Leitsatz (amtlich)

Die einkommensabhängige stufenweise Minderung des Kindergeldes ab 1. Januar 1983 nach § 10 Abs 2 BKGG ist nicht verfassungswidrig.

 

Orientierungssatz

Unechte Rückwirkung eines Gesetzes

1. Bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (vgl BVerfG 11.10.1962 1 BvL 22/57 = BVerfGE 14, 288, 299).

2. Eine Vorschrift des Sozialrechts verstößt allenfalls dann gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz, wenn der Staat aus besonderen Gründen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Daß ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand im Falle der Einführung der einkommensabhängigen Abstufung des Kindergeldes mit § 10 Abs 2 BKGG nF verletzt worden ist, ist nicht ersichtlich.

 

Normenkette

BKGG § 10 Abs. 2 Fassung: 1982-12-20, § 11 Abs. 1 Fassung: 1982-12-20; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 6 Abs. 1, Art. 14, 33 Abs. 5

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 12.06.1984; Aktenzeichen L 13 Ar 33/83)

SG Detmold (Entscheidung vom 30.09.1983; Aktenzeichen S 9 Ar 19/83)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 19.02.1991; Aktenzeichen 1 BvR 287/86)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger seit dem 1. Januar 1983 zustehenden Kindergeldes.

Der Kläger ist Vater von sechs Kindern, für die er im Dezember 1982 Kindergeld in Höhe von 1.090,-- DM bezog. Nachdem er der Beklagten mitgeteilt hatte, daß nach den §§ 10 und 11 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG), in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung, ihm Kindergeld nur in Höhe der dort genannten Sockelbeträge zustehen werde, weil sein Einkommen das maßgebliche Jahreseinkommen entsprechend übersteigen werde, stellte die Beklagte mit dem streitigen Bescheid vom 3. Februar 1983 das Kindergeld vom 1. Januar 1983 an auf monatlich 680,-- DM fest und rechnete das mit dem für die Monate Januar und Februar 1983 zuviel gezahlte Kindergeld von 2 x 410,-- DM gegen die laufende Zahlung auf. Unter dem 23. Februar 1983 erließ die Beklagte einen Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid, in dem sie das bis Februar 1983 unter Vorbehalt gezahlte Kindergeld zurückforderte. Die Beklagte wies die Widersprüche gegen beide Bescheide zurück.

Mit seiner Klage hat der Kläger darauf hingewiesen, daß eines seiner Kinder ab 1. April 1983 nicht mehr zu berücksichtigen sei und beantragt, die angefochtenen Bescheide abzuändern bzw aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1983 ab dem zweiten Kind Kindergeld nach § 10 Abs 1 BKGG zu gewähren.

Die Klage und die Berufung des Klägers sind ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat ausgeführt, die Beklagte habe im Ergebnis zutreffend das Kindergeld des Klägers für die zu berücksichtigenden Kinder gekürzt und die im Januar und Februar 1983 überzahlten Beträge zurückgefordert. Die §§ 10, 11 und 44 des BKGG in der seit 1. Januar 1983 geltenden Fassung verstießen nicht gegen Art 3 Abs 1 des Grundgesetzes (GG). Von den Kürzungsregelungen würden zwar nur Besserverdienende mit mehr als einem Kind betroffen, es handele sich aber nicht um einen "Eingriff", sondern darum, ob der Gesetzgeber im Rahmen der darreichenden Staatstätigkeit die Grenzen des Art 3 GG eingehalten habe. Mit der Kinderzahl einerseits und der Einkommenshöhe des Berechtigten andererseits habe der Gesetzgeber zwei Anknüpfungspunkte zur Differenzierung gewählt, die einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise standhielten. Auch Art 6 GG sei nicht verletzt. Das Kindergeld stelle auch mit der Neuregelung eine der Maßnahmen dar, mit denen der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit den besonderen Schutz der Familie verwirkliche. Er sei berechtigt, wo er lediglich fördere und helfe, das Ausmaß einer finanziellen Zuwendung von der wirtschaftlichen Situation der Familie, das heißt ihrer Förderungsbedürftigkeit, abhängig zu machen. Er sei auch nicht grundsätzlich gehindert, durch Kürzung von Familienleistungen zur Sanierung der Staatsfinanzen beizutragen. Das sei gerade im Kindergeldrecht laufend geschehen. Allerdings habe sich der Anteil der kindbezogenen Familienleistungen am Bruttosozialprodukt im Laufe der Jahre vermindert, und der prozentuale Anteil des verfügbaren Einkommens am Bruttoverdienst der Mehrkinderfamilien sei in den mittleren und höheren Einkommensgruppen gesunken. Dennoch sei das Gebot des Schutzes und der Förderung der Familie noch erfüllt. Auch der Wegfall der steuerlichen Begünstigung von Familien mit Kindern seit dem 1. Januar 1975 und die Verlagerung des Familienlastenausgleichs nur auf das Kindergeldrecht bedeute nicht, daß die Kindergeldleistungen nicht gemindert werden dürften.

