Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Elternrente in der UV (RVO § 593) handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff. Die Fragen, was unter diesem Begriff zu verstehen und ob er bei seiner Anwendung auf den gegebenen Sachverhalt verkannt worden ist, unterliegen der Nachprüfung durch die Gerichte.

2. Bedürftigkeit im Sinne des RVO § 593 ist nicht gleichbedeutend mit der fürsorgerechtlichen Hilfsbedürftigkeit. Der im Bedarfsfall zustehende Richtsatz der Fürsorge kann deshalb nicht ausschlaggebend bei der Prüfung der Bedürftigkeit sein. Auch wenn die Einkünfte den Richtsatz der Fürsorge überschreiten, liegt noch Bedürftigkeit vor, solange der Bewerber zu den unbemittelten Bevölkerungskreisen gerechnet werden muß und nicht in der Lage ist, sich einen einigermaßen auskömmlichen Lebensunterhalt zu verschaffen.

3. Elternrente darf nur entzogen werden, wenn sich die Einkünfte des Berechtigten gegenüber den Verhältnissen zur Zeit der Bewilligung der Rente wesentlich erhöht haben (RVO § 608).

 

Normenkette

RVO §§ 593, 608; SGG § 54 Abs. 2

 

Tenor

Das Urteil des Landessozialgerichts ... vom 7. Oktober 1954 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Elternrente vom 1. Januar 1954 an weiterzuzahlen und ihr die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

Die Gebühr für die Berufstätigkeit des Rechtsanwalts ... wird auf ... festgesetzt.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die Beklagte hatte der Klägerin, deren Sohn (... am 4. August 1950 an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorben ist, durch Bescheid vom 21. Dezember 1950 eine Elternrente - von zuletzt 64,90 DM - zugesprochen. Diese Rente wurde durch Bescheid vom 28. November 1953 wieder entzogen. Das Einkommen der Klägerin, das aus einer Invalidenrente und einer Witwen-Zusatzrente besteht, hatte bei Gewährung der Elternrente 50.- DM und 20.- DM, zusammen 70.- DM, betragen und sich inzwischen auf 59,90 DM und 34.- DM, zusammen 93,90 DM, erhöht. Zur Zeit der Bewilligung der Elternrente legte die Beklagte bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Anhaltspunkt für die Einkommensgrenze einen Betrag von 75.- DM und später einen Betrag von 90.- DM für einen Alleinstehenden zugrunde.

Beide Vorinstanzen, das Sozialgericht ... im Urteil vom 30. März 1954 und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Urteil vom 7. Oktober 1954, haben den Entziehungsbescheid der Beklagten bestätigt. Das Landessozialgericht hält den Richtsatz der öffentlichen Fürsorge, der sich auf 89,40 DM errechne und fast genau mit dem von der Beklagten angenommenen Prüfwert von 90.- DM decke, grundsätzlich als Bemessungsnorm für die Prüfung der Bedürftigkeit im Unfallrecht für angemessen, wenn er auch bei der allgemein teuren Lebenshaltung nur notdürftig ein auskömmliches Leben gewährleiste. Der im Bundesversorgungsgesetz vorgesehene Satz von 95.- DM für einen Elternteil könne nicht als Vergleich dienen. In der Kriegsopferversorgung werde das Einkommen des Elternteils durch die Elternrente gleitend bis zu 95.- DM aufgefüllt, während im Unfallrecht der Richtsatz für die Annahme der Bedürftigkeit nur die Basis darstelle, zu der die Elternrente in voller Höhe hinzukomme.

Das Landessozialgericht hat die Revision zugelassen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 25. Oktober 1954 zugestellte Urteil des Landessozialgerichts am 18. November 1954 Revision eingelegt, sie am 16. Dezember 1954 begründet und als verletzte Rechtsnorm § 593 RVO bezeichnet. Sie ist der Ansicht, bei einem Vergleich ihres Einkommens mit dem Richtsatz der Fürsorge müßten von dem Betrag von 93,90 DM die Prämie von 3,60 DM für ihre Sterbegeldversicherung abgesetzt und dem Richtsatz die Sonderhilfen der Fürsorge für Kleidung, Hausrat und Feuerung hinzugerechnet werden, so daß ihre Einkünfte tatsächlich unter dem Richtsatz lägen. Sie beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Elternrente über den Zeitpunkt der Entziehung hinaus weiterzuzahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Sie stützt sich dabei auf die Gründe des angefochtenen Urteils und erblickt in der Übernahme des Richtsatzes der Fürsorge keinen im Sozialgerichtsverfahren nachprüfbaren Ermessensmißbrauch.

Die Revision ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch begründet.

Elternrente wird "für die Dauer der Bedürftigkeit" gewährt (§ 593 RVO). Sie kann entzogen werden, wenn Bedürftigkeit nicht mehr vorliegt. Der Senat hält die Klägerin jedoch weiterhin für bedürftig. Er teilt nicht die Auffassung der Beklagten, die Bedürftigkeit dürfe im Gerichtsverfahren nur bei Ermessensfehler nachgeprüft werden. Die Elternrente ist keine Ermessensleistung. Auf ihre Gewährung besteht beim Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch. Die Bedürftigkeit ist eine der Voraussetzungen. Sie stellt einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff dar, bei dem der auf das Handlungsermessen zu beschränkende Begriff des Ermessens zutreffender nicht angewendet wird. Die Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, also die Entscheidung der Frage, was unter dem Begriff der Bedürftigkeit im Sinne des § 593 RVO zu verstehen ist, unterliegt der Nachprüfung der Gerichte (ebenso Bundesverwaltungsgericht in DöV. 1955 S. 698; Stellungnahme der "Gemischten Kommission" der Verwaltungsrechts- und Zivilprozeßrechtslehrer im DVBl. 1955 S. 149; Bachof in JZ. 1955 S. 97; Idel in NJW 1955 S. 733). Auch ist dem Versicherungsträger bei der Entscheidung der Frage, ob Bedürftigkeit im Einzelfall vorliegt, kein gerichtlicher Kontrolle entzogener Beurteilungsspielraum eingeräumt. Es handelt sich um einen Erfahrungsbegriff, bei dem eine hinreichend eindeutige Beurteilung des Sachverhalts möglich ist. Die Frage, ob dieser Begriff bei seiner Anwendung auf den gegebenen Sachverhalt verkannt worden ist, darf demnach durch die Gerichte nachgeprüft werden (ebenso im Ergebnis Hess. LSGer., Urteil vom 29. September 1954, "Die Sozialgerichtsbarkeit" 1955 S. 185, mit zustimmender Anmerkung von Rohwer-Kahlmann). In dem Gesetz selbst ist nicht zum Ausdruck gebracht, was unter Bedürftigkeit im Sinne von § 593 RVO zu verstehen oder welcher Maßstab bei ihrer Prüfung anzulegen ist. Das Landessozialgericht setzt, wenn es als Bemessungsnorm den Richtsatz der Fürsorge übernimmt, im Ergebnis Bedürftigkeit im Sinne des Unfallrechts und Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Fürsorgerechts gleich. Das ist nicht zutreffend und entspricht auch nicht der vom Landessozialgericht für seine Meinung angeführten Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (RVA.).

Das RVA. hatte zunächst Bedürftigkeit bejaht, "solange nicht die Grundlagen einer nach den Verhältnissen des Arbeiterstandes einigermaßen auskömmlichen Lebenshaltung geschaffen" waren (Entscheidung Nr. 1241, AN. 1893 S. 193). Später hat es statt der "Verhältnisse des Arbeiterstandes" die "Verhältnisse der unbemittelten Bevölkerungskreise" als Maßstab angenommen (grundsätzliche Entscheidung Nr. 3098, AN. 1922 S. 262). Das Schrifttum und die neueste Rechtsprechung haben diese Entscheidung gebilligt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 4. Auflage, S. 589; OVA. Stuttgart in Breithaupt 1949 S. 171; LSGer. Schleswig in Breithaupt 1955 S. 25). Der Senat hat keine Bedenken, ihr heute noch zu folgen.

Das RVA. klärt den Begriff "Bedürftigkeit" aus einem Vergleich mit den "Verhältnissen der unbemittelten Bevölkerungskreise" und einer daran ausgerichteten "einigermaßen auskömmlichen Lebenshaltung". Es hat keine Begriffe des Fürsorgerechts übernommen, sonst hätte es von "Hilfsbedürftigen" und vom "notwendigen Lebensunterhalt" sprechen müssen, Begriffen, die schon dem. damaligen Fürsorgerecht angehörten und von diesem bis heute beibehalten worden sind (§ 1 des Gesetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Ausführungsgesetzen; § 6 der Verordnung über die Fürsorgepflicht), oder von der Lebenshaltung der Empfänger von Wohlfahrts- oder Armenunterstützung. Die vom RVA. gewählten Umschreibungen entsprechen diesen Begriffen auch inhaltlich nicht. "Unbemittelt" ist ein rein wirtschaftlicher Begriff; "hilfsbedürftig" sind auch gesundheitlich oder sittlich gefährdete, nicht nur in wirtschaftliche Not geratene Menschen. Aber auch wenn man nur die letztere Gruppe in Betracht zieht, bleibt der Kreis der "Unbemittelten" größer als derjenige der "Hilfsbedürftigen". Zu den "Unbemittelten" gehören alle, die sich in wirtschaftlicher Not befinden und deshalb hilfsbedürftig sind, darüber hinaus aber auch diejenigen, die zwar in keiner unmittelbaren Notlage leben, deren Einkünfte jedoch nur eine Lebensführung in der Nähe des Existenzminimums ermöglichen. Das RVA. verbindet mit den "Verhältnissen der unbemittelten Bevölkerungskreise" eine "einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung". Diese geht gleichfalls über den "notwendigen Lebensunterhalt" hinaus. Folglich sieht es gegenüber der "Hilfsbedürftigkeit" die "Bedürftigkeit" als umfassender an. Durch die Aufstellung eigener, inhaltlich weiterer Begriffsbestimmungen hat das RVA. auch insoweit die Unfallversicherung von der Fürsorge geschieden. Es ist damit der Aufgabe der Unfallversicherung, Schadensersatz zu leisten, statt Nothilfe zu gewähren, gerecht geworden. Bedürftig ist danach, wem die wirtschaftlichen Grundlagen für eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung fehlen, hilfsbedürftig, wer sich nicht den notwendigen Lebensunterhalt zu schaffen vermag (§ 6 Abs. 2 der Verordnung über die Fürsorgepflicht: "Für die Bemessung des laufenden notwendigen Lebensunterhalts der Hilfsbedürftigen in der offenen Fürsorge sind ... Richtsätze festzusetzen"). Die Richtsätze der Fürsorge können deshalb nicht ausschlaggebend bei der Prüfung der Bedürftigkeit sein. Auch wenn die Einkünfte den Richtsatz der Fürsorge überschreiten, liegt noch Bedürftigkeit vor, solange der Bewerber zu den unbemittelten Bevölkerungskreisen gerechnet werden muß und nicht in der Lage ist, sich eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung zu verschaffen. Einheitliche Sätze wären im übrigen auch deswegen ungeeignet, weil sie die Eigenarten des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigen, wie es die Festsetzung eines Schadensersatzes gebietet (so im Ergebnis auch das RVA. in der grundsätzlichen Entscheidung Nr. 3098 und das LSGer. Schleswig in dem bereits angeführten Urteil; anderer Auffassung aus Erwägungen der Zweckmäßigkeit heraus das OVA. Detmold im Urteil vom 29. August 1950, "Die Berufsgenossenschaft" 1951 S. 200).

Die Gerichte in ihrer Mehrzahl sind dem RVA auch in der Zeit nach seiner Stillegung gefolgt. So hat das Bayerische Landesversicherungsamt entschieden, daß unter Bedürftigkeit nicht der Zustand zu verstehen sei, der die Gewährung von Wohlfahrtsunterstützung rechtfertige (Urteil vom 26. Oktober 1948 in Breithaupt 1946/48 S. 65), und das OVA. Stuttgart ist der Meinung, daß - verglichen mit den Leistungen der Fürsorge - zugunsten der Eltern eine gewisse Erleichterung denkbar sei (Breithaupt 1949 S. 171). Zu dem schon erwähnten Urteil des LSGer. Schleswig bemerkt Lauterbach zustimmend, daß sehr wohl im Einzelfall Bedürftigkeit anerkannt werden könne, wenn auch die Einnahmen die im Bedarfsfall zustehender Leistungen der Fürsorge überschritten ("Die Sozialgerichtsbarkeit" 1955 S. 212. Auch in den der Sozialversicherung verwandten Rechtsgebieten der Arbeitslosenversicherung, Kriegsopferversorgung und des Lastenausgleichs richtet sich die Annahme von Bedürftigkeit nicht ausschließlich nach den Richtsätzen der Fürsorge. So wird Bedürftigkeit als Voraussetzung des Anspruchs auf Ausbildungsbeihilfen anerkannt, auch wenn das Einkommen die Richtsätze der Fürsorge um bestimmte Prozentsätze übersteigt, vgl. dazu das gemeinsame Rundschreiben des BMJ, BMF und BMA vom 15. August 1953 - GMBl. 1953 S. 368).

Das Landessozialgericht ... hat zu Unrecht die Rechtsprechung des RVA. als Hinweis auf das Fürsorgerecht aufgefaßt. Dadurch kommt es bereits zu einer Verneinung der Bedürftigkeit, wenn nur der notwendige Lebensunterhalt sichergestellt ist. Um eine Entziehung der Elternrente zu rechtfertigen, hätte aber festgestellt werden müssen, daß sich die Klägerin nunmehr eine einigermaßen auskömmliche Lebenshaltung zu schaffen vermag. Nur dann wäre die Bedürftigkeit behoben gewesen. Die im Urteil des Landessozialgerichts getroffenen tatsächlichen Feststellungen lassen diesen Schluß jedoch nicht zu.

Wenn sich der notwendige Lebensunterhalt der Klägerin ziffernmäßig mit 89,40 DM, dem Richtsatz der Fürsorge, ausdrücken läßt, kann mit 93,90 DM keine auskömmliche Lebenshaltung erreicht sein. Dafür ist die Differenz zu gering. Außerdem umfaßt der angegebene Richtsatz nur den monatlichen Unterstützungssatz, die Miete und den Mehrbedarf nach dem Gesetz über die Änderung und Ergänzung fürsorgerechtlicher Bestimmungen vom 20.8.1953 (BGBl. I S. 967) und nicht die Aufwendungen für einmalige oder in größeren Abständen auftauchende Bedürfnisse, z. B. für den Kauf von Kleidung, Schuhen, Hausrat und Winterfeuerung. Die Differenz verringerte sich also noch, rechnete man die Sonderhilfen der Fürsorge hinzu. Das Landessozialgericht hat zwar nicht geprüft, wie hoch sich diese Beihilfen, auf den Monat umgelegt, stellen. Das Ergebnis einer solchen Prüfung und die dazu von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen können auch dahingestellt bleiben. Jedenfalls sichert bei Berücksichtigung der Preise und der Kaufkraft des Geldes ein Einkommen von 93,90 DM keine auskömmliche Lebenshaltung. Bedürftigkeit liegt deshalb weiterhin vor.

Dieses Ergebnis wird auch durch den vom Landessozialgericht angestellten Vergleich mit dem Versorgungsrecht gestützt. Das Bundesversorgungsgesetz unterstellte damals Bedürftigkeit, wenn bei einem Elternteil 95.- DM Einkommen nicht erreicht wurden (§§ 50, 51 Bundesversorgungsgesetz alter Fassung). Die Klägerin war danach bedürftig. Es ist zwar zutreffend, daß ein Vergleich der Vorschriften über Elternrenten in der Unfallversicherung und der Kriegsversorgung ohne weiteres nicht möglich ist, weil im Versorgungsrecht ein Einkommen von 95.- DM die Grenze bildet, bis zu dem die Elternrente gewährt, während in der Unfallversicherung die Elternrente auf diesen Betrag aufgestockt wird. Jedoch darf bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Rente nicht in Betracht gezogen werden, welche Folgen die Bejahung einer Voraussetzung hat. Das Landessozialgericht hält das Ergebnis, volle Elternrente von 64,90 DM zusätzlich zu dem sonstigen Einkommen von 93,90 DM für unbefriedigend. Es ist jedoch die notwendige Folge aus der gesetzlichen Gestaltung der Elternrente in der Unfallversicherung. Die vom Landessozialgericht getroffene Entscheidung, es deshalb bei einem Betrag unter 95.- DM zu belassen, wäre unbillig.

Im übrigen hätte die Rente nur entzogen werden dürfen, wenn gegenüber den Verhältnissen, die für ihre Feststellung maßgebend waren, eine wesentliche Änderung eingetreten wäre (§ 608 RVO; RVA in AN. 1893 S. 193 Nr. 1241; Bayerisches Landesversicherungsamt in Breithaupt 1950 S. 51). Das ist nicht der Fall. Als die Beklagte 1950 die Elternrente festsetzte, nahm sie bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Einkommensgrenze anhaltsweise einen Betrag von 75.- DM für eine alleinstehende Mutter an. Die Klägerin hatte damals ein Einkommen von 70.- DM. Zur Zeit der Entziehung der Rente - 1953 - legte sie - den Rentenerhöhungen entsprechend - der Beurteilung einen Betrag von 90.- DM zugrunde. Sowohl bei der Bewilligung der Rente als auch bei ihrer Entziehung lag die Klägerin mit ihren sonstigen Einkünften in der Nähe der von der Beklagten angenommenen Bedürftigkeitsgrenze, zunächst etwas darunter, später etwas darüber. Die Abweichungen sind unbedeutend. Eine wesentliche Besserung der Einkommensverhältnisse ist nicht eingetreten.

Die Entziehung der Elternrente war also nicht berechtigt. Das Urteil des Landessozialgerichts mußte deshalb aufgehoben und die Beklagte zur Weiterzahlung der Rente verurteilt werden.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gebühr für den Rechtsanwalt der Beklagten rechtfertigen sich aus §§ 193, 196 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI671970

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