Leitsatz (amtlich)

1. Leidet der Versicherte an einem beruflich bedingten Bronchialasthma iS der BKVO 7 Anl 1 Nr 41, ohne dadurch zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeder Erwerbsarbeit gezwungen gewesen zu sein, hat er wegen der Erkrankung auch keinen Anspruch auf Entschädigung als Berufskrankheit nach BKVO Anl 1 Nr 4302, wenn deren Voraussetzungen schon vor dem Inkrafttreten der BKVO (1977-01-01) eingetreten waren.

2. "Neue Erkenntnisse" (RVO § 551 Abs 2) sind nur solche der medizinischen Wissenschaft iS von RVO § 551 Abs 1.

 

Orientierungssatz

Neue Erkenntnisse iS von RVO § 551 Abs 2 - Entschädigung von Bronchialasthma als Berufskrankheit:

1. Eine Krankheit kann nach RVO § 551 Abs 2 nur dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn "neue Erkenntnisse" erst nach dem Erlaß der letzten BKVO bekanntgeworden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitsreife verdichtet haben. Nur in den Zeiträumen zwischen den einzelnen Anpassungen der BKVO besteht die Möglichkeit, eine Krankheit "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen, bei der nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit erfüllt sind.

2. Der materielle-rechtliche Inhalt der BKVO 7 Anl 1 Nr 41 hat sich durch BKVO Anl 1 Nr 4301 und 4302 insoweit geändert, als bisher als weiteres Tatbestandsmerkmal in BKVO 7 Anl 1 Nr 41 der Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeglicher Erwerbstätigkeit hinzukommen mußte, während nach den Nr 4301 und 4302 der Neufassung die Krankheit zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben muß, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Mit dieser Neufassung ist nicht neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen worden. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die Tatbestandsvoraussetzungen in einem anderen, nicht medizinisch-wissenschaftlichen Bereich geändert und eine weitere Gruppe von infolge beruflicher Einwirkungen erkrankten Versicherten in den Kreis der gegen Arbeitsunfälle Geschützten einbezogen. Der so auf einen weiteren Personenkreis erstreckte Unfallversicherungsschutz rechtfertigt es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht, die neue Vorschrift rückwirkend auf "alte Versicherungsfälle" anzuwenden. Es handelt sich um eine echte Neuregelung und nicht etwa um die Klarstellung eines bestehenden Rechtszustandes.

 

Normenkette

RVO § 551 Abs. 1 Fassung: 1963-04-30, Abs. 2 Fassung: 1963-04-30; BKVO 7 Anl 1 Nr. 41 Fassung: 1968-06-20, Nr. 43 Fassung: 1968-06-20; BKVO Anl 1 Nr. 4301 Fassung: 1976-12-08, Nr. 4302 Fassung: 1976-12-08; BKVO § 9 Abs. 1 Fassung: 1976-12-08; BKVO 7 Anl 1 Nr. 46 Fassung: 1968-06-20

 

Verfahrensgang

SG Detmold (Entscheidung vom 20.06.1979; Aktenzeichen S 8 U 36/76)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. Juni 1979 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Bronchialleiden des Klägers von der Beklagten als Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.

Der Kläger bezieht von der Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft wegen der Folgen eines Arbeitsunfalles vom 5. Dezember 1941 eine Dauerrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 25 vH.

Der Kläger ist gelernter Maschinenschlosser. Er arbeitete in verschiedenen Unternehmen als Schlosser, Kraftfahrzeugmechaniker, Motorenschlosser, Werkzeugschlosser, Schlosser und Monteur, Richtmeister, Reisemonteur, Schlossermeister und Betriebsschlosser. Seit dem 15. August 1974 war der Kläger als Schichtführer bei der Hartschaumfertigung in dem Betrieb A S im Werk W beschäftigt.

Seit Anfang 1975 leidet der Kläger an einer obstruktiven Atemwegserkrankung, die durch den beruflichen Umgang mit Isocyanaten verursacht worden ist. Nachdem der Facharzt für Chirurgie Dr. K. der Beklagten zunächst am 1. April 1975 diese Erkrankung mitgeteilt und am 6. Mai 1975 eine Anzeige über eine Berufskrankheit erstattet hatte, lehnte es die Beklagte nach Ermittlungen ab, eine Berufskrankheit zu entschädigen (Bescheid vom 4. März 1976), weil ein ursächlicher Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit nicht wahrscheinlich sei; unabhängig davon habe die Erkrankung den Kläger aber auch nicht zur Aufgabe seiner beruflichen Beschäftigung gezwungen; er könne die Tätigkeit eines Maschinenschlossers weiter ausüben; die Voraussetzungen der Nr 41 der Anlage 1 zur 7. Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) seien damit nicht erfüllt.

Das Sozialgericht (SG) Detmold hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 4. März 1976 verurteilt, beim Kläger ab 1. Januar 1977 eine Berufskrankheit nach Nr 4302 der 7. BKVO idF vom 8. Dezember 1976 anzuerkennen und dem Kläger seit dem 1. Januar 1977 eine Teilrente in Höhe von 10 vH der Vollrente zu gewähren. Es hat die Revision zugelassen (Urteil vom 20. Juni 1979).

Die Beklagte hat mit Zustimmung des Klägers Sprungsrevision eingelegt. Sie rügt eine Verletzung des § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 4301 der Anlage zur BKVO nF. Eine rückwirkende Anwendung dieser Bestimmung auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle sei nicht möglich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 20. Juni 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise

den Rechtsstreit an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des SG ist aufzuheben. Die Klage ist abzuweisen.

Der Kläger hat keinen Entschädigungsanspruch aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen seiner Atemwegserkrankung.

Nach den nicht angegriffenen und von der Beklagten schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestrittenen tatsächlichen Feststellungen des SG leidet der Kläger an einer obstruktiven Atemwegserkrankung im Sinne der Nr 4302 der Anlage 1 zur BKVO idF vom 8. Dezember 1976 (BGBl I 3329), die durch den beruflichen Umgang mit Isocyanaten bei seiner letzten Beschäftigung seit dem 15. August 1974 schon Anfang 1975 verursacht worden ist. Die Krankheit zwingt ihn, alle Tätigkeiten zu unterlassen, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben dieser Krankheit ursächlich waren oder sein können. Der Kläger kann daher die zuletzt verrichtete oder eine ihn ähnlich gefährdende Beschäftigung nicht mehr ausüben, ohne sich der Gefahr einer Verschlimmerung seiner Krankheit auszusetzen. Damit wären allerdings alle Tatbestandsmerkmale einer Berufskrankheit nach § 551 Abs 1 RVO iVm Nr 4302 der Anlage 1 zur BKVO in der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung (Art 4 Abs 1 der VO vom 8. Dezember 1976 aaO) erfüllt. Die krankheitsbedingte MdE beträgt in der streitigen Zeit seit dem 1. Januar 1977 zwar nur 10 vH. Dennoch stünde dem Kläger hierfür eine Unfallrente zu, weil seine Erwerbsfähigkeit infolge eines anerkannten Arbeitsunfalles vom 5. Dezember 1941 um 25 vH gemindert ist (§ 581 Abs 3 der Reichsversicherungsordnung - RVO -).

Seine Atemwegserkrankung hindert den Kläger aber nicht, eine seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Schlosser auszuüben, den er seit 1946 in verschiedenen Unternehmen in vielfältiger Weise, etwa als Kraftfahrzeugschlosser, Motorenschlosser, Werkzeugschlosser, Schlosser und Monteur, Richtmeister, Reisemonteur und Betriebsschlosser, tatsächlich ausgeübt hat. Seine Erkrankung hat den Kläger also mindestens in der streitigen Zeit nicht gezwungen, seine berufliche Beschäftigung oder jegliche Erwerbstätigkeit aufzugeben. Die Voraussetzungen einer Berufskrankheit nach Anlage 1 Nr 41 zur 7. BKVO vom 20. Juni 1968 (BGBl I S 721) sind daher nicht erfüllt (vgl BSG SozR 5677 Anlage 1 Nr 41, Nr 2 S 7), obwohl das dort genannte Bronchialasthma medizinisch dieselbe Krankheit ist, wie sie jetzt in den Nrn 4301 und 4302 der Anlage 1 zur BKVO in der seit dem 1. Januar 1977 geltenden Fassung bezeichnet sind (vgl Begründung zum Regierungsentwurf in BT-Drucks 563/76 S 4). Der Kläger macht insoweit auch selbst nicht geltend, seine Krankheit sei eine Berufskrankheit nach § 551 Abs 1 RVO iVm der Anlage 1 zur 7. BKVO.

Entgegen der Rechtsauffassung des SG ist die Krankheit des Klägers nicht nach Anlage 1 Nr 4302 der BKVO idF vom 8. Dezember 1976 (nF) als Berufskrankheit zu entschädigen. Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, ist diese VO nicht auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle anzuwenden (SozR 5677 Anlage 1 Nr 41 Nr 2 S 6; Urteile vom 14. Juli 1978 - 8 RU 22/78 USK 78 213 = Rundschreiben der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 92/79 und 22. Februar 1979 - 8a RU 44/78 - Rundschreiben der gewerblichen Berufsgenossenschaften VB 94/79 = USK 7928). Nicht nur in der Sozialversicherung gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, daß Tatbestände, die nach neuem Recht anspruchsbegründend sind, aber bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts abgeschlossen waren, von der Rechtsänderung nicht erfaßt werden, wenn nicht das neue Recht selbst ausdrücklich oder dem Sinne nach seinen Geltungsbereich auf diese Sachverhalte erstreckt (BSGE 7, 282, 284 f; 16, 177, 178 f; 23, 139, 140 f mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Schrifttum; vgl auch BSGE 46, 127 ff). Neuregelungen sind grundsätzlich nur für die Zukunft gedacht. Insbesondere brauchen neu eingeführte Vergünstigungen vom Gesetzgeber nicht auf abgeschlossene und in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ausgedehnt zu werden (BSGE 11, 278, 287; 14, 95, 97; 23, 139, 141). So hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) ua entschieden, daß die 6. BKVO, soweit sie gegenüber dem früheren Rechtszustand für die Versicherten zu Verbesserungen geführt hat, auf im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schon bestehende, bisher nicht als BKen bezeichnete Erkrankungen nicht anwendbar sei, soweit diese von jeglicher Rückwirkung ausgenommen sind. Ein solcher Ausschluß von der Rückwirkung verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des § 3 Abs 1 des Grundgesetzes - GG - (BSGE 22, 63, 65).

Bei Berufskrankheiten gilt als Zeitpunkt des "Arbeitsunfalls" der Beginn der Krankheit im Sinne der Krankenversicherung oder, wenn das für den Versicherten günstiger ist, der Beginn der MdE (§ 551 Abs 3 RVO). Dieser Zeitpunkt liegt hier vor dem 1. Januar 1977. Die BKVO nF regelt nicht die rückwirkende Anwendung auf vor ihrem Inkrafttreten eingetretene Versicherungsfälle (BT-Drucks 563/76, Begründung zu Art 4 S 2). § 9 der 7. BKVO ist unverändert geblieben. Auch er enthält nur Regelungen, die es in bestimmten ausdrücklich genannten, hier aber nicht in Betracht kommenden Fällen zulassen, neues Recht auf alte Versicherungsfälle anzuwenden. Demgegenüber greifen die vom Kläger vorgebrachten Bedenken nicht durch. Insbesondere läßt die eindeutige Regelung des § 9 Abs 1 BKVO nF, die ausdrücklich die rückwirkende Anwendung auf bei ihrem Inkrafttreten bestehende Krankheiten regelt, die rückwirkende Anwendung auch für andere Berufskrankheiten nicht zu.

Schließlich ergibt sich ein Entschädigungsanspruch des Klägers auch nicht aus § 551 Abs 2 RVO. Hiernach sollen die Träger der Unfallversicherung im Einzelfall eine Krankheit, auch wenn sie nicht in der Rechtsverordnung bezeichnet ist oder die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit entschädigen, sofern nach neuen Erkenntnissen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind. Diese Regelung soll Härten für den Einzelnen beseitigen helfen, die dadurch entstehen, daß zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung eine Krankheit als Berufskrankheit vorlagen, der Verordnungsgeber, der die BKVO in Abständen von jeweils mehreren Jahren ergänzt, sie aber nicht unmittelbar nach der Erkenntnis anpaßte. Diese Lücke ist damit geschlossen worden. Die Entscheidung des Verordnungsgebers, welche Krankheit er als Berufskrankheit bezeichnet, wird dadurch aber nicht berührt. Die Rechtsprechung ist nicht befugt, neue Berufskrankheiten zu bezeichnen. Es obliegt allein dem Verordnungsgeber, zu prüfen, ob nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen eine Krankheit als Berufskrankheit zu beurteilen ist, und diese in der Rechtsverordnung zu bezeichnen. Bezeichnet der Verordnungsgeber bestimmte Krankheiten nicht als Berufskrankheiten, sind sie nicht zu entschädigen. Eine Krankheit kann daher nach § 551 Abs 2 RVO nur dann wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn "neue Erkenntnisse" erst nach dem Erlaß der letzten BKVO bekanntgeworden sind oder sich erst nach diesem Zeitpunkt zur Berufskrankheitsreife verdichtet haben. Nur in den Zeiträumen zwischen den einzelnen Anpassungen der BKVOen besteht die Möglichkeit, eine Krankheit "wie eine Berufskrankheit" zu entschädigen, bei der nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Anerkennung als Berufskrankheit erfüllt sind. Lehnt der Verordnungsgeber nach erkennbarer Prüfung der medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse über eine Krankheit ihre Aufnahme in die BKVO ab, weil die Erkenntnisse nicht ausreichen, sind diese nicht mehr neu iS des § 551 Abs 2 RVO (BSGE 44, 90, 92, 93, 94; Urteil des erkennenden Senats vom 22. Februar 1979 - 8a RU 44/78). Die Erkrankung der Atemwege des Klägers könnte also wie eine Berufskrankheit entschädigt werden, wenn im Zeitpunkt seiner Erkrankung neue Erkenntnisse in diesem Sinne bereits bestanden hätten, die den Verordnungsgeber veranlaßt haben, diese Krankheit später, nämlich in der Neufassung der BKVO vom 8. Dezember 1976 als Berufskrankheit zu bezeichnen. Das ist nicht der Fall.

Die Krankheit, an der der Kläger leidet, war bereits als Bronchialasthma in der Nr 41 der Anlage 1 zur 7. BKVO als Berufskrankheit bezeichnet. Mit der Neufassung ist diese Krankheit zweifach aufgeteilt worden, weil es sich je nach Art der verursachenden Stoffe um verschiedene Krankheitsformen handelt. Gleichzeitig wurde die Krankheitsbezeichnung der neueren medizinischen Terminologie angepaßt (Begründung BT-Drucks 563/76, S 5 unten). Der materiell-rechtliche Inhalt dieser Regelung hat sich aber insoweit geändert, als bisher als weiteres Tatbestandsmerkmal in Nr 41 (aaO) der Zwang zur Aufgabe der beruflichen Beschäftigung oder jeglicher Erwerbstätigkeit hinzukommen mußte, während nach den Nrn 4301 und 4302 der Neufassung die Krankheit zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben muß, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können. Die Neufassung ist nicht die Folge neuer medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse über das Wesen und den Zusammenhang einer Krankheit mit beruflichen Einwirkungen. Neue Erkenntnisse iS von § 551 Abs 2 RVO sind, wie sich aus der Verweisung auf § 551 Abs 1 RVO ergibt, solche, aufgrund deren die Bundesregierung ermächtigt ist, eine Krankheit als Berufskrankheit zu bezeichnen. Diese Ermächtigung geht aber dahin, solche Krankheiten zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 551 Abs 1 Satz 2 RVO). Solche Erkenntnisse haben den Verordnungsgeber hier aber nicht veranlaßt, Tatbestandsvoraussetzungen im obigen Sinne zu ändern. Nach der langjährigen Rechtsprechung des BSG erfüllte vielmehr der Zwang, lediglich den Arbeitsplatz zu wechseln, bei Erkrankungen, die zuletzt in den Nrn 41, 43 und 46 der Anlage 1 zur 7. BKVO genannt waren, nicht die Voraussetzung zur Anerkennung als Berufskrankheit. Die Neufassung "soll sicherstellen", daß auch solchen Erkrankten, deren Erwerbsfähigkeit durch die Krankheit in entsprechendem Ausmaß eingeschränkt ist, die Leistung gezahlt werden kann (Begründung BT-Drucks 563/76, S 45). Mit der Neufassung ist also nicht neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen worden. Vielmehr hat der Verordnungsgeber die Tatbestandsvoraussetzungen in einem anderen, nicht medizinisch-wissenschaftlichen Bereich geändert und eine weitere Gruppe von infolge beruflicher Einwirkungen erkrankten Versicherten in den Kreis der gegen Arbeitsunfälle Geschützten einbezogen. Der so auf einen weiteren Personenkreis erstreckte Unfallversicherungsschutz rechtfertigt es mangels einer entsprechenden gesetzlichen Regelung nicht, die neue Vorschrift rückwirkend auf "alte Versicherungsfälle" anzuwenden. Es handelt sich um eine echte Neuregelung und nicht etwa um die Klarstellung eines bestehenden Rechtszustandes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1658453

BSGE, 148

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