Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Übergangsvorschriften des SGB 10
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtsgrundlage für den aus der Fortzahlung von Kindergeld gemäß § 8 Abs 3 S 1 BKGG folgenden Erstattungsanspruch ist § 103 SGB 10.
2. Die Höhe des dem Bund gegenüber einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 8 Abs 3 S 2 BKGG iVm § 103 SGB 10 zustehenden Erstattungsanspruchs ist durch monatsweise Gegenüberstellung des gewährten Kindergeldes mit den für dieselbe Zeit nachträglich zuerkannten Kinderzuschüssen festzustellen (Abgrenzung zu BSG 1981-01-22 10/8b RKg 4/80 = SozR 5870 § 8 Nr 6).
Leitsatz (redaktionell)
Aufgrund Art 2 § 21 SGB 10 vom 4.11.1982 (BGBl I, 1450) sind die Erstattungsregelungen des SGB 10, Drittes Kapitel (§§ 102 bis 114), ohne zeitliche Beschränkung auf Fälle anzuwenden, die am 1.7.1983 noch nicht abgeschlossen waren; hiervon werden auch noch nicht zu Ende geführte Gerichtsverfahren erfaßt, in denen Leistungsträger Erstattungsansprüche nach §§ 102 ff SGB 10 geltend machen.
Normenkette
BKGG § 8 Abs. 3 S. 2 Fassung: 1982-11-04; SGB 10 § 103 Fassung: 1982-11-04; BKGG § 8 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1982-11-04; SGB 10 Art. 2 § 21 Fassung: 1982-11-04
Verfahrensgang
Bayerisches LSG (Entscheidung vom 06.10.1983; Aktenzeichen L 11/An 41/83) |
SG Nürnberg (Entscheidung vom 08.12.1982; Aktenzeichen S 6/An 238/79) |
Tatbestand
Streitig ist die Höhe eines Erstattungsanspruchs.
Die klagende Bundesanstalt für Arbeit gewährte als Kindergeldkasse dem bei der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versicherten Gerhard Z. (im folgenden: Z.) ua in den Zeiträumen vom 1. November 1975 bis 31. Juli 1976 für sieben und vom 1. August 1976 bis 31. Mai 1977 für sechs Kinder Kindergeld im Gesamtbetrag von 12.480,-- DM. In der Zeit vom 20. August bis 18. November 1976 bezog Z. Arbeitslosengeld (Alg).
Mit Bescheid vom 29. Mai 1977 und Neuberechnungsbescheid vom 7. September 1977 bewilligte die Beklagte dem Z. rückwirkend für die Zeit ab 1. November 1975 Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) mit Kinderzuschüssen für sieben Kinder bis zum 31. Juli 1976 und für sechs Kinder ab 1. August 1976. Für die Zeit vom 1. September bis 18. November 1976 wurde die BU-Rente in rechnerischer Höhe (einschließlich der Kinderzuschüsse) von monatlich 1.391,70 DM wegen des gleichzeitigen Bezuges von Alg in Höhe dieser Leistung gemäß § 60 Abs 1, § 71 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) zum Ruhen gebracht und ein monatlicher Zahlbetrag von nur noch 354,30 DM (= rd 25,47 vH von 1.391,70 DM) festgestellt. Die laufende Rentenzahlung wurde am 1. Juni 1977 aufgenommen. Für die vorhergehende Zeit ab Rentenbeginn (1. November 1975) beliefen sich die Kinderzuschüsse auf insgesamt 16.177,58 DM.
Hiervon begehrte die Klägerin von der Beklagten wegen des gezahlten Kindergeldes Ersatz in Höhe eines Teilbetrages von 11.690,-- DM. Dieser Ersatzanspruch umfaßte das in den Monaten November 1975 bis August 1976 und Dezember 1976 bis Mai 1977 gezahlte Kindergeld in voller Höhe. Bei der Berechnung ihres Ersatzanspruchs für die Monate September bis November 1976 berücksichtigte die Klägerin die Regelung des § 8 Abs 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 (BGBl I S 412), wonach ua bei der Gewährung von Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen Kindergeld zur Hälfte geleistet werden konnte, wenn die andere Leistung 75 vH des Kindergeldes nicht erreichte.
Die Beklagte erstattete der Klägerin lediglich einen Betrag von 11.527,30 DM. Zur Begründung vertrat sie die Auffassung, die Höhe des Ersatzanspruchsbetrages nach § 8 Abs 3 BKGG sei nicht nach dem Prinzip des "Gesamtvergleiches", sondern dadurch zu ermitteln, daß Kindergeld und Kinderzuschuß Monat für Monat und nach Kindern unterteilt gegenübergestellt würden. Deswegen könne während des Ruhens der BU-Rente bis zur Höhe des Alg in der Zeit vom 1. September bis 18. November 1976 der Ersatzanspruch der Klägerin nur mit monatlich 38,93 DM (= 25,47 vH des monatlichen Kinderzuschusses von 152,90 DM) je Kind und 233,58 DM für sechs Kinder befriedigt werden.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Nürnberg die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus dem Anspruch des Z. auf Kinderzuschuß für die Zeit vom 1. November 1975 bis 31. Mai 1977 Kindergeld in Höhe von 162,70 DM zu erstatten (Urteil vom 8. Dezember 1982). Auf die Berufung der Beklagten hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 6. Oktober 1983). Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Zahlung eines weiteren Betrages von 162,70 DM an die Klägerin nicht verpflichtet. Diese könne eine Erstattung des für die Monate September bis November 1976 gezahlten Kindergeldes nicht aus den für andere Kalendermonate bewilligten Kinderzuschüssen verlangen. Nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in seiner bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung gehe der Anspruch auf Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen bis zur Höhe des für die gleiche Zeit gewährten Kindergeldes auf den Bund über. Die Formulierung "für die gleiche Zeit" könne sowohl den gesamten Zeitraum der Rentennachzahlung als auch die einzelnen Monate des Rentennachzahlungszeitraums betreffen. Der Anspruch sowohl auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch auf Kindergeld entstehe jedoch jeweils für jeden Monat. Dementsprechend seien Leistungen "für die gleiche Zeit" dann erbracht, wenn sie für denselben Kalendermonat geleistet worden seien. Auch § 8 Abs 2 BKGG in seiner bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung habe einen monatlichen Zahlungsanspruch vorausgesetzt und somit eine monatsweise Gegenüberstellung von Kinderzuschuß und Kindergeld verlangt. Mit der Vorschrift in dieser und in ihrer ab 1. Januar 1979 geltenden Fassung habe erreicht werden sollen, daß dem Berechtigten annähernd bzw ab 1. Januar 1979 auf jeden Fall der Betrag verbleibe, den er ohne Bewilligung des Kinderzuschusses aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Kindergeld erhalten hätte. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn nicht Kindergeld und Kinderzuschuß monatsweise gegenübergestellt würden. Der Rentenberechtigte würde dann für Monate, in denen der Kinderzuschuß hinter dem Kindergeld zurückbleibe, nicht einmal den ihm nach dem BKGG gewährleisteten Betrag erhalten und müßte die ihm für andere Monate gewährten Kinderzuschüsse zur Tilgung seiner Schuld verwenden. Die Klägerin selbst habe bei ihrer Prüfung nach § 8 Abs 2 BKGG in der vor dem 1. Januar 1979 geltenden Fassung Kindergeld und Kinderzuschuß jeweils nach dem Monatsbetrag gegenübergestellt. Eine solche Gegenüberstellung diene dem schutzwürdigen Interesse des Rentenempfängers, führe zur Übersichtlichkeit und Klarheit der Abrechnung der aufgelaufenen Rentennachzahlungen und vermeide die Gefahr einer Manipulation durch Hinauszögerung der Aufnahme der laufenden Zahlung, um eine möglichst umfangreiche "Gesamtleistung" zu erhalten. Die von ihm (LSG) vertretene Rechtsauffassung verstoße nicht gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 22. Januar 1981 - 10/8b RKg 4/80 - (BSG SozR 5870 § 8 Nr 6). In dieser Entscheidung habe nicht die zeitliche Identität bei der Erfüllung eines Forderungsübergangs nach § 8 Abs 3 BKGG im Hinblick auf Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage gestanden. Die Ausführungen zu § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG im Urteil gehörten nicht zu dessen tragenden Gründen. An die frühere Rechtsprechung des 4. Senats des BSG (ua Urteil vom 25. Mai 1971 = BSGE 32, 295) lasse sich nicht anknüpfen. Sie sei zu § 23 Abs 1 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1974 geltenden Fassung ergangen. Von dieser Vorschrift unterscheide sich § 8 Abs 3 BKGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1975 inhaltlich dadurch, daß nunmehr ein Forderungsübergang kraft Gesetzes mit Vorrang vor jedem Anspruchsübergang oder Erstattungsanspruch aufgrund anderer Vorschriften erfolge.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in der Fassung des Art II § 12 Nr 1 des Sozialgesetzbuchs, Zehntes Buch, Drittes Kapitel, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten (SGB 10) vom 4. November 1982 (BGBl I S 1450) in Verbindung mit § 103 Abs 1 SGB 10. Nach Ablösung des ursprünglich maßgebenden § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in der Fassung vom 31. Januar 1975 durch § 103 SGB 10 mit Wirkung ab 1. Juli 1983 sei nunmehr die neue Rechtslage mit der entsprechenden Anwendung des § 103 SGB 10 im Rahmen des § 8 Abs 3 BKGG zu beachten. Nach § 103 Abs 2 SGB 10 sei der zuständige Leistungsträger lediglich in Höhe seiner eigenen Leistungen erstattungspflichtig. Die Vorschrift basiere auf dem Grundsatz, daß nur bei zeitlicher Kongruenz zwischen den Leistungen des erstattungsberechtigten und des verpflichteten Leistungsträgers ein Erstattungsanspruch bestehe. Im vorliegenden Fall seien durchgehend Leistungen gewährt worden. Ebenfalls durchgehend hätten dem Z. nachträglich Kinderzuschüsse der Rentenversicherung zugestanden, die von September bis November 1976 lediglich in der Höhe variiert hätten. Somit seien die gesamten Leistungszeiträume gegenüberzustellen. Das ergebe sich aus der langjährigen Rechtsprechung des BSG, die auch nach der Gesetzesänderung noch rechtserheblich sei. Insbesondere das Urteil vom 22. Januar 1981 sei zu der auch vorliegend maßgebenden Fassung des § 8 Abs 3 BKGG vom 31. Januar 1975 ergangen und habe ausdrücklich an der Berechnungsart festgehalten, wie sie der 4. Senat des BSG in mehreren Urteilen aus dem Jahre 1971 zu § 23 Abs 1 BKGG alter Fassung (aF) für gesetzmäßig gehalten habe. Von all diesen Urteilen sei das LSG abgewichen. Entgegen seiner Auffassung gehöre auch die Aussage, daß Kindergeld und Kinderzulagen oder -zuschüsse in der Gesamthöhe gegenüberzustellen seien, in der sie während des gesamten Zeitraumes für dieselben Kinder gewährt und zuerkannt worden seien, zu den tragenden Gründen des Urteils des BSG vom 22. Januar 1981. Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Ausgestaltung der Ansprüche auf Kindergeld einerseits und auf Kinderzulagen und -zuschüsse andererseits stelle sich naturgemäß die Frage, inwieweit für einen Anspruchsübergang die Ansprüche auf diese Leistungen identisch sein müßten. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger erfolge sowohl nach § 23 Abs 1 BKGG aF als auch nach § 8 Abs 3 BKGG in der Fassung vom 31. Januar 1975 ein Anspruchsübergang nur insoweit, als für einzelne Zahlbeträge des Kinderzuschusses bereits eine Vorauszahlung in Form von Kindergeld geleistet worden sei. Nach ihrer (der Klägerin) Ansicht hingegen bestehe schon vom Zustehen eines Anspruchs auf Kinderzulage bzw -zuschuß an ein Kindergeldanspruch für diese Kinder nicht mehr oder nur in Höhe des Teilkindergeldes und gehe der besondere Zahlungsanspruch nach § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG auf eine Vorleistung, die nach Zuerkennung der Rente zwischen den Leistungsträgern in derjenigen Höhe auszugleichen sei, in der Kinderzulagen oder -zuschüsse für die gleichen Kinder zuerkannt worden seien. Dieser Auffassung sei das BSG schon in seiner Rechtsprechung zu § 23 Abs 1 BKGG aF gefolgt und habe daran nach Einführung des § 8 Abs 3 BKGG in der Fassung vom 31. Januar 1975 im Urteil vom 22. Januar 1981 festgehalten. Hierin sei durch die mit SGB 10 eingeführte Neugestaltung des Erstattungsanspruchs nach § 8 Abs 3 BKGG in Verbindung mit § 103 SGB 10 keine Änderung eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. Oktober 1983 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 8. Dezember 1982 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 3 BKGG sei die Höhe des Ersatzanspruchs durch Gegenüberstellung von Kindergeld und Kinderzuschuß Monat für Monat und gesondert für jedes Kind zu ermitteln. § 103 SGB 10 stütze diese Auffassung in vollem Umfange. Ob im Sinne dieser Vorschrift eine Leistungsverpflichtung nachträglich ganz oder teilweise entfallen sei, richte sich auch in der Zeit nach Inkrafttreten der §§ 102 ff SGB 10 nach den materiell-rechtlichen Vorschriften des vorleistenden Leistungsträgers. Nach dem insoweit einschlägigen § 8 Abs 1 und 2 BKGG in der bis zum 31. Dezember 1978 geltenden Fassung hätte die Klägerin, falls die endgültige Leistung (Kinderzuschuß) vom Rentenbeginn an laufend gezahlt worden wäre, zwar nicht für das erste Kind, wohl aber für die weiteren Kinder des Z. Teilkindergeld zahlen müssen. Damit sei im Sinne des § 103 SGB 10 der Anspruch gegen die Klägerin nur hinsichtlich des halben Kindergeldes für das erste Kind entfallen. Nur dieser nachträglich entfallene Anspruch könne in dem Umfange, in dem für dieselbe Zeit Kinderzuschuß zu bewilligen gewesen sei, und bis zur Obergrenze des Betrages dieses Kinderzuschusses erstattet werden. Für die Abwicklung des Erstattungsanspruchs sei damit nicht von den Gesamtbeträgen des Kindergeldes und des Kinderzuschusses für das jeweilige Kind auszugehen, sondern von Monatsbeträgen. Nach den für sie (Beklagte) geltenden Rechtsvorschriften werde der Kinderzuschuß nicht in einem Gesamtbetrag, sondern Monat für Monat mit dem Entstehen des Auszahlungsanspruchs gewährt.
Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-) erteilt.
Entscheidungsgründe
Die durch Zulassung statthafte Revision der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet.
Das LSG hat die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beklagte ist zur Erstattung eines weiteren Betrages von 162,70 DM nicht verpflichtet.
Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin erhobenen Erstattungsanspruch auf der rechtlichen Grundlage des § 8 Abs 3 BKGG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung (= aF) des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Bundeskindergeldgesetzes vom 16. Dezember 1970 (BGBl I S 1725) (gleichlautend in den Fassungen der Bekanntmachungen vom 31. Januar 1975, BGBl I S 412, und vom 21. Januar 1982, BGBl I S 13) geprüft. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen des § 8 Abs 1 Nr 1 BKGG - dh dann, wenn Kindergeld nicht für ein Kind zu gewähren ist, für das der Person, bei der das Kind berücksichtigt wird, Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen zustehen - Kindergeld zu gewähren, solange die Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder die Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen noch nicht zuerkannt sind (Satz 1). Der Anspruch auf Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen geht bis zur Höhe des nach Satz 1 für die gleiche Zeit gewährten Kindergeldes auf den Bund über (Satz 2).
Entgegen der Meinung des LSG kommt § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG aF als Rechtsgrundlage eines Erstattungsanspruchs der Klägerin nicht in Betracht. Die Vorschrift ist durch Art II § 12 Nr 1 Buchst a) SGB 10 geändert worden und bestimmt in ihrer neuen Fassung (= nF), daß dem Bund ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch gegen die Träger der gesetzlichen Unfall- und Rentenversicherung zusteht. Zwar ist diese Neufassung des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG erst am 1. Juli 1983 in Kraft getreten (vgl Art II § 25 Abs 1 SGB 10). Die Klägerin hat dagegen schon vor diesem Zeitpunkt sowohl dem Z. Kindergeld gewährt als auch gegenüber der Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend gemacht. Gleichwohl richtet sich dieser nach § 103 SGB 10. Das ergibt sich aus Art II § 21 SGB 10. Danach sind bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Unter "Verfahren" in diesem Sinne ist auch - oder möglicherweise sogar nur (vgl speziell dazu BSG SozR 1300 § 102 Nr 1 S 2) - das gerichtliche Verfahren zu verstehen. Demzufolge entspricht es einer inzwischen gesicherten und ständigen Rechtsprechung des BSG, daß vor dem 1. Juli 1983 erhobene Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger untereinander, welche noch nach dem 30. Juni 1983 Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, bei der gerichtlichen Entscheidung nach §§ 102ff SGB 10 zu beurteilen sind (vgl das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1985 - 1/4 RJ 107/83 - mit eingehenden weiteren Nachweisen).
Rechtsgrundlage des von der Klägerin erhobenen Erstattungsanspruchs ist § 103 SGB 10. Nach dessen Absatz 1 ist, wenn ein Sozialleistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und der Anspruch auf diese nachträglich ganz oder teilweise entfallen ist, der für die entsprechende Leistung zuständige Leistungsträger erstattungspflichtig, soweit dieser nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Einer der Anwendungsfälle für ein nachträgliches Entfallen der Leistungspflicht im Sinne des § 103 Abs 1 SGB 10 ist das Zusammentreffen von Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen mit Kindergeld im Falle der Fortzahlung letzterer Leistung gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG (Engelmann bei Schroeder-Printzen ua, Sozialgesetzbuch - SGB X, Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, Kommentar und Ergänzungsband, 1984, § 103, Anm 2.5; Schellhorn in Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch - Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten, GK - SGB X 3, 1984, § 103, Rdn 1, 8, 9). Zwar läßt sich dieser Fall insbesondere in Abgrenzung zu den Voraussetzungen des § 104 Abs 1 SGB 10 möglicherweise nicht "reibungslos dem § 103 SGB 10 zuordnen" (vgl Dederer DRV 1983, 566, 572f). Jedoch hat der Gesetzgeber durch die Anordnung der entsprechenden Anwendung des § 103 SGB 10 in § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG nF einen ausdrücklichen Anwendungshinweis gegeben und somit trotz möglicher dogmatischer und systematischer Zweifel den sich aus der Fortzahlung von Kindergeld nach § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG ergebenden Erstattungsanspruch des Bundes unmittelbar dem § 103 SGB 10 unterstellt (Dederer, aa0, S 573; Langenheim DRV 1983, 578, 580f; Laufer/Noch DAngVers 1983, 221, 223). Dies muß, obschon § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG nF erst am 1. Juli 1983 in Kraft getreten ist, auch für die bereits vorher anhängigen und gemäß Art II § 21 SGB 10 nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führenden Verfahren gelten (vgl auch Dahlinger/Schneider NDV 1983, 172, 174: ein vor dem 1. Juli 1983 übergeleiteter Anspruch ist nach dem 1. Juli 1983 als Erstattungsanspruch nach §§ 102ff SGB 10 weiterzuführen) und daher im vorliegenden Rechtsstreit ebenfalls zur zumindest entsprechenden Anwendbarkeit (zu deren Bedeutung vgl auch Schellhorn, aa0, § 103, Rdn 51) des § 103 SGB 10 führen.
Darüber herrscht, soweit es um den Grund des von der Klägerin erhobenen Erstattungsanspruchs geht, unter den Beteiligten kein Streit. Streitig ist allein die Höhe dieses Anspruchs und insofern speziell die Frage, in welchem Umfange die Beklagte der Klägerin das dem Z. während des Ruhens seiner BU-Rente in der Zeit vom 1. September bis 18. November 1976 gezahlte Kindergeld zu erstatten hat. Maßgebend hierfür ist § 103 Abs 2 SGB 10. Danach richtet sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den zuständigen Leistungsträger (hier: Beklagte) geltenden Rechtsvorschriften.
Der Umfang des Erstattungsanspruchs des Kindergeld zahlenden Leistungsträgers im Falle des nachträglichen Zusammentreffens des Kindergeldes mit Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist in der Vergangenheit wiederholt Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Nach dem bis zum 31. Dezember 1970 geltenden § 23 Abs 1 Sätze 1 und 2 BKGG vom 14. April 1964 (BGBl I S 265) hat, wenn der nach § 13 BKGG Rückzahlungspflichtige für das Kind ua Anspruch auf Kinderzuschuß aus den gesetzlichen Rentenversicherungen gehabt hat, das Arbeitsamt durch schriftliche Anzeige an den Leistungspflichtigen bewirken können, daß dieser Anspruch in der Höhe auf den Bund übergeht, in der Kindergeld gewährt worden ist. Der Übergang hat sich auf den Anspruch beschränkt, der dem Rückzahlungspflichtigen für die Zeit zugestanden hat, für die ihm Kindergeld gewährt worden ist. Zu dieser Vorschrift hat der 4. Senat des BSG in seinen Urteilen vom 25. Mai 1971 (BSGE 32, 295, 298 = SozR Nr 2 zu § 23 BKGG vom 14. April 1964), vom 23. Juni 1971 (4 RJ 209/71, nicht veröffentlicht) und vom 24. November 1971 (4 RJ 249/71, nicht veröffentlicht) ausgesprochen, daß die Kindergeldleistungen in einem Gesamtbetrag dem Endbetrag der für dieselbe Zeit angesammelten Kinderzuschüsse aus der Rentenversicherung gegenübergestellt werden dürften. § 23 Abs 1 Satz 2 BKGG schränke den Anspruch lediglich auf die Zeit ein, für die Kindergeld gewährt worden sei, fordere aber für den Vergleich von Kindergeld und Kinderzuschüssen nicht die Aufteilung der Gesamtzeit in einzelne Abschnitte. Gegenteiliges sei auch nicht aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes herzuleiten (zu diesen Urteilen kritische Anmerkung von Liebe in SozVers 1972, 1, 5f). Unter Bezugnahme auf diese Urteile des 4. Senats hat der 10. Senat des BSG zu § 8 Abs 3 BKGG in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung im Urteil vom 22. Januar 1981 (BSG SozR 5870 § 8 Nr 6 S 36) entschieden, daß bei dem Übergang der Ansprüche des Versicherten auf Kinderzulagen oder -zuschüsse auf den Bund bis zur Höhe des für dieselbe Zeit nach § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG gezahlten Kindergeldes dieses und die Kinderzulagen oder -zuschüsse in der Gesamthöhe gegenüberzustellen seien, in der sie während des ganzen Zeitraums für dieselben Kinder gewährt und zuerkannt seien. Ebenso wie nach § 23 Abs 1 BKGG aF erscheine es auch nach der Regelung des § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG nicht gerechtfertigt, jeweils für einzelne Zeitabschnitte - etwa monatlich - das gewährte Kindergeld und die zuerkannten Kinderzulagen oder -zuschüsse gegenüberzustellen, sondern den mit dem Bescheid über die rückwirkende Zuerkennung der Zulagen oder Zuschüsse festgestellten Gesamtbetrag in Höhe des entsprechenden Gesamtbetrages des Kindergeldes auf den Bund übergehen zu lassen, dh im Ergebnis die Nachzahlung an den Versicherten insoweit zu kürzen. Nach § 183 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in seiner bis zur Änderung durch Art II § 3 Nrn 1 und 2 SGB 10 geltenden Fassung endet der Anspruch auf Krankengeld mit dem Tage, von dem an Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Altersruhegeld von einem Träger der Rentenversicherung zugebilligt wird. Ist über diesen Zeitpunkt hinaus Krankengeld gewährt worden, so ist der Anspruch auf Rente bis zur Höhe des gezahlten Krankengeldes auf die Kasse übergegangen. Übersteigt das Krankengeld die Rente, so kann die Kasse den überschießenden Betrag vom Versicherten nicht zurückfordern. Hierzu hat in einem Fall, in welchem während des Überschneidungszeitraums das Krankengeld zunächst höher, danach aber niedriger als die Rente gewesen ist, der 5a-Senat des BSG im Urteil vom 14. Juli 1982 (BSG SozR 2200 § 183 Nr 43 S 120ff) ausgesprochen, der Anspruch auf Rente gehe nach § 183 Abs 3 Satz 2 RVO in der Höhe auf die Krankenkasse über, in der Krankengeld und Rente sich für den gesamten Nachzahlungszeitraum deckten. Rente und Krankengeld seien nicht monatlich gegenüberzustellen.
Unter Hinweis auf diese oder einzelne dieser Entscheidungen wird im sozialrechtlichen Schrifttum auch zu § 103 SGB 10 die Auffassung vertreten, daß die jeweiligen Leistungen des erstattungsberechtigten und des erstattungspflichtigen Leistungsträgers nicht mehr nach Monaten und ggf Tagen, sondern für den Gesamtzeitraum ihrer wechselseitigen Überschneidung einander gegenüberzustellen seien (Engelmann, aa0, § 103, Anm 3; speziell im Hinblick auf § 8 BKGG Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger - im folgenden: Verbandskommentar -, § 103 SGB 10, Stand Juli 1983, Rdn 6.1,; anders allerdings Rdn 9, in der die Frage als noch klärungsbedürftig bezeichnet wird; speziell zu § 183 Abs 3 und 5 RVO vgl Lekon Die Leistungen 1983, 289, 295; Gerlach DOK 1983, 393, 399f).
Der Senat pflichtet dieser Auffassung nicht bei. Er gelangt vielmehr zu der Ansicht, daß bei der Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs des Bundes nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in der ab 1. Juli 1983 geltenden Fassung in Verbindung mit § 103 SGB 10 das gemäß § 8 Abs 3 Satz 1 BKGG gewährte Kindergeld den für dieselbe Zeit (und dasselbe Kind) zuerkannten Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für den Gesamtzeitraum der Überschneidung, sondern jeweils nach Monaten getrennt gegenüberzustellen ist. Das folgt aus der Maßgeblichkeit der für den erstattungspflichtigen Rentenversicherungsträger geltenden Rechtsvorschriften für den Umfang des Erstattungsanspruchs (§ 103 Abs 2 SGB 10) sowie aus tragenden Grundsätzen des ab 1. Juli 1983 geltenden Erstattungsrechts.
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Renten (vgl § 1253 Abs 1 und 2, § 1254 Abs 1 RVO; § 30 Abs 1 und 2, § 31 Abs 1 AVG) und Kinderzuschüsse (§ 1262 Abs 4 RVO; § 39 Abs 4 AVG) zwar als Jahresbeträge errechnet. Sie sind aber in monatlichen Teilbeträgen zu zahlen (§ 1297 Satz 1 RVO, § 74 Satz 1 AVG). Daran anknüpfend hat der 3. Senat des BSG im Urteil vom 16. November 1978 (BSG SozR 2200 § 183 Nr 17 S 42) ausgesprochen, daß bei der Ermittlung des für einen Teil eines Monats nach § 183 Abs 3 Satz 2 RVO in der bis zum 30. Juni 1983 geltenden Fassung auf die Krankenkasse übergegangenen Rentenbetrages eine vom Jahresrentenbetrag ausgehende Berechnungsweise im Gesetz keine Stütze finde und in der Praxis auch nicht verwendbar sei, weil bei ihr außer acht gelassen werde, daß die Renten stets in monatlichen Beträgen gezahlt würden (vgl auch BSGE 47, 44, 46 = SozR 2200 § 183 Nr 16 S 38f). Dieses im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung durchgängig verfolgte "Monatsprinzip" (vgl §§ 1291 bis 1294 RVO, §§ 68 bis 71 AVG; zum Monatsprinzip zuletzt Urteil des erkennenden Senats vom 29. August 1984 - 1 RJ 62/83 -, zur Veröffentlichung in SozR 2200 § 1294 bestimmt) läßt es auch bei der Ermittlung der Höhe des nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in Verbindung mit § 103 SGB 10 gegenüber dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Erstattungsanspruchs nicht zu, unter Nichtbeachtung der § 1297 Satz 1 RVO, § 74 Satz 1 AVG von einem anderen Zeitraum als dem der monatlichen Zahlung auszugehen (darauf wohl auch hindeutend Laufer/ Noch DAngVers 1983, 255, 256).
Dies wäre überdies unvereinbar mit einem der tragenden Grundsätze des ab 1. Juli 1983 geltenden Erstattungsrechts (§§ 102 ff SGB 10). Dieses wird, was die Höhe des Erstattungsanspruchs anbelangt, von zwei "Eckpfeilern" bestimmt. Einmal soll der erstattungsberechtigte Leistungsträger im Wege des Erstattungsanspruchs nicht mehr erhalten, als er selbst dem Sozialleistungsempfänger an Leistungen erbracht hat. Zum anderen und vor allem soll - abgesehen von der Sonderregelung des § 102 Abs 2 SGB 10 - der erstattungspflichtige Leistungsträger nicht mehr erstatten müssen, als er nach dem für ihn maßgebenden Recht zu leisten gehabt hätte (vgl § 103 Abs 2, § 104 Abs 3, § 105 Abs 2 und vor allem § 106 Abs 3 SGB 10). Die Höhe des Erstattungsanspruchs ist also nach oben begrenzt durch das, was der erstattungspflichtige Träger jeweils selbst hätte erbringen müssen. Er hat grundsätzlich nicht mehr zu erstatten, als er unmittelbar dem Berechtigten gegenüber zu leisten gehabt hätte (Schellhorn, aa0, Vorbem. vor §§ 102 - 114, Rdn 15, 33; Verbandskommentar, aa0, § 103, Rdn 9; Dederer, aa0, S 575 und 578; Laufer/Noch DAngVers 1983, 221, 222 und 255, 256; Pappai BG 1983, 712, 714; Gerlach, aa0, S 404).
Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn in Fällen der hier zu entscheidenden Art bei der Ermittlung der Höhe des Erstattungsanspruchs des Bundes die Gesamtbeträge des während des Überschneidungszeitraums gezahlten Kindergeldes und der auf diesen Zeitraum entfallenden Kinderzuschüsse gegenübergestellt würden. Eine solche Gegenüberstellung könnte dazu führen, daß der Rentenversicherungsträger dem Bund für einzelne Monate des Überschneidungszeitraums mehr zu erstatten hätte, als er bei rechtzeitiger Bewilligung unmittelbar an den Berechtigten hätte leisten müssen. So wäre es auch im vorliegenden Fall: Wegen des teilweisen Ruhens der dem Z. bewilligten BU-Rente infolge des gleichzeitigen Bezuges von Alg in der Zeit vom 1. September bis 18. Oktober 1976 hat die Beklagte dem Z. für diese Zeit Kinderzuschüsse für sechs Kinder nur in Höhe von ca 25 vH des gesetzlich bestimmtem Monatsbetrages zahlen müssen. Würde der Erstattungsanspruch der Klägerin nicht auf diesen Zahlbetrag begrenzt, sondern in Höhe des von ihr während des genannten Zeitraums gezahlten Kindergeldes auch aus den auf andere Teilzeiträume entfallenden Kinderzuschüssen befriedigt, so hätte damit die Beklagte der Klägerin einen höheren als ihrer Leistungspflicht dem Z. gegenüber entsprechenden Betrag zu erstatten. Das widerspricht elementaren Prinzipien des ab 1. Juli 1983 geltenden Erstattungsrechts.
Dem läßt sich nicht mit dem Einwand begegnen, daß während des Überschneidungszeitraums (1. November 1975 bis 31. Mai 1977) mit Ausnahme des Teilzeitraums vom 1. September bis 18. November 1976 die von der Beklagten zu zahlenden und nachträglich bewilligten Kinderzuschüsse höher als das von der Klägerin gezahlte Kindergeld gewesen seien und deswegen aus dem Differenzbetrag auch das in der Zeit vom 1. September bis 18. November 1976 gezahlte Kindergeld in voller Höhe erstattet werden könne. Eine derartige wirtschaftliche Saldierung für die Dauer des gesamten Überschneidungszeitraums hätte zur Folge, daß sich dann der Umfang der Erstattungspflicht der Beklagten - abweichend von § 103 Abs 2 SGB 10 - nicht nach dem für sie maßgeblichen, vom Monatsprinzip beherrschten Recht richten würde und sie zu Lasten der dem Versicherten zustehenden Nachzahlung der Klägerin einen höheren als den ihrer Verpflichtung gegenüber dem Versicherten entsprechenden Betrag zu erstatten hätte.
Der Senat gelangt nach alledem zu dem Ergebnis, daß die Höhe des dem Bund nach § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in Verbindung mit § 103 SGB 10 gegenüber einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zustehenden Erstattungsanspruchs durch monatsweise Gegenüberstellung des gewährten Kindergeldes mit den für dieselbe Zeit nachträglich zuerkannten Kinderzuschüssen festzustellen ist. Mit dieser Entscheidung weicht der Senat nicht von dem Urteil des 10. Senats des BSG vom 22. Januar 1981 (aa0) ab. Dieses ist zu § 8 Abs 3 Satz 2 BKGG in der vor dem 1. Juli 1983 geltenden Fassung ergangen. Der Senat hatte dagegen seiner Entscheidung die ab 1. Juli 1983 geltende Neufassung der Vorschrift sowie das mit diesem Zeitpunkt in Kraft getretene neue Erstattungsrecht des SGB 10 zugrundezulegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG.
Fundstellen