durch die Mitarbeiterin L). Die Mitarbeiterin, die sodann die Aufgabe habe, die eingegangene Post der jeweiligen Handakte zuzuordnen, habe zu Kontrollzwecken den Eingangsstempel im Datumsfeld abzuzeichnen. Das Kürzel "FR" weise insoweit die Mitarbeiterin F R aus. Ob die Zuordnung der Post und Vorlage der Handakte mit Posteingang an den sachbearbeitenden Anwalt noch am Tage des Eingangs möglich gewesen sei, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Mutmaßlich erst am Folgetag sei die Handakte mit dem Schriftstück dem sachbearbeitenden Anwalt vorgelegt worden. Bei Schwierigkeiten mit der Zuordnung des Schriftstücks zur Handakte könne sich die Vorlage der Post an den Anwalt auch weiter verzögern, Verzögerungen könnten auch entstehen, wenn der Anwalt durch anderweitige Termine gehindert sei, die Post am Tag der Vorlage zu bearbeiten. Der Büroablauf sei so geregelt, dass das Empfangsdatum (auf dem Empfangsbekenntnis) nicht durch einen Mitarbeiter eingesetzt werde, sondern ausschließlich durch den sachbearbeitenden Rechtsanwalt. So werde sichergestellt, dass das Datum auf dem Empfangsbekenntnis den Tag der Kenntnisnahme durch den Rechtsanwalt wiedergebe. Die Mitarbeiterin B habe anschließend entsprechend der Büroanweisungen das von dem Rechtsanwalt auf dem Empfangsbekenntnis quittierte Datum auf die Urschrift des Bescheides (oberhalb des Eingangsstempels) gesetzt; dies Datum sei - sofern das Original des Empfangsbekenntnisses (und nicht nur eine Kopie per Telefax) an die Behörde zurückgesandt werde und nicht bei den Handakten verbleibe - intern maßgeblich für die Fristberechnung.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 11. Dezember 2007 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 6. Februar 2007 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Dezember 2006 höhere Leistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Zu Unrecht hat das LSG die Berufung wegen Versäumung der Klagefrist als unbegründet zurückgewiesen und ein Urteil in der Sache nicht getroffen.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2006. Die vom Kläger hiergegen erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1, Abs 4 SGG) ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zulässig. Der Kläger hat insbesondere die Klagefrist eingehalten. Dabei hat das Revisionsgericht bei Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen ohne besondere Rüge von Amts wegen insbesondere solche Mängel zu berücksichtigen und erforderlichenfalls selbst zu ermitteln, die sich aus dem Fehlen der unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen ergeben, einerlei, ob der Mangel nur das Revisionsverfahren oder schon das Klage- und Berufungsverfahren betrifft (vgl nur BSG SozR 1500 § 150 Nr 11 und Nr 18).
Die Klagefrist bestimmt sich nach § 87 Abs 1 Satz 1, Abs 2 SGG. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Der Widerspruchsbescheid hat schriftlich zu ergehen, ist zu begründen und bekannt zu geben (§ 85 Abs 3 Satz 1 SGG); das Zustellungserfordernis ist (mit Inkrafttreten des Art 1 Nr 2 des 5. SGG-ÄndG vom 30. März 1998 ≪BGBl I 638≫ zum 1. Juni 1998) entfallen. Entscheidet sich die Behörde gleichwohl - wie hier - für eine förmliche Zustellung, gelten nach § 85 Abs 3 Satz 2 SGG die §§ 2 bis 10 Verwaltungszustellungsgesetz (≪VwZG≫, hier in der zum 1. Februar 2006 als Art 1 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12. August 2005 ≪BGBl I 2354≫ vollständig neu verkündeten Fassung). An die Stelle der Bekanntgabe tritt für den Beginn der Klagefrist dann die Zustellung des Widerspruchsbescheids nach dem VwZG.
Bei der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis durch die Behörde nach dem VwZG, die die Beklagte hier gewählt hat, händigt der zustellende Bedienstete das Dokument dem Empfänger in einem verschlossenen Umschlag aus. Das Dokument kann auch offen ausgehändigt werden, wenn keine schutzwürdigen Interessen des Empfängers entgegenstehen. Der Empfänger hat ein mit dem Datum der Aushändigung versehenes Empfangsbekenntnis zu unterschreiben. Der Bedienstete vermerkt das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des auszuhändigenden Dokuments oder bei offener Aushändigung auf dem Dokument selbst (vgl § 5 Abs 1 VwZG). Diese in § 5 Abs 1 VwZG vorgesehenen Förmlichkeiten werden durch § 5 Abs 4 VwZG für bestimmte Fälle vereinfacht. Die Regelung erlaubt, ua Rechtsanwälten das zuzustellende Schriftstück auch auf andere Weise, auch elektronisch, gegen Empfangsbekenntnis zuzustellen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist (§ 5 Abs 4 Satz 2 VwZG ≪nunmehr Abs 7 Satz 1 der Vorschrift≫). So ist hier verfahren worden.
