Leitsatz (redaktionell)

Versorgungsleistungen, die von Anfang an unter Verletzung der Ruhensvorschrift des BVG § 65 Abs 1 Nr 2 bewilligt worden sind, können, sofern lediglich 1 Ruhensbescheid ergangen ist, in entsprechender Anwendung des KOV-VfG § 47 Abs 3 zurückgefordert werden, wenn dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind.

Auf KOV-VfG § 47 Abs 1 kann eine Rückforderung nicht gestützt werden, da diese Vorschrift für sich allein keine selbständige Grundlage für einen Rückforderungsanspruch darstellt.

 

Normenkette

KOVVfG § 47 Abs. 1 Fassung: 1960-06-27, Abs. 3 Fassung: 1960-06-27; BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1950-12-20

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1964 insoweit aufgehoben, als mit ihm unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1960 der Ruhensbescheid vom 18. Dezember 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1959 aufgehoben worden ist; im übrigen wird die Revision als unbegründet zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin 2/3 der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

Die Klägerin bezieht aus Anlaß des Todes ihres Ehemannes, des Oberstabszahlmeisters W R, Witwen- und Waisenrente. Im April 1950 beantragte sie beim Versorgungsamt (VersorgA) Koblenz, ihr und ihrer Tochter die Zusatzrente nach §§ 8, 9 des Landesversorgungsgesetzes für das Land Rheinland-Pfalz vom 18. Januar 1949 und § 22 der Durchführungs-Verordnung (DVO) vom 25. August 1949 zu gewähren. Dabei wies sie darauf hin, daß ihr Ehemann als aktiver Wehrmachtsbeamter seit dem Jahre 1931 im Jahre 1943 an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben sei; ein Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages sei vom Regierungspräsidenten in K abgelehnt worden. Daraufhin wurde ihr und ihrer Tochter mit Bescheid vom 11. September 1950 vom 1. April 1950 an die Zusatzrente gewährt. Unter dem 12. Oktober 1951 teilte der Regierungspräsident in K dem VersorgA mit, daß die Klägerin vom 1. April 1951 an nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes (G 131) fallenden Personen für sich und ihre Tochter Witwen- und Waisengeld sowie Kindergeld beziehe (bis Ende August 1951 monatlich insgesamt 341,72 DM, vom 1. September 1951 an monatlich 321,72 DM).

Mit Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 26. Oktober 1951 wurde der Klägerin und ihrer Tochter vom 1. Oktober 1950 an die Witwen- und Waisengrundrente gewährt. Auf eine Mitteilung der Bezirksregierung K vom 15. November 1958 über die Erhöhung der nach G 131 gezahlten Bezüge fragte das VersorgA bei dieser unter dem 25. November 1958 an, ob in den nach G 131 gezahlten Bezügen an die Klägerin Leistungen nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge enthalten seien. Dies wurde mit Schreiben vom 9. Dezember 1958 bejaht und gleichzeitig die Aufteilung der Bezüge nach allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften und in solche nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge vom 1. April 1951 an mitgeteilt. Die Versorgungsbehörde erteilte daraufhin der Klägerin den Bescheid vom 18. Dezember 1958, mit dem sie nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG das Ruhen der Witwen- und Waisengrundrente mit Wirkung vom 1. April 1951 an feststellte, eine Überzahlung von 4515,- DM errechnete und diesen Betrag - weil zu Unrecht gezahlt - zurückforderte. Der Widerspruch der Klägerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 1959 zurückgewiesen.

Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat auf die Klage mit Urteil vom 16. Dezember 1960 den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. Dezember 1958 idF des Bescheides vom 12. Februar 1959 verpflichtet, von der Rückforderung der überhobenen Beträge abzusehen, weil dies gegen Treu und Glauben verstoße.

Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung des Beklagten mit Urteil vom 21. Februar 1964 zurückgewiesen; auf die Anschlußberufung der Klägerin hat es unter Abänderung des Urteils des SG den Bescheid vom 18. Dezember 1958 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1959 in vollem Umfang aufgehoben: Der Umanerkennungsbescheid vom 26. Oktober 1951 stelle einen begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt dar, der nach den §§ 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), 24 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) im Zeitpunkt des Zuganges an die Klägerin bindend geworden sei. Diese Bindungswirkung erstrecke sich auch auf die Höhe der Rente. Das VersorgA hätte daher die Bewilligung dieser Leistungen mit Bescheid vom 8. Dezember 1958 nur dann zurücknehmen dürfen, wenn es auf Grund einer Ausnahmevorschrift hierzu ermächtigt gewesen wäre. Die Vorschrift des § 65 Abs. 1 Nr.2 BVG berechtige hierzu nicht; sie bestimme vielmehr nur, daß unter bestimmten Voraussetzungen der Versorgungsanspruch nach dem BVG ruhe, also Leistungen insoweit nicht gewährt werden dürften, als der Ruhenstatbestand gegeben sei.

Sei aber in einem Bescheid ein Anspruch auf Rente festgestellt worden, obwohl er gem. § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nicht gegeben sei, so könne auch in diesem Fall die Bindung an den Bescheid nur beseitigt werden, wenn die Rücknahme auf eine gesetzliche Ermächtigung gestützt werden könne, sei es, daß der begünstigende Verwaltungsakt von Anfang an rechtswidrig sei (§ 41 VerwVG), sei es, daß er infolge Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden sei (§ 62 BVG). Daran ändere auch nichts der Umstand, daß nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG das Ruhen des Versorgungsanspruchs kraft Gesetzes eintrete; der gesetzwidrige Inhalt eines begünstigenden Verwaltungsaktes beseitige seine Bindungswirkung nicht. Die Klägerin habe, wie sich aus den Mitteilungen des Regierungspräsidenten ergebe, Hinterbliebenenbezüge nach den beamtenrechtlichen Unfallfürsorgebestimmungen des G 131 seit dem 1. April 1951, also bereits vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 26. Oktober 1951, erhalten. Der Umanerkennungsbescheid, der dies nicht berücksichtigt habe, sei somit von Anfang an rechtswidrig gewesen. Das VersorgA habe mit Bescheid vom 18. Dezember 1958 den Bewilligungsbescheid vom Jahre 1951 zwar nicht ausdrücklich zurückgenommen; die Rücknahme ergebe sich jedoch aus der in diesem Bescheid unter Berücksichtigung des § 65 BVG vorgenommenen Berechnung, wonach eine Versorgungsrente vom 1. April 1951 an nicht mehr zugestanden habe. Die Frage, so hat das LSG weiter ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Versorgungsverwaltung einen von Anfang an rechtswidrigen Bescheid über die Feststellung einer Schädigungsfolge oder Bewilligung einer Rente zurücknehmen dürfe, habe das am 1. April 1955 in Kraft getretene VerwVG ausdrücklich und abschließend geregelt. Das VersorgA habe daher den Bescheid vom 26. Oktober 1951 nur dann zurücknehmen dürfen, wenn die Voraussetzungen gegeben gewesen seien, von denen die Rechtmäßigkeit der Rücknahme nach § 41 VerwVG abhängig gewesen sei. Das sei hier insofern nicht der Fall, als die nach § 41 Abs. 2 VerwVG zum Erlaß eines Berichtigungsbescheides erforderliche Zustimmung des Landesversorgungsamtes (LVersorgA) beim Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen habe. Diese Zustimmung könne auch nicht darin gesehen werden, daß mit Bescheid vom 12. Februar 1959 der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden sei, denn die Zustimmung müsse vor Erlaß des Bescheides durch das VersorgA vorliegen und könne nach Erlaß nicht mehr nachgeschoben werden. Der Rücknahmebescheid vom 18. Dezember 1958 sei demnach rechtswidrig, so daß er in dem Umfang, in dem er angefochten sei, aufgehoben werden müsse. Die Klägerin habe sich im ersten Rechtszug lediglich gegen die Rückforderung gewandt, nicht jedoch gegen die in dem Bescheid enthaltene Berichtigung des Bewilligungsbescheides von 1951. Nachdem sie mit ihrer Anschlußberufung nunmehr die Bescheide vom 18. Dezember 1958 und 12. Februar 1959 im vollen Umfang angefochten habe, seien sie auch hinsichtlich der rechtswidrigen Berichtigung des Bewilligungsbescheides von 1951 aufzuheben gewesen. Das habe zur Folge, daß dieser weiterhin bestehen bleibe und die auf ihm beruhenden Leistungen rechtmäßig gewesen seien und deshalb nicht als zu Unrecht empfangen zurückgefordert werden konnten. Im übrigen könne der von der Versorgungsbehörde als überzahlt festgestellte Betrag selbst dann nicht von der Klägerin zurückgefordert werden, wenn man der Auffassung sei, daß ein Ruhensbescheid ohne Rücksicht auf den früher erteilten und bindend gewordenen, ja sogar bindend gebliebenen Bescheid rückwirkend zulässig und nicht rechtswidrig sei. Denn auf keinen Fall sei der als überzahlt festgestellte Betrag von der Klägerin zu Unrecht empfangen worden. Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 26. März 1964 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. April 1964, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 23. April 1964, Revision eingelegt. Der Schriftsatz enthält auch die Begründung der Revision, mit der die Verletzung der §§ 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG und 47 VerwVG gerügt wird. Der Beklagte ist der Auffassung, daß im Falle des Ruhens nach § 65 BVG die Pflicht zur Rentenzahlung kraft Gesetzes mit dem Zeitpunkt ende, in dem der Tatbestand, der das Ruhen zur Folge habe, eingetreten sei; deshalb könne das Ruhen auch rückwirkend für die Zeit angeordnet werden, für welche die Rente bereits bewilligt gewesen sei. Das bedeute gleichzeitig, daß ein überzahlter Ruhensbetrag, weil zu Unrecht empfangen, zurückzuzahlen sei.

Der Beklagte beantragt,

1) das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Februar 1964 und das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 16. Dezember 1960 aufzuheben;

2) die Klage gegen den Bescheid des Versorgungsamts K vom 18. Dezember 1958 idF des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1959 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Auf den Schriftsatz des Beklagten vom 22. April 1964 und auf den der Klägerin vom 10. Juni 1964 wird verwiesen.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs.1 Nr.1 SGG) ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und deshalb zulässig.

Die Revision ist jedoch nur zum Teil begründet.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß die Klägerin in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1958 neben den ihr und ihrer Tochter nach dem BVG monatlich gezahlten Versorgungsbezügen (Grundrente) auch Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des G 131 erhalten hat, die sich aus solchen nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und solchen nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zusammensetzten; ebenso unstreitig ist, daß der Anspruch der Klägerin (und ihrer Tochter) auf die Bezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruht wie derjenige nach dem BVG, und daß während der gesamten in Frage stehenden Zeit die monatlichen Bezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge jeweils höher gewesen sind als die monatlichen Grundrenten der Klägerin (und ihrer Tochter) nach dem BVG. Schließlich besteht auch kein Streit darüber, daß die nach G 131 vom 1. April 1951 an gezahlten Bezüge schon vor Erteilung des Umanerkennungsbescheides nach dem BVG vom 26. Oktober 1951 festgestellt worden sind. Gegen die rechnerische Feststellung des vom Beklagten zurückgeforderten Betrages in Höhe von 4515,- DM hat die Klägerin im übrigen Einwendungen nicht erhoben. Der erkennende Senat hatte danach zunächst darüber zu entscheiden, ob der am 18. Dezember 1958 der Klägerin erteilte "Ruhensbescheid" nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG zu Recht ergangen ist.

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nF ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, beim Zusammentreffen mehrerer, auf derselben Ursache beruhender Ansprüche Doppelzahlungen, d.h. eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, zu vermeiden.

Die Versorgungsbehörde hat mit Bescheid vom 18. Dezember 1958 den Eintritt des Ruhens der Grundrente der Klägerin und ihrer Tochter mit Wirkung vom 1. April 1951 an festgestellt, die Zahlung der Grundrente mit Ablauf des Monats Dezember 1958 eingestellt sowie die durch die Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bestehende Überzahlung von 4515,- DM zurückgefordert. Das LSG hat diesen Bescheid als - teilweise - Rücknahme des Umanerkennungsbescheides vom 26. Oktober 1951 - soweit sich aus diesem die Bewilligung der Grundrente nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 an ergebe - angesehen und ihn für unwirksam, d.h. für rechtswidrig gehalten. Dabei trifft zu, daß es sich bei dem Umanerkennungsbescheid vom 26. Oktober 1951, der ua auch die Bewilligung der Grundrente an die Klägerin und ihre Tochter zum Inhalt hat, um einen begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt handelt, der wie alle Verwaltungsakte dieser Art nach §§ 77 SGG, 24 VerwVG - ebenso wie nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - zu dem Zeitpunkt in vollem Umfange in der Sache bindend geworden ist, an dem er der Klägerin zugegangen ist. Diese Bindungswirkung, die sich auch auf die Rente und ihre Höhe erstreckt, kann nur beseitigt werden, wenn das Gesetz hierzu ermächtigt. Solche gesetzlichen Ermächtigungen, die der Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Bindung an einen von ihr erteilten Bescheid - als begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt - gestatten, sind in § 41 VerwVG und § 62 BVG enthalten; hier kann die Rücknahme eines Bescheides erfolgen, weil er infolge Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist, dort, weil er von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.

In diese beiden gesetzlichen Ermächtigungen der §§ 41 VerwVG, 62 BVG zur Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides läßt sich jedoch, wie auch das LSG zutreffend erkannt und wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 20, 161, 163), die Ruhensvorschrift des § 65 BVG nicht einordnen; in § 41 VerwVG schon deshalb nicht, weil bei Erteilung eines Ruhensbescheides nach § 65 BVG regelmäßig von der Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an nicht die Rede sein kann. § 62 BVG scheidet aber deshalb aus, weil neben ihm in § 65 BVG eine gesetzliche Vorschrift eigener Art steht, deren Anwendung durch die Verwaltungsbehörde auch Rechtswirkungen eigener Art zur Folge hat.

Mit der Erteilung eines Ruhensbescheides nach § 65 BVG wird - ganz oder auch nur teilweise - an der Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung oder des Todes mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG nicht gerüttelt; ebensowenig wird der bestehende und bindend festgestellte Anspruch auf die zugesprochenen Versorgungsbezüge bzw. auf die zugesprochene Grundrente weder dem Grunde noch der Höhe nach geändert; er erlischt nicht und besteht unverändert fort. Einzige Rechtswirkung eines nach § 65 BVG erteilten Ruhensbescheides ist vielmehr, daß der Anspruch auf Rente in Höhe der aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gewährten Leistungen ruht, d.h. daß neben diesen Leistungen bis zu ihrer Höhe Rente nach dem BVG zur Vermeidung einer Doppelversorgung aus gleicher Ursache nicht gezahlt werden kann, weil kein Recht auf diese jeweils fälligen Leistungen besteht. Dabei muß schon aus der Tatsache, daß das Gesetz bei unverändertem Weiterbestehen des Stammrechts lediglich eine Doppelversorgung aus gleicher Ursache vermieden wissen will, der Schluß gezogen werden, daß das Ruhen der Grundrente ihrer Minderung oder Entziehung im Sinne des § 60 Abs. 4 BVG als Folge einer Änderung der Verhältnisse (§ 62 BVG) nicht gleichgesetzt werden kann; deshalb kann auch die Vorschrift des § 60 Abs. 4 BVG, daß eine Minderung oder Entziehung der Grundrente erst mit Ablauf des Monats eintritt, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Bescheides folgt, weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden. Das bedeutet gleichzeitig, daß nach der - neben den Ausnahmevorschriften der §§ 41 VerwVG, 62 BVG stehenden - Ausnahmevorschrift - eigener Art - des § 65 BVG das Ruhen von Versorgungsleistungen kraft Gesetzes unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses eines dahingehenden Bescheides eintritt, und daß die Ruhensvorschriften ohne Rücksicht auf den früher erteilten und bindend gewordenen, sogar bindend gebliebenen Bescheid rückwirkend von dem Zeitpunkt an anzuwenden sind, in dem ihre Voraussetzungen, nämlich die im Falle ihrer Nichtanwendung bestehende Doppelversorgung aus gleicher Ursache, gegeben sind. Dabei gilt, ohne daß es dann eines besonderen Antrages des Versorgungsberechtigten oder einer besonderen Entscheidung der Versorgungsbehörde bedarf, Entsprechendes, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung der Ruhensvorschriften von einem rückwirkenden Zeitpunkt an entfallen; die als ruhend festgestellten Versorgungsleistungen leben rückwirkend wieder auf und sind rückwirkend von dem Zeitpunkt an wieder zahlbar zu machen, in dem eine Doppelversorgung aus gleicher Ursache nicht mehr vorliegt (vgl. BSG aaO).

Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des erkennenden Senats ist im übrigen auch durch den Gesetzgeber - nachträglich - bestätigt worden. Während nämlich bis zum Erlaß des 2. Neuordnungsgesetzes zum BVG vom 21. Februar 1964 (2. NOG) immerhin Zweifel darüber bestehen konnten, von welchem Zeitpunkt an das Ruhen von Versorgungsbezügen nach § 65 BVG wirksam werden sollte, hat der Gesetzgeber im 2. NOG dem früheren § 65 BVG mit seinen Absätzen 1 bis 3 folgenden Absatz 4 hinzugefügt: "das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind". Darüber hinaus hat er diesem neuen Absatz 4 des § 65 BVG im 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl. I S. 750 ff) noch folgenden weiteren Satz hinzugefügt: "Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert, in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet." Das alles kann nur bedeuten, daß mit diesem neuen Absatz 4 des § 65 BVG zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich bei den Ruhensvorschriften des BVG neben denen der §§ 41 VerwVG, 62 BVG um Vorschriften eigener Art handelt, deren Rechtsanwendung durch die Verwaltungsbehörde auch Rechtswirkungen eigener Art zur Folge hat, nämlich den Beginn des Ruhens von dem Zeitpunkt an, in dem seine Voraussetzungen - die Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln aus derselben Ursache - gegeben sind. Im übrigen besteht auch kein Anlaß, den Eintritt des Ruhens von Versorgungsbezügen anders zu behandeln als ihre Beendigung; es kann, wie bereits dargelegt, nicht zweifelhaft sein, daß - auch rückwirkend - der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt an wieder auflebt, in dem die Voraussetzungen zur Anwendung der Ruhensvorschriften entfallen oder entfallen sind.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung mehr zu der Frage, ob, wie der erkennende Senat in früheren Entscheidungen zum § 65 BVG (BSG 4, 281; 7, 206; SozR VerwVG § 47 Nr. 4) ausgeführt hat, die Feststellung des Ruhens von Versorgungsleistungen durch die Verwaltungsbehörde rückwirkend vom Bestehen einer Doppelversorgung aus gleicher Ursache an ua auch deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil "Bescheide, die über einen Leistungsanspruch entscheiden, stets unter dem Vorbehalt der Kürzung erlassen werden" (vgl. dazu Urt. des 11. Senats des BSG vom 24. April 1963, SozR BVG § 65 Nr. 6). Es kann auch dahinstehen, ob, wie der 11. Senat des BSG in seinem Urteil vom 24. April 1963 (SozR BVG § 65 Nr. 6) ausgeführt hat, ein Bescheid allein schon deshalb als rechtswidrig angesehen werden muß, weil er, nach Feststellung und Bewilligung der Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergangen, neben der Anerkennung des Todes als Schädigungsfolge und der Feststellung des Anspruchs auf Versorgung auch die zahlbare, wegen des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nicht zustehende Rente und ihre Höhe zum Inhalt hat. Denn der 11. Senat hat hierbei ebenso wie der erkennende Senat, allerdings mit anderer Begründung, einen wie den der Klägerin am 26. Oktober 1951 erteilten Bescheid trotz seines "gesetzwidrigen Inhalts" (hinsichtlich der Höhe der Rente und des Anspruchs auf ihre Zahlung) als bindend gewordenen und bindend gebliebenen begünstigenden Verwaltungsakt angesehen ("der gesetzwidrige Inhalt eines begünstigenden Verwaltungsaktes beseitigt seine Bindungswirkung nicht", 11. Senat aaO). Der erkennende Senat vermag dem 11. Senat jedoch nicht zu folgen, wenn dieser meint, auf einen - wie den der Klägerin am 26. Oktober 1951 erteilten - Bescheid könne § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG keine Anwendung finden, er könne vielmehr - weil eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG nicht vorliege - nur mit Hilfe des § 41 VerwVG (in dem vom 11. Senat entschiedenen Falle mit Hilfe des § 30 Abs. 4 KBLG) insoweit zurückgenommen werden, als durch ihn gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nicht zustehende Versorgungsbezüge bewilligt worden seien. Denn, und das steht der Auffassung des 11. Senats aaO entscheidend entgegen, im Zeitpunkt dieser Entscheidung vom 24. April 1963 lagen das 2. NOG zum BVG vom 21. Februar 1964 und das 3. NOG zum BVG vom 28. Dezember 1966 noch nicht vor, in denen der Gesetzgeber mit dem neuen Abs. 4 des § 65 BVG die Auffassung des erkennenden Senats (BSG 20, 161, 163) zu der im Streit stehenden Frage bestätigt hat, daß nämlich die Rechtsanwendung des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG durch die Versorgungsbehörde unabhängig von den §§ 41 VerwVG, 62 BVG Rechtswirkungen eigener Art zur Folge hat, nämlich den Beginn des Ruhens von dem Zeitpunkt an, in dem seine Voraussetzungen - die Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln aus derselben Ursache - gegeben sind. Ist das aber der Fall, so kann auch die Frage, ob der begünstigende Verwaltungsakt zeitlich vor oder nach der Feststellung und Bewilligung von Bezügen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge ergangen ist, keine Rolle mehr spielen. Einer Rückfrage beim 11. Senat oder der Anrufung des Großen Senats nach § 42 SGG durch den erkennenden Senat bedurfte es im übrigen nicht, da der 11. Senat des BSG in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nicht mehr tätig ist.

Vorliegend ist danach, entgegen der Auffassung des LSG, der der Klägerin nach § 65 BVG erteilte Bescheid vom 18. Dezember 1958, mit dem das Ruhen der Grundrente der Klägerin (und ihrer Tochter) vom 1. April 1951 bis zur Einstellung der Zahlungen am 31. Dezember 1958 und eine dadurch entstandene Überzahlung von 4515,- DM festgestellt worden sind, nicht rechtswidrig. Die Versorgungsbehörde war berechtigt, diese kraft Gesetzes gebotenen Feststellungen für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum zu treffen, ohne daß hierbei zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden kann, daß die Bezirksregierung Koblenz der Verwaltungsbehörde auf deren Anfrage die Bewilligung des Unfallausgleichs erst im Dezember 1958 mitgeteilt hat.

Das Berufungsgericht hat - von seiner Rechtsauffassung aus zutreffend - auch entschieden, daß im Hinblick auf die "rechtswidrige Berichtigung des Bewilligungsbescheides" vom 26. Oktober 1951 durch den Bescheid vom 18. Dezember 1958 dieser unverändert fortbestanden habe; das habe zur Folge, daß die auf ihm beruhenden Leistungen (vom 1. April 1951 bis 31. Dezember 1958) an die Klägerin und ihre Tochter rechtmäßig gewesen seien und deshalb nicht als zu Unrecht empfangen zurückgefordert werden könnten. Es hat dazu aber auch weiter ausgeführt, daß selbst unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats, daß ein Ruhensbescheid nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG ohne Rücksicht auf den früher erteilten und bindend gewordenen, ja sogar bindend gebliebenen Bescheid rückwirkend zulässig und nicht rechtswidrig sei, die Rückforderung des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Betrages von 4515,- DM von der Klägerin nicht gerechtfertigt sei; das ergebe sich, daß § 47 Abs. 2 und 3 VerwVG - wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 41 VerwVG und 62 BVG - nicht anwendbar sei, einfach aus § 47 Abs. 1 VerwVG, nach dem nur "zu Unrecht" gezahlte Bezüge zurückzuzahlen seien. Die Klägerin habe jedoch entgegen der Ansicht des Beklagten die Grundrente für sich und ihre Tochter während des in Frage stehenden Zeitraums nicht "zu Unrecht" erhalten, da sie ihrerseits den Verpflichtungen, alle für die Festsetzung der Leistungen wesentlichen Umstände anzuzeigen, nachgekommen sei; deshalb müsse ihr Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der erhaltenen Bezüge geschützt werden.

Da der Beklagte die Rückforderung im Bescheid vom 18. Dezember 1958 auf die - vom LSG grundsätzlich für anwendbar gehaltene - Vorschrift des § 47 Abs. 1 VerwVG gestützt hat und auch jetzt noch der Auffassung ist, daß der überzahlte Betrag von 4515,- DM nach dieser Vorschrift von der Klägerin zurückgefordert werden könne, hatte der Senat deshalb - neben seiner Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des "Ruhensbescheides" vom 18. Dezember 1958 - auch darüber zu entscheiden, ob im Hinblick auf diese Rechtmäßigkeit der Beklagte berechtigt ist, den überzahlten Betrag zurückzufordern.

Dabei war hier bei einem Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung der § 47 VerwVG in derjenigen Fassung anzuwenden, die im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1959, gegolten hat (vgl. BSG 7, 13 und BSG im SozR VerwVG § 47 Nr. 11). Dieser Umstand gewinnt im vorliegenden Fall jedoch keine Bedeutung, weil diejenigen Vorschriften, auf die es ankommt, bei der Änderung des § 47 VerwVG durch das 2. NOG ihrem Gehalt nach nicht geändert worden sind. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß eine Rückerstattung des an die Klägerin überzahlten Betrages von 4515,- DM nach § 47 Abs. 2 VerwVG nicht in Frage kommen kann. Denn diese Vorschrift betrifft ausschließlich eine Überzahlung, die auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 62 BVG beruht. Die Überzahlung an die Klägerin beruht aber nicht auf einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse, sondern die Zahlung der Rente war schon von Anfang an unrechtmäßig. Der Beklagte hatte nämlich schon bei Bewilligung der Renten mit Bescheid vom 26. Oktober 1951 gewußt und nicht berücksichtigt, daß die Klägerin und ihre Tochter bereits vor diesem Zeitpunkt wegen des tödlichen Dienstunfalls ihres Ehemannes und Vaters Witwen- und Waisengeld aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge bezogen, so daß ihnen die auf der gleichen Ursache beruhenden Renten nach dem BVG gar nicht hätten gezahlt werden dürfen. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 47 Abs. 3 VerwVG verneint, nach dem die infolge Berichtigungsbescheides nach § 41 oder § 42 VerwVG zu Unrecht gewährten Leistungen unter den in diesen Vorschriften angeführten Voraussetzungen zurückzuzahlen sind. Zwar trifft nicht zu, daß § 47 Abs. 3 VerwVG, der ausdrücklich nur Überzahlungen auf Grund von Berichtigungen regelt, nun auch nur bei Berichtigungen nach §§ 41 oder 42 VerwVG angewandt werden kann. Nach der Rechtsprechung des BSG (BSG 23, 47) können, sofern lediglich ein Ruhensbescheid ergangen ist, vielmehr Versorgungsleistungen, die von Anfang an unter Verletzung der Ruhensvorschrift des § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG bewilligt worden sind, in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 3 VerwVG zurückgefordert werden, wenn dessen sonstige Voraussetzungen gegeben sind. Im Falle der Klägerin liegen jedoch die im § 47 Abs. 3 VerwVG bestimmten subjektiven Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht der überzahlten 4515,- DM nicht vor. Nach den nicht angegriffenen und daher das BSG bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts hat nämlich die Klägerin weder die für die Entscheidung über die Gewährung der Grundrenten an sie und ihre Tochter wesentlichen Tatsachen falsch angegeben oder verschwiegen, noch hat sie beim Empfang der Grundrente gewußt, daß diese zu Unrecht gewährt werde und nicht zustehe. Bereits mit Schreiben vom 3. April 1950 bei ihrem Antrag auf Gewährung von Zusatzrente hatte sie dem VersorgA mitgeteilt, daß ihr Ehemann als aktiver Wehrmachtbeamter 1943 an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben sei. Dabei trifft zu, wie das LSG hierzu ausgeführt hat, daß von einem wissentlichen Verschweigen über den Bezug von Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und von einem Wissen über das Nichtzustehen der Grundrente nicht die Rede sein könne, weil von der Klägerin als alleinstehender und rechtsunkundiger Frau schlechterdings nicht habe erwartet werden können, daß sie die Bedeutung des Bezuges von Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge neben den Bezügen nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG gekannt habe oder besser zu beurteilen in der Lage gewesen sei als die Verwaltungsbehörde. Sie konnte nach Lage der Sache davon überzeugt sein, daß die Versorgungsbehörde aus ihren Angaben über den Dienstunfall ihres Ehemannes und aus dem eigenen Schriftwechsel mit dem Regierungspräsidenten in Koblenz die in ihrer Versorgungsangelegenheit erforderlichen Schlüsse gezogen und bei Erteilung des Bescheides vom 26. Oktober 1951 berücksichtigt hatte.

Kann somit der vom Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Rückerstattung der überzahlten 4515,- DM nicht auf die Absätze 2 und 3 des § 47 VerwVG gestützt werden, so war zu prüfen, ob § 47 Abs. 1 VerwVG eine Grundlage für die Rückforderung darstellt. Dies ist nicht der Fall; denn der Abs. 1 des § 47 VerwVG bildet für sich allein keine selbständige Grundlage für einen Rückerstattungsanspruch der Versorgungsverwaltung (10. Senat des BSG, Urteil vom 12.8.66 - 10 RV 573/64 in SozR VerwVG § 47 Nr. 19). Bereits in seiner Entscheidung vom 13. November 1958 hat der erkennende Senat sich gegen die Auffassung gewandt, "daß allein der Abs. 1 des § 47 VerwVG angewandt werden könne, weil die einengende und besondere Voraussetzung des Abs. 2 nicht gegeben sei" (SozR VerwVG § 47 Nr. 4). Im gleichen Sinne hat der 9. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 28. April 1965 (BSG 23, 47) ausgeführt, daß § 47 Abs.1 VerwVG nicht den Grundsatz aufstelle, zu Unrecht gezahlte Leistungen könnten immer zurückgefordert werden; wenn in Durchbrechung der Bindungswirkung von Bescheiden eine Rückforderung begründet werde, so könne dies nur in dem beschränkten Rahmen der Absätze 2 und 3 geschehen. Daraus folgt, daß der Abs. 1 des § 47 VerwVG nur eine der Voraussetzungen für eine Rückforderung festlegt, nämlich die, daß Leistungen der Versorgungsbehörde zu Unrecht empfangen sein müssen. Mit den Worten "soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist" wird im Abs. 1 nur auf die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 hingewiesen, in denen die weiteren Voraussetzungen - insoweit als einschränkende Voraussetzungen - enthalten sind, unter denen zu Unrecht empfangene Leistungen zurückgefordert werden können. Wenn der Abs. 1 des § 47 VerwVG völlig selbständig ein Recht zur Rückforderung hätte geben wollen, so hätte es dieses Hinweises nicht bedurft; wenn andererseits in den Absätzen 2 und 3 für die Rückforderung infolge Änderung der Verhältnisse und infolge Berichtigung gemäß §§ 41, 42 VerwVG hätten Ausnahmen von Abs. 1 geregelt werden sollen, so wären nach der üblichen Gesetzessprache die Absätze 2 und 3 mit anderen Worten eingeleitet worden, wie etwa: "Ausgeschlossen sind aber Rückforderungen bei Überzahlungen infolge einer Änderung der Verhältnisse und infolge einer Berichtigung von Bescheiden gem. §§ 41, 42, es sei denn, daß der Empfänger wußte oder wissen mußte ..." (vgl. 10. Senat des BSG aaO mit weiteren Ausführungen). Dieser Ansicht, daß § 47 Abs. 1 VerwVG keine selbständige Grundlage für einen Rückforderungsanspruch darstellt, kann auch nicht entgegengehalten werden, daß durch das Gesetz ausdrücklich nur Überzahlungen bei Änderung der Verhältnisse und infolge von Berichtigungen durch das Gesetz geregelt seien, nicht aber Überzahlungen, die z.B. infolge Ruhens von Versorgungsleistungen oder aus anderen Gründen eingetreten sind. Dieser Vorhalt trifft zwar zu, zwingt aber nicht zu einer anderen Auffassung. Denn die Fälle der Überzahlungen infolge Änderung der Verhältnisse und infolge von Berichtigungen bilden die Masse der Überzahlungsfälle, so daß auch der Gesetzgeber vorwiegend bei der Fassung des § 47 VerwVG nur an diese gedacht haben mag. In dieser Beziehung steht aber § 47 VerwVG in der Rechtsordnung nicht allein, insofern in ihm nur die Masse der Fälle geregelt und andere gleichliegende, aber praktisch seltener auftretende Fälle nicht besonders hervorgehoben und der entsprechenden Regelung durch die Rechtsprechung überlassen worden sind. Daß auch die Fassung des § 47 kein Hindernis ist, neben der Masse der Überzahlungen infolge von Änderung der Verhältnisse oder von Berichtigungen auch andere seltener vorkommende Fälle zu Unrecht empfangener Leistungen wegen Ruhens der Versorgungsbezüge einer entsprechenden Regelung zuzuführen, zeigt die Entscheidung des 9. Senats des BSG (BSG 23, 47), nach der in diesen Fällen für eine Rückforderung der § 47 Abs. 3 entsprechend anzuwenden ist (10. Senat des BSG aaO).

Bildet sonach der § 47 Abs. 1 VerwVG für sich allein keine selbständige Grundlage für einen Rückforderungsanspruch der Versorgungsbehörde, so läßt sich auch die Rechtmäßigkeit der Rückforderung der überzahlten 4515,- DM von der Klägerin nicht auf diese Vorschrift stützen. Da ebensowenig andere Vorschriften der Versorgungsbehörde einen Rückforderungsanspruch gewähren, hat das LSG somit im Ergebnis zutreffend den Rückforderungsanspruch des Beklagten verneint. Dies gilt auch, soweit Beträge zurückgefordert sind, die in der Zeit vor dem Inkrafttreten des VerwVG, also vor dem 1. April 1955, an die Klägerin gezahlt und von dieser wegen Ruhens dieser Bezüge zu Unrecht empfangen worden sind. Dabei kann dahinstehen, ob § 47 VerwVG auch die Rückforderung solcher Beträge regelt, die vor dem 1. April 1955 zu Unrecht empfangen worden sind. Auch wenn die Rückforderung solcher Beträge nicht nach § 47 VerwVG, sondern nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beurteilt werden muß, steht der Versorgungsbehörde kein Rückforderungsanspruch zu. Denn auch nach diesen Grundsätzen ist nicht uneingeschränkt ein Rückforderungsanspruch in Höhe der zu Unrecht empfangenen Zahlungen gegeben, sondern die Rückforderung ist im Hinblick auf den Vertrauensschutz der Empfänger solcher Zahlungen weitgehend eingeschränkt (vgl. BSG in SozR VerwVG § 47 Nr. 13). Danach ist ua Voraussetzung für den Rückforderungsanspruch, daß die Unrechtmäßigkeit der Rückzahlung nicht ausschließlich in den Verantwortungsbereich der Versorgungsbehörde fällt. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall nach den Feststellungen des LSG nicht gegeben; denn die Versorgungsbehörde hat in Kenntnis der Tatsache, daß der Ehemann der Klägerin als aktiver Wehrmachtbeamter einen tödlichen Dienstunfall erlitten hat, die Grundrente an die Klägerin und ihre Tochter gezahlt, obwohl die Mitteilung des Regierungspräsidenten in Koblenz vom 12. Oktober 1951 über die Zahlung von Bezügen nach G 131 hinreichend Anlaß hätte sein müssen, nicht erst am 25. November 1958, sondern schon vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 26. Oktober 1951 beim Regierungspräsidenten in Koblenz Mitteilung über etwaige Leistungen aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zu erbitten. Auf jeden Fall aber hat die Klägerin zu den unrechtmäßigen Zahlungen an sie und ihre Tochter nicht beigetragen. Das LSG hat mithin im Ergebnis zutreffend das Bestehen eines Rückforderungsanspruchs auch für die Zeit vor dem 1. April 1955 zu Unrecht empfangener Leistungen verneint, auch wenn diese Rechtsfrage nicht nach § 47 VerwVG, sondern nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts zu beurteilen ist.

Nach allem ist die Revision des Beklagten insoweit begründet, als das LSG den Ruhensbescheid vom 18. Dezember 1958 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Februar 1959 als rechtswidrig angesehen und deshalb aufgehoben hat; sie ist unbegründet und war deshalb insoweit zurückzuweisen, als der Beklagte mit ihr einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 4515,- DM gegen die Klägerin geltend macht.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2365166

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