Leitsatz (amtlich)
Das rechtliche Gehör ist verletzt, wenn ein in Strafhaft befindlicher Beteiligter im sozialgerichtlichen Verfahren nicht ausreichend Gelegenheit erhalten hat, sich schriftlich zu äußern, oder wenn das Gericht Maßnahmen versäumt hat, die nach den Umständen erforderlich gewesen wären, damit der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung hätte erscheinen oder vertreten sein können.
Normenkette
SGG § 62 Hs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 128 Abs. 2 Fassung: 1953-09-03, § 111 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1953-09-03
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Mai 1955 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der seit 3. Juni 1947 inhaftierte Kläger verbüßt in der Strafanstalt S eine lebenslängliche Zuchthausstrafe. Am 10. August 1948 stellte die Landesversicherungsanstalt (LVA.) beim Kläger "Zustand nach commotio cerebri, Minenverletzung der rechten Hand mit Versteifung des Handgelenks und sämtlicher Fingergelenke" als Folgen einer Wehrdienstschädigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE.) um 60 % fest und reihte ihn vorläufig in die Versehrtenstufe II ein.
Am 15. Juli 1949 beantragte der Kläger Rente nach dem Körperbeschädigten-Leistungsgesetz (KBLG). Er sei während seines Dienstes bei der Schutzpolizei von einem Lastkraftwagen der Wehrmacht überfahren und am Kopf verletzt worden, seine rechte Hand sei infolge einer Verletzung beim Dienst in einer Gebirgsjäger-Panzereinheit steif geworden. Er habe deshalb bereits von 1942 bis 1945 Versorgungsrente nach Versehrtenstufe III von einer Versorgungsstelle in B bzw. in T bezogen.
Das Versorgungsamt (VersorgA.) zog Berichte des Anstaltsarztes und des Vorstands der Strafanstalt S bei und veranlaßte die versorgungsärztliche Untersuchung des Klägers durch den praktischen Arzt Dr. Sch. Mit Bescheid vom 11. August 1950 wurde als Leistungsgrund anerkannt: Verkrümmung der Grundglieder der rechten Finger 2 und 3, Versteifung in den Mittelgelenken dieser Finger, dadurch Behinderung des Faustschlusses. Weichteilverletzung der Finger 2 bis 5 rechts verheilt. Weichteilverletzung am Handrücken rechts zwischen 3. und 4. Mittelhandknochen mit Schwächung eines Teiles des nervus ulinaris . Die Gewährung von Rente wurde abgelehnt, weil die durch die anerkannten Verletzungen bedingte MdE. den gesetzlichen Mindestgrad von 30 v.H. nicht erreiche.
Die Berufung des Klägers wurde vom Oberversicherungsamt (OVA.) zurückgewiesen, da die MdE. zutreffend beurteilt sei, Folgen einer Kopfverletzung nicht festgestellt werden könnten und für einen früheren Rentenbezug alle Unterlagen fehlten.
Mit dem Rekurs, der bei Inkrafttreten des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) als Berufung auf das Landessozialgericht (LSG.) überging, machte der Kläger geltend, er sei durch Dr. Sch nicht ausreichend untersucht worden und beantragte nochmalige Untersuchung und Beiziehung des früheren Rentenbescheides. Das LSG. holte Auskünfte des Versorgungsarchivs beim Landesversicherungsamt Berlin, der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung über einen früheren Rentenbezug des Klägers ein. Danach ließ sich ein Rentenbezug vom ehemaligen VersorgA. Troppau wegen Verlustes aller Unterlagen nicht ausschließen. Außerdem veranlaßte das LSG. eine versorgungsärztliche Stellungnahme auf Grund der Krankengeschichte der Strafanstalt S und zog die Krankenunterlagen der Nervenklinik St. G in B bei, in der der Kläger 1947 auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft beobachtet und untersucht worden war. Zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 1955 lud das LSG. den Kläger am 11. Mai 1955 mit dem Hinweis, daß sein persönliches Erscheinen nicht erforderlich sei. Am 16. Mai 1955 beantragte der Kläger schriftlich, die Verhandlung zu vertagen und ihm einen Vertreter zu bestellen, da er mit der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens beschäftigt und deshalb nicht in der Lage sei, sich bis zur mündlichen Verhandlung zu dem ihm am 7. Mai 1955 übermittelten versorgungsärztlichen Gutachten zu äußern. Das LSG. lehnte Vertagung ab, da es den Sachverhalt für hinreichend geklärt hielt und wies durch Urteil vom 25. Mai 1955 die Berufung des Klägers zurück. Es führte aus, die Angaben des Klägers seien in sich widerspruchsvoll und gäben zu erheblichen Bedenken gegen seine Glaubwürdigkeit Anlaß. Es ergäbe sich kein Anlaß, die Beurteilung der Schädigungsfolgen in den Gutachten der Nervenklinik St. G, des Dr. Sch und in den Feststellungen des Anstaltsarztes anzuzweifeln. Die danach gegebene MdE. berechtige den Kläger nicht zum Rentenbezug. Es sei auch unwahrscheinlich, daß der Kläger in den Jahren 1942 bis 1945 Rente bezogen habe; denn er habe selbst angegeben, er sei bis 1945 im Polizeidienst tätig gewesen und es könne nicht angenommen werden, daß bei fortbestehendem Dienstverhältnis ein Versorgungsverfahren durchgeführt worden wäre. Revision wurde nicht zugelassen.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Versagung des rechtlichen Gehörs. Er ist der Auffassung, sein schon im Versorgungsantrag enthaltener Hinweis auf Behandlung im Krankenhaus G hätte dazu führen müssen, die dort über seine Leiden befindlichen Unterlagen beizuziehen. Er hätte auch aufgefordert werden müssen, Zeugen für den früheren Rentenbezug anzugeben, er hätte mehrere dafür benennen können. Angesichts der erheblichen Unterschiede in der Feststellung der Versehrtenstufe gegenüber dem Gutachten der Nervenklinik St. G, der Stellungnahme des Anstaltsarztes und dem Gutachten des praktischen Arztes Dr. Sch habe seinem Antrag auf Begutachtung durch einen Facharzt stattgegeben werden müssen, zumal es ihm wegen seiner Haft nicht möglich gewesen sei, einen bestimmten Arzt zu bezeichnen. Auch über den Akteninhalt, insbesondere über die Gutachten und Beurteilungen sowie über das Ergebnis der Anfragen des LSG. sei er vor Urteilserlaß nicht unterrichtet worden. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich dazu zu äußern und weitere Beweisanträge zu stellen. Schließlich sei er auch von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen worden, weil ihn das LSG. in Kenntnis seiner Haft mit dem Hinweis geladen habe, seine Anwesenheit in der Verhandlung sei nicht erforderlich. Hätte das LSG. diese Verfahrensmängel vermieden, so wären die Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit beseitigt worden, was zu einer ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte.
Der Kläger beantragte,
die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Urteile der Vorinstanzen an das LSG. zurückzuverweisen;
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung des angefochtenen Bescheids und der Urteile der Vorinstanzen zur Zahlung der Versorgungsrente ab 1. Juli 1949 nach einer MdE. um 60 v.H. für verpflichtet zu erklären.
Der Beklagte beantragte, die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen LSG. vom 25. Mai 1955 als unzulässig zu verwerfen.
Dem Kläger ist gegen die Versäumung der Revisions- und Revisionsbegründungsfrist durch besonderen Beschluß vom 4. Juli 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt worden. Die formrichtige Revision ist daher fristgemäß eingelegt und begründet (§§ 164, 166 SGG).
Die Revision ist vom LSG. nicht zugelassen worden; sie ist jedoch statthaft nach § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG; denn der Kläger rügt mit Erfolg wesentliche Mängel im Verfahren des LSG.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet. Das LSG. hat sein Urteil u.a. auf die Feststellungen des Anstaltsarztes der Strafanstalt S und auf die Ergebnisse seiner Anfragen beim Versorgungsarchiv des Landesversicherungsamts Berlin, bei der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung und bei der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung gestützt. Der Kläger hat vom Ergebnis dieser Anfragen bei den Versicherungsträgern vor der Urteilsfällung keine Kenntnis erhalten. Darin liegt ein Verstoß gegen die §§ 107 und 128 Abs. 2 SGG. Ein weiterer Verstoß gegen diese Vorschriften liegt in der Verwertung der während des Strafvollzugs getroffenen Feststellungen des Arztes der Strafanstalt Straubing im Urteil des LSG. Über diese ärztlichen Äußerungen wurde der Kläger durch die versorgungsärztliche Stellungnahme vom 5. Januar 1955 nur unvollständig unterrichtet; dies kann nicht als ausreichende Mitteilung ihres Inhalts angesehen werden. Das Urteil durfte nach § 128 Abs. 2 SGG nicht darauf gestützt werden, weil der Kläger sich nicht dazu äußern konnte.
Dieser Auffassung des erkennenden Senats steht der Beschluß des 8. Senats des Bundessozialgerichts vom 8. Juli 1958 (SozR. SGG § 128 Bl. Da 14 Nr. 34) nicht entgegen. Danach liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht vor, wenn ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit sein Urteil auf ein im Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung erhobenes Gutachten stützt, das einem Beteiligten nicht zur Kenntnis gebracht worden ist. Die Entscheidung geht davon aus, daß in § 35 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) den Beteiligten das Recht auf Einsicht in die Verwaltungsakten eingeräumt ist. Versäumt es ein Beteiligter, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so kann er sich nicht auf mangelndes rechtliches Gehör berufen, wenn ihm ein darin enthaltenes ärztliches Gutachten vom Gericht nicht mitgeteilt worden ist. Dies trifft hier nur auf das im Versorgungsverfahren erstattete Gutachten des Dr. Sch zu. Dagegen konnte der Kläger von den in den Strafvollzugsakten niedergelegten Äußerungen des Anstaltsarztes durch Akteneinsicht keine Kenntnis nehmen. Der Kläger erfuhr erst am 7. Mai 1955, daß die Strafvollzugsakten Äußerungen des Anstaltsarztes zu der von ihm behaupteten Dienstbeschädigung enthielten. In der ihm bis zur mündlichen Verhandlung verbleibenden Zeit hätte er zwar möglicherweise durch einen Prozeßbevollmächtigten mit Genehmigung der Strafvollzugsbehörde die Strafvollzugsakten einsehen lassen können; dagegen war er nicht befugt, selbst Einsicht in diese Akten zu nehmen (Kleinknecht-Müller, Komm. zur Strafprozeßordnung, 4. Aufl. § 147 Anm. 1 f). Indessen hatte der Kläger, wie dem LSG. bekannt war, keinen Prozeßbevollmächtigten, sein Antrag auf Bestellung eines Prozeßvertreters blieb ohne Erfolg. Konnte sich der Kläger aber von den anstaltsärztlichen Äußerungen selbst keine Kenntnis verschaffen, so war die Verwendung dieses Beweismittels im Urteil nur zulässig, wenn das Gericht ihn davon in der mündlichen Verhandlung oder auf andere Weise unterrichtet hätte, weil der Kläger sich nur dann dazu hätte äußern können (§ 128 Abs. 2 SGG). Die mit der Revision gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs in bezug auf erhebliche Teile der Beweisergebnisse liegt somit vor und führt gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG zur Statthaftigkeit der Revision (vgl. BSG. Bd. 1 S. 150).
Darüber hinaus rügt der Kläger mit Recht auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in bezug auf die mündliche Verhandlung (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). Er beanstandet insoweit, das LSG. habe ihn von der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen, indem es ihn - in Kenntnis seines Aufenthalts in der Strafanstalt - zwar zur mündlichen Verhandlung geladen, die Ladung aber mit dem Hinweis versehen habe, seine Anwesenheit sei nicht erforderlich, ferner indem es seinen Antrag auf Vertagung abgelehnt und über die Berufung in seiner Abwesenheit verhandelt und entschieden habe. Nach Art. 103 Abs. 1 GG hat vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Der in der Terminsmitteilung enthaltene Hinweis, persönliches Erscheinen sei nicht notwendig, dient nur dazu, die Beteiligten darüber aufzuklären, daß keine Pflicht zum Erscheinen besteht, wenn das persönliche Erscheinen (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht besonders angeordnet ist; dies darf aber nicht zum Entzug des rechtlichen Gehörs führen. Diese Wirkung kann der Hinweis dann haben, wenn er in der Terminsnachricht an einen Häftling enthalten ist, weil diesem das Erscheinen in der mündlichen Verhandlung nur möglich ist, wenn es ihm zur Pflicht gemacht wird. Erklärt der Inhaftierte dem Gericht vor der mündlichen Verhandlung, er wolle seine Rechte durch einen Vertreter wahrgenommen wissen, so steht damit fest, daß er auf rechtliches Gehör in der Verhandlung nicht verzichtet. In diesem Falle muß das Gericht, wenn es von der Anordnung des persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) oder von schriftlicher Anhörung (§ 62, zweiter Halbsatz SGG) absehen will, in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 3 SGG einen besonderen Vertreter für die Verhandlung bestellen. Eine dieser Möglichkeiten muß dem Inhaftierten zur Darlegung seines Standpunkts eröffnet werden, andernfalls ist das rechtliche Gehör nicht oder zumindest nicht ausreichend gewährt. Es kann dabei für den vorliegenden Fall unentschieden bleiben, ob in jedem Fall die schriftliche Anhörung genügt - § 62 Halbsatz 2 ist eine Kannvorschrift -; hier ist auch die schriftliche Anhörung nur unzureichend erfolgt. Die Aufforderung, sich zu der versorgungsärztlichen Stellungnahme zu äußern, war am 7. Mai 1955 bei der Strafanstalt eingegangen. Darin war dem Kläger eine Frist von einem Monat eingeräumt worden. Durch die dem Kläger am 12. Mai 1955 bekanntgegebene Ladung zur mündlichen Verhandlung am 25. Mai 1955 wurde diese Frist wesentlich verkürzt. Rechnet man der für die Beförderung der schriftlichen Äußerung notwendigen Zeit die hinzu, die durch die Anstaltszensur und die Beschaffung von Schreibzeug verloren geht, so blieb dem Kläger eine Überlegungszeit von höchstens 10 Tagen. Dieser Zeitraum war zu knapp, wenn man berücksichtigt, daß dem Kläger in der Strafanstalt keine Unterlagen zur Verfügung standen und daß er gleichzeitig mit der Wiederaufnahme seines Strafverfahrens beschäftigt war. Sein Interesse erforderte eine längere Frist, die ursprünglich gesetzte Monatsfrist war angemessen und durfte ohne zwingenden Grund nicht verkürzt werden. Dem stand ein Interesse des Beklagten nicht entgegen; denn dieser hatte keine vorläufigen Leistungen zu gewähren und war somit nicht in Gefahr, möglicherweise zu Unrecht zu leisten und nach Abschluß des Verfahrens erfolglos zurückfordern zu müssen. Da das LSG. die Erklärungsfrist ohne Grund verkürzt und gleichzeitig die beantragte Terminsverlegung abgelehnt hat, ohne das persönliche Erscheinen des Klägers anzuordnen oder einen Terminsvertreter zu bestellen, hat es ihm im Ergebnis das rechtliche Gehör versagt. Das LSG. hat durch sein Verfahren § 62 SGG in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. BSG. Bd. 1 S. 277 und SozR. SGG § 62 Bl. Da 2 Nr. 6 sowie Urteil des 11. Senats vom 15.12.1959 - 11 RV 648/58). Das Verfahren leidet an einem weiteren wesentlichen Mangel im Sinne des § 162 Abs. 1 Nr. 2 SGG.
Fehl geht die Rüge der Revision, § 109 SGG sei verletzt. Ein Antrag des Klägers nach dieser Vorschrift lag nicht vor, weil der in Frage kommende Arzt weder namentlich bezeichnet noch auf Grund der im Antrag gemachten Angaben individuell bestimmbar war (vgl. BSG. in SozR. SGG § 109 Bl. Da 3 Nr. 5).
Die Revision ist begründet; denn das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG und der §§ 62, 107, 128 Abs. 2 SGG, weil nicht auszuschließen ist, daß das Urteil anders ausgefallen wäre, wenn das LSG. dem Kläger rechtliches Gehör in ausreichendem Maße gewährt hätte (§ 162 Abs. 2 SGG). Ob auch die weitere Revisionsrüge der ungenügenden Sachaufklärung begründet ist, brauchte nicht mehr geprüft zu werden. Das Urteil des LSG. unterliegt daher der Aufhebung.
Eine Entscheidung in der Sache selbst ist dem Senat nicht möglich; denn der Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, der durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlichen Rang hat, stellt einen Mangel dar, der das Verfahren des LSG. nicht als geeignete Grundlage für die Urteilsfindung erscheinen läßt (BSG. Bd. 1 S. 277 (280)). Die Sache war daher gemäß § 170 Abs. 2 Satz 2 SGG zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LSG. zurückzuverweisen. Dieses wird dem Kläger diejenigen Beweisergebnisse mitzuteilen haben, von denen er sich selbst keine Kenntnis verschaffen kann. Es wird ihm ferner ausreichendes rechtliches Gehör zu gewähren und schließlich auch zu prüfen haben, ob die vom Kläger in der Revision vermißte weitere Sachaufklärung für die Entscheidung erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem den Rechtsstreit abschließenden Urteil vorbehalten.
Fundstellen