Leitsatz (redaktionell)

Der 8. Senat des BSG hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach sind BVG § 65 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 Sondervorschriften "eigener Art", nach denen das Ruhen von Versorgungsleistungen kraft Gesetz unabhängig vom Zeitpunkt des Erlassens des Ruhensbescheides von dem Zeitpunkt an eintritt, seit dem eine Doppelversorgung - aus öffentlichen Mitteln - aus gleicher Ursache besteht.

 

Normenkette

BVG § 65 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1955-01-19, Abs. 2 Fassung: 1955-01-19

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Januar 1964 aufgehoben; die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das Vordergericht zurückverwiesen.

 

Gründe

Mit Bescheid vom 4. November 1950 wurde dem Kläger wegen verschiedener Schädigungsfolgen nach dem Bayerischen Körperbeschädigten-Leistungsgesetz für die Zeit vom 1. März 1948 bis 30. Juni 1949 Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 70 v.H., für die Zeit vom 1. Juli 1949 an Rente nach einer MdE um 60 v.H. gewährt. Im Umanerkennungsbescheid nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) vom 23. Juni 1952 wurden Leidensbezeichnungen und Höhe der MdE (60 v.H.) übernommen, die Rente nach den Vorschriften des BVG wurde vom 1. Oktober 1950 an gewährt.

Nach vorläufiger Gewährung eines Unterhaltsbetrages - für noch nicht pensionierte Berufssoldaten und Wehrmachtsbeamte - setzte die Oberfinanzdirektion (OFD) München am 1. Juni 1953 auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. April 1951 an nach diesem Gesetz fest. Unter dem 16. Januar 1954 und 13. Dezember 1954 teilte die OFD der Versorgungsbehörde die Höhe der Versorgungsbezüge des Klägers nach G 131 mit, und zwar getrennt in die Bezüge nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und in solche nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Die Versorgungsbehörde erteilte dem Kläger daraufhin am 21. März 1958 folgenden Bescheid (nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG): "1. die Ihnen bisher gewährte Grundrente nach dem BVG wird mit Ende März 1958 eingestellt; 2. die seit dem 1. April 1951 bis 31. März 1958 gezahlte Rente in Höhe von 3565,- DM wird zurückgefordert". Zur Begründung führte sie ua aus, daß die Rente vom 1. April 1951 an voll zu ruhen habe, da seit dieser Zeit der Unterschiedsbetrag zwischen den Bezügen nach beamtenrechtlicher Unfallfürsorge und allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen jeweils höher sei als die Rente nach dem BVG. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 27. Mai 1958).

Das Sozialgericht (SG) Augsburg hat mit Urteil vom 16. September 1958 unter Abänderung der angefochtenen Bescheide die vom Beklagten geltend gemachte Rückforderung (3565,- DM) in Höhe von 2130,- DM für unzulässig erklärt und im übrigen die Klage abgewiesen: Die an den Kläger unzweifelhaft geleistete Überzahlung sei nur bis zu einem Zeitpunkt, der etwa 6 Monate nach dem Termin liege, an dem die Versorgungsbehörde von dem Ruhenstatbestand Kenntnis erhalten habe, zurückzuerstatten; das seien 1435,- DM.

Auf die Berufungen beider Beteiligter hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) mit Urteil vom 28. Januar 1964 das Urteil des SG in vollem Umfang und den Bescheid vom 21. März 1958 insoweit aufgehoben, als mit diesem ein Betrag von 3565,- DM zurückgefordert worden ist; im übrigen hat das LSG die Berufungen zurückgewiesen: Zwar treffe zu, daß der Anspruch des Klägers auf Versorgungsbezüge im Hinblick auf § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG während des im Bescheid vom 21. März 1958 genannten Zeitraumes kraft Gesetzes geruht habe. Der Ausspruch des Beklagten in diesem Bescheid über den unrechtmäßigen Empfang von Rente während dieser Zeit sei jedoch trotzdem nicht gerechtfertigt, da die Rente vom 1. Oktober 1950 an nach den Vorschriften des BVG durch den rechtsverbindlichen und bindend gewordenen Umanerkennungsbescheid vom 23. Juni 1952 - als begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt - bewilligt worden sei und der Grundsatz der Bindungswirkung nur im gesetzlichen Umfang (§§ 40, 41, 42 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung - VerwVG -, § 62 BVG) eingeschränkt werde. Der Beklagte habe deshalb die Bewilligung von Rentenleistungen im Bescheid vom 23. Juni 1952 nur zurücknehmen dürfen, wenn er hierzu durch eine gesetzliche Vorschrift ermächtigt gewesen sei. Eine solche Ermächtigung sei aber im § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG - trotz Eintritts des Ruhens des Versorgungsanspruchs kraft Gesetzes - nicht enthalten, denn auch der gesetzwidrige Inhalt eines begünstigenden Verwaltungsakts beseitige dessen Bindungswirkung nicht. Der Beklagte könne sich im übrigen auch nicht auf § 62 BVG oder auf § 41 VerwVG berufen, denn zur Anwendung des § 62 BVG fehle es an einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen des Klägers; die Rücknahme der im Bescheid vom 23. Juni 1952 bewilligten Rentenleistungen durch Berichtigungsbescheid nach § 41 VerwVG scheitere schon daran, daß eine Zustimmung des Landesversorgungsamts (LVersorgA) nach § 41 Abs. 2 VerwVG nicht vorliege. Nach allem habe der Kläger entgegen der Auffassung des Beklagten in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1958 keine Rentenleistungen zu Unrecht erhalten, so daß auch kein Rückforderungsanspruch geltend gemacht werden könne.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Gegen dieses ihm am 21. Februar 1964 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 17. März 1964, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 19. März 1964, Revision eingelegt. Mit der - nach Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist bis zum 21. Mai 1964 - am 20. Mai 1964 eingegangenen Revisionsbegründungsschrift vom 15. Mai 1964 rügt er die Verletzung der §§ 65 BVG, 41 VerwVG und trägt vor, das angefochtene Urteil sei schon deshalb widerspruchsvoll, weil das LSG im Urteilstenor den Bescheid vom 21. März 1958 nur hinsichtlich der in ihm ausgesprochenen Rückforderung aufgehoben, in den Entscheidungsgründen aber ausgeführt habe, daß eine Rücknahme des Bewilligungsbescheides nur nach § 41 VerwVG in Betracht komme, weil § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG keine solche Rücknahmeermächtigung enthalte. Im übrigen sei der dem Kläger erteilte Ruhensbescheid rechtmäßig, das ergebe sich zweifelsfrei aus § 65 BVG, nach dem das Ruhen der Versorgungsbezüge ohne Rücksicht auf die Bindungswirkung des früheren Bescheides von dem Zeitpunkt an eintrete, von dem an die Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift erfüllt seien; das berechtige dann die Versorgungsbehörde auch, in einem Ruhensbescheid die notwendigen Feststellungen für einen rückliegenden Zeitpunkt zu treffen, ohne daß es einer Prüfung bedürfe, ob §§ 62 BVG, 41 VerwVG anwendbar seien. Die Rückforderung der festgestellten Überzahlung an den Kläger sei übrigens in voller Höhe gerechtfertigt, weil im Hinblick auf eine sonst bestehende Doppelversorgung aus gleicher Ursache keinerlei Anrecht auf Rentenleistungen während des in Frage stehenden Zeitraumes bestanden habe; die Verpflichtung zur Rückzahlung ergebe sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 VerwVG.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 28. Januar 1964 insoweit aufzuheben, als darin der Bescheid des Versorgungsamts Augsburg, vom 21. März 1958 hinsichtlich der Rückerstattung des Betrages von 3565,- DM aufgehoben wird; weiterhin das Urteil des SG Augsburg vom 16. August 1958 insoweit aufzuheben, als es die Rückforderung des Betrages in Höhe von 2130,- DM für unzulässig erklärt habe; die Klage gegen den Bescheid vom 21. März 1958 im vollen Umfang abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Bayerischen LSG vom 28. Januar 1964 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten, er hat sich auch selbst nicht zur Revision des Beklagten und zu dessen Revisionsvorbringen geäußert.

Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 SGG) und deshalb zulässig.

Die Revision ist auch begründet.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, daß der Kläger in der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1958 neben den ihm nach dem BVG monatlich gezahlten Versorgungsbezügen (Grundrente) von der OFD München auch Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des G 131 erhalten hat, die sich aus solchen nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und solchen nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zusammensetzten; ebenso unstreitig ist, daß der Anspruch des Klägers auf die Bezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen wie diejenigen nach dem BVG, und daß während der gesamten in Frage stehenden Zeit die monatlichen Bezüge nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge jeweils höher gewesen sind als die monatliche Grundrente des Klägers nach dem BVG. Schließlich besteht auch kein Streit darüber, daß die nach G 131 gezahlten Bezüge durch die OFD München erst nach Erteilung des Umanerkennungsbescheides festgestellt worden sind. Gegen die rechnerische Feststellung des vom Beklagten zurückgeforderten Betrages in Höhe von 3565,- DM hat der Kläger im übrigen Einwendungen nicht erhoben. Der erkennende Senat hatte danach darüber zu entscheiden, ob der am 21. März 1958 dem Kläger erteilte "Bescheid nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG" zu Recht ergangen ist.

Nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BVG nF ruht der Anspruch auf Versorgungsbezüge, wenn beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen, in Höhe des Unterschieds zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, beim Zusammentreffen mehrerer, auf derselben Ursache beruhender Ansprüche Doppelzahlungen, d.h. eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, zu vermeiden.

Die Versorgungsbehörde hat mit Bescheid vom 21. März 1958 den Eintritt des Ruhens der Grundrente des Klägers mit Wirkung vom 1. April 1951 an festgestellt, die Zahlung der Grundrente mit Ablauf des Monats März 1958 eingestellt, sowie die durch die Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln bestehende Überzahlung von 3565,- DM zurückgefordert. Das LSG hat diesen Bescheid als - teilweise - Rücknahme des Umanerkennungsbescheides vom 23. Juni 1952 - soweit sich aus diesem die Bewilligung der Grundrente nach dem BVG vom 1. Oktober 1950 an ergebe - angesehen und ihn für unwirksam, d.h. für rechtswidrig gehalten. Dabei trifft zu, daß es sich bei dem Umanerkennungsbescheid, der ua auch die Bewilligung der Grundrente an den Kläger zum Inhalt hat, um einen begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt handelt, der wie alle Verwaltungsakte dieser Art nach §§ 77 SGG, 24 VerwVG - ebenso wie nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen - zu dem Zeitpunkt in vollem Umfang in der Sache bindend geworden ist, in dem er dem Kläger zugegangen ist (BSG 10, 72, 73 mit weiteren Hinweisen). Diese Bindungswirkung, die sich auch auf die Rente und ihre Höhe erstreckt, kann nur beseitigt werden, wenn das Gesetz hierzu ermächtigt. Solche gesetzlichen Ermächtigungen, die der Verwaltungsbehörde die Beseitigung der Bindung an einen von ihr erteilten Bescheid - als begünstigenden und feststellenden Verwaltungsakt - gestatten, sind im § 41 VerwVG und § 62 BVG enthalten; hier kann die Rücknahme eines Bescheides erfolgen, weil er infolge Änderung der Verhältnisse nachträglich rechtswidrig geworden ist, dort, weil er von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.

In diese beiden gesetzlichen Ermächtigungen der §§ 41 VerwVG, 62 BVG zur Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides läßt sich jedoch, wie das LSG zutreffend erkannt und auch der erkennende Senat bereits entschieden hat (BSG 20, 161, 163), die Ruhensvorschrift des § 65 BVG nicht einordnen, in § 41 VerwVG schon deshalb nicht, weil bei Erteilung eines Ruhensbescheides nach § 65 BVG regelmäßig von der Rücknahme eines bindend gewordenen Bescheides wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an nicht die Rede sein kann. § 62 BVG scheidet aber deshalb aus, weil neben ihm im § 65 BVG eine gesetzliche Vorschrift eigener Art steht, deren Anwendung durch die Verwaltungsbehörde auch Rechtswirkungen eigener Art zur Folge hat. In diesem Urteil (BSG 20, 163/164) ist ferner ausgeführt:

"Mit der Erteilung eines Ruhensbescheides nach § 65 BVG wird weder - ganz oder auch nur teilweise - an der Anerkennung des ursächlichen Zusammenhangs einer Gesundheitsstörung mit einem schädigenden Vorgang im Sinne des § 1 BVG noch an der Höhe der für die Schädigungsfolgen festgestellten Höhe der MdE gerüttelt; ebensowenig geht, soweit nicht auch die Vorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BVG über Ansprüche auf Heilbehandlung aus gleicher Ursache und über Ansprüche auf entsprechende Leistungen Anwendung finden muß, der Beschädigte seines Anspruchs auf Heilbehandlung nach den Vorschriften des BVG verlustig; und schließlich wird auch der bestehende und bindend festgestellte Anspruch auf die zugesprochenen Versorg.Bezüge bzw. auf die zugesprochene Grundrente weder dem Grunde noch der Höhe nach geändert; er erlischt nicht und besteht unverändert fort. Einzige Rechtswirkung eines nach § 65 BVG erteilten Ruhensbescheides ist vielmehr, daß der Anspruch auf Rente in Höhe der aus der beamtenrechtlichen Unfallversorgung gewährten Leistungen ruht, d.h. daß neben diesen Leistungen bis zu ihrer Höhe Rente nach dem BVG zur Vermeidung einer Doppelversorgung aus gleicher Ursache nicht gezahlt werden kann, weil kein Recht auf diese jeweils fälligen Leistungen besteht. Dabei muß schon aus der Tatsache, daß das Ges. bei unverändertem Weiterbestehen des Stammrechts lediglich eine Doppelversorgung aus gleicher Ursache vermieden wissen will, der Schluß gezogen werden, daß das Ruhen der Grundrente ihrer Minderung oder Entziehung im Sinne des § 60 Abs. 4 BVG als Folge einer Änderung der Verhältnisse (§ 62 BVG) nicht gleichgesetzt werden kann; deshalb kann auch die Vorschrift des § 60 Abs. 4 BVG, daß eine Minderung oder Entziehung der Grundrente erst mit Ablauf des Monats eintritt, der auf die Zustellung des die Änderung aussprechenden Besch. folgt, weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden. Das bedeutet gleichzeitig, daß nach der - neben den Ausnahmevorschriften der §§ 41 VerwVG, 62 BVG stehenden - Ausnahmevorschrift - eigener Art - des § 65 BVG das Ruhen von Versorg-Leistungen kraft Ges. unabhängig vom Zeitpunkt des Erlasses eines dahingehenden Besch. eintritt, und daß die Ruhensvorschriften ohne Rücksicht auf den früher erteilten und bindend gewordenen, sogar bindend gebliebenen Besch. rückwirkend von dem Zeitpunkt an anzuwenden sind, in dem ihre Voraussetzungen, nämlich die im Falle ihrer Nichtanwendung bestehende Doppelversorgung aus gleicher Ursache, gegeben sind. Dabei gilt, ohne daß es dann eines besonderen Antrages des Versorg. Berechtigten oder einer besonderen Entsch. der Versorg. Behörde bedarf, Entsprechendes, wenn die Voraussetzungen zur Anwendung der Ruhensvorschriften von einem rückwirkenden Zeitpunkt an entfallen; die als ruhend festgestellten Versorgungsleistungen leben rückwirkend wieder auf und sind rückwirkend von dem Zeitpunkt an wieder zahlbar zu machen, in dem eine Doppelversorgung aus gleicher Ursache nicht mehr erfolgt." (vgl. BSG aaO).

Die Richtigkeit dieser Rechtsauffassung des erkennenden Senats ist im übrigen auch durch den Gesetzgeber - nachträglich - bestätigt worden. Während nämlich bis zum Erlaß des 2. Neuordnungsgesetzes zum BVG vom 21. Februar 1964 (2. NOG) immerhin Zweifel darüber bestehen konnten, von welchem Zeitpunkt an das Ruhen von Versorgungsbezügen nach § 65 BVG wirksam werden sollte, hat der Gesetzgeber im 2.NOG dem früheren § 65 BVG mit seinen Absätzen 1 bis 3 folgenden Absatz 4 hinzugefügt: "Das Ruhen wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem seine Voraussetzungen eingetreten sind". Darüber hinaus hat er diesem neuen Absatz 4 des § 65 BVG im 3. NOG vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750 ff) noch folgenden weiteren Satz hinzugefügt: "Die Zahlung von Versorgungsbezügen wird mit Ablauf des Monats eingestellt oder gemindert in dem das Ruhen wirksam wird, und wieder aufgenommen oder erhöht mit Beginn des Monats, in dem das Ruhen endet". Das alles kann nur bedeuten, daß mit diesem neuen Absatz 4 des § 65 BVG zum Ausdruck gebracht werden soll, daß es sich bei den Ruhensvorschriften des BVG neben denen der §§ 41 VerwVG, § 62 BVG um Vorschriften eigener Art handelt, deren Rechtsanwendung durch die Verwaltungsbehörde auch Rechtswirkungen eigener Art zur Folge hat, nämlich den Beginn des Ruhens von dem Zeitpunkt an, in dem seine Voraussetzungen - die Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln aus derselben Ursache - gegeben sind. Im übrigen besteht auch kein Anlaß, den Eintritt des Ruhens von Versorgungsbezügen anders zu behandeln als ihre Beendigung; es kann wie bereits dargelegt nicht zweifelhaft sein, daß - auch rückwirkend - der Anspruch auf Zahlung der Versorgungsbezüge von dem Zeitpunkt an wieder auflebt, in dem die Voraussetzungen zur Anwendung der Ruhensvorschriften entfallen oder entfallen sind.

Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung mehr zu der Frage, ob, wie der erkennende Senat in früheren Entscheidungen zum § 65 BVG (BSG 4, 281; 7, 206; SozR VerwVG § 47 Nr. 4) ausgeführt hat, die Feststellung des Ruhens von Versorgungsleistungen durch die Verwaltungsbehörde rückwirkend vom Bestehen einer Doppelversorgung aus gleicher Ursache an ua auch deshalb gerechtfertigt sein könnte, weil "Bescheide, die über einen Leistungsanspruch entscheiden, stets unter dem Vorbehalt der Kürzung erlassen werden" (vgl. dazu Urt. des 11. Senats des BSG vom 24. April 1963, SozR BVG § 65 Nr. 6). Im übrigen brauchte sich der Senat auch nicht mit diesem vorstehend erwähnten Urteil des 11. Senats auseinanderzusetzen. Denn in dem dort entschiedenen Fall war die Sach- und Rechtslage insofern eine andere, als im Zeitpunkt der Erteilung des Bewilligungsbescheides bereits Bezüge aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gezahlt worden waren, so daß der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war.

Vorliegend ist danach, entgegen der Auffassung des LSG, der dem Kläger nach § 65 BVG erteilte Bescheid vom 21. März 1958 nicht rechtswidrig; die Versorgungsbehörde war berechtigt, diese - kraft Gesetzes gebotenen - Feststellungen über das Ruhen und eine Überzahlung für den gesamten in Frage stehenden Zeitraum zu treffen, ohne daß hierbei zugunsten des Klägers berücksichtigt werden kann, daß die OFD München der Verwaltungsbehörde die Bewilligung des Unfallausgleichs erst im Jahre 1954 mitgeteilt hat, und daß das VersorgA sodann bis zur Erteilung des Ruhensbescheides an den Kläger noch mehr als 3 Jahre hat verstreichen lassen.

Wenn das LSG von seiner Rechtsauffassung aus - der Ausspruch im Bescheid vom 21. März 1958 über den unrechtmäßigen Empfang von Grundrente in Höhe von 3565,- DM während der Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1958 sei nicht rechtmäßig, deshalb entbehre die Rückforderung einer rechtlichen Grundlage - deshalb ein Rückforderungsrecht des Beklagten verneint und den Bescheid vom 21. März 1958 insbesondere auch insoweit für rechtswidrig angesehen hat, so kann ihm in dieser Hinsicht schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dieser Bescheid wie oben dargelegt zutreffend davon ausgegangen ist, daß die Grundrente des Klägers nicht erst vom 1. April 1958 an ruhte, sondern auch vom 1. April 1951 bis zum 31. März 1958 geruht hat.

Der Senat konnte jedoch trotz seiner - das LSG bindenden - Entscheidung über die rechtmäßige Feststellung des Ruhens der Grundrente des Klägers für die Zeit vom 1. April 1951 bis 31. März 1958 nicht auch darüber entscheiden, ob die Rückforderung des zu Unrecht empfangenen Betrages von 3565,- DM durch die Verwaltungsbehörde gerechtfertigt ist. Denn das LSG hat, nachdem es in dem Bescheid vom 21. März 1958 eine rechtliche Grundlage für den Rückforderungsanspruch des Beklagten nicht gesehen hat - "über die Zulässigkeit einer Rückforderung kann erst entschieden werden, wenn feststeht, daß ein Betrag zu Unrecht gezahlt worden ist. Hiervon kann aber ... keine Rede sein" -, nach seiner Rechtsauffassung zutreffend auch die Notwendigkeit einer Prüfung und Entscheidung dahin, ob der Beklagte zur Rückforderung berechtigt ist, verneint. Es hat deshalb hierzu keinerlei Feststellungen getroffen. Eigene Feststellungen zu treffen ist dem erkennenden Senat aber verwehrt, so daß die fehlenden Feststellungen vom LSG nachgeholt werden müssen.

Deshalb war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2304953

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