Mit seiner Revision rügt der Kläger, die seit 1. Januar 1983 geltende Regelung über die Kürzung des Kindergeldes verstoße gegen die Art 3, 6 und 20 GG. Die Neuregelung habe nicht nur eine Änderung im Bereich des Kindergeldrechts gebracht, sondern habe auch weitere Verschlechterungen im Steuerrecht zur Folge, die unter Umständen erhebliche Mehrbelastungen von kinderreichen Familien mit sich brächten. Das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG) 1983 verletze daher das verfassungsrechtliche Gebot der Familienförderung, das sich nicht in der Verpflichtung des Staates erschöpfe, den wirtschaftlichen Belastungen aus dem Unterhalt für Kinder Rechnung zu tragen. Mit der Kürzung des Kindergeldes sei keine adäquate steuerliche Regelung verbunden gewesen, so daß die Benachteiligung kinderreicher Familien empfindlich verschärft worden sei. Der Gleichheitssatz sei nicht nur dadurch verletzt, daß von der Kürzung nur Familien mit mehr als einem Kind betroffen würden, sondern auch dadurch, daß kinderreichen Besserverdienenden ein Sonderopfer gegenüber allen anderen zugemutet werde, obwohl sie nur eine Minderheit darstellen und ihrerseits schon die Hauptlast für die Zukunft des Volkes und der staatlichen Gemeinschaft trügen. Das Sozialstaatsgebot verlange, daß kinderreiche Familien nicht durch kinderlose oder kinderarme ausgenutzt werden könnten. Das HBeglG 1983 bewirke das Gegenteil. Der Gleichheitssatz sei dadurch verletzt, daß die besserverdienenden kinderreichen Eltern nicht gegenüber ebenso gut verdienenden kinderlosen Ehepaaren oder Familien mit nur einem Kind benachteiligt würden. Das sich aus Art 20 GG ergebende Subsidiaritätsprinzip sei verletzt. Es verlange nicht nur dann eine staatliche Unterstützung, wenn die Leistungsfähigkeit des einzelnen oder der Familie nicht ausreiche oder gemindert werde, es verlange ebenso die Abwehr zusätzlicher Belastungen von solchen Familien, die den Unterhalt für ihre Kinder selbst tragen können und ihn deshalb zivilrechtlich auch tragen müssen. Mit dem HBeglG 1983 unterschreite der Gesetzgeber das verfassungsrechtlich gebotene Entlastungsminimum. Zwar sei der Gesetzgeber frei, in welcher Weise er die Familie fördern wolle. Art 6 Abs 1 und 3 Abs 1 GG forderten jedoch die Berücksichtigung der effektiven Aufwendungen für den Unterhalt der Kinder und die Anerkennung der Gemeinschaft, daß sich aus den kinderreichen Familien die nächste Generation rekrutiere.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juni 1984 sowie das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 30. September 1983 aufzuheben und unter Abänderung der Bescheide vom 3. Februar 1983 und 23. Februar 1983 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 1983 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ab 1. Januar 1983 für seine zu berücksichtigenden Kinder das ungekürzte Kindergeld nach § 10 Abs 1 BKGG zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Kläger habe demgegenüber keine neuen durchgreifenden Gesichtspunkte vorgetragen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Beklagte hat das dem Kläger für seine sechs Kinder zustehende Kindergeld zu Recht vom 1. Januar 1983 an auf 680,-- DM monatlich gemindert und mit den für die Monate Januar und Februar 1983 zu viel gezahlten Beträgen gegen die laufende Zahlung aufgerechnet. Seine Klage gegen den streitigen Bescheid ist daher von dem Sozialgericht (SG) zutreffend abgewiesen und seine Berufung von dem LSG zurückgewiesen worden. Der Kläger hat auch nach eigenen Angaben im Jahre 1981 ein Einkommen erzielt, das als Jahreseinkommen iS des § 11 Abs 1 BKGG in der seit dem 1. Januar 1983 geltenden Fassung des Art 13 des HBeglG 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I 1857, 1883) -nF- den nach § 10 Abs 2 BKGG nF maßgebenden Freibetrag soweit übersteigt, daß sein Kindergeld auf die dort genannten Sockelbeträge zu mindern ist. Es beträgt danach 680,-- DM monatlich (50,-- DM + 70,-- DM + 4 x 140,-- DM). Nach § 44 Abs 2 BKGG nF sind die seit dem 1. Januar 1983 überzahlten Beträge zurückzuzahlen, und die Beklagte kann mit ihnen gegen die laufenden Kindergeldansprüche aufrechnen.