Durch das vorliegende Empfangsbekenntnis ist bewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Widerspruchsbescheid am 29. September 2006 entgegengenommen hat. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des auf dem Empfangsbekenntnis angebrachten Datums ist entgegen der Auffassung des LSG nicht erbracht. Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes, die auch das LSG bei seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde Beweis für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstücks als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der im Empfangsbekenntnis enthaltenen Angaben ist nach der übereinstimmenden Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte zulässig; er ist jedoch nur geführt, wenn die von dem Empfangsbekenntnis ausgehende Beweiswirkung vollständig entkräftet und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben des Empfangsbekenntnisses richtig sind (zum Ganzen nur BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 13; BGH LM ZPO § 212a Nr 29 = NJW 1996, 2514 ;BFHE 193, 392; BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr 19; BAG AP Nr 1 zu § 112 BetrVG 1972 Namensliste, jeweils mwN; vgl auch BVerfG NJW 2001, 1563) . Der Gegenbeweis ist nicht schon dann erbracht, wenn die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht, die Richtigkeit der Angaben also nur erschüttert ist. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Empfangsbekenntnis hätte bereits das LSG von Amts wegen aufklären müssen. Es oblag entgegen seiner Auffassung nicht dem Kläger, "nachvollziehbar darzulegen und unter Beweis zu stellen", dass die Angaben im Empfangsbekenntnis zutreffen.
Es sind nach ergänzender Sachverhaltsaufklärung durch den Senat keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme des LSG stützen, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe von dem zuzustellenden Widerspruchsbescheid Kenntnis erlangt, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat und willentlich ein anderes (späteres) Datum auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen. Maßgebend ist für die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs 4 VwZG nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger von dem Zugang des zuzustellenden Schriftstücks Kenntnis erlangt und bereit ist, die Zustellung entgegenzunehmen (vgl nur BSG SozR 1960 § 5 Nr 2 und zuletzt etwa BVerwG Buchholz 340 § 5 VwZG Nr 20). Der bloße Eingang eines gegen Empfangsbekenntnis zuzustellenden Widerspruchsbescheides beim Empfänger bedeutet noch keine Zustellung (zuletzt BSG Urteil vom 7. November 2000 - B 2 U 14/00 R - USK 2000-76 = juris RdNr 16 unter Hinweis auf BSG SozR Nr 4 zu § 5 VwZG). Bei der von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers glaubhaft geschilderten Büroorganisation ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der mit der Vertretung beauftragte Rechtsanwalt in diesem Sinne Kenntnis von dem Widerspruchsbescheid erst am zweiten Tag nach Eingang des Schriftstücks in der Kanzlei erlangt hat. Für den Senat ergibt sich aus den Akten kein Anlass, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln. Auch die Beklagte, die Gelegenheit hatte, sich zu äußern, hat keine Zweifel kundgetan. Der Beweis dafür, dass der Prozessbevollmächtigte ein anderes Datum als den Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme beurkundet hat bzw die Kenntnisnahme (willentlich) verzögert hat, wie das LSG meint, ist nicht erbracht.
Ist der Widerspruchsbescheid damit am 29. September 2006 zugestellt worden, ist die Klagefrist nach § 64 Abs 1 SGG am 30. September 2006, dem Tag nach der Zustellung, in Lauf gesetzt worden. Unentschieden kann vor diesem Hintergrund bleiben, ob die Rechtsbehelfsbelehrung, wonach die Klage einen Monat "nach Bekanntgabe" zu erheben ist, richtig war (so zuletzt BVerwG Beschluss vom 31. Mai 2006 - 6 B 65/05 - NVwZ 2006, 943 für den Fall der Zustellung gegen Empfangsbekenntnis und BVerwG Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr 9 zur Zustellung mit PZU) oder ob in der Rechtsbehelfsbelehrung der Begriff der Zustellung hätte verwandt werden müssen (so BSG Urteil vom 27. September 1983 - 12 RK 75/82; BSGE 79, 293 = SozR 3-1500 § 66 Nr 6 und zuletzt BSG Urteil vom 9. Dezember 2008 - B 8/9b SO 13/07 R - juris RdNr 18, jeweils für den Fall der Zustellung mit eingeschriebenem Brief). Die maßgebliche Frist zur Erhebung der Klage hat der Kläger bei Eingang der Klage am 30. Oktober 2006 (einem Montag) jedenfalls eingehalten, unabhängig davon, ob sie einen Monat (§ 87 Abs 1 Satz 1 SGG) oder wegen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung ein Jahr (vgl § 66 Abs 2 Satz 1 SGG) betrug.
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen