Leitsatz (amtlich)
Eine frühere Erwerbstätigkeit ist für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit (RKG § 35 aF) nicht mehr ausschlaggebend, wenn der Versicherte die Wartezeit für den Anspruch in der knappschaftlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt hatte, als er die betreffende, jener Versicherung unterliegende Tätigkeit - sei es freiwillig oder sei es aus zwingenden Gründen - aufgab (Fortführung der Rechtsprechung des früheren RVA, Revisionsentscheidung Nr 5470 AN 1942, 203).
Normenkette
RKG § 35 Fassung: 1934-05-17, § 45 Fassung: 1957-05-21; RVO § 1246 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Beklagte hat es wiederholt abgelehnt, dem Kläger die Knappschaftsrente gemäß § 35 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) aF zu gewähren (Bescheide vom 3. Mai 1955 und 1. Juni 1957; Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1957). Sie hält den Kläger nicht für berufsunfähig im Sinne der genannten Vorschrift, weil er noch eine Reihe von Lohnarbeiten, wie die des Aufsehers, Oberfeuerwehrmannes, Probenehmers, Laboratoriumshelfers, Heildieners und ersten Maschinisten verrichten könne. Deshalb ständen ihm in knappschaftlich versicherten Betrieben noch genügend Erwerbsquellen offen, die der bisher ausgeübten Tätigkeit eines Verladers im wesentlichen gleichartig und wirtschaftlich gleichwertig seien. Auf eine gehobenere Berufsstellung könne nicht abgestellt werden, obgleich der Kläger die Stufen vom Schlepper über den Lehrhauer bis zum Hauer durchlaufen, allein diesen Beruf fast 30 Monate hindurch ausgeübt, die Bergvorschule mit Erfolg besucht und sogar einen Grubensteigerlehrgang begonnen habe. Trotzdem ließ die Beklagte nur die Verladertätigkeit gelten, weil der Kläger zuletzt als solcher beschäftigt gewesen war, nachdem er wegen beginnender Staublungenveränderungen die Arbeit hatte wechseln müssen. Für die Entscheidung der Beklagten war ausschlaggebend, daß der Kläger die Tätigkeit eines Hauers hatte aufgeben müssen, noch bevor die Wartezeit von 60 Beitragsmonaten in der knappschaftlichen Rentenversicherung vollendet war (§ 3 der Verordnung vom 4. Oktober 1942; § 43 RKG aF i. V. m. §§ 31 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - aF, 1262 der Reichsversicherungsordnung - RVO - aF). Zeiten des Wehrdienstes und der Kriegsgefangenschaft ließen sich nach Ansicht der Beklagten nicht als Ersatzzeiten auf die Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung gutbringen, weil der Kläger vor und unmittelbar nach diesen Zeiten nicht der Knappschaftsversicherung, sondern der Invaliden- und Angestelltenversicherung angehört hatte (hierzu: Urteil des erkennenden Senats vom 25. September 1962 - 5 RKn 28/61 -).
Der Kläger bekämpft die Auffassung der Beklagten; er will vom Beruf des Hauers ausgegangen wissen, womit sich eine Verweisung auf die ihm noch zugänglichen bergbaulichen Arbeiten nicht vereinbaren ließe. Er macht ferner geltend, daß es auf die Verwirklichung der vollen Wartezeit nicht ankomme, weil er infolge einer Berufserkrankung berufsunfähig geworden sei. Er meint, für diesen Fall habe die Wartezeit auch ohne Zeitablauf und ohne ein entsprechendes Beitragsaufkommen als erfüllt zu gelten.
Auf die Klage hat das Sozialgericht (SG) Köln - Zweigstelle Aachen - die Beklagte mit Urteil vom 26. Februar 1959 verurteilt, dem Kläger ab 1. Januar 1957 die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit zu zahlen. Das LSG hat dieses Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es billigt die Auffassung der Beklagten. Gegen dieses ihm am 29. Juli 1960 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. August 1960 die von dem Landessozialgericht (LSG) zugelassene Revision eingelegt; begründet hat er das Rechtsmittel mit dem am 15. September 1960 bei dem Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz.
Der Kläger wendet sich erstens gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß seine frühere Berufszugehörigkeit für die Beurteilung nach § 35 RKG aF deshalb unerheblich sei, weil sie bereits vor Erfüllung der Wartezeit aus zwingenden Gründen zu Ende ging. Seines Erachtens steht diese Überlegung im Widerspruch zur Rechtsprechung des BSG, das einen beruflich erreichten Zustand bei einem Gedingeschlepper bereits nach 11 Monaten (so BSG 5, 73) und beim Lehrhauer nach 2 1/4 Jahren (dazu BSG 6, 38) als versicherungsrechtlich schutzwürdig behandelt habe. Als zweites hat die Revision an dem Urteil des LSG auszusetzen, daß dieses in den silikotischen Lungenveränderungen keine Berufskrankheit gesehen habe, wiewohl die Bergbau-Berufsgenossenschaft den Kläger zur Unterlassung der Untertagearbeit angehalten und ihm drei Jahre lang eine Übergangsrente gezahlt habe.
Der Kläger beantragt,
die Entscheidung des LSG vom 19. Mai 1960 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG in Köln, Zweigstelle Aachen, vom 26. Februar 1959 kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie beruft sich vorab auf die Bindungswirkung ihres ersten unanfechtbar gebliebenen Bescheides vom 3. Mai 1955. - Ferner bestreitet sie, daß in dem beim Kläger ermittelten medizinischen Befund überhaupt eine Krankheit zu sehen sei. Die beginnenden silikotischen Einlagerungen hätten noch nicht zu einer Einschränkung der Lungenfunktion geführt, sie beeinträchtigten deshalb den Kläger nicht in seiner Erwerbsfähigkeit. Der Kläger sei denn auch nicht wegen bestehender Staublungenkrankheit, sondern um einer solchen Krankheit vorzubeugen, nach Übertage verlegt worden.
Die Revision des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist von dem LSG zugelassen und daher statthaft. In der Sache selbst ist sie nicht begründet.
I. Die Vorinstanzen haben sich zutreffend für befugt und verpflichtet gehalten, die in dem angefochtenen Bescheid vom 1. Juni 1957 und Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 1957 wiederholt getroffene Sachentscheidung zu prüfen. Die Klagemöglichkeit war dem Kläger auf seinen Antrag hin ein zweites Mal von der Beklagten eröffnet worden. Die Beklagte war in Kenntnis und trotz der Unanfechtbarkeit ihres früheren inhaltlich gleichlautenden Verwaltungsaktes abermals auf die Sache eingegangen. Zwar hatte sie ihre ablehnende Stellungnahme bestätigt, zugleich aber auch die Gründe ihrer früheren Entschließung ergänzt und ihren Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Damit hatte sie ihre Absicht zu erkennen gegeben, daß sie dem wiederholten Leistungsbegehren nicht den Einwand der bindenden Vorentscheidung entgegensetzen, sondern dem Betroffenen den Rechtsweg aufschließen wollte. Ein solches Entgegenkommen stand in ihrem Ermessen (BSG 10, 248; 13, 86; 18, 22; so bereits RVA AN 1905, 277; vgl. auch BVerwG am 26. September 1962 DVBl 1963, 186; Menger, Verwaltungsarchiv 1963, 286).
Hat sich aber der Versicherungsträger dazu bereit gefunden, dem Betroffenen nochmals die Gelegenheit zur prozessualen Verfolgung seiner Belange zu bieten, dann hat es dabei sein Bewenden. Der Versicherungsträger kann nicht nachträglich, während des Rechtsstreits, von seinem Entschluß wieder abrücken und sich in Widerspruch zu seinem vorangegangenen Handeln auf die Bindungswirkung des Erstbescheides berufen. Die formell-rechtlichen Bedenken der Beklagten gehen mithin fehl.
II. Für den nach § 35 RKG aF zu beurteilenden Fall des Klägers (Art. 3 § 6 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes - KnVNG -) ist das Berufungsgericht zutreffend nicht von dem Beruf eines Hauers ausgegangen. Da der Kläger sich noch vor Vollendung der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit einem neuen Tätigkeitsbereich zugewandt hatte, ist der Beruf des Hauers für seine knappschaftliche Rentenversicherung nicht mehr ausschlaggebend. Diese Auffassung stimmt mit der überzeugenden Rechtsprechung des früheren Reichsversicherungsamts (Revisionsentscheidung Nr. 5470 AN 1942, 203) überein. Der Senat schließt sich dieser Judikatur an. Danach verdient eine berufliche Stellung dann keine Beachtung mehr, wenn der Versicherte die für den geltend gemachten Anspruch in der knappschaftlichen Rentenversicherung erforderliche Mindestbeitragszeit noch nicht zurückgelegt hatte, als er die betreffende Berufstätigkeit - freiwillig oder erzwungenermaßen - aufgab. Der Grund für diese Rechtsfolge ist darin zu sehen, daß der Versicherte ohne die neue, anders geartete Erwerbsarbeit die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch überhaupt nicht verwirklicht hätte. Hierfür ist es gleichgültig, aus welchem Anlaß und Beweggrund der Beruf gewechselt wurde. Allerdings wird es gerade im Falle einer krankheitsbedingten Berufsabkehr besonders deutlich, daß die Aussicht auf den Empfang einer Rente ohne die neu gewählte Arbeit für dauernd vernichtet gewesen wäre. Eine vor Erfüllung der versicherungstechnischen Anspruchsbedingungen eingetretene Leistungseinbuße fällt eben nicht in das Risiko der Rentenversicherung. Wo dagegen das Gesetz ausnahmsweise Billigkeitserwägungen Raum geben und einen ungewöhnlich frühen - vor Vollendung der Wartezeit - eintretenden Verlust der Arbeitskraft berücksichtigt wissen will, da sieht es die versicherungstechnischen Anspruchsbedingungen mit dem Eintritt des Versicherungsfalls kraft Fiktion als erfüllt an. Es ist jedoch - von den Sonderfällen der fiktiven Wartezeiterfüllung abgesehen - nicht gerechtfertigt, allein auf die vor der Wartezeitvollendung ausgeübte Tätigkeit zurückzugreifen. Vielmehr muß die Art der späteren Beschäftigung maßgebend sein, weil sie die Grundlage für die Fortdauer der Versicherung in einem den Anspruch rechtfertigenden Umfange gebildet hat (vgl. dazu Entscheidung des RVA vom 1. Oktober 1925 "Kompaß" 1926, 21; Kreil, Die Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit in der deutschen Sozialversicherung 1935, 185 f.; 236. Kreil meint, unter entsprechenden Umständen liege die widerlegliche Vermutung nahe, daß der Versicherte mit dem Berufswechsel sein Versicherungsverhältnis auf eine veränderte versicherungsrechtliche Grundlage habe stellen wollen. Auf diese Annahme braucht im gegenwärtigen Zusammenhang nicht näher eingegangen zu werden; wie auch offen bleiben mag, welche Folgerungen gegebenenfalls aus einer solchen Überlegung zu ziehen wären).
Auf die gegenwärtige Sache angewendet bedeutet dies, daß der Kläger, wenn man vom Beruf des Hauers ausgeht, nicht lange genug der knappschaftlichen Versicherung angehört hat, um leistungsberechtigt zu sein. Will er überhaupt noch in der knappschaftlichen Rentenversicherung gegen den Fall der Berufsunfähigkeit (§ 35 RKG aF) Versicherungsschutz beanspruchen, so kann er dies nur aufgrund seiner Beschäftigung als Verlader, als welcher er - einschließlich der früheren Versicherungszeiten - die in Frage kommende Wartezeit erfüllt hat. Den Anforderungen eines solchen Arbeitsgebietes und gleichartiger wie gleichwertiger Arbeitsbereiche wird er aber nach den getroffenen Feststellungen noch gerecht. Der Kläger ist also nicht als berufsunfähig im Sinne des § 35 RKG aF anzusehen. Daher steht ihm ein Anspruch auf die Knappschaftsrente nicht zu.
Die von der Revision zur Stütze ihrer Auffassung angeführten Entscheidungen des Senats (BSG 2, 183; 5, 73; 6, 38) betreffen eine andere Frage. In jenen Fällen war die Wartezeit unter Einschluß der allerdings jeweils verhältnismäßig kurzen Zeit knappschaftlich versicherter Gedingetätigkeit durch Anrechnung früherer knappschaftlicher Versicherungszeiten oder anschließender Ersatzzeiten als erfüllt anzusehen. Dann allerdings spricht, wie in jenen Entscheidungen im einzelnen dargelegt wird, dafür, von welchem Beruf auszugehen ist, u. U. auch eine nur verhältnismäßig kurze Zeit ausgeübte, sozial am höchsten zu bewertende Tätigkeit eine entscheidende Rolle. Darum geht es aber im vorliegenden Zusammenhang nicht. Die Hauertätigkeit des Klägers hat als ausschließlich bestimmender Faktor der sozialen Einstufung ihren Wert nicht etwa deshalb verloren, weil sie nicht 60 Monate hindurch beibehalten worden ist, sondern sie ist gegenüber der späteren Berufsstellung als bestimmendes Merkmal deshalb zurückgetreten, weil der Kläger mit der Beschäftigung als Hauer nicht den Mindesttatbestand verwirklicht hat, der erst das Recht auf die Leistung auszulösen vermag.
Diesem Ergebnis vermag die Revision schließlich nicht mit dem Argument zu begegnen, daß die Wartezeit kraft gesetzlicher Fiktion als erfüllt zu gelten habe, wenn der Kläger demnach nach der Vorschrift des § 52 Nr. 1 RKG (Art. 2 § 8 Abs. 1 Buchst. a KnVNG) infolge eines Arbeitsunfalls berufsunfähig (§ 35 RKG aF) oder vermindert bergmännisch berufsfähig (§ 45 Abs. 2 RKG nF) geworden wäre. Das trifft indessen, wie das LSG jedenfalls im Ergebnis richtig erkannt hat, nicht zu. Die Tatsache der beginnenden Silikoseerkrankung des Klägers kann unter den vorliegenden Umständen nicht zu einer Anwendung der Vorschrift über die fiktive Wartezeit führen.
Das Berufungsgericht hat zwar keine Bedenken, den Tatbestand einer Berufskrankheit dem Begriff des Arbeitsunfalls im Sinne des § 52 RKG gleichzustellen. Es folgert dies aus § 3 Abs. 1 der 3. Verordnung über Ausdehnung der Unfallversicherung auf Berufskrankheiten vom 16. Dezember 1936. Das mag auch in Bezug auf die hier einschlagende Vorschrift des § 52 Nr. 1 RKG zutreffen (vgl. dazu Protokoll der 184. Sitzung des Bundestags S. 10229; ferner: Entwurf des "Knappschaftlichen Rentenversicherungsgesetzes" vom 9. Januar 1957, Drucks. 3065 - § 51 Nr. 1 - und Drucks. 3365). Eine abschließende Stellungnahme zu diesem Punkt ist indessen nicht nötig, weil der Sachverhalt schon aus einem anderen Grunde nicht der Vorschrift des § 52 Nr. 1 RKG unterzuordnen ist. Denn eine Quarzstaublungenkrankheit ist nur dann wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen und somit wie ein Versicherungsfall zu bewerten, wenn die Lungenveränderungen die Atmung oder den Kreislauf beeinflussen. In dieser Rechtsfolge hat sich gegenüber den früheren Bestimmungen nichts geändert, wenn auch der Berufskrankheitenkatalog in den jüngeren Berufskrankheitenverordnungen die Staublungenkrankheit ohne jeden einschränkenden Zusatz aufführt (siehe dazu: Begründung der 5. BKVO zu 7 (27 a); Merkblatt für die ärztliche Untersuchung zu Nr. 34 und Nr. 35 der Anlage zur 6. BKVO, herausgegeben vom BMA in Arbeitsschutz (BABl) 1962 Nr. 9 S. 203; vgl. auch BSG 4, 215; 6, 29; SozR 5. BKVO Anl. Nr. 27 a Bl. Aa 1 Nr. 1). Jeder Hinweis auf einen Schweregrad ist unterblieben. Die bisherige Drei-Stadieneinteilung oder andere Klassifikationen sind deshalb für die rechtliche Bedeutung silikotischer Veränderungen nicht mehr wesentlich (BSG 14, 207). Gleichwohl ist es doch dabei geblieben, daß derartige Erscheinungen nur dann für eine Entschädigungspflicht nach dem Recht der Unfallversicherung in Betracht kommen, wenn sie den Umfang eines Bagatellbefundes überschreiten und zu einer "objektiv nachweisbaren Beeinträchtigung von Atmung und Kreislauf geführt" haben. Nur dann können sie einem Arbeitsunfall gleich erachtet werden. - An dieser durch die Besonderheiten der Quarzstaublungenkrankheit bedingten rechtlichen Schranke ist festzuhalten, obwohl der anfängliche Charakter der Erkrankung schon genügen mag, um den Versicherten zu einer empfindlichen Berufsveränderung zu nötigen. Wenn bereits bei einem derartigen Zustand nach bergbehördlichen Vorschriften oft eine Verlegung der Tätigkeit nach Übertage geboten ist (vgl. dazu BSG 14, 210), wenn alsdann ferner häufig vorbeugende Maßnahmen des Trägers der Unfallversicherung angezeigt erscheinen mögen, so wird mit derartigen vorsorglichen Eingriffen in erster Linie gerade bezweckt, den andernfalls zu befürchtenden Eintritt einer Berufs krankheit noch zu vermeiden.
Beim Kläger sind nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts keine gesundheitlichen Störungen beobachtet worden, welche die Merkmale einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit ausmachen. Infolgedessen läßt sich der vorliegende Sachverhalt auch nicht dem Begriff des Arbeitsunfalls und schon gar nicht der Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 RKG zuordnen.
Aus dem Gesagten folgt, daß an dem angefochtenen Urteil rechtlich nichts auszusetzen ist. Die Revision ist demgemäß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen
Haufe-Index 2375188 |
BSGE, 279 |