Leitsatz (amtlich)
Wenn in einem Bescheid mehrere Leiden als Schädigungsfolgen festgestellt ("anerkannt") sind und Rente gewährt wird, die Verhältnisse sich später nur bei einem dieser Leiden geändert haben und die Rente deshalb neu festgestellt wird (BVG § 62 Abs 1 idF vor und nach dem Inkrafttreten des 1. NOG KOV), so ist die Versorgungsverwaltung bei der Neufeststellung an die Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ("Teil-Minderung der Erwerbsfähigkeit") für das unverändert gebliebene Leiden in dem letzten Bescheid gebunden; sie darf bei der Neufeststellung auch nach BVG § 62 Abs 1 aF die Rente nur "entsprechend" (vgl BVG § 62 Abs 1 nF) neu feststellen und nicht nur die "Teil-MdE" für das unverändert gebliebene Leiden niedriger bewerten (" berichtigen").
Normenkette
BVG § 62 Abs. 1 Fassung: 1950-12-20; KOVNOG 1 Fassung: 1960-06-27
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 1962 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Das Versorgungsamt (VersorgA) Landau bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 28. November 1955 eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 70 v. H. für die Schädigungsfolgen: "1) allgemeiner Erschöpfungszustand; 2) mit leichter Achsenknickung knöchern verheilter Bruch des rechten Schien- und Wadenbeines und mehrere Unterschenkelsplitter; 3) Knochendefekt am linken Fersenbein und mehrere Stecksplitter bei unregelmäßiger Hautfarbe der Außenseite". Diesem Bescheid lag das Gutachten des Facharztes für innere Medizin Dr. Sch zugrunde; Dr. Sch schätzte darin die MdE für den Erschöpfungszustand auf 40 v. H. und die MdE für die Schädigungsfolgen zu 2) und 3) - Schäden an den Gliedmaßen - zusammen ebenfalls auf 40 v. H.; er schlug vor, die Gesamt-MdE mit 70 v. H. festzusetzen; der Versorgungsarzt stimmte dem zu. Mit Bescheid vom 2. Juli 1956 gewährte das VersorgA dem Kläger eine Rente nach einer MdE von 80 v. H. wegen Verschlimmerung der Schädigungsfolgen. Auch diesem Bescheid lag eine Stellungnahme von Dr. Sch zugrunde, darin bewertete Dr. Sch die MdE wegen der Schäden an den Gliedmaßen erneut mit 40 v. H.; wiederum stimmte der Versorgungsarzt diesem Vorschlag zu.
Im Jahre 1960 führten Die Ärzte Prof. Dr. O und Dr. A in einem neuen Gutachten aus, der Erschöpfungszustand des Klägers sei nicht mehr nachzuweisen, es bestünden jedoch Verwachsungen an der Leber und an der Galle, die wahrscheinlich Folgen von Typhus und Gelbsucht und damit Schädigungsfolgen seien, diese Verwachsungen bedingten eine MdE von 20 v. H.; da die übrigen Schädigungsfolgen - Schäden an den Gliedmaßen - eine MdE von 40 v. H. verursachten, liege jetzt eine Gesamt-MdE von 50 v. H. vor. Der Chirurg Dr. K vertrat demgegenüber die Auffassung, die Schäden an den Gliedmaßen bedingten keine MdE von 40 v. H., sondern nur eine MdE von 30 v. H., es sei daher - unter Einschluß der Verwachsungen - nur eine Gesamt-MdE von 40 v. H. angemessen.
Das VersorgA erließ darauf am 1. September 1960 einen neuen Bescheid - Neufeststellung nach § 62 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) -; es nahm darin den allgemeinen Erschöpfungszustand als Schädigungsfolge nicht mehr auf, es stellte aber unter Ziffer 1 "Verwachsungen im Bereich der Galle- und Lebergegend als Folge der Hepatitis und Typhuserkrankung" als neue Schädigungsfolgen fest; es bewilligte dem Kläger ab 1. November 1960 nur noch eine Rente nach einer MdE von 40 v. H. Den Widerspruch des Klägers wies das Landesversorgungsamt (LVersorgA) am 18. November 1960 zurück. Mit der Klage begehrte der Kläger, ihm eine Rente nach einer MdE von 50 v. H. zuzusprechen.
Das Sozialgericht (SG) Speyer gab der Klage mit Urteil vom 3. August 1961 statt. Der Beklagte legte Berufung an das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein. Das LSG holte noch ein chirurgisches Gutachten ein; darin vertraten die Ärzte Dr. B und Dr. D die Auffassung, die Schädigungsfolgen zu 2) und 3) - Schäden an den Gliedmaßen - hätten sich nicht verändert; sie schätzten die MdE insoweit auf 30 v. H. Das LSG wies die Berufung mit Urteil vom 30. Juli 1962 zurück. Es führte aus, der Beklagte habe nach § 62 Abs. 1 BVG nF (idF des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960) den Versorgungsanspruch des Klägers nur "entsprechend" der Änderung seit der letzten Feststellung neu feststellen dürfen; eine Änderung liege aber nur insoweit vor, als die anerkannte Schädigungsfolge zu 1), der Erschöpfungszustand, weggefallen und durch die Verwachsungen an der Leber und Galle ersetzt worden sei; die Schädigungsfolgen zu 2) und 3) - Schäden an den Gliedmaßen - hätten sich dagegen nicht geändert; der Beklagte habe deshalb diese Schädigungsfolgen bei der Bildung der neuen Gesamt-MdE mit der früher festgesetzten MdE mit 40 v. H. anrechnen müssen, die neue Gesamt-MdE betrage daher 50 v. H. Das LSG ließ die Revision zu. Das Urteil des LSG wurde dem Beklagten am 30. August 1962 zugestellt.
Der Beklagte legte am 25. September 1962 Revision ein, er beantragte,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 30. Juli 1962 und das Urteil des SG Speyer vom 3. August 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Der Beklagte begründete die Revision ebenfalls am 25. September 1962; er rügte, das LSG habe § 62 Abs. 1 BVG verletzt; § 62 Abs. 1 BVG ermächtige die Versorgungsbehörde - entgegen der Ansicht des LSG - in den Fällen, in denen von mehreren anerkannten Schädigungsfolgen sich nur eine verändert habe, auch die anderen Schädigungsfolgen "neu und unabhängig von der früheren Beurteilung zu bewerten" (Grundsatz der uneingeschränkten Neufeststellung); an eine fehlerhafte "Teil-MdE" sei die Versorgungsbehörde nicht gebunden.
Der Kläger beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
II
Die Revision ist nach § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft. Der Beklagte hat die Revision form- und fristgerecht eingelegt; sie ist daher zulässig. Die Revision ist jedoch unbegründet.
Der Beklagte hat dem Kläger mit Bescheid vom 2. Juli 1956 wegen allgemeinen Erschöpfungszustandes und Verletzungsfolgen an den Gliedmaßen eine Rente nach einer MdE von 80 v. H. bewilligt; er hat mit dem "Neufeststellungsbescheid" vom 1. September 1960 den Bescheid vom 2. Juli 1956 nach § 62 Abs. 1 BVG teilweise zurückgenommen und dem Kläger ab 1. November 1960 nur noch eine Rente nach einer MdE von 40 v. H. bewilligt. Angefochten ist der Bescheid vom 1. September 1960 insoweit, als der Beklagte dem Kläger ab 1. November 1960 nicht Rente nach einer MdE von 50 v. H. gewährt hat.
Das LSG hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, der Beklagte habe in dem Bescheid vom 2. Juli 1956 - ebenso wie in dem früheren Bescheid vom 28. November 1955 - aufgrund seiner damaligen medizinischen Unterlagen die Verletzungsfolgen an den Gliedmaßen des Klägers mit 40 v. H. bewertet und aus dieser "Teil-MdE" zusammen mit der "Teil-MdE" für den Erschöpfungszustand eine Gesamt-MdE von 80 v. h. gebildet; der Erschöpfungszustand sei weggefallen, eine neue Schädigungsfolge "Verwachsungen an der Galle und Leber" mit einer MdE von 20 v. H. sei hinzugekommen; die Verletzungsfolgen an den Gliedmaßen hätten sich nicht geändert; der Beklagte sei zu der neuen Gesamt-MdE von 40 v. H. deshalb gekommen, weil er die Verletzungsfolgen an den Gliedmaßen jetzt nur noch mit 30 v. H. bewertet habe; er habe die frühere Bewertung dieser Schädigungsfolgen mit 40 v. H. als zu hoch angesehen und deshalb diese Teil-MdE "richtigstellen wollen". Der Beklagte hat gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG Revisionsgründe nicht vorgebracht; diese Feststellungen sind daher für das Bundessozialgericht (BSG) bindend (§ 163 SGG).
Das LSG hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe die MdE des Klägers für die - unverändert gebliebenen - Verletzungsfolgen an den Gliedmaßen bei der "Neufeststellung der Rente" nicht anders beurteilen dürfen, als er sie in dem "Erstbescheid" beurteilt hat; jedenfalls nach § 62 Abs. 1 BVG in der - hier anzuwendenden - Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960, in der - anders als in § 62 Abs. 1 BVG aF - ausdrücklich bestimmt ist, daß der Anspruch "entsprechend der Änderung der Verhältnisse neu festzustellen" ist, sei eine "uneingeschränkte Neufeststellung", wie sie der Beklagte vorgenommen habe, nicht gerechtfertigt.
Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden; für die Entscheidung kommt es indes nicht auf die Änderung des Wortlauts des § 62 Abs. 1 BVG durch das Erste Neuordnungsgesetz an; auch nach § 62 Abs. 1 BVG aF ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen. Die Vorschrift des § 62 Abs. 1 BVG ermächtigt die Versorgungsbehörde, einen bindend gewordenen Bescheid, der infolge Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist, zurückzunehmen; sie normiert damit eine Ausnahme von dem Grundsatz der Bindung unanfechtbar gewordener Bescheide (§§ 77 SGG, 24 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VerwVG -). Die Ermächtigung zur Rücknahme eines Bescheides wegen Änderung der Verhältnisse ist keine Ermächtigung, den Versorgungsanspruch "uneingeschränkt" neu zu regeln; die Versorgungsbehörde darf vielmehr über den Versorgungsanspruch nur insoweit neu entscheiden, als sich infolge Änderung der Verhältnisse eine neue Sachlage ergeben hat und diese neue Sachlage eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigt; sie darf aber im übrigen die "Bestandskraft" des Bescheides, soweit sie auf unverändert gebliebenen Anspruchsgrundlagen beruht, nicht beseitigen. Die Ermächtigung, den Versorgungsanspruch bei Änderung der Verhältnisse "neu zu regeln", gibt der Versorgungsbehörde nur das Recht, ihre frühere Entscheidung über den Versorgungsanspruch den veränderten Verhältnissen anzupassen, sie gibt ihr nicht das Recht, die frühere Entscheidung im ganzen zu "beseitigen" und durch eine neue zu ersetzen (vgl. auch BSG 13, 230, ferner Urteil des BSG vom 15. Dezember 1961, SozR Nr. 13 zu § 30 BVG); diese Neuregelung des Versorgungsanspruchs darf deshalb grundsätzlich nur "entsprechend" der Änderung der Verhältnisse erfolgen; dies gilt auch für § 62 Abs. 1 BVG aF, obwohl diese Vorschrift (noch) nicht ausdrücklich eine "entsprechende" Neufeststellung vorschreibt. Wenn in § 62 Abs. 1 BVG nF nunmehr das Wort "entsprechend" (neu festzustellen) eingefügt ist, so liegt darin insoweit keine Rechtsänderung, es handelt sich nur um eine "redaktionelle Änderung" des Gesetzeswortlauts.
Die Auffassung des Beklagten, er habe die Änderung der Verhältnisse, die durch den Wegfall des Erschöpfungszustands eingetreten ist, zum Anlaß nehmen dürfen, die Rente des Klägers "uneingeschränkt" neu festzustellen, er habe deshalb auch die Beurteilung der anderen - unverändert gebliebenen - Schädigungsfolgen "berichtigen" dürfen, geht hiernach fehl. In der Rechtsprechung des früheren Reichsversorgungsgerichts (RVG) findet diese Auffassung schon deshalb keine ausreichende Stütze, weil diese Rechtsprechung nicht einheitlich gewesen ist; das RVG hat zwar (in Band 5 S. 24) zu § 57 Abs. 1 RVG - entspricht dem § 62 Abs. 1 BVG idF vor dem Neuordnungsgesetz - die Auffassung vertreten, § 57 Abs. 1 BVG rechtfertige im Falle einer wesentlichen Änderung die Neufeststellung der Versorgungsbezüge "ohne Rücksicht auf das Maß der Änderung", weil § 57 Abs. 1 RVG - im Gegensatz zu § 323 der Zivilprozeßordnung (ZPO) - keine Regelung dahin enthalte, daß der neue Zustand nur "entsprechend" zu berücksichtigen sei; das RVG hat jedoch in einer anderen Entscheidung (Bd. 5, 36) - nach Ansicht des Senats zutreffend - ausgeführt, § 57 Abs. 1 RVG schließe sich sinngemäß an die Vorschriften des § 323 ZPO und § 608 RVO an, es sei deshalb "gelegentlich eines auf wesentliche Veränderung der Verhältnisse gestützten Verfahrens nicht der ganze Streitstoff aufzurollen und alles wieder in Frage zu stellen, was durch die frühere rechtskräftige Feststellung als für den Entschädigungsanspruch maßgebend anerkannt worden ist; die frühere Feststellung darf vielmehr nur in derjenigen Richtung abgeändert werden, in der sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben"; mit ähnlicher Begründung hat das Reichsversicherungsamt (in AN 1905 S. 197 zu § 88 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900, der den Vorschriften der §§ 608 RVO, § 57 Abs. 1 RVG, § 62 Abs. 1 BVG aF entspricht) die "uneingeschränkte Neufeststellung" einer Rente bei Änderung der Verhältnisse abgelehnt.
