Leitsatz (redaktionell)
Den Beteiligten ist in sinngemäßer Anwendung des SGG § 107 (vergleiche BSG 1956-10-25 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60) eine Abschrift der Auskünfte, die nach SGG § 106 eingeholt worden sind - zB der Krankengeschichten - zu erteilen.
Auf die Beachtung der Vorschrift des SGG § 107 können die Beteiligten verzichten.
Ein derartiger Verzicht iS des ZPO § 295 iVm SGG § 202 ist darin zu erblicken, daß der Beklagte durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfahren hat, auch Krankengeschichten würden als Beweisunterlagen in der mündlichen Verhandlung verwertet werden; damit war für den Beklagten der Verstoß gegen SGG § 107 erkennbar.
Hat er in der auf diese fehlerhafte Prozeßhandlung des Berufungsgerichts folgenden mündlichen Verhandlungen keine Ausführungen zu dem Verfahrensmangel gemacht, dann ist damit der Mangel nach ZPO § 295 iVm SGG § 202 geheilt (vergleiche BSG 1956-10-25 6 RKa 2/56 = BSGE 4, 60).
Normenkette
SGG § 107 Fassung: 1953-09-03, § 106 Fassung: 1958-06-25, § 202 Fassung: 1953-09-03; ZPO § 295 Fassung: 1953-09-03; SGG § 162 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig vom 23. März 1960 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe
Im vorliegenden Rechtsstreit ist seit der Berufungsinstanz nur noch die Gewährung von Pflegezulage streitig. Die Klägerin bezieht Versorgung wegen Hautnervenschädigung am linken Oberschenkel, Restzustandes nach Dystrophie mit hormonalen Ausfallserscheinungen, organischen Nervenleidens (Multiple Sklerose). Die beiden ersten Leiden sind als entstanden, das dritte als verschlimmert anerkannt. Die Rente ist nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 90 v.H. festgestellt (Bescheide vom 19. Juli 1954, 30. Januar 1957, 6. März 1957). Die Klägerin ist der Ansicht, sie sei durch das Zusammenwirken der anerkannten Leiden hilflos. Der Facharzt für innere Krankheiten Reg.-Med. Rat Dr. C. bejahte in seinem Gutachten vom 10. Juni 1955 die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage. Das Versorgungsamt (VersorgA) lehnte jedoch, gestützt auf die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 7. Juli 1955, durch den Bescheid vom 3. Oktober 1955 die Gewährung von Pflegezulage ab; es führte die Hilflosigkeit auf den nicht als Schädigungsfolge anerkannten Teil der Multiplen Sklerose zurück. Der Widerspruch blieb nach Einholung des Gutachtens vom 14. Dezember 1956 durch Dr. C... und der versorgungsärztlichen Stellungnahmen vom 24. September und 19. Dezember 1956 erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 30. Januar 1957).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage hinsichtlich des Anspruches auf Gewährung von Pflegezulage abgewiesen, weil die Hilflosigkeit der Klägerin nicht auf das Zusammenwirken der hormonalen Ausfallserscheinungen mit dem anerkannten Teil der Multiplen Sklerose zurückzuführen sei, sondern vielmehr auf den nicht anerkannten Anteil dieses Nervenleiden. ...
Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat Fürsorge- und weitere Akten über die Klägerin sowie die Krankengeschichten des Städtischen Krankenhauses L, des Roten Kreuz-Krankenhauses N und der Universitäts-Klinik K, schließlich auch den Arztbrief des Krankenhauses I an den behandelnden Arzt der Klägerin vom 6. Februar 1960 über eine stationäre Behandlung vom 28. Dezember 1959 bis 6. Februar 1960 herangezogen. In der mündlichen Verhandlung hat der Facharzt für innere Krankheiten Dr. E. Chefarzt der Städtischen Krankenanstalten I., das Sitzungsgutachten vom 23. März 1960 erstattet. Durch Urteil vom 23. März 1960 hat das LSG auf die Berufung der Klägerin die Verwaltungsbescheide insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Pflegezulage abgelehnt worden ist, und hat den Beklagten verpflichtet, einen neuen Bescheid dahin zu erteilen, daß der Klägerin Pflegezulage ab 1. August 1955 in einer näher bezeichneten Höhe zu gewähren ist. Es hat ausgeführt, die Klägerin sei infolge der Schädigung so hilflos, daß sie nicht ohne fremde Wartung und Pflege bestehen könne. Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin werde erheblich durch dystrophiebedingte hormonale Ausfallserscheinungen gemindert und sei durch diese Schädigungsfolgen gegenüber dem Zustand von 1952 erheblich weiter eingeschränkt worden. Während sich die Klägerin trotz ihres Nervenleidens (Multiple Sklerose) noch mittels eines Fahrzeuges hätte fortbewegen können, sei sie infolge der hormonalen Ausfallserscheinungen völlig kraftlos, hinfällig und hilflos geworden. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt,
das Urteil des LSG Schleswig vom 23. März 1960 aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin die Gewährung einer Pflegezulage begehrt und zugesprochen erhalten hat,
hilfsweise,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG Schleswig die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Er rügt mit näherer Begründung eine unzutreffende Anwendung des § 35 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), weil die Hilflosigkeit nicht durch den als Schädigungsfolge anerkannten Teil der Multiplen Sklerose verursacht sei. Die Feststellungen des LSG über die hormonalen Störungen beruhten offenbar auf den vom LSG herangezogenen Krankengeschichten. Diese seien dem Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden. Insoweit sei § 128 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) verletzt und liege daher ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 162 Nr. 2 SGG vor.
Die Klägerin beantragt,
die Revision gegen das Urteil des LSG Schleswig zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihres Erachtens liegt der gerügte Mangel des Verfahrens nicht vor.
Die Revision ist durch Zulassung statthaft. Da sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden ist, ist sie zulässig.
Das Rechtsmittel ist aber nicht begründet.
Der Beklagte sieht einen wesentlichen Mangel des Verfahrens darin, daß das LSG seine Entscheidung auf Tatsachen gestützt habe, zu denen sich der Beklagte nicht habe äußern können. Diese Rüge greift nicht durch.
Wie sich aus dem substantiierten Vorbringen des Beklagten ergibt (BSG 1, 227 ff, 231), will er zunächst eine Verletzung des § 107 SGG geltend machen. Nach dieser Vorschrift ist den Beteiligten entweder eine Abschrift der Niederschrift der Beweisaufnahme oder deren Inhalt mitzuteilen. Das Bundesozialgericht -BSG- (vgl. BSG 4, 60 ff, 64) hat hierzu entschieden, daß den Beteiligten in sinngemäßer Anwendung des § 107 SGG eine Abschrift der Auskünfte, die nach § 106 SGG eingeholt worden sind, - hier der Krankengeschichten - zu erteilen ist. Auf die Beachtung der Vorschrift des § 107 SGG können die Beteiligten jedoch verzichten. Hier ist ein derartiger Verzicht im Sinne des § 295 der Zivilprozeßordnung (ZPO) iVm § 202 SGG darin zu erblicken, daß der Beklagte - wie die Klägerin zutreffend ausgeführt hat - durch die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfahren hatte, auch die Krankengeschichten würden als Beweisunterlagen in der mündlichen Verhandlung verwertet werden. Damit war für den Beklagten der Verstoß gegen § 107 SGG erkennbar. Er hat aber in der auf diese fehlerhafte Prozeßhandlung des Berufungsgerichts folgenden mündlichen Verhandlungen keine Ausführungen zu dem Verfahrensmangel gemacht. Damit ist der Mangel gemäß § 295 ZPO iVm § 202 SGG geheilt (BSG 3, 285; 4, 60 ff, 64).
Auch die ausdrücklich erhobene Rüge, § 128 Abs. 2 SGG sei verletzt, greift nicht durch. Nach dieser Vorschrift darf das Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Es ist zwar richtig, daß das LSG eine große Anzahl von Krankengeschichten und Akten herangezogen hat, welche den Beteiligten vorher nicht bekanntgegeben worden sind. Diese sind aber mit der Ladung auf diese Unterlagen hingewiesen worden. Der Termin ist zudem nicht nur zur mündlichen Verhandlung, sondern auch zur Beweisaufnahme anberaumt worden. Infolgedessen hat der Beklagte durch die Ladung zum Termin erfahren, daß die beigezogenen Unterlagen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme gemacht werden sollten und daß nach Abschluß dieser Beweisaufnahme unter Umständen mit einer Entscheidung zu rechnen sei. Gegen dieses Verfahren und gegen die Verwertung der ihm bis dahin unbekannten Beweisunterlagen hat der Beklagte weder vor dem Termin noch im Termin Ausführungen gemacht. Die Problemstellung, welchem Krankheitskomplex, der Multiplen Sklerose oder den hormonalen Ausfallserscheinungen, die Beeinträchtigungen der Klägerin - nämlich Kopfschmerzen, Obstipation und Störungen des Wasserhaushalts - zuzuschreiben seien, war dem Beklagten aus seinen Akten und den von ihm eingeholten ärztlichen Gutachten, insbesondere den des Facharztes für innere Medizin, Reg.-Med. Rat Dr. C..., vom. 10. Juni 1955 und vom 14. Dezember 1956, bekannt. Dieser Sachverständige ist der Auffassung gewesen, daß die Störungen des Wasserhaushalts und anscheinend auch die Obstipation sowie die Kopfschmerzen auf die hormonalen Ausfallserscheinungen zurückzuführen seien. Er hat darüber hinaus in Kenntnis der Tatsache, daß die Multiple Sklerose nur mit einer MdE um 50 v.H. als Schädigungsfolge im Sinne der Verschlimmerung anerkannt worden ist, die Zubilligung von Pflegezulage deshalb für angeneigt erachtet, weil der Gesamtzustand schwer und die Klägerin durch die hormonalen Ausfallserscheinungen in ihrer Erwerbsfähigkeit weit gehend eingeschränkt sei, so daß eine Beeinträchtigung gesamten Persönlichkeit berücksichtigt werden müsse. Wenn demgegenüber auch der Leitende Arzt des VersorgA H... und offenbar auch der Ärztliche Dienst des VersorgA. ... Heide eine gegenteilige Auffassung geäußert haben, welcher das LandesversorgA im Hinblick auf die ärztliche Stellungnahme vom 19. Dezember 1956 gefolgt ist, so war aus diesen Unterlagen - den eigenen Vorgängen des Beklagten - die Problemstellung, um die es hier ging, nämlich die Zuordnung bestimmter Erscheinungen zum Bild der hormonalen Ausfallserscheinungen, dem Terminsvertreter des Beklagten bekannt. Er war sehr wohl in der Lage, auch hierzu Stellung zu nehmen oder aber Vertagung zu beantragen, wenn er glaubte, ohne nochmalige Anhörung der Ärzte der Versorgungsverwaltung sich nicht abschließend äußern zu können. Im Hinblick auf die angekündigte Beweisaufnahme war der Terminsvertreter des Beklagten jedenfalls nicht außerstande, prozessual notwendige Handlungen im Termin zur mündlichen Verhandlung vorzunehmen. Infolgedessen greift die Rüge nicht durch, daß dieser Vertreter sich zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht hätte äußern können.
Schließlich ist auch das rechtliche Gehör nicht beeinträchtigt worden. Nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 62 SGG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist eine der Grundlagen des Prozeßrechts. Auf sie können die Parteien nach § 295 Abs. 2 ZPO iVm § 202 SGG wirksam nicht verzichten (vgl. RG 93, 155). Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG in SozR SGG § 62 Bl. Da 3 Nr. 11) ist der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht schon dann verletzt, wenn die Krankengeschichte oder ihr Inhalt nur in der mündlichen Verhandlung vom Berichterstatter vorgetragen worden ist. Es genügt durchaus für die Wahrung dieses Grundsatzes, wenn die Beteiligten sich auf Grund des mündlichen Vortrags des Berichterstatters ein klares Bild von dem Inhalt der vorgetragenen schriftlichen Befunde und Krankenpapiere haben machen können und wenn sie sich deshalb über die Bedeutung des Vorgetragenen im klaren gewesen sind. Diese Voraussetzung entfällt nur, wenn ein Beteiligter nach seinem körperlichen oder geistigen Zustand nicht in der Lage ist, die Bedeutung des mündlich Vorgetragenen zu erfassen, daraus verfahrensrechtliche oder materiellrechtliche Folgerungen zu ziehen und hierüber Ausführungen zu machen. Wie bereits dargelegt, durfte hier das LSG ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß der Sitzungsvertreter des Beklagten im Hinblick auf die von der Versorgungsverwaltung eingeholten und ihm demnach bekannten ärztlichen Gutachten den Inhalt der vorgetragenen Krankengeschichten hat verstehen können. Jedenfalls konnte das LSG von ihm nach seiner Vorbildung unbedenklich erwarten, daß er aus dem Vorgetragenen den Schluß ziehe, einen Antrag auf Vertagung zu stellen, wenn er etwa den Darlegungen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hätte folgen können. Infolgedessen ist auch eine Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs hier nicht ersichtlich.
Weitere Verfahrensrügen, so das Vorbringen, daß das LSG von der ärztlichen Äußerung des Sitzungsarztes, Chefarzt Dr. E., abgewichen sei, sind nicht erhoben, auch nicht erkennbar geworden. Auch die Folgerungen, welche das LSG aus der Beweisaufnahme gezogen hat, nämlich daß die Klägerin durch die im einzelnen festgestellten Folgen der hormonalen Störungen völlig kraftlos und so hinfällig geworden sei, daß sie einen Selbstfahrer nicht mehr benutzen könne, sind frei von Denkfehlern. Sie finden in den ärztlichen Äußerungen des Dr. C. und in dem Arztbrief des Gerichtsarztes Dr. E. eine hinreichende Stütze. Damit greift das Vorbringen des Beklagten, daß wesentliche Verfahrensmängel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG vorlieben, nicht durch, so daß die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts das BSG binden, weil in bezug auf sie zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht sind (§ 163 SGG).
Auch das materielle Recht ist nicht verletzt. Hier geht der Streit um die Gewährung von Pflegezulage. Nach § 35 BVG ist Voraussetzung für die Gewährung dieser Leistung, daß der Beschädigte infolge der Schädigung so hilflos ist, daß er für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang fremder Hilfe dauernd bedarf. Die Tatfrage, ob Hilflosigkeit im Sinne des § 35 BVG besteht, darf nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. BSG 8, 97ff, 99) nicht allein auf Grund ärztlicher Schlußfolgerungen beantwortet werden. Sie ist vielmehr auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des einzelnen Falles zu entscheiden. Das LSG hat diesen ihm gezogenen Rahmen nicht überschritten. Es hat angenommen, daß die Hilflosigkeit durch das Zusammenwirken zweier Schädigungsfolgen, nämlich durch die hormonalen Ausfallserscheinungen nach Dystrophie und dem anerkannten Anteil der Multiplen Sklerose, hervorgerufen ist. Die angefochtene Entscheidung entspricht insoweit dem Urteil des 11. Senats vom 25. August 1960, abgedruckt in BSG 13, 40ff, welchem sich der Senat anschließt. Hinsichtlich der Auslegung und Anwendung des § 35 BVG sind gegen die angefochtene Entscheidung Bedenken nicht zu erheben. Dies verkennt offenbar auch der Beklagte nicht, da er sich in der Revisionsbegründung ausdrücklich auf die Entscheidung des 11. Senats besieht. Er ist nur der Ansicht, die Hilflosigkeit werde ausschließlich durch die Multiple Sklerose, und zwar ihren nicht als Schädigungsfolge anerkannten Anteil mitverursacht, während die hormonalen Ausfallserscheinungen nicht in Betracht kämen. Dieser Auffassung kann aber - wie bereits dargelegt - nicht gefolgt werden.
Da sonach die angefochtene Entscheidung zutreffend ist, war die Revision gemäß § 170 Abs. 1 SGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen