Entscheidungsstichwort (Thema)

Ankündigung eines bestimmten Verhaltens

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Senat hält an der in den Urteilen vom 1966-02-15 11 RA 289/65 = BSGE 24, 236 und vom 1967-05-23 11 RA 280/65 = BSGE 26, 266), und in weiteren Urteilen vertretenen Auffassung fest, daß SGG § 96 auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherungsträger in scheinbar verbindlicher Weise ein bestimmtes künftiges Verhalten angekündigt und später einen Verwaltungsakt erläßt.

 

Normenkette

SGG § 96 Fassung: 1953-09-03

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1966 und des Sozialgerichts Duisburg vom 15. März 1965 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Bescheid vom 11. September 1959 bewilligte die Beklagte dem Kläger (geboren am 18.8.1894) ab 1. August 1959 ein nach § 30 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) berechnetes Altersruhegeld von DM 240,60. Bei der Berechnung dieser Rente beachtete sie eine "Doppelversicherung" nicht, die nach Art. 2 § 11 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) zur Nichtberücksichtigung von Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbeiter hätte führen müssen.

Die Rente wurde mehrfach den Änderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage angepaßt; ab Januar 1964 betrug sie nach der Anpassung auf Grund des 6. Rentenanpassungsgesetzes (RAG) DM 309,90 monatlich.

Nach Auswertung einer neuen Beitragsübersicht der Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit ab 1. August 1959 neu und teilte dem Kläger in dem "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 mit, "Das Ihnen mit Bescheid vom 11. September 1959 gewährte Altersruhegeld wird hinsichtlich der Höhe neu festgestellt, weil 16 Wochenbeiträge der Klasse 05 als Höherversicherungs- und 9 als Doppelversicherungsbeiträge (statt 25 als Grundbeiträge) zu berücksichtigen sind; 1 Monat Ersatzzeit und 1 Monat Ausfallzeit entfallen". Weiter heißt es in diesem Ergänzungsbescheid: "Da der derzeitige monatliche Zahlbetrag besitzgeschützt ist, wird die Rente in der bisherigen Höhe weitergezahlt. Wir behalten uns aber vor, ihre Rente in Zukunft erst dann anzupassen, wenn die richtig berechnete und angepaßte Rente den derzeitigen zu hohen monatlichen Zahlbetrag übersteigt. Den bisher überzahlten Betrag fordern wir nicht zurück". In der neuen Rentenberechnung ging die Beklagte von 16 (statt bisher 17) Versicherungsjahren aus; sie errechnete für das Jahr 1959 eine Rente von 228,90 DM (statt der gezahlten 240,60 DM) für die Jahre 1960 bis 1963 ebenfalls niedrigere Rentenbeträge und für das Jahr 1964 eine Rente von 292,- DM (anstatt der gewährten 309,90 DM).

Mit der Klage machte der Kläger geltend, es sei für ihn eine unbillige Härte, wenn von ihm geleistete Beiträge wegen einer Doppelversicherung unberücksichtigt blieben.

Das Sozialgericht (SG) Duisburg hob mit Urteil vom 15. März 1965 den "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 auf. Die Berufung der Beklagten wies das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 6. Mai 1966 zurück. Das LSG führte aus, der "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 beinhalte die rückwirkende Rücknahme des bindend gewordenen Bescheides vom 11. September 1959, die Beklagte habe in dem Bescheid vom 13. Januar 1964 die Rente rückwirkend neu festgestellt und auch auf die Rückforderung des "überzahlten Betrages" verzichtet; der Vorbehalt, die Rente des Klägers erst dann anzupassen, wenn die richtig berechnete und angepaßte Rente den derzeitigen zu hohen monatlichen Zahlbetrag übersteige, sei keine bloße Ankündigung. Es handele sich deshalb um einen anfechtbaren Verwaltungsakt; dieser Verwaltungsakt sei rechtswidrig, weil keine Rechtsgrundlage für die "Berichtigung" bestehe. Die spätere Erkenntnis, daß eine Doppelversicherung versehentlich unberücksichtigt geblieben sei, begründe keine offenbare Unrichtigkeit i. S. des § 138 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), es habe sich hier um einen Fehler bei der Bildung des Willens, nicht lediglich beim Ausdruck des Willens gehandelt. Die "Berichtigung" habe auch nicht im Rahmen der Rentenanpassung vorgenommen werden können. Wie sich aus § 2 der jeweiligen Anpassungsgesetze - vom 4. RAG an - ergebe, erstrecke sich bei der Anpassung die Bindungswirkung auch auf die bisherigen Berechnungsfaktoren.

Das LSG ließ die Revision zu.

Die Beklagte hat, wie sich aus ihren Rentenakten ergibt, im Jahre 1965 die Rente des Klägers nach dem 7. RAG angepaßt, dabei ist sie von der Berechnung in dem "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 ausgegangen; dem Kläger ist nach dem 7. RAG vom 1. Januar 1965 an eine Rente von 319,20 DM gewährt worden. Die Rentenakten der Beklagten sind nach dem Urteil des LSG Gegenstand seiner Beratung gewesen.

Die Beklagte legte form- und fristgerecht Revision ein.

Sie beantragte,

das Urteil des SG Duisburg vom 15. März 1965 und das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 6. Mai 1966 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügte die unrichtige Anwendung des § 2 des 7. RAG und stützte sich zur Begründung im wesentlichen auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11. Februar 1966 - 11 RA 289/65 - und vom 28. Juni 1966 - 11 RA 50/66 -. Sie verwies ferner auf § 5 Abs. 1 Satz 3 des 9. RAG (damals erst als Entwurf vom Bundeskabinett verabschiedet); in dieser Vorschrift sei eine Bestätigung der Rechtsauffassung des BSG zu erblicken.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten. Beide Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).

II

Die Revision der Beklagten ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG). Sie ist auch begründet. Das LSG hat - ebenso wie das SG - den Inhalt des angefochtenen "Ergänzungsbescheides" vom 13. Januar 1964 nicht richtig erkannt. Der Inhalt dieses Ergänzungsbescheides ist aus den gesamten Umständen unter Berücksichtigung der Begründung des Bescheids zu ermitteln (Urteil des BSG vom 29.4.1958; SozR Nr. 39 zu § 54 SGG).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen hat die Beklagte mit dem angefochtenen "Ergänzungsbescheid" nicht den Rentenbescheid vom 11. September 1959 und die Rentenanpassungsbescheide (Anpassungsmitteilungen) nach dem 2. bis 5. RAG "berichtigt" (zurückgenommen). Sie hat nicht die Rente für die Jahre 1959 bis 1963 neu - niedriger - festgestellt. Sie hat vielmehr erkennen lassen, daß es unbeschadet der neuen Berechnung für die Jahre 1959 bis 1963 bei der bisherigen Rente verbleiben solle; dies gilt auch für die "laufende Zahlung" für das Jahr 1964, auch für dieses Jahr ist die nach dem 6. RAG angepaßte - zu hohe - Rente mit 306,90 DM durch den angefochtenen "Bescheid" nicht geändert worden. Vielmehr ist in dem "Bescheid" ausdrücklich gesagt, diese Rente werde als "besitzgeschützt" weitergezahlt. Der allerdings mißverständliche Satz "Das Ihnen mit Bescheid vom 11. September 1959 gewährte Altersruhegeld wird hinsichtlich der Höhe neu festgestellt" bezieht sich nach dem gesamten Inhalt des "Bescheides" nur auf die künftigen Rentenanpassungen. Soweit sich die Beklagte zu der Rentenberechnung bei künftigen Anpassungen geäußert hat, hat sie aber auch für die Zukunft die Rente nicht neu festgestellt; sie hat dies auch nicht tun können, weil bei Erlaß des "Bescheides" die Rentenanpassung für das Jahr 1965 (und weiterhin) gesetzlich noch nicht geregelt gewesen ist. Die Beklagte hat insoweit nur das von ihr beabsichtigte Verhalten bei künftigen Rentenanpassungen angekündigt. Wenn sie in dem "Ergänzungsbescheid" die dem Kläger zustehenden und die ihm gewährten Bezüge aufgeführt und eine "Überzahlung" festgestellt hat, so ist dies nur eine Berechnungsunterlage, nicht aber eine Regelung des Rentenanspruchs. Der "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 ist deshalb kein Verwaltungsakt, die Klage auf Aufhebung dieses "Bescheides" ist als unzulässig abzuweisen.

Auf die Revision der Beklagten ist aber noch über die Höhe der Rente des Klägers nach dem 7. RAG zu entscheiden. Jedenfalls die Rentenanpassung nach dem 7. RAG ist im Laufe des Rechtsstreits vor Erlaß des Urteils des LSG durchgeführt worden; auch über sie ist, da die Verwaltungsakten der Beklagten Gegenstand der Beratung des LSG gewesen sind, vom LSG entschieden worden. Die Beklagte hat bei dieser Rentenanpassung - erstmals - von dem "Vorbehalt" in dem Bescheid vom 13. Januar 1964 Gebrauch gemacht. Auch hiergegen richtet sich die Klage. Der Anpassungsbescheid (Anpassungsmitteilung) ist nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG geworden, obwohl der sich auf die künftigen Rentenanpassungen beziehende Vorbehalt im "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 keinen Verwaltungsakt darstellt und deshalb nicht als Bescheid durch den Anpassungsbescheid hat "abgeändert oder ersetzt" werden können. Der Senat hält an der in den Urteilen vom 15. Februar 1966 (BSG 24, 237), vom 23. Mai 1967 (BSG 26, 266) und in weiteren Urteilen vertretenen Auffassung fest, daß § 96 SGG auch dann anzuwenden ist, wenn der Versicherungsträger - wie er dies hier getan hat - in scheinbar verbindlicher Weise ein bestimmtes künftiges Verhalten angekündigt und später einen Verwaltungsakt erläßt. Das LSG hat über die Rechtmäßigkeit der Rentenanpassung nach dem 7. RAG auf Grund der von dem Kläger erhobenen Klage entscheiden müssen. Das LSG hat auch erkennen lassen, daß es die Anpassung auf Grund der Berechnung in dem "Ergänzungsbescheid" vom 13. Januar 1964 für unzulässig halte. Es hat danach die Rentenanpassung nach dem 7. RAG, so wie sie die Beklagte vorgenommen hat, als rechtswidrig angesehen und auch insoweit der Klage stattgegeben, obgleich es den Anpassungsbescheid nicht ausdrücklich aufgehoben hat. Diese Entscheidung des LSG kann jedoch nicht aufrechterhalten werden.

Der Senat hält trotz der abweichenden Auffassung des LSG daran fest, daß der Versicherungsträger bei der Anpassung der nach den §§ 30 ff des AVG berechneten Renten - der sogenannten ersten Rentengruppe, zu der die Rente des Klägers gehört - auf Grund des 7. RAG (und der entsprechenden Vorschriften des 4. bis 6. RAG) an eindeutig falsch ermittelte Berechnungsfaktoren nicht gebunden ist. Das gleiche gilt nach dem Urteil des Senats vom 28. Juni 1966 - 11 RA 50/66 - und nach dem Urteil des 1. Senats vom 30. August 1966 (BSG 25, 181) für die Anpassung der nach Art. 2 §§ 31 bis 34 AnVNG umgestellten Renten, der sogenannten zweiten Rentengruppe. Mit den gegen diese Rechtsauffassung von einigen Berufungsgerichten und auch im Schrifttum erhobenen Einwendungen hat sich der Senat insbesondere in seinen Urteilen vom 23. Mai 1967 (BSG 26, 266 ff), vom 16. Januar 1968 - 11 RA 266/66 - und vom 14. März 1968 - 11 RA 246/66 - auseinandergesetzt; auf die Begründung dieser Urteile wird verwiesen. Es trifft nicht zu, daß ein eindeutiger Gesetzeswortlaut - hier die Worte "ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren" in § 2 des 7. RAG und den entsprechenden Vorschriften des 4. bis 6. RAG - jede Auslegung des Gesetzes ausschließe; dieser Auffassung ist auch der 8. Senat des BSG in seinem Urteil vom 19. Oktober 1967 entgegengetreten (bei der Auslegung der Worte "abgelegte Meisterprüfung" i. S. des § 5 Abs. 1 der RVO vom 30.7.1964 zu § 30 Abs. 3 und 4 BVG; vgl. SozR Nr. 2 zu dieser Vorschrift sowie das Urteil des 1. Senats vom 14. Dezember 1967 - 1 RA 133/66 - zum Inkrafttreten des § 9 Abs. 7 AVG, SozR Nr. 1 zu dieser Vorschrift). Die Worte "ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren" zwingen nicht zu der Auslegung, daß auch eindeutig unrichtige Berechnungsfaktoren, die dem Rentenbewilligungsbescheid (und etwaigen früheren Rentenanpassungen) zugrunde lagen, bei künftigen Rentenanpassungen beizubehalten sind; diese Worte betreffen den typischen Fall, daß die "übrigen Berechnungsfaktoren" richtig sind. Weiter wird es weder der allgemeinen Anpassungsregelung in § 49 AVG noch der Erfahrungswirklichkeit gerecht, die Anpassungen als durch fortschreitende Geldentwertung bedingte allgemeine Rentenerhöhungen zu erklären; das wird nicht zuletzt dadurch widerlegt, daß z. B. von 1957 bis 1965 der Realwert der Renten, trotz der im Jahre 1958 unterbliebenen Anpassung, um 24 v. H. gestiegen ist. Der Senat verkennt nicht die Unterschiede zwischen der Rentenfeststellung und der Anpassung. Auch er ist der Auffassung, daß die Rentenanpassungsgesetze seit dem 4. RAG zwar an eine hypothetische Neuberechnung der Rente anknüpfen, daß sie aber nicht zu einer völlig neuen Rentenfeststellung ermächtigen. Die Bindungswirkung des Rentenfeststellungsbescheides, die sich auf Art, Beginn und Höhe der Rente erstreckt und eine - hier nicht zu erörternde - Bindungswirkung späterer Mitteilungen über die auf Grund gesetzlicher Vorschriften hinzugefügten Rentenerhöhungen (Rentenzulage, Mehrbetrag, Grundbetragserhöhung, Rentenanpassung) sind auch nach der Rechtsauffassung des Senats bei den jeweiligen späteren Rentenanpassungen zu beachten, "soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt" (§ 77 SGG). Die Berechnungsfaktoren (und die Gründe sowie die Berechnungsart) einer Rente, nehmen an dieser Bindungswirkung nach der ständigen Rechtsprechung des BSG aber nicht teil (vgl. z. B. BSG 24, 236; Urt. des Sen. vom 21.9.1966 - 11 RA 189/64 -, vom 23.5.1967 - 11 RA 280/65 - und vom 14.3.1968 - 11 RA 246/66, ferner das Urt. des 1. Sen. vom 1.2.1967 - 1 RA 43/64). In Bindung erwächst die Entscheidung über den geltend gemachten Rentenanspruch; zu ihr gehört die Feststellung des Rentenanspruchs nach Art, Dauer und Höhe, nicht dazu gehören die Berechnungsfaktoren der Rente. Bei der Prüfung, welche Versicherungszeiten der Versicherte zurückgelegt hat und wie sie zu bewerten sind, handelt es sich nur um Vorfragen über die Entscheidung des Rentenanspruchs, die Beurteilung von Vorfragen nimmt an der Bindung einer Entscheidung nicht teil. Anders ist es dagegen in den Fällen, in denen (nach dem 1. bis 3. RAG für alle drei Rentengruppen, nach dem 4. bis 8. RAG für die sogenannte dritte Rentengruppe, die "Vergleichs- und Besitzstandsrenten" (vgl. die §§ 4 und 5 des 4. RAG und die entsprechenden Vorschriften der folgenden RAG'e ) an den Rentenzahlbetrag angeknüpft ist. Bei diesem Rentenzahlbetrag handelt es sich auch für die folgenden Anpassungen nicht um einen Berechnungsfaktor, sondern um das Ergebnis früherer Rentenfeststellungen, also die Entscheidung über die Rentenhöhe, die auch dann bindend ist, wenn die Rente fälschlich zu hoch festgestellt ist; Vorschriften über den Wegfall der Bindungswirkung des Rentenzahlbetrages bei der Rentenanpassung sind in dem 1. bis 3. RAG und für die dritte Rentengruppe auch in den folgenden RAG'en nicht enthalten. Deshalb geht die hierauf gestützte Kritik des LSG an der Rechtsauffassung des Senats fehl. Sie geht auch deshalb fehl, weil nach dem 9. RAG vom 18. Dezember 1966 (BSG I, 768), das im Zeitpunkt des Urteils des LSG noch nicht vorgelegen hat, bei der Anpassung der Vergleichs- und Besitzstandsrenten (der dritten Rentengruppe), im Jahre 1967 an den für Januar 1967 festgestellten Zahlbetrag nur noch anzuknüpfen ist, wenn seine Höhe richtig festgestellt ist, und andernfalls der falsche Betrag bei der Anpassung durch den richtigen zu ersetzen ist. Nach der in dem Urteil vom 23. Mai 1967 (BSG 26, 266) ausführlich dargelegten Entstehungsgeschichte sollte damit - unter ausdrücklicher Bezugnahme der amtlichen Begründung auf die Rechtsauffassung des erkennenden Senats in dem Urteil vom 15. Februar 1966 für die Anpassung der 1. und 2. Rentengruppe - der Versicherungsträger auch für die dritte Rentengruppe ermächtigt sein, in den Fällen, in denen ein früherer Bescheid Berechnungsfehler enthält, die Rentenanpassungen so lange "auszusetzen", bis die richtig berechnete und angepaßte Rente den bisherigen Rentenbetrag überschreitet. Mit dem 9. RAG ist damit offensichtlich die Auffassung des Senats insbesondere in dem Urteil vom 15. Februar 1966 "akzeptiert" und gebilligt worden. Zugleich ist auch die unterschiedliche Behandlung, die sich aus den früheren Anpassungsgesetzen für die Fälle der dritten Rentengruppe gegenüber den Fällen der 1. und 2. Rentengruppe ergeben hat, für die Zukunft beseitigt worden. Die Einwände, die das LSG aus dem seiner Meinung nach unbilligen Ergebnis einer unterschiedlichen Behandlung hergeleitet hat, sind damit entkräftet. Der Gesetzgeber hat diese Unbilligkeiten gesehen und mit dem 9. RAG beseitigt.

Die Beklagte ist daher berechtigt gewesen, bei der Rentenanpassung nach dem 7. RAG die Zahl der Versicherungsjahre, die sie in dem Bescheid vom 11. September 1959 mit 17 statt 16 zu noch angerechnet hat, durch die niedrigere Zahl zu ersetzen. Die neue Berechnung, die die Beklagte für die künftige Rentenanpassung in dem "Ergänzungsbescheid" vorgenommen hat, ist gesetzmäßig. Bei der Ermittlung der Zahl der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre ist nach Art. 2 § 11 Abs. 2 AnVNG die Zeit (vor dem 1.1.1957), in der der Kläger für dieselbe Beschäftigung sowohl Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter als auch zur Rentenversicherung der Angestellten entrichtet hat (Doppelversicherung), nur einmal zu berücksichtigen gewesen (vgl. auch BSG 20, 260, 261). Die Beklagte hat auch nicht im Einzelfall aus Billigkeitsgründen von der Anwendung dieser Vorschrift absehen dürfen.

Die Beklagte hat bei der Rentenanpassung nach dem 7. RAG auch die Bindungswirkung des Rentenfeststellungsbescheides vom 11. September 1959 und des bei der Rentenanpassung nach dem 6. RAG festgestellten Zahlbetrages berücksichtigt. Die Rente, die dem Kläger bei der Rentenanpassung nach dem 7. RAG ab 1. Januar 1965 gewährt worden ist (DM 319,20), ist höher als die Rente, die der Kläger für das Jahr 1964 erhalten hat (DM 306,90).

Die Klage war daher auch insoweit, als sie dagegen gerichtet war, daß die Beklagte die Rentenanpassung nach dem 7. RAG auf Grund der Berechnung in dem Bescheid vom 13. Januar 1964 vorgenommen hat, abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2285085

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