Die Beklagte hat § 10 Abs 2 BKGG nF auch zu Recht angewendet, denn die dort normierte einkommensabhängige gestaffelte Minderung des Kindergeldes vom zweiten Kind an bis auf Sockelbeträge von 70,-- DM monatlich für das zweite und 140,-- DM monatlich für jedes weitere Kind ist nicht verfassungswidrig.

Diese Regelung verstößt nicht gegen das Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG. Dieser Grundsatz gebietet eine Sozialordnung, die dem Bürger einen Anspruch auf Leistungen des Staates gibt, soweit sein Existenzminimum nicht gewährleistet ist (BVerfGE 1, 97, 104; BVerwGE 1, 159, 161 f; Benda, Handbuch des Verfassungsrechts 1983 S 477, 514). Ein Abbau von Sozialleistungen mit der Folge einer Einkommensminderung ist nach diesem Grundsatz daher bis zur Grenze des Existenzminimums des Berechtigten zulässig. Ansprüche auf bestimmte Sozialleistungen in bestimmter Höhe oder auf das Unterlassen bestimmter finanziell wirksamer Eingriffe lassen sich aus Art 20 Abs 1 GG nicht herleiten.

Ebenso ist der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Eine für die Zukunft wirkende Neuregelung, die jedoch auch Auswirkungen für bereits entstandene und noch nicht abgeschlossene Sachverhalte hat (sogenannte unechte Rückwirkung), ist grundsätzlich mit der Verfassung vereinbar. Zwar ergeben sich insoweit aus dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit verfassungsrechtliche Grenzen. Für den Bürger bedeutet Rechtssicherheit in erster Linie Vertrauensschutz. Auch bei "unechter Rückwirkung" ist das Vertrauen enttäuscht, wenn das Gesetz einen entwertenden Eingriff vornimmt, mit dem der Betroffene nicht zu rechnen brauchte, den er also bei seinen Dispositionen nicht berücksichtigen konnte (BVerfGE 14, 288, 299). Diesem Grundsatz kommt im Bereich des Sozialrechts besondere Bedeutung zu. Andererseits kann sich der Einzelne dann nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (BVerfGE 63, 152, 175 mwN). Denn im Interesse des Allgemeinwohls muß der Gesetzgeber auch auf diesem Gebiet Neuregelungen treffen können, die sich den jeweiligen Erfordernissen anpassen. Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung eines Gesetzes mit unechter Rückwirkung bedarf es daher der Abwägung zwischen dem Ausmaß des Vertrauensschutzes des Einzelnen und der Bedeutung des gesetzlichen Zieles für die Allgemeinheit (BVerfGE 51, 356, 362, 363). Diese Abwägung zwischen den Interessen der Allgemeinheit und dem Vertrauensschutz des Einzelnen hat wesentlich der Gesetzgeber vor allem dann zu treffen, wenn die finanzielle Lage des Staates Einsparungen von Staatsausgaben notwendig macht. Er hat insoweit die Prioritäten zu setzen und eine politische Entscheidung zu treffen. Eine Vorschrift des Sozialrechts verstößt danach allenfalls dann gegen den rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutz, wenn der Staat aus besonderen Gründen einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (Rüfner, Vertrauensschutz in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung in Schriftenreihe des Deutschen Sozialrechtsverbandes Band XXVI mwN). Daß ein solcher besonderer Vertrauenstatbestand im Falle der Einführung der einkommensabhängigen Abstufung des Kindergeldes mit § 10 Abs 2 BKGG nF verletzt worden ist, ist nicht ersichtlich. Denn niemandes Vertrauen in staatliches Handeln ist insoweit geschützt, daß insbesondere Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit - das heißt finanzielle Leistungen, denen keine finanziellen Leistungen des Bürgers an den Staat vorausgegangen sind - grundsätzlich und in gleicher Höhe weiter gewährt werden. Das in diesem Zusammenhang geschützte Vertrauen ist um so geringer, je eher den Betroffenen eine Einkommensminderung zugemutet werden kann. Die in § 10 Abs 2 BKGG normierte Minderung des Kindergeldes betrifft jedoch nur Berechtigte mit höherem Einkommen und ist entsprechend der Höhe ihres Einkommens und der Zahl ihrer zu berücksichtigenden Kinder abgestuft, womit dem von der Verfassung gebotenen Vertrauensschutz hinreichend Rechnung getragen ist.

Nach Art 14 GG geschützte Eigentumsrechte sind mit § 10 Abs 2 BKGG -nF- ebenfalls nicht verletzt, denn der Empfang solcher Familienlastenausgleichsleistungen begründet für den Berechtigten keine Eigentums- oder eigentumsähnlichen Rechte, wie etwa diejenigen, die Versicherte mit der Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung erlangen. Das Kindergeld wird aus allgemeinen Steuermitteln einem bestimmten Personenkreis gewährt, den der Gesetzgeber nach Gesichtspunkten umschreibt, die er für erheblich hält und die er ändern kann (Urteil des erkennenden Senats vom 10. April 1985 - 10 RKg 4/84 - demnächst in SozR 5870 § 2 Nr 42).

Aus der zu Art 33 Abs 5 GG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (BVerfGE 44, 249) kann ein allgemeingültiger Verfassungsgrundsatz derart nicht hergeleitet werden, daß der Gesetzgeber verpflichtet sei, allen Familien mit Kindern Ausgleichsleistungen zu gewähren, die die finanziellen Belastungen durch Kinder in voller Höhe decken, so daß eine Minderung des verfügbaren Einkommens nicht eintritt. Soweit im Rahmen der Beamtenbesoldung infolge der Minderung des Kindergeldes nach § 10 Abs 2 BKGG nF eine Verminderung des verfügbaren Einkommens von Beamten eintritt, die den von dem BVerfG entwickelten Grundsätzen zuwiderläuft, müßte dem auf dem Gebiet des Beamtenbesoldungsrechts Rechnung getragen werden.

Auch Art 6 Abs 1 GG, wonach Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, ist durch § 10 Abs 2 BKGG nF nicht verletzt. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der "Steuergerechtigkeit" ist der Gesetzgeber verpflichtet, die unabweisbare Sonderbelastung durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern "nicht außer acht zu lassen" (BVerfGE 43, 108 ff). Dem Gesetzgeber ist jedoch eine weitgehende Gestaltungsfreiheit dahingehend eingeräumt, wie diese Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit zu ermitteln, wie sie zu beurteilen und wie ihr Rechnung zu tragen ist (BVerfGE aaO 120). Deshalb kann ein Ausgleich auch durch Gewährung eines einkommensunabhängigen Kindergeldes vorgenommen werden (BVerfGE aaO 122, 124 f). Art 6 Abs 1 GG verpflichtet den Staat jedoch nicht, die Unterhaltsaufwendungen voll auszugleichen (BVerfGE aaO 121, 122 f). Denn er trägt auch durch andere Leistungen für Kinder, wie etwa die Bereithaltung des Schul-, Bildungs- und Ausbildungssystems, Ausbildungsförderung, Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht - zB bei Vorsorgeleistungen, beim Freibetrag, bei auswärtiger Unterbringung eines in Berufsausbildung stehenden Kindes - zur wirtschaftlichen Entlastung der Eltern bei (BVerfGE aaO 121 f). Art 6 Abs 1 GG gebietet also allenfalls einen staatlichen Beitrag zur Entlastung von Familien mit Kindern, stellt es jedoch dem Gesetzgeber frei, in welcher Weise er dieses Gebot verwirklicht, und zwar sowohl in der Art als auch in der Höhe der Entlastung. Je differenzierter diese Entlastung erfolgt, um so mehr entspricht sie dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken, an dem staatliches Handeln zu messen ist. Dem entspricht die stufenweise einkommensabhängige Minderung des Kindergeldes vom zweiten Kind an, wobei die verbleibenden Sockelbeträge über der Hälfte des vollen Kindergeldes liegen, in besonderer Weise.

Aus der genannten Entscheidung des BVerfG kann auch nicht hergeleitet werden, daß die ab 1. Januar 1975 geltende Regelung über den Familienlastenausgleich - einerseits im Kindergeldrecht, andererseits im Einkommensteuerrecht - das Mindeste dessen sei, was von Verfassungs wegen zwingend geboten ist, so daß jede Minderung des für die Eltern verfügbaren Einkommens nicht mehr mit Grundsätzen der Verfassung vereinbar wäre, sei es wegen Verstoßes gegen Art 6 Abs 1 GG oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG, das heißt, daß jede Kürzung des Kindergeldes so lange nicht zulässig wäre, wie nicht gleichzeitig eine entsprechende steuerliche Entlastung eintritt. Das BVerfG (aaO 122) hat zwar ausgeführt, der Gesetzgeber habe sich 1975 noch im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gehalten, die ihm durch Art 3 in Verbindung mit Art 6 GG eingeräumt sei, wenn er für das erste Kind einen Betrag von 50,-- DM, für das zweite von 70,-- DM und von 120,-- DM für das dritte und jedes weitere Kind gewähre. Es hat dabei im selben Zusammenhang dargelegt, daß Steuerfreibeträge, die zu einer Steuerbefreiung in Höhe dieser festen Kindergeldbeträge führen würden, allerdings bei Kindern mit zunehmendem Alter und damit verbundenen höheren Bedürfnissen, insbesondere bei höherverdienenden Steuerpflichtigen, in der Regel nicht dem entsprächen, was der Steuerpflichtige für seine Kinder aufwenden müsse. Auch die nach bisherigem Einkommensteuerrecht gewährten Kinderfreibeträge seien weder dazu bestimmt noch geeignet gewesen, die den Eltern durch Unterhaltsleistungen an ihre Kinder tatsächlich erwachsenden wirtschaftlichen Belastungen nach einem pauschalen Maßstab zum Abzug vom zu versteuernden Einkommen zuzulassen. Hierin kommt in Verbindung mit den übrigen oben genannten Ausführungen deutlich zum Ausdruck, daß der Familienlastenausgleich - sei es über den Weg von Kinderfreibeträgen im Steuerrecht oder durch die Gewährung von Kindergeld - nicht die tatsächlichen Aufwendungen, die durch Kinder entstehen, voll ausgleichen muß, sondern nur dazu einen Zuschuß oder "gewissen" Ausgleich gewährt. Im übrigen lag das volle Kindergeld 1975 für das zweite Kind in gleicher Höhe wie der Sockelbetrag des § 10 Abs 2 BKGG nF und das volle Kindergeld für das dritte und jedes weitere Kind niedriger als der jetzige Sockelbetrag. Die Tatsache, daß die Lebenshaltungskosten und damit auch die Kosten für den Unterhalt von Kindern inzwischen nicht unerheblich gestiegen sind, erklärt zwar das in der Zwischenzeit mehrfach in der Höhe geänderte Kindergeld vom zweiten Kind an, andererseits ist der Gesetzgeber jedoch nicht gezwungen, solchen veränderten (gestiegenen) Belastungen sofort und vollen Umfangs Rechnung zu tragen.

Die einkommensabhängige Kürzung des Kindergeldes ist auch mit Art 3 Abs 1 GG in anderem Zusammenhang vereinbar, denn gleiche Sachverhalte sind mit § 10 Abs 2 BKGG nicht willkürlich ungleich geregelt worden. Daß Kinderlose von den Kürzungen nicht betroffen werden, liegt in der Natur der Sache; ihr verfügbares Einkommen bleibt unverändert. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß deshalb auch das verfügbare Einkommen von Eltern mit mehr als einem Kind unverändert, das heißt ungekürzt bleiben muß. Es gibt keinen Verfassungsgrundsatz, daß jeder Bürger das gleiche verfügbare Einkommen haben muß und deshalb Defizite durch Subventionen einerseits und (Steuer-) Erleichterungen andererseits vollen Umfangs ausgeglichen werden müssen. Der Grundsatz etwa der Steuergerechtigkeit gebietet zwar, daß Bürger mit höherem Einkommen prozentual mehr belastet werden. In welchem Umfang das zu geschehen hat und welche Sachverhalte maßgebend sind, liegt jedoch im politischen Ermessen des Gesetzgebers. Das gleiche gilt umgekehrt auch für die Höhe von Leistungen der gewährenden Staatstätigkeit (Subventionen). Wenn die Höhe des Kindergeldes daher einkommensabhängig stufenweise gemindert wird, liegt darin keine Ungleichbehandlung gegenüber Kinderlosen, die überhaupt kein Kindergeld erhalten.

Daß das Kindergeld erst vom zweiten Kind an gemindert wird, das für das erste Kind dagegen nicht, findet seine Rechtfertigung allein schon darin, daß das Erstkindergeld mit 50,-- DM monatlich schon bei seiner Einführung zum 1. Januar 1975 gering war und zudem seither unverändert geblieben ist. Im übrigen handelt es sich auch hier nicht um gleiche Sachverhalte, denn die durch Kinder bedingte Belastung ist bei Familien mit einem Kind eine andere als bei Familien mit mehreren Kindern. Die mit dem Kindergeld bezweckte Entlastung und auch die Änderung des Umfangs dieser Entlastung kann deshalb unterschiedlich sein, solange sie nicht willkürlich ist und dem allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken widerspricht.

Das wiederholt - auch in anderen gleichliegenden Verfahren - vorgebrachte Argument, jede Kürzung des Kindergeldes - insbesondere aber ohne entsprechenden steuerlichen Ausgleich - laufe zwingenden Erfordernissen der Erhaltung des Staates zuwider, läßt sich in dieser Form aus der Verfassung nicht ableiten. Denn es ist keine Rede davon, daß die Neuregelung des Kindergeldrechts mit § 10 Abs 2 und § 11 BKGG einen Familienausgleich in Form von Kindergeld praktisch abschafft. Lediglich der Gedanke der primären Verantwortlichkeit von Eltern gegenüber ihren Kindern kommt in etwas differenzierterer Form als bisher zum Ausdruck. Der Senat vermag schließlich auch keinen Verfassungsgrundsatz zu erkennen, nach dem Eltern mit Kindern wirtschaftlich im Ergebnis infolge von Kindergeld einerseits oder Steuerentlastungen andererseits so gestellt werden müssen, als ob ein Betrag ihres Einkommens steuerfrei bliebe, der etwa den Kosten für das Bestreiten des Existenzminimums der Kinder entspricht. Das Existenzminimum ist zwar jedem Bürger garantiert. Das bedeutet aber nicht, daß Eltern, die ihre Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern wenigstens in Höhe deren Existenzminimums erfüllen können, ohne ihr eigenes Existenzminimum zu gefährden, wegen dieser ihrer Unterhaltspflicht eine steuerliche Vergünstigung zu beanspruchen haben, soweit sie nicht aus anderen Mitteln, etwa durch Kindergeld, einen entsprechenden vollen Ausgleich erhalten und umgekehrt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661781

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