Der Beklagte hat danach zwar den Versorgungsanspruch des Klägers - gegenüber dem bindend gewordenen Bescheid vom 2. Juli 1956 - nach § 62 Abs. 1 BVG neu regeln dürfen, weil sich die Verhältnisse, die für die letzte Feststellung der Rente maßgebend gewesen sind, insofern geändert haben, als eine der anerkannten Schädigungsfolgen, nämlich der Erschöpfungszustand, weggefallen ist und ein neues Leiden, nämlich die Verwachsungen an Leber und Galle, als Schädigungsfolge hinzugekommen ist, er hat jedoch den bindend gewordenen "Erstbescheid" nur insoweit zurücknehmen dürfen, als sich die Verhältnisse geändert haben, d. h. insoweit, als der Bescheid nachträglich rechtswidrig geworden ist. Soweit der Beklagte in dem "Erstbescheid" die Verletzungen an den Gliedmaßen als Schädigungsfolge festgestellt hat und dem Kläger - unter Bewertung dieser Schädigungsfolgen mit einer MdE von 40 v. H. - eine Rente bewilligt hat, ist der Bescheid nicht nachträglich rechtswidrig geworden; der Beklagte ist deshalb an den "Erstbescheid", soweit er darin die "Teil-MdE" für die - unverändert gebliebenen - Schädigungsfolgen mit 40 v. H. bewertet, gebunden gewesen; er hat diese "Teil-MdE bei der "Neufeststellung" der Rente zugrunde legen müssen. Wenn der Beklagte - wie er behauptet - die MdE für Verletzungsfolgen an Gliedmaßen bereits im "Erstbescheid" zu hoch bewertet hat, so ist der Erstbescheid insoweit von Anfang an rechtswidrig gewesen; der Beklagte hat den "Erstbescheid" insoweit nur zurücknehmen dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 41 VerwVG erfüllt gewesen sind, auf § 41 VerwVG hat der Beklagte die "Neufeststellung" nicht gestützt; die Voraussetzungen hierfür liegen auch nicht vor (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 24.10.1962, 10 RV 383/60). Die "Neufeststellung" ist daher nach § 62 Abs. 1 BVG aF und nF jedenfalls in den Fällen "eingeschränkt", in denen mehrere Leiden als Schädigungsfolgen anerkannt sind und sich die Verhältnisse nur hinsichtlich eines dieser Leiden geändert haben; es ist rechtlich nicht möglich, die zu hoch bewertete MdE wegen eines unverändert gebliebenen Leidens gelegentlich einer "Neufeststellung" der Rente wegen Änderung eines anderen Leidens zu "berichtigen" (ebenso Wende, Die Kriegsopferversorgung, 1954 S. 33; Scholmann, ebenda 1962 S. 21; vgl. auch Brackmann, Handb. d. Sozialvers. Bd. II, S. 582 b zu § 608 RVO). Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob es im Anwendungsbereich des § 62 Abs. 1 BVG "Ausnahmefälle" gibt, in denen die "Neufeststellung" - in gewissem Umfang - "uneingeschränkt" ist; es braucht deshalb auch nicht entschieden zu werden, ob die Versorgungsbehörde gelegentlich einer "Neufeststellung" der Rente wegen Verschlimmerung eines Leidens zugunsten des Berechtigten "anspruchserhöhende Umstände", wie das besondere berufliche Betroffensein i. S. des § 30 BVG, zu berücksichtigen hat, obgleich sich insoweit die Verhältnisse nicht geändert haben (vgl. BSG 13, 20) und ob die Versorgungsbehörde bei der Neufeststellung "Berechnungsfaktoren" für die Höhe der Ausgleichsrente anders beurteilen darf als im "Erstbescheid" (BSG 12, 168); diese Fälle weisen Besonderheiten auf, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen.
Da das LSG die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat, ist die Revision des Beklagten unbegründet. Die Revision ist deshalb zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen