Entscheidungsstichwort (Thema)
Bemessung des Unterhaltsgeldes
Orientierungssatz
1. Die Verweisung in § 44 Abs 2 AFG auf § 112 AFG bedeutet, daß für die Bemessung des Unterhaltsgeldes die Regeln des § 112 AFG über die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) anzuwenden sind, insbesondere für die Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes und des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (vgl BSG 1981-07-21 7 RAr 84/80 = SozR 4100 § 44 Nr 35).
2. Der äußerste Endzeitpunkt des für den Leistungsanspruch maßgeblichen Bemessungszeitraums und damit für die Frage, von welchem Arbeitsentgelt auszugehen ist, wird vom Gesetz durch zwei Begrenzungen bestimmt: Einmal von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Der Bemessung des Unterhaltsgeldes dürfen nur Arbeitsentgelte aus solchen Lohnabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt werden, die vor beiden Zeitpunkten liegen, dann aber jeweils die letzten die mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen (vgl BSG 1980-02-12 7 RAr 112/78 = SozR 4100 § 112 Nr 13).
3. Für die Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts, gleich welcher Art, als Bemessungsentgelt iS des § 112 Abs 2 AFG kommt es darauf an, daß es in dem nach § 112 Abs 3 S 1 AFG maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielt, dh dem Arbeitnehmer zugeflossen ist (vgl BSG 1981-12-10 7 RAr 6/81).
Normenkette
AFG § 44 Abs 2 Fassung: 1975-12-18, § 112 Abs 2 S 1 Fassung: 1974-12-21, § 112 Abs 3 S 1 Fassung: 1974-12-21, § 44 Abs 1 Fassung: 1975-12-18
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 16.06.1981; Aktenzeichen L 3 Ar 409/80) |
SG Osnabrück (Entscheidung vom 18.11.1980; Aktenzeichen S 6 Ar 10/79) |
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten höheres Unterhaltsgeld (Uhg).
Die Arbeitsverhältnisse der als Versicherungskaufleute bei einer Krankenversicherungs-AG beschäftigten Kläger wurden im November 1976 zum 30. September 1977 wegen Auflösung der Bezirksdirektion, in der sie beschäftigt waren, gekündigt. Die Kläger waren unter Gehaltsfortzahlung bis 30. September 1977 ab 1. August 1977 von der Arbeitspflicht freigestellt.
Die Kläger beantragten im Januar 1977 (Kläger zu 1.), im Februar 1977 (Kläger zu 2.) und im März 1977 (Kläger zu 3.) bei der Beklagten die Förderung einer Maßnahme zur beruflichen Fortbildung für die Zeit ab 1. August 1977. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) nahmen sie ab dem 1. August 1977 auch an der Maßnahme teil. Die Beklagte bewilligte den Klägern unter Zugrundelegung des jeweiligen festen Monatsgehalts für Juli 1977 Uhg und setzte als Beginn für den laufenden Uhg-Bezug den 1. Oktober 1977 fest (Bescheide vom 4./5. Oktober 1977). Dem Kläger zu 2.) bewilligte sie ua ferner ab September 1977, dem Kläger zu 3.) ab August 1977 Leistungen nach § 45 des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zur Fahrkostenerstattung, dem Kläger zu 1.) nur wegen zu geringer Wegstreckenentfernung nicht.
Die Kläger erhoben Widerspruch gegen die Festsetzung der Höhe des ihnen zugebilligten Uhg. Nach dem einschlägigen Tarifvertrag in Verbindung mit einem wegen der Betriebsauflösung vereinbarten Sozialplan hätten ihnen Sonderzahlungen zugestanden, die bei der Bemessung des Uhg zu berücksichtigen seien. Das LSG hat dazu festgestellt, daß der Kläger zu 1.) im Juli 1977 ein Bruttomonatsentgelt von 2.536,-- DM bezogen hat und mit seinen Bezügen für September eine Sonderzahlung von 1.242,-- DM erhalten hat. Bei entsprechendem Verlauf betrugen bei den beiden anderen Klägern die Gehälter 2.302,-- DM (Kläger zu 2.) und 2.260,-- DM (Kläger zu 3.), bzw die Sonderzahlungen 1.125,-- DM (Kläger zu 2.) und 1.104,-- DM (Kläger zu 3.).
Die Widersprüche waren erfolglos (Widerspruchsbescheide vom 12./15. Dezember 1978). Die hiergegen erhobenen Klagen hat das Sozialgericht (SG) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und durch Urteil vom 18. November1980 abgewiesen. Auf die dem SG zugelassene Berufung der Kläger hat das LSG unter Aufhebung des SG-Urteils und der angefochtenen Bescheide die Beklagte dem Grunde nach verurteilt, die den Klägern mit dem Gehalt für September 1977 ausgezahlten, im einzelnen bezeichneten Sonderzahlungen bei der Bemessung des Uhg einzubeziehen.
Zur Begründung hat das LSG im wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe das Uhg der Kläger zwar zutreffend nach § 44 Abs 2 iVm § 112 Abs 2 und 3 AFG bemessen. Es habe dabei die Vorschriften allerdings in einer unzutreffenden Weise angewendet. Grundlage für die Bemessung des Uhg sei das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt. Einmalige Zuwendungen blieben dabei außer Betracht. Die Sonderzahlungen, die den Klägern mit ihren regelmäßigen Bezügen im September 1977 ausgezahlt worden seien, stellten jedoch keine einmaligen Zuwendungen iS von § 112 Abs 2 Satz 3 AFG dar. Insoweit habe es sich um jährlich wiederkehrende Zahlungen gehandelt, die nach der tariflichen Regelung im 4. Quartal des Jahres in bestimmter Höhe fällig geworden seien. Es habe sich, wie den tariflichen Regelungen zu entnehmen sei, um sogenannte aufgestaute Gehaltsteile gehandelt. Diese seien nicht als einmalige Zuwendungen anzusehen. Dies ergebe sich auch aus dem Sozialplan vom 23. April 1976, wonach die Sonderzahlungen abweichend von der Tarifvertragsregelung auch in Fällen zu zahlen seien, in denen eine Kündigung ausgesprochen sei. Die Sonderzahlungen seien auch im Bemessungszeitraum erfolgt. Hierbei handele es sich um die letzten am Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten, insgesamt 20 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen der letzten die Beitragspflicht begründeten Beschäftigungen vor der Entstehung des Anspruchs (§ 112 Abs 3 Satz 1 AFG). Entgegen der Auffassung der Beklagten habe der Bemessungszeitraum nicht mit dem 31. Juli 1977 geendet, von dem an die Kläger tatsächlich keine Arbeitsleistung mehr erbracht hätten. Ihr Beschäftigungsverhältnis habe nämlich bis zum 30. September 1977 fortbestanden. Dies ergebe sich nicht nur aus der Fortgeltung des Arbeitsvertragsverhältnisses, sondern auch aus der Gestaltung der tatsächlichen Verhältnisse. Auch wenn die Bezirksdirektion mit Ablauf des Monats August 1977 aufgelöst gewesen sei, hätte die frühere Arbeitgeberin die Möglichkeit behalten, die Kläger an einem anderen Arbeitsplatz einzusetzen. Sie habe von ihrem Verfügungsrecht in der Weise Gebrauch gemacht, daß sie die Kläger zur Teilnahme an berufsbildenden Maßnahmen ausdrücklich freigestellt hat. Folgerichtig habe sie auch bis zum 30. September 1977 Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung entrichtet und dabei die Sonderzahlungen berücksichtigt. Der Hinweis der Beklagten auf das Ruhen des Uhg-Anspruchs gem § 117 Abs 1 AFG gehe fehl. Er verkenne, daß die Kläger für die Dauer des Bestehens ihres Beschäftigungsverhältnisses nicht arbeitslos iS des § 101 Abs 1 AFG gewesen seien, so daß die §§ 44 Abs 7 und 117 Abs 1 AFG für die Monate August und September 1977 nicht heranzuziehen seien.
Mit der zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 44 Abs 2 und 7 AFG. Zur Begründung führt sie aus: Die in Rede stehende berufliche Bildungsmaßnahme habe zwar am 1. August 1977 begonnen, die Kläger hätten am Unterricht jedoch erst ab 1. September 1977 teilgenommen. Dies sei auf betriebsbedingte Gründe zurückzuführen, nämlich auf die Auflösung der Bezirksdirektion mit Ablauf des Monats August 1977. Spätestens mit dem tatsächlichen Eintritt in die Maßnahme habe die frühere Arbeitgeberin auf ihre Verfügungsgewalt verzichtet. Es habe von diesem Zeitpunkt an keine Einsatzmöglichkeit mehr bestanden. Die Kläger hätten sowohl zu Beginn (1. August 1977), als auch zum Zeitpunkt des Eintritts in die Maßnahme (1. September 1977) alle Anspruchsvoraussetzungen für eine Förderung erfüllt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) müsse der Bemessungszeitraum spätestens dem letzten Termin zeitlich vorausgehen. Stelle man auf den tatsächlichen Eintritt in die Maßnahme am 1. September 1977 ab, so ergebe sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG, daß als letzter abgerechneter Lohnabrechnungszeitraum in diesen Fällen der Monat August 1977 angesehen werden müsse. Auch wenn bisher insoweit von dem Monat Juli 1977 ausgegangen worden sei, ergebe sich keine Änderung, da die Sonderzahlungen, die die Kläger bei der Bemessung berücksichtigt sehen wollten, nachweislich erst im Monat September 1977 zugeflossen seien. Unter Berücksichtigung dessen, habe die Beklagte zu Recht den Anspruch der Kläger auf Uhg für den Monat September 1977 ruhend gesetzt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Kläger
gegen das Urteil des Sozialgerichts Osnabrück vom 18. November 1980
zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung führen sie im wesentlichen folgendes aus: Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG habe die versicherungspflichtige Beschäftigung der Kläger erst mit Ablauf des Monats September 1977 geendet. Die Freistellung von der Arbeitspflicht ab 1. August 1977 habe nicht zu einer früheren Beendigung geführt. Für diese Frage sei nicht beachtlich, ob und wie der Arbeitgeber das ihm vertraglich zustehende Direktionsrecht ausübe; entscheidend sei allein, daß ihm ein solches Weisungsrecht zustehe. Andernfalls wäre das Bestehen oder Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von der Willkür des Arbeitgebers, dh von seinem Willen abhängig, das ihm eingeräumte Recht der Verfügungsmacht über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers auch tatsächlich ausüben zu wollen. Die Freistellung der Kläger von der Arbeitspflicht ab 1. August 1977 stelle lediglich eine Beurlaubung dar, die das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis nicht vor Ablauf des 30. September 1977 beendet habe. Das AFG enthalte keine dem § 1241 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) vergleichbare Regelung über die Berechnung des Übergangsgeldes. Dort bestünden zwei Alternativen, entweder das vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das vor dem Beginn einer Maßnahme erzielte Entgelt. § 44 AFG enthalte lediglich zwei Alternativen für die Bestimmung der Höhe des Anspruchs; für die Bestimmung des Zeitpunktes gebe es nur eine Möglichkeit, nämlich den der Arbeitslosigkeit. Ohne Arbeitslosigkeit lasse sich der Bemessungszeitraum zur Berechnung des Uhg nicht bestimmen, denn die Anwendung des § 112 AFG setze das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis voraus.
Dies sei auch sinnvoll; solange das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis fortbestehe und das bisherige Arbeitsentgelt weitergezahlt werde, bestehe kein Grund, Uhg nach den Vorschriften des AFG festzusetzen. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Berechtigte noch während des Fortbestandes des Beschäftigungsverhältnisses an einer förderungswürdigen Maßnahme teilnehme. Infolgedessen seien die den Klägern im September 1977 zugeflossenen Sonderzahlungen vom LSG zutreffend in die Bemessung des Uhg einbezogen worden, da sie keine einmaligen Zuwendungen darstellten.
Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß in der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das LSG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, den Klägern im Ergebnis ein höheres Uhg zu gewähren als es ihnen in den angefochtenen Bescheiden bewilligt worden ist.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die Frage, ob den Klägern ab 1. Oktober 1977 ein höheres Uhg zu zahlen war. Nach dem Zusammenhang der Feststellungen des LSG bestehen an dem Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach keine Zweifel; dies ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Die Prüfung des Senats kann sich deshalb auf die Frage beschränken, ob die den Klägern im September 1977 zugeflossenen Sonderzahlungen bei der Bemessung des jeweiligen Uhg-Anspruchs für die Zeit ab 1. Oktober 1977 zu berücksichtigen sind. Soweit die Bewilligungen der laufenden Uhg-Zahlungen nicht bereits für davorliegende Zeiten der Maßnahmeteilnahme erfolgten, haben die Kläger die entsprechenden Bewilligungsbescheide nicht angefochten. Sie wenden sich auch nicht insoweit gegen deren Inhalte, als die Bescheide wegen der Höhe der Ansprüche im übrigen von den Monatsgehältern der Kläger im Juli 1977 ausgehen, die das LSG im einzelnen und als bis einschließlich September 1977 für die jeweiligen Kläger gleichbleibend festgestellt hat.
Es kann dahinstehen, welchen Charakter die oa Sonderzahlungen besitzen und ob die Beschäftigungsverhältnisse der Kläger erst mit Ablauf des September 1977 geendet haben oder schon früher. Die Berücksichtigung der Sonderzahlungen bei der Uhg-Bemessung scheidet schon deshalb aus, weil sie den Klägern nicht in dem dafür maßgeblichen Bemessungszeitraum zugeflossen sind.
Die Bewilligung des Uhg an die Kläger erfolgte nach den Feststellungen des LSG gem § 44 Abs 2 AFG, der hier in der Fassung des seit 1. Januar 1976 geltenden Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des AFG und des Bundesversorgungsgesetzes (HStruktG-AFG) vom 18. Dezember 1975 (BGBl I 3113) anzuwenden ist. Danach beträgt das Uhg bei Vorliegen näher bezeichneter Voraussetzungen 80 vH des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts iS des § 112 AFG. Diese Verweisung auf § 112 AFG bedeutet, daß für die Bemessung des Uhg die Regeln des § 112 AFG über die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) anzuwenden sind, insbesondere für die Bestimmung des maßgeblichen Bemessungszeitraumes und des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (vgl dazu BSG SozR 4100 § 44 Nr 35). Nach § 112 Abs 2 Satz 1 AFG (hier idF von Art 27 des Einführungsgesetzes zum Einkommensteuerformgesetz - EG-EStRG- vom 21. Dezember 1974 - BGBl I 3656 - ) ist der Alg-Bemessung zugrunde zu legen das im Bemessungszeitraum in der Arbeitsstunde erzielte Arbeitsentgelt, vervielfacht mit der Zahl der Arbeitsstunden, die sich als Durchschnitt der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigungsverhältnisse im Bemessungszeitraum ergibt.
Nach § 112 Abs 3 Satz 1 AFG sind Bemessungszeitraum die letzten, an Tage des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Beschäftigungsverhältnis abgerechneten insgesamt zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassenden Lohnabrechnungszeiträume der letzten die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor Entstehung des Anspruchs. Der äußerste Endzeitpunkt des für den Leistungsanspruch maßgeblichen Bemessungszeitraums und damit für die Frage, von welchem Arbeitsentgelt auszugehen ist, wird folglich vom Gesetz durch zwei Begrenzungen bestimmt: Einmal von dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, zum anderen vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs. Die Auffassung der Kläger, insoweit komme es nur auf einen Zeitpunkt, nämlich das Ende des Beschäftigungsverhältnisses an, trifft nicht zu. Sie übersehen, daß es hier nicht um den Anspruch auf Alg geht, dessen Entstehung in der Tat u.a. Arbeitslosigkeit und Arbeitslosmeldung voraussetzt, sondern um den Anspruch auf Uhg. Der Anspruch auf Uhg verlangt aber weder eine vorangegangene Arbeitslosmeldung noch eine eingetretene Arbeitslosigkeit, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl BSG SozR 4100 § 112 Nr 17). Der Bemessung des Uhg dürfen deshalb nur Arbeitsentgelte aus solchen Lohnabrechnungszeiträumen zugrunde gelegt werden, die vor beiden Zeitpunkten liegen, dann aber jeweils die letzten, die mindestens zwanzig Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt umfassen (vgl dazu BSG SozR 4100 § 112 Nr 13). Dieses Ergebnis entspricht dem Gesetzeszweck des Uhg als Lohnersatzleistung. Er verbietet es, die Höhe der Leistung nach Einkünften zu berechnen, die der Antragsteller erst nach Entstehung seines Anspruchs erzielt hat. Für dieses Prinzip macht es dabei keinen Unterschied, ob die Leistungszahlung vom 1. Tag des Anspruchserwerbs an tatsächlich läuft oder wegen der Berücksichtigung von anderweitigen Einkünften zunächst ganz oder teilweise eingeschränkt ist.
Nach den Feststellungen des LSG nahmen die Kläger ab 1. August 1977 an der beruflichen Bildungsmaßnahme teil, um deren Förderung es hier geht und für die sie Förderungsanträge bereits im 1. Quartal 1977 gestellt hatten. Tatsächlich erhielten der Kläger zu 2.) ab September 1977, der Kläger zu 3.) sogar bereits ab August 1977 Leistungen nach § 45 AFG zur Fahrkostenerstattung zugebilligt und ausbezahlt; beim Kläger zu 1.) entfiel diese Leistung nur wegen zu geringer Wegstreckenentfernung. Die Beklagte hat im Revisionsverfahren zwar vorgetragen, die Kläger hätten erst ab 1. September 1977 am Unterricht teilgenommen. Als neues tatsächliches Vorbringen muß diese Behauptung jedoch unberücksichtigt bleiben, da sie nicht als ein zulässiger Angriff auf die entgegenstehende Feststellung des LSG angesehen werden kann (§ 163 SGG). Im übrigen hätte ein derartiger Sachverhalt, seine Richtigkeit unterstellt, keinen Einfluß auf das rechtliche Ergebnis, da die Kläger in den beiden danach in Betracht kommenden Lohnabrechnungszeiträumen Juli und August 1977 lediglich ihr insoweit individuell gleichbleibendes Monatsgehalt ohne zusätzliche Zahlungen bezogen haben.
Entscheidend ist deshalb, daß die Ansprüche auf Uhg nicht erst am 1. Oktober 1977, dem Zeitpunkt des Beginns der bewilligten laufenden Zahlungen entstanden sind, sondern bereits mit dem Zeitpunkt, von dem an die Kläger Teilnehmer an der Maßnahme waren, nach den Feststellungen des LSG also am 1. August 1977. Nach § 44 Abs 1 AFG wird das Uhg den Teilnehmern einer förderungsfähigen Maßnahme gewährt. Mit dem Begriff der Teilnahme an der Maßnahme umschreibt das Gesetz den Zeitraum, für den ein Anspruch auf Uhg bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gegeben sein kann (vgl BSG SozR 4100 § 44 Nr 7). Das BSG hat diesen Grundsatz stets bestätigt (vgl SozR 4100 § 44 Nrn 8, 9, 16, 22; § 112 Nr 17; § 151 Nr 7). Zuletzt im Urteil vom 21. Juli 1981 (SozR 4100 § 44 Nr 35) hat der Senat darauf hingewiesen, daß nach herrschender Auffassung sich das Bemessungsentgelt auch beim Uhg grundsätzlich nach dem letzten abgerechneten (ausreichenden) Lohnabrechnungszeitraum vor der Bildungsmaßnahme bestimmt. Dem entspricht die Auffassung des Senats, daß ein Teilnahmebeginn auch schon zu einem Zeitpunkt erfolgen kann, in dem das Beschäftigungsverhältnis noch fortbesteht, der Arbeitnehmer jedoch zum Besuch der Maßnahme freigestellt wird oder seinen Urlaub hierfür verwendet (Urteil vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 46/80 -). Bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen entsteht der Anspruch auf Uhg somit mit dem ersten Tag der Teilnahme an der Maßnahme.
Für die Kläger waren damit die Uhg-Ansprüche am 1. August 1977 entstanden; denn nach den Feststellungen des LSG hatten sie ab diesem Zeitpunkt an der Maßnahme teilgenommen. Das Erfordernis des rechtzeitigen Antrags iS des § 20 Abs 1 der Anordnung der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung vom 23. März 1976 (ANBA S 559) lag ebenfalls vor (vgl dazu BSG vom 21. Juli 1981 - 7 RAr 46/80 -). Ob die am 1. August 1977 entstandenen Ansprüche auf Uhg wegen der Gehaltsfortzahlung an die Kläger bis Ende September 1977 gem § 117 Abs 1 iVm § 44 Abs 7 AFG ruhte, wie die Beklagte meint, oder ob es nur wegen Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 44 Abs 4 AFG nicht zur Auszahlung von Uhg-Leistungen zu kommen brauchte, kann dahinstehen (vgl dazu BSG SozR 4100 § 44 Nr 6). In beiden Fällen änderte sich nichts am Zeitpunkt der Entstehung der Ansprüche dem Grunde nach, nämlich dem 1. August 1977. Infolgedessen muß der maßgebliche Bemessungszeitraum nach § 112 Abs 3 Satz 1 AFG vor diesem Zeitpunkt liegen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG ist zu entnehmen, daß die Kläger im Juli 1977 das ihnen aus beitragspflichtiger Beschäftigung zustehende Bruttomonatsgehalt abgerechnet bezogen haben. Dieser Monat ist deshalb der für ihren jeweiligen Anspruch auf Uhg maßgebliche Bemessungszeitraum iS des § 112 Abs 3 Satz 1 AFG. Damit scheiden die streitigen Sonderzahlungen als berücksichtigungsfähiger Teil des maßgeblichen Bemessungsentgelts iS des § 112 Abs 2 AFG in jedem Fall aus; denn sie sind - wie das LSG unangegriffen festgestellt hat - den Klägern erst im September 1977 zugeflossen. Nach der nunmehr ständigen Rechtsprechung des Senats kommt es jedoch für die Berücksichtigung eines Arbeitsentgelts, gleich welcher Art, als Bemessungsentgelt iS des § 112 Abs 2 AFG darauf an, daß es in dem nach § 112 Abs 3 Satz 1 AFG maßgeblichen Bemessungszeitraum erzielt, dh dem Arbeitnehmer zugeflossen ist; die ab 1. Januar 1981 vorübergehend abweichende Regelung in § 112 Abs 2 Satz 3 AFG hat auf den vorliegenden Sachverhalt keinen Einfluß (vgl BSG vom 10. Dezember 1981 - 7 RAr 6/81 - und vom 18. Februar 1982 - 7 RAr 76/81 - jeweils mwN). Der Senat findet sich insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Senate des BSG zu demselben Rechtsproblem (vgl BSG vom 19. Mai 1982 - 11 RA 47/81 - mwN).
Auf die Revision der Beklagten ist deshalb das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.
Fundstellen