Leitsatz (amtlich)
Die Begrenzung des nach DV § 30 Abs 3 und 4 BVG § 6 Abs 1 festzustellenden Durchschnittseinkommens auf höchstens das der Besoldungsgruppen A14 (DV aF) und A16 (DV nF) des Bundesbesoldungsgesetzes wird von der der Bundesregierung in BVG § 30 Abs 5 aF und Abs 7 nF erteilten Ermächtigung gedeckt. Diese Regelung ist weder systemwidrig oder willkürlich noch führt sie zu einer ungleichen Behandlung vergleichbarer Beschädigter.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 5 Fassung: 1960-06-27, Abs. 7 Fassung: 1964-02-21; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 6 Abs. 1 Fassung: 1961-07-30; BVG § 30 Abs 3 u 4 DV § 6 Abs. 1 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 1968 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sämtlicher Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Bescheid vom 27. Februar 1962 bewilligte das Versorgungsamt (VA) dem Kläger, der vor seiner Einberufung zum Wehrdienst im Jahre 1940 im Büro M der R AG W ein monatliches Einkommen von 1.500,- RM bezogen hatte, ab 1. Juni 1960 - vorläufig - Berufsschadensausgleich nach § 6 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 30. Juli 1961 (BGBl I 1115) - DVO aF - unter Zugrundelegung des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 14 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) (einschließlich Ortszuschlag der Ortsklasse A). Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Während des Berufungsverfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland beigeladen worden. Ferner ist mit Bescheid vom 12. März 1964 der Berufsschadensausgleich für die Zeit vom 1. März 1962 bis 31. Dezember 1963 endgültig festgestellt und mit weiterem Bescheid vom 16. Dezember 1964 der Berufsschadensausgleich ab 1. Januar 1964 gemäß der DVO vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574) - DVO nF - unter Zugrundelegung der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt worden. Am 12. Juli 1967 hat das VA den Berufsschadensausgleich ab 1. Juni 1965 wegen veränderter Einkommensverhältnisse und ab 1. Januar 1967 unter Berücksichtigung des Dritten Neuordnungsgesetzes vom 28. Dezember 1966 (BGBl I 750) - 3. NOG - erneut festgestellt. Der Kläger hat - im Berufungsverfahren - beantragt, den Bundestagsabgeordneten Sch-F in Bonn darüber zu hören, daß bei der Beratung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 4 BVG niemals in Frage gestanden habe, irgendeinen Personenkreis von dem Berufsschadensausgleich auszuschließen. Zur Sache hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, bei der Ermittlung des Einkommensverlustes rückwirkend ab 1. Juni 1960 von dem damaligen und derzeitigen Bruttoeinkommen, bestehend aus AV-Rente und Ruhegehalt der Ruhrstahl AG, und dem ohne die Kriegsbeschädigung möglichen nachgewiesenen Einkommen auszugehen und dementsprechend den Berufsschadensausgleich zu zahlen. Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 24. Januar 1968 das Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 18. November 1963 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs als mutmaßliches Einkommen des Klägers die der Besoldungsgruppe B 7 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 entsprechende Besoldungsgruppe des BBesG zugrunde zu legen. Die Auffassung des Klägers, bei der Feststellung des Berufsschadensausgleichs sei in seinem Falle von der ohne die Schädigung möglichen höheren Altersversorgung als Vergleichseinkommen auszugehen, finde zwar weder in den gesetzlichen Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 BVG noch in den Durchführungsverordnungen eine Stütze; der Anspruch auf einen höheren Berufsschadensausgleich sei aber aus anderen rechtlichen Gründen zu bejahen. Das Bundessozialgericht (BSG) habe die Vereinbarkeit des § 6 Abs. 1 DVO mit der der Bundesregierung in § 30 BVG erteilten Ermächtigung bejaht und dazu ausgeführt, daß diese Vorschrift nur für solche Fälle eine ergänzende individuelle Regelung treffe, in denen der Maßstab einer wahrscheinlich erlangten Berufsstellung (§§ 3 - 5 DVO) deshalb nicht angelegt werden solle, weil er durch den nachweislichen Erfolg in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf bzw. der erreichten beruflichen Stellung - mit den Auswirkungen auf das Einkommen -, für einen angemessenen Schadensausgleich als ungeeignet angesehen werden müsse. Auch in der Entscheidung des BSG vom 17. Oktober 1967, 9 RV 914/65, werde hervorgehoben, daß § 6 DVO auf den individuellen Berufserfolg abstelle, den der Beschädigte über dem Durchschnitt der Berufsgenossen erreicht habe. Das BSG habe die Vereinbarkeit des § 6 Abs. 1 DVO mit der Ermächtigung aber nur im allgemeinen geprüft, nicht auch die spezielle Frage, ob, wenn schon von dem nachgewiesenen individuellen Berufserfolg bzw. Einkommen bei der Ermittlung der angemessenen Besoldungsgruppe auszugehen sei, die Begrenzung des so festzustellenden Vergleichseinkommens auf höchstens A 14 bzw. A 16 BBesG ebenfalls von der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 aF und Abs. 7 nF BVG noch gedeckt werde. Das sei nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe den Berufsschadensausgleich wie alle Leistungen des BVG der Höhe nach begrenzt. Darüber hinaus sei der Berufsschadensausgleich bis zum Inkrafttreten des 3. NOG von einem monatlichen Mindesteinkommensverlust abhängig gewesen. Sonach seien durch diese vom Gesetzgeber gewollte Regelung alle die Beschädigten vom Berufsschadensausgleich bis zum 31. Dezember 1963 ausgeschlossen gewesen, deren Einkommensverlust unter den Mindestgrenzen gelegen habe; der Anspruch werde dadurch weiter eingeschränkt, daß grundsätzlich ein "fiktiver" Einkommensverlust für die Höhe des Berufsschadensausgleichs maßgebend sei. Wenn nun § 6 Abs. 1 DVO als Ausnahmebestimmung gegenüber den §§ 3 und 4 DVO von der früher tatsächlich erreichten Berufsstellung ausgehe, dann betreffe diese Art und Weise der Ermittlung des Vergleichseinkommens einen anderen Tatbestand als die §§ 3 und 4 DVO. Dort habe sich notwendigerweise der "fiktive" Einkommensverlust nach Durchschnittseinkommen der einzelnen Wirtschaftszweige und Berufsgruppen richten müssen, während die nachweislich erreichte berufliche Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen jeweils eine konkrete, feststehende Größe sei, die den beamtenrechtlichen Dienstbezügen gegenübergestellt werden müsse. Die Bundesregierung habe in § 6 Abs. 1 DVO aF als oberste Grenze die Besoldungsgruppe A 14 bestimmt und damit die Ausnahmevorschrift wieder in das System der Durchschnittseinkommen eingegliedert, das als höchste Eingruppierung ebenfalls die Besoldungsgruppe A 14 vorsehe. Wolle man dem Beigeladenen darin folgen, daß auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 DVO im Hinblick auf § 30 Abs. 4 BVG der nachgewiesene überdurchschnittliche Berufserfolg nur bis zur oberen Grenze des "fiktiven" Durchschnittseinkommens Berücksichtigung finden könne, dann hätte es der Sonderbestimmung des § 6 Abs. 1 DVO nicht bedurft. Die Ermächtigung und auch der Wortlaut des § 30 Abs. 4 sowie Abs. 5 aF und Abs. 7 nF BVG ließen jedenfalls eine vom Durchschnittseinkommen abweichende Feststellung des Vergleichseinkommens zu. Es sei kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, daß in den Sonderfällen des § 6 Abs. 1 DVO das in den §§ 3 und 4 DVO bestimmte höchste Durchschnittseinkommen nicht überschritten werden solle, insbesondere sei dem Wortlaut und Sinn des § 30 Abs. 5 Satz 2 BVG aF nicht zu entnehmen, daß nur bestimmte Besoldungsgruppen oder ein bestimmter Besoldungsrahmen des Reichs- oder Bundesbesoldungsgesetzes in den Fällen des § 6 Abs. 1 DVO angewandt werden dürften. Da die Ermittlung des Vergleichseinkommens nach § 6 Abs. 1 DVO von grundsätzlich anderen Voraussetzungen ausgehe, habe eine diesen Voraussetzungen entsprechende Regelung getroffen werden müssen, die im Hinblick auf einen angemessenen Berufsschadensausgleich alle Beschädigten mit einem bereits erreichten besonderen Berufserfolg möglichst gleich behandele. Die vom Verordnungsgeber eingeführte Begrenzung führe zu einer ungleichen Behandlung. Dadurch würden insbesondere diejenigen Beschädigten, deren bereits erreichter besonderer Berufserfolg erheblich über der Besoldungsgruppe A 14 liege, benachteiligt. Die Beschränkung des nach § 6 Abs. 1 DVO festzustellenden Vergleichseinkommens auf die Besoldungsgruppen A 14 und A 16 stelle daher eine willkürliche, systemwidrige Regelung dar, die zu einer ungerechtfertigten Belastung einzelner führe und damit dem Willen des Gesetzgebers nicht genügen könne. Deshalb werde diese Begrenzung von der Ermächtigung nicht gedeckt, so daß § 6 Abs. 1 DVO insoweit nicht anwendbar sei. Vielmehr sei bei der Ermittlung des Vergleichseinkommens die gesamte Skala der Besoldungsgruppe des Reichs- oder Bundesbesoldungsgesetzes heranzuziehen. Dadurch trete weder eine unangemessene Begünstigung der hier in Betracht kommenden Beschädigten noch eine Benachteiligung der unter §§ 3 und 4 DVO fallenden Berechtigten ein, weil der Berufsschadensausgleich ohnehin nur bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen gewährt werde. Daher habe dem Kläger ein Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der der Besoldungsgruppe B 7 des Reichsbesoldungsgesetzes entsprechenden Besoldungsgruppe des BBesG zugestanden, weil sein nachweislich tatsächlich bezogenes Einkommen vor der Schädigung dieser Besoldungsgruppe gleichkomme.
Mit der zugelassenen Revision rügt der Beklagte Verletzung des § 6 Abs. 1 DVO aF und nF. Das BVG habe für die Zuteilung der Beschädigten (§ 30 Abs. 4 BVG) zu Berufs- und Wirtschaftsgruppen allein ihre Lebensverhältnisse, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen maßgebend sein lassen. Eine Berufsgruppe, zu der eine Vielzahl von Berufstätigen zähle, habe einerseits ein wirtschaftliches oder sozialen Gewicht innerhalb des Wirtschaftslebens und sei andererseits nach Vorbildung oder Art der ausgeübten Tätigkeit sowie deren wirtschaftlichem Erfolg homogen. Von dieser Auffassung gehe auch die DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG aus. Nach ihr würden die Berufsgruppen - und folglich die in ihnen erzielten nicht konkreten, sondern durchschnittlichen Einkommen - nach dem Ausbildungsgang und dessen Ergebnis gegliedert. Die in § 6 DVO ausgesprochene Begrenzung auf die Besoldungsgruppen A 14 bzw. A 16 entspreche der Grundkonzeption der Durchführungsverordnung, die davon ausgehe, daß bei der Fiktion des Einkommensverlustes besondere Karrieren sowie Spitzenlöhne und Spitzeneinkünfte unberücksichtigt bleiben sollten. Nur auf dieser Basis - und als Folge dieser Begrenzung - sei überhaupt erst eine praktische Handhabung der Berufsschadensausgleichsberechnung möglich. Denn auch bei Ausschöpfung aller Besoldungsgruppen wären noch Einzelfälle denkbar, bei denen das tatsächlich erreichte Einkommen die Endgrundgehälter der ehemals und jetzt geltenden Beamtenbesoldungsgruppen überstiegen. Wenn nach Auffassung des LSG dann die höchstmögliche Besoldungsgruppe Anwendung finden sollte, so würde dieser Berechnungsmodus nur eine Erweiterung der jetzt gesetzlich verankerten Bemessungsgrenze bedeuten, ohne daß man der Gerechtigkeit näher käme. Die Ermächtigung des § 30 Abs. 5 und 7 BVG alter und neuer Fassung sei nach den für den Erlaß von Rechtsverordnungen geltenden Grundsätzen (hinreichende Bestimmung bzw. Begrenzung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß) nicht zu beanstanden. Zwar sei zuzugeben, daß der Verordnungsgeber auf Grund dieser Ermächtigung nicht gehindert gewesen wäre, im Rahmen des § 6 Abs. 1 DVO beide Besoldungsgruppen(-ordnungen) vorzusehen; sicherlich sei er dazu aber nicht verpflichtet gewesen.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Januar 1968 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 1963 als unbegründet zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Das monatliche Einkommen eines Staatssekretärs (höchste Besoldungsgruppe B 11) habe einschließlich des Ortszuschlages 1963 rd. 4.800 DM betragen und betrage ab 1. Juli 1968 rd. 5.824 DM. Die Höhe dieser Einkommen verbürge, daß bei "Freigabe" aller Besoldungsgruppen der beiden Besoldungsgruppen A und B alle Fälle von Berufsschadensausgleich gerecht zu regeln seien. Denn diejenigen in der privaten Wirtschaft, deren früheres Einkommen (außer ihren Tantiemen) höher war und sei als das Gehalt eines Staatssekretärs zur gleichen Zeit (Vorstandsmitglieder der großen Industrie- und Handelsgesellschaften), seien im 1. und 2. Weltkrieg durchweg u. k. gestellt gewesen. Daß die "Freigabe" der beiden Besoldungsgruppen A und B eine gerechte Regelung aller Fälle von Berufsschadensausgleich ermögliche, sei wohl durch die Tatsache bewiesen, daß nach 8 Jahren seit der Bewilligung von Berufsschadensausgleichszahlungen der Fall des Klägers der erste sei, bei dem es sich um ein vor der Schädigung erreichtes monatliches Fix-Einkommen von 1.500,- RM handele, ein Einkommen also, welches höher sei als die Endgrundgehälter zuzüglich der Ortszuschläge der Besoldungsgruppen A 14 und A 16. In § 30 Abs. 4 Satz 2 in der Fassung des Zweiten Neuordnungsgesetzes vom 21. Februar 1964 (BGBl I, 85) - 2. NOG - heiße es: "und die jeweils geltenden beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen des Bundes". Damit werde also auch von den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B gesprochen. Der Hinweis der Revisionsbegründung, daß bei der Fiktion des Einkommensverlustes besondere Karrieren sowie Spitzenlöhne und Spitzeneinkünfte unberücksichtigt bleiben sollten, stehe in krassem Gegensatz zu dem Rundschreiben des Bundesarbeitsministers in BVBl 1960 S. 151, worin als Vorbereitung auf die am 30. Juli 1961 verabschiedete DVO auch die Leistungsgruppen I a und I b ausführlich umschrieben worden seien. Die Regierung sei auf Grund von Art. 80 des Grundgesetzes (GG) verpflichtet gewesen, die beiden Besoldungsgruppen A und B zuzulassen, weil andernfalls alle erwerbsunfähigen Kriegsbeschädigten bzw. alle Schwerbeschädigten mit einem höheren Durchschnittseinkommen als dem der Besoldungsgruppen A 14 und A 16 aufgrund der in § 1 der DVO umschriebenen Definition des Begriffs des Einkommensverlustes keinerlei Berufsschadensausgleichszahlungen erhalten könnten, da kein Einkommensverlust festzustellen wäre. Das sei aber nicht der Sinn des Gesetzes; vielmehr sichere Abs. 3 des § 30 BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes vom 27. Juni 1960 (BGBl I 453) - 1. NOG - allen erwerbsunfähigen Kriegsbeschädigten unter deutlich genannten Voraussetzungen einen Berufsschadensausgleich zu. Die Regierung sei in der DVO zum 1. NOG so vorgegangen, als ob Abs. 3 des § 30 BVG nicht bestehe. Eine gerechte Regelung verlange, daß in § 6 Abs. 1 DVO (2. und 3. NOG) anstelle der Worte "das Endgrundgehalt einer dieser Stellung angemessenen Besoldungsgruppe der Bundesbesoldungsordnung A" es heißen müsste:" der Besoldungsordnungen A und B".
Der Beigeladene schließt sich den Ausführungen des Beklagten an.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch sachlich begründet. Streitig ist nur, ob der Beklagte bei der Berechnung des Berufsschadensausgleich des Klägers in Anwendung des § 6 DVO aF und nF statt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 bzw. A 16 des Bundesbesoldungsgesetzes die der Besoldungsgruppe B 7 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 entsprechende Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) hätte zugrundelegen müssen. Dies ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
Zutreffend hat das LSG zunächst unter Anführung der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 914/65 - (vgl. auch Urteil vom 25. Juli 1967 - 9 RV 892/65 -) und des 8. Senats vom 28. November 1967 - 8 RV 491/67 - betont, daß bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs der Einkommensverlust nicht konkret ermittelt werden soll, sondern daß mit den im Gesetz genannten Durchschnittseinkommen der Anspruch sachlich-rechtlich begrenzt wird, sowie daß die in den §§ 3-5 DVO getroffene Regelung von der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 aF bzw. 7 nF BVG gedeckt wird und keine etwa von der Rechtsprechung auszufüllende Lücken oder Verstöße gegen verfahrensrechtliche Grundsätze enthält. Ferner hat es zutreffend ausgeführt, daß sich nach dieser Rechtsprechung des BSG auch die Bestimmung des § 6 DVO im Rahmen der Ermächtigung halte, und daß § 6 DVO nur für die Fälle eine ergänzende individuelle Regelung treffe, in denen der Maßstab einer wahrscheinlich erlangten Berufsstellung (§§ 3-5 DVO) deshalb nicht angelegt werden soll, weil er durch den nachweislichen Erfolg in dem vor der Schädigung ausgeübten Beruf, d. h. durch die erreichte berufliche Stellung mit ihren Auswirkungen auf das Einkommen, für einen angemessenen Schadensausgleich als ungeeignet angesehen werden müsse (vgl. hierzu BSG 27, 69 ff = BSG in SozR Nr. 1 und 3 zu DVO zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG, § 6 vom 30. Juli 1964; ferner BSG aaO Nr. 3 zu § 40 a BVG (= BSG 27, 119)).
Soweit das LSG jedoch die Auffassung vertritt, die Begrenzung des nach § 6 Abs. 1 DVO festzustellenden Durchschnittseinkommens auf höchstens das der Besoldungsgruppen A 14 bzw. A 16 BBesG werde von der Ermächtigung in § 30 Abs. 5 aF und Abs. 7 nF BVG nicht mehr gedeckt, kann ihm nicht zugestimmt werden. Diese Frage ist - entgegen der Auffassung des LSG - ebenfalls schon vom 8. und 9. Senat des BSG dahin entschieden worden, daß die Bundesregierung, wenn sie in § 6 DVO im Rahmen der Besoldungsordnung A eine günstigere Regelung für den Fall zugelassen hat, daß der Beschädigte schon vor der Schädigung nachweislich eine höhere Stellung erreicht bzw. mehr verdient hat, die ihr in § 30 Abs. 5 BVG aF bzw. Abs. 7 BVG nF erteilte Ermächtigung nicht überschritten hat (vgl. BSG 27, 69, 73/74 und 27, 119, 124) . In der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. Juli 1967 (BSG 27, 69, 74 ) ist lediglich als fraglich angedeutet worden, aber dahingestellt geblieben, ob sich die Bundesregierung mit der Bestimmung in § 6 Abs. 2 DVO, daß der Beschädigte als Selbständiger "in den letzten drei Jahren" vor Eintritt der Schädigung oder des besonderen beruflichen Betroffenseins oder des Dienstbeginns einen höheren Gewinn erzielt haben muß, im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung gehalten hat. Die vom LSG dargelegten und vom Kläger vorgetragenen Gesichtspunkte vermögen im vorliegenden Fall keine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Die in § 6 Abs. 1 DVO aF und nF getroffene Regelung ist weder systemwidrig oder willkürlich noch führt sie zu einer ungleichen Behandlung vergleichbarer Beschädigter. Die Begrenzung auf die Besoldungsgruppen A 14 bzw. A 16 BBesG gilt für alle Beschädigten, bei denen das Durchschnittseinkommen nach § 6 DVO zu bestimmen ist, in gleicher Weise. Zwar ist dabei denkbar, daß nach dieser Bestimmung ein Beschädigter keinen Berufsschadensausgleich erhalten kann. Dies, liegt aber dann an der Höhe seines heutigen Einkommens. Die Annahme des Klägers, § 30 Abs. 3 BVG sichere allen erwerbsunfähigen Kriegsbeschädigten einen Berufsschadensausgleich zu, findet im Gesetz keine Stütze. In § 30 Abs. 4 BVG ist vielmehr bestimmt, daß das derzeitige Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente dem nach der DVO sich ergebenden Durchschnittseinkommen gegenüberzustellen und hiernach der Einkommensverlust des § 30 Abs. 3 BVG zu ermitteln ist. Darüber hinaus war in § 30 Abs. 3 in der Fassung des 1. und 2. NOG die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs noch von einem Mindesteinkommensverlust von 100,- DM bzw. 75,- DM abhängig gemacht. Sonach bestand und besteht bei entsprechend hohem derzeitigen Einkommen von vornherein kein Anspruch auf Berufsschadensausgleich. Im übrigen hat auch der Kläger trotz seines vom LSG festgestellten erheblichen Einkommens von (ab 1.1.67) 1.277,50 DM von Anfang an Berufsschadensausgleich bezogen, und zwar in Höhe von zunächst 71,- DM, später 321,60 DM, 300,- DM, 331,- DM, 310,-, 342,- DM und zuletzt 320,- DM monatlich.
Die Begrenzung auf die Bundesbesoldungsgruppen A 14 (und später A 16) ist unter Berücksichtigung der in § 6 DVO vorgesehenen Schadensberechnung (vergleichsweise Heranziehung der tatsächlich erreichten Berufsstellung) auch nicht systemwidrig. Der Gesetz- oder Verordnungsgeber war nicht deshalb, weil er in gewissen Fällen von der früher tatsächlich erreichten Berufsstellung ausging, gezwungen, im Rahmen dieser mehr konkreten Berechnung einen vollen Ausgleich zu gewähren. Vielmehr war es ihm nicht verwehrt, auch in diesen Fällen im Rahmen der in § 6 DVO angestrebten Ausnahmeregelung nur einen (billigen) Ausgleich vorzusehen und dabei den Umfang des Berufsschadensausgleichs der in den §§ 3 bis 5 DVO enthaltenen Grundsätzen anzupassen. Denn auch im Falle des § 6 DVO stellt die vor der Schädigung erlangte berufliche Stellung nur den Ausgangspunkt für die Berechnung des Anspruchs dar; ihm wird grundsätzlich nicht das tatsächlich erzielte, sondern ein jetzt anzunehmendes - fiktives - Einkommen zugrundegelegt. Es wird somit nicht etwa nur von dem früher tatsächlich erzielten Einkommen als Vergleichseinkommen ausgegangen, vielmehr wird es entsprechend Satz 2 des § 6 Abs. 1 DVO zunächst mit den damals geltenden beamtenrechtlichen Dienstbezügen verglichen und danach auf die heutige Beamtenbesoldung umgestellt, um rechnerisch zu einem Einkommen zu gelangen, das den heutigen Verhältnissen billig und angemessen erscheint. Demgemäß ist in den Bescheiden vom 12. März 1964 und 16. Dezember 1964 anstatt des früheren tatsächlichen Verdienstes des Klägers von 1.500,- RM auch von Beamtengehältern in Höhe von 1.705,77 DM bis 1.833,- DM, später von 2.368,- DM und im Bescheid vom 12. Juli 1967 in Höhe von 2.559,- und 2.661,24 DM ausgegangen worden. Ob aber der 1887 geborene Kläger solche Einkünfte ohne die Kriegsbeschädigung nach der Heimkehr jemals bzw. in der Zeit vor dem 1. Juni 1960, dem Zeitpunkt der Einführung des Berufsschadensausgleichs, erzielt hätte, ist durchaus ungewiß. Auch hier handelt es sich sonach, ähnlich wie in den Fällen der §§ 3-5 DVO, um eine theoretische Annahme, deren Richtigkeit sich im Einzelfall nicht feststellen läßt (vgl. BSG 27, 69, 73). In den Fällen der Anwendung des § 6 DVO steht nur fest, welchen Beruf der Beschädigte früher tatsächlich ausgeübt, welche Stellung er dabei erreicht und welches Einkommen er erzielt hat; unbekannt ist dagegen, was er, wenn er keine Kriegsbeschädigung erlitten hätte, später tatsächlich verdient haben würde. Unbekannt ist somit auch, welche nach der Lebenserfahrung möglichen mannigfachen Gründe ihm die Weiterführung seines Berufs wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht bzw. ihn zumindest im vorgerückten Lebensalter daran gehindert hätten, in der freien Wirtschaft im gleichen Maße wie früher leistungsfähig und erfolgreich zu sein. Der Verordnungsgeber war nicht genötigt, insoweit stets nur die günstigste mögliche Entwicklung zu unterstellen; vielmehr entsprach es dem Sinn und Zweck des Berufsschadensausgleich, auch hier durch Begrenzung der vergleichbaren Besoldungsgruppen nur von einem "durchschnittlichen Berufserfolg" auszugehen (vgl. BSG 27, 71). Auch im Falle des Klägers steht nicht fest, welches Einkommen er, wenn er sich nicht wegen seiner Kriegsbeschädigung schon am 30. November 1945 hätte pensionieren lassen (müssen), sondern in der freien Wirtschaft oder Industrie eine anstrengende leitende oder sonstige Tätigkeit ausgeübt hätte, tatsächlich erzielt haben würde, ob er durch berufliche Überanstrengung, Krankheit oder aus schicksalhaften Gründen erwerbsgemindert bzw. vorzeitig erwerbsunfähig geworden wäre oder aber in einer verantwortlichen Stellung bei vorgerücktem Lebensalter Mißerfolg oder in einem eigenen Unternehmen Schiffbruch erlitten hätte.
Handelt es sich sonach in den Fällen des § 6 DVO ebenfalls um die Zugrundelegung eines im Hinblick auf die frühere Stellung unterstellten fiktiven heutigen Einkommens, so war es - unabhängig von dem vom Kläger zitierten Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 25. Oktober 1960 (BVBl 1960, 151), das (offenbar zu Vergleichszwecken) auch die Tätigkeitsmerkmale der Angestellten - Leistungsgruppen I a und I b beschreibt -, nicht systemwidrig, in der DVO aF durch Einordnung in eine bestimmte Besoldungsgruppe als maßgebliches Durchschnittseinkommen die gleiche Begrenzung nach oben (Besoldungsgruppe A 14) wie in den Fällen der §§ 3-5 DVO vorzusehen. Zwar hätte der Verordnungsgeber bei der Sonderregelung des § 6 DVO bereits damals eine höhere Besoldungsgruppe, etwa A 15 oder A 16 als höchstes Durchschnittseinkommen bestimmen können. Die Bestimmung der maßgebenden Besoldungsgruppe lag jedoch im Rahmen der ihm eingeräumten Ermächtigung. Wenn demgemäß erst in § 6 DVO nF die Besoldungsgruppe A 16 als obere Grenze vorgesehen worden ist, so steht dies in Einklang mit der durch das 2. NOG erstrebten und erreichten wirksamen Verbesserung der Kriegsopferversorgung (vgl. Bericht über die 107. Sitzung des Deutschen Bundestages, 4. Wahlperiode, S. 4986 C und Urteil des erkennenden Senats vom 23. April 1968 - 9 RV 700/67 -).
Diese Regelung ist schließlich auch nicht willkürlich, denn sie ist durch vertretbare Billigkeitserwägungen motiviert und fügt sich überdies - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt - sinnvoll in die vom Verordnungsgeber vorgenommene Ausgestaltung dieser Versorgungsleistung ein, und zwar im Einklang mit dem Sinn und Zweck des begrenzten Berufsschadensausgleichs und mit der ihm erteilten Ermächtigung. Unter diesen Umständen brauchte nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß der Kläger vor der Einberufung zum Wehrdienst nicht Geschäftsführer, sondern nach dem Schreiben der Ruhrstahl-AG vom 27. Februar 1962, mit dem das frühere Schreiben vom 19. Februar 1962 berichtigt worden ist, Vertreter gewesen ist und als solcher eine feste Vergütung von 800,- RM und eine garantierte Provision von 700,- RM = insgesamt 1.500,- RM erhalten hat.
Aus den Worten "und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes" in § 30 Abs. 4 Satz 2 BVG in der Fassung des 2. NOG (ebenso idF des 3. NOG) kann nicht entnommen werden, daß die Bundesregierung damit verpflichtet worden wäre, in den §§ 3-6 DVO die Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung B des Bundesbesoldungsgesetzes als obere Grenze vorzusehen; vielmehr ergibt sich aus § 30 Abs. 7 a BVG idF des 2. NOG, daß die Bundesregierung ohne Einschränkungen ermächtigt sein sollte, zu bestimmen, welche Vergleichsgrundlage und in welcher Weise diese zur Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehen ist (ebenso § 30 Abs. 7 a idF des 3. NOG). Damit sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der seitherigen Ermächtigung lediglich noch näher umschrieben worden (vgl. BSG 27, 74).
Wenn das LSG in der Beschränkung des Durchschnittseinkommens auf die Besoldungsgruppen A 14 und A 16 eine ungerechtfertigte Belastung einzelner erblickt und damit andeutet, daß es diese Regelung, nachdem der Berufsschadensausgleich ohnehin nur bis zu den gesetzlich festgelegten Höchstbeträgen gewährt werden könne, für ungerecht halte, so ist dazu zu bemerken, daß das Gericht nicht befugt ist, seine Prüfung auch daraufhin zu erstrecken, ob der Gesetz-(oder Verordnungs-)geber die unter Berücksichtigung aller Interessen zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die vom Gesetz gewollte Lösung daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Standpunkt eines Beteiligten aus die "gerechteste" denkbare Lösung darstellt (vgl. BVerfG Bd. 2 S. 280; 2, 135; 4, 18 ff). Auch bei einer Rechtsverordnung sind die Gerichte nicht zu einer Änderung der Norm befugt (vgl. BSG 23, 175 und BVerfG Bd. 16 S. 306, 329; vgl. ferner Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 1967 - 9 RV 182/67 -).
Da das LSG nach alledem unter Verletzung des § 6 DVO den Beklagten zu Unrecht verurteilt hat, der Berechnung des Berufsschadensausgleich des Klägers als mutmaßliches Einkommen die der Besoldungsgruppe B 7 des Reichsbesoldungsgesetzes vom 16. Dezember 1927 entsprechende Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes zugrunde zu legen, - wieso diese zahlenmäßig dem damaligen Einkommen des Klägers entspricht, ist überdies nicht dargelegt -, war sein Urteil aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des SG vom 18. November 1963 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen