Leitsatz (amtlich)
Hat die Entschädigungsbehörde bei Feststellung einer BEG-Rente nach dem BVG gezahlte Versorgungsbezüge nach BEG §§ 18 Abs 2, 22 in ihre Berechnungsgrundlagen einbezogen, so liegt eine "Berücksichtigung" iS des DV § 33 BVG § 2 Buchst i idF vom 1958-08-02 auch dann vor, wenn die BVG-Bezüge nicht angerechnet worden sind.
Normenkette
BVG § 33 Fassung: 1957-07-01; BWKAuslG § 5 Fassung: 1953-08-03; BVG§33DV § 2 Buchst. i Fassung: 1958-08-02; BEG § 18 Abs. 2, § 22
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 16. Januar 1963 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin ist die Witwe des am 22. März 1939 gestorbenen E N dessen Tod von der Versorgungsbehörde als Schädigungsfolge i. S. des § 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannt worden ist.
Mit Bescheid vom 7. September 1955 wurde der Klägerin, die damals und im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in England hatte und erst im Jahre 1965 in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, vom 1. Oktober 1950 an Witwenrente nach dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland (BWK-Ausl) vom 3. August 1953, jetzt idF vom 25. Juni 1958, gewährt, und zwar neben der Grundrente auch die volle Ausgleichsrente, weil auf Grund ihrer Angaben ihr Lebensunterhalt als nicht auf andere Weise sichergestellt angesehen wurde. Mit einem zweiten Bescheid vom selben Tage (7.9.1955) wurde auch Witwenrente vom 1. April 1939 bis 31. Mai 1945 gewährt.
Am 25. Mai 1956 erteilte der Regierungspräsident in Düsseldorf - Rentenbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen für die Verfolgten der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft - der Klägerin eine Benachrichtigung über Vorauszahlungen auf Grund des § 14 des Bundesergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (BErgG) vom 18. September 1953, mit der mit Wirkung vom 1. November 1953 an auf eine künftige Entschädigung Vorauszahlungen abzüglich gezahlter Versorgungsbezüge - in Höhe von DM 100,- bzw. DM 118,- monatlich - (§ 14 Abs. 6 BErgG) bewilligt wurden. Die Versorgungsbehörde setzte mit Bescheid vom 25. Januar 1957 die Versorgungsbezüge der Klägerin nach der 5. Novelle zum BVG i. V. m. dem BWK-Ausl vom 1. April 1956 an neu fest; dabei wurde die volle Ausgleichsrente weiterhin gewährt, und zwar im Hinblick auf die vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf gemäß seiner Benachrichtigung vom 25. Mai 1956 gemachten Abzüge von DM 100,- bzw. DM 118,-.
Auf die Anfrage des Versorgungsamtes (VersorgA) vom 10. März 1958 nach Art und Höhe ihrer Einkünfte teilte die Klägerin unter dem 2. April 1958 mit, daß sie kein Einkommen mehr aus Arbeit habe; "aus der Wiedergutmachung" erhalte sie aber nunmehr eine Rente von monatlich DM 528,-, außerdem beziehe sie eine englische Altersrente in Höhe von 2 englischen Pfund monatlich vom 15. November 1956 an. Das VersorgA zog daraufhin die Entschädigungsakten des Regierungspräsidenten - Landesrentenbehörde Düsseldorf - bei und stellte aus ihnen fest, daß der Klägerin inzwischen durch Bescheid vom 18. April 1957 eine Rente nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) vom 29. Juni 1956 bewilligt worden war, und zwar rückwirkend vom 1. November 1953 an in Höhe von zunächst DM 484,- monatlich, vom 1. Januar 1956 an in Höhe von DM 528,- monatlich, wobei die von der Versorgungsbehörde gezahlte Witwenrente zwar "berücksichtigt", aber im Hinblick auf ihre Höhe innerhalb der Freigrenze nicht angerechnet worden war. Das VersorgA nahm diesen nach dem BEG erteilten Bescheid vom 18. April 1957 zum Anlaß, nun auch seinerseits der Klägerin einen neuen, auf § 62 Abs. 1 BVG gestützten Bescheid (vom 5.5.1958) zu erteilen; mit diesem stellte es fest, daß wegen der Höhe der nach dem BEG gewährten Rente vom 1. Dezember 1953 an Ausgleichsrente nach dem BVG nicht zustehe, weil von diesem Zeitpunkt an die Einkommensgrenze gemäß Verwaltungsvorschrift (VV) Nr. 1 Abs. 1 zu § 5 BWK-Ausl überschritten sei; gleichzeitig wurde für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis Ende 1957 eine Rückforderung von DM 4300,- festgestellt und deren Tilgung durch Einbehaltung der laufenden Grundrente angeordnet. Mit einem weiteren Bescheid vom 15. Juli 1958 wurde der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1958 an die volle Ausgleichsrente wiedergewährt, nachdem auf Grund eingetretener Erhöhung des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsverdienstes gewerblicher Arbeitnehmer in England die Einkommensgrenze der VV Nr. 1 Abs. 1 zu § 5 BWK-Ausl nicht mehr überschritten wurde.
Der gegen die beiden Bescheide vom 5. Mai 1958 und 15. Juli 1958 von der Klägerin eingelegte Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 18.2.1959): Als sonstiges Einkommen der Klägerin gelte neben der englischen Altersrente auch die nach dem BEG gewährte Hinterbliebenenrente. Eine Anrechnung unterbleibe nur dann, wenn bei der Feststellung dieser Rente von der Entschädigungsbehörde die gezahlte Kriegsopferrente bereits angerechnet werde. Diese Regelung ergebe sich aus den bis zum 30. April 1957 gültig gewesenen VV zu § 33 BVG, ferner aus der vom 1. Mai 1957 an geltenden Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DVO) vom 2. August 1958 und verschiedenen dazu ergangenen Erlassen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung (BMA). Wenn in § 2 Buchst. i DVO bestimmt werde, daß nur dann eine Anrechnung der BEG-Bezüge unterbleibe, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG zu berücksichtigen seien, so könne der Ausdruck "berücksichtigen" nur konkret verstanden werden, d. h. die BVG-Rente müsse zu einer Kürzung der BEG-Rente geführt haben; denn der Sinn des § 2 Buchst. i DVO sei, eine Doppelkürzung zu vermeiden.
Die Klägerin hat Klage zum Sozialgericht (SG) erhoben und dabei folgendes vorgetragen: Der Landesrentenbehörde in Düsseldorf seien ihre Versorgungsbezüge bekannt gewesen.
Diese habe auch zunächst auf Grund des § 14 Abs. 6 BErgG Abzüge vorgenommen. Nach § 22 BEG seien diese Abzüge dann entfallen, weil Versorgungsbezüge unter DM 200,- monatlich nicht mehr anzurechnen gewesen seien. Jedenfalls seien die Versorgungsbezüge in dem endgültigen Feststellungsbescheid der Landesfeststellungsbehörde "berücksichtigt" worden, so daß die Voraussetzungen des § 2 Buchst. i DVO erfüllt seien. Eine nochmalige "Berücksichtigung" bei der Feststellung der Hinterbliebenenrente nach dem BVG dürfe nicht stattfinden. Es sei dabei rechtsunerheblich, ob sich die "Berücksichtigung" auf die Höhe der Rente ausgewirkt habe oder nicht. Ein Rückforderungsanspruch nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) bestehe schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen des § 42 Abs. 3 VerwVG nicht vorlägen. Im übrigen stelle die Rückforderung in ihrem Fall eine besondere Härte dar.
Während der Anhängigkeit des Rechtsstreits beim SG hat die Beklagte am 10. Dezember 1959 einen Anfechtungsbescheid nach § 42 VerwVG erlassen, mit dem der Bescheid vom 15. Juli 1958 angefochten und festgestellt worden ist, daß der Klägerin die Ausgleichsrente auch für die Zeit vom 1. Januar 1958 an nicht zugestanden habe und ebenfalls zurückzuzahlen sei. Die Anfechtung ist damit begründet worden, daß der Bevollmächtigte der Klägerin in seiner Mitteilung vom 2. April 1958 eine falsche Einkommenshöhe angegeben habe. Nach einer späteren Einkommenserklärung der Klägerin vom 5. November 1959 erhalte sie eine wöchentliche - nicht monatliche - Altersrente in Höhe von 2,10 englischen Pfund. Durch dieses Einkommen werde zusammen mit der BEG-Rente die für das Jahr 1958 maßgebende Einkommensgrenze überschritten. Dieser Bescheid ist gemäß § 96 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens geworden. Die Überzahlung hat sich, wie das VersorgA in einer Benachrichtigung vom 26. April 1960 erklärt hat, im übrigen durch Inanspruchnahme einer von der Landesrentenbehörde gewährten Nachzahlung um DM 232,- zusätzlich zur laufenden Einbehaltung verringert. Zu dem Anfechtungsbescheid hat die Klägerin vorgetragen, die Verwechslung des wöchentlichen mit dem monatlichen Betrag der Altersrente beruhe auf einem Mißverständnis ihres Bevollmächtigten. Sie persönlich habe die Fragebogen richtig ausgefüllt; deshalb bestehe insoweit kein Rückforderungsanspruch nach § 47 VerwVG.
Die Beklagte hat erwidert, die Neufassung der DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 bestimme nunmehr in § 2 Abs. 1 Nr. 9 eindeutig, daß Leistungen nach dem BEG nicht als Einkommen zu berücksichtigen seien, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG "angerechnet" würden. Soweit der Bescheid vom 10. Dezember 1959 auf § 42 Abs. 1 Nr. 3 VerwVG gestützt worden sei, werde er nicht mehr als Anfechtungsbescheid aufrechterhalten; er finde aber noch seine Stütze in § 41 VerwVG. Der Bescheid vom 15. Juli 1958 sei aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen zweifelsfrei unrichtig gewesen. Der Rückforderungsanspruch rechtfertige sich aus § 47 Abs. 3 Nr. 1 VerwVG.
Mit Urteil vom 19. April 1961 hat das SG Hamburg die Bescheide vom 5. Mai 1958, 18. Februar und 10. Dezember 1959 sowie die Benachrichtigung des VersorgA vom 26. April 1960 aufgehoben, weil § 62 BVG i. V. m. § 61 Abs. 4 BVG nicht zu einer rückwirkenden Neufeststellung berechtige. Dem stehe schon die Bindungswirkung des § 77 SGG entgegen. Im übrigen sei die BEG-Rente für die Zeit vom 1. Mai 1957 bis 31. Mai 1960 nicht als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 Abs. 2 BVG i. V. m. § 41 Abs. 6 BVG anzusehen. Nach § 2 Buchst. i DVO komme es nur darauf an, ob bei der Bemessung der BEG-Rente Leistungen nach dem BVG berücksichtigt worden seien, nicht aber, ob sie tatsächlich zur Kürzung geführt hätten. Eine Berücksichtigung sei etwas anderes als eine Anrechnung. Es erscheine nicht zulässig, § 2 Buchst. i DVO derart eingeengt auszulegen. Insoweit müsse auch beachtet werden, daß die BEG-Rente ihrem Charakter nach keine Versorgungsleistung darstelle, sondern daß sie eine besondere Entschädigung sei. § 2 Abs. 1 Nr. 9 DVO zu § 33 BVG i. d. F. vom 11. Januar 1961, der von einer "Anrechnung" spreche, bedeute eine gegenüber der früheren DVO andersartige, für die Berechtigten ungünstigere Regelung.
Die Beklagte hat Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Hamburg eingelegt und während des Laufs des Berufungsverfahrens der Klägerin mit Bescheid vom 30. Januar 1962 die volle Ausgleichsrente vom 1. Juni 1960 an wiedergewährt, nachdem die Landesrentenbehörde unter Berücksichtigung der der Klägerin nach dem 1. Neuordnungsgesetz (NOG) zum BVG zustehenden Versorgungsrente mit ihrem Bescheid vom 30. Mai 1961 die BEG-Rente mit vermindertem Hundertsatz neu festgestellt hatte.
Durch Beschluß vom 27. Februar 1962 hat das LSG die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den BMA, beigeladen; mit Urteil vom 16. Januar 1963 hat es die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen: Dem SG könne insoweit nicht gefolgt werden, als es der Auffassung sei, § 62 BVG berechtige nicht zu einer rückwirkenden Neufeststellung von Versorgungsbezügen, weil dem die Bindungswirkung des § 77 SGG entgegenstehe. Es sei jedoch rechtlich bedenklich, ob die Beklagte verfahrensrechtlich einwandfrei gehandelt habe, als sie den zunächst auf § 42 VerwVG gestützten Bescheid vom 10. Dezember 1959 nachträglich nur noch auf § 41 VerwVG gestützt habe; denn dazu habe es der - hier fehlenden - Zustimmung durch das Landesversorgungsamt (LVersorgA) bedurft. Diese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben, da aus anderen Gründen der Klägerin auch für die Zeit vom 1. Januar 1958 an Ausgleichsrente zu zahlen sei und der im Bescheid vom 10. Dezember 1959 festgestellte Rückforderungsanspruch nicht bestehe. Im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage bei der Rückforderung von Leistungen habe die Beklagte überdies gegen die §§ 86 Abs. 2, 97 Abs. 1 Nr. 2 SGG verstoßen, soweit sie während des Widerspruchsverfahrens und des Rechtsstreits die Grundrente zur Tilgung der von ihr festgestellten Rückforderungsbeträge einbehalten und die von der Landesrentenbehörde Düsseldorf festgestellte Nachzahlung an BEG-Rente (DM 232,-) zur Abdeckung der Überzahlung in Anspruch genommen habe. Auf keinen Fall aber, so hat das LSG weiter ausgeführt, habe die Beklagte die der Klägerin nach dem BEG gewährten Leistungen aus der Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Mai 1960 als sonstiges Einkommen auf die für denselben Zeitraum bewilligte Ausgleichsrente anrechnen dürfen. Für den Zeitraum, für den die Beklagte einen Rückforderungsanspruch für zu Unrecht gewährte Ausgleichsrente erhebe, seien Nr. 2 Abs. 2 Buchst. j der bis zum 30. April 1957 geltenden VV zu § 33 BVG und anschließend § 2 Buchst. i der DVO zu § 33 idF vom 2. August 1958 maßgebend; in beiden Vorschriften sei inhaltlich übereinstimmend bestimmt, daß als "sonstiges Einkommen" i. S. des § 33 BVG Leistungen nach dem BEG nicht gälten, sofern bei deren Bemessung Leistungen nach dem BVG "zu berücksichtigen" seien. "Berücksichtigen" in diesem Sinne bedeute aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht notwendig auch ein "Anrechnen", wie es zB bei Feststellung der Vorauszahlungen an die Klägerin nach dem BErgG erfolgt sei. Denn bei der Auslegung insbesondere des § 2 Buchst. i DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 sei zu beachten, daß die Klägerin Leistungen nach dem BWK-Ausl erhalte, das in erster Linie ein Wiedergutmachungsgesetz und erst in zweiter Linie ein Kriegsopfergesetz sei. Im übrigen sei zweifelsfrei, daß die Landesrentenbehörde Düsseldorf die Leistungen an die Klägerin nach dem BVG "berücksichtigt" habe, diese "Berücksichtigung" habe bei der Berechnung nach dem BErgG zu einer teilweisen Anrechnung der Versorgungsbezüge geführt. Bei der endgültigen Gewährung der BEG-Rente sei - trotz "Berücksichtigung" - eine Anrechnung lediglich wegen eines im BEG vorgesehenen Freibetrages nicht erfolgt. Nach allem habe die Beklagte die BEG-Rente der Klägerin nicht als sonstiges Einkommen i. S. des § 33 BVG behandeln dürfen. Die Klägerin habe in dem gesamten strittigen Zeitraum Anspruch auf die volle Ausgleichsrente gehabt, weil die englische Altersrente allein die Einkommensgrenzen der VV zu § 5 BWK-Ausl niemals erreicht habe. Deshalb könne auch eine Rückforderung nicht in Betracht kommen. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihr am 20. März 1963 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. April 1963, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9. April 1963, Revision eingelegt und diese mit demselben Schriftsatz begründet. Sie rügt die Verletzung des § 2 Buchst. i DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 durch das LSG und trägt vor, unter "berücksichtigen" sei im Versorgungsrecht grundsätzlich auch ein Anrechnen zu verstehen und nicht nur eine Prüfung, ob ein Betrag anzurechnen sei. Darüber hinaus habe das LSG auch verkannt, daß die Wiedergutmachung der in ihrer Kriegsopferversorgung geschädigten Verfolgten allein nach Maßgabe des Versorgungsrechts und nicht "nur im Rahmen, sondern auch i. S. des BEG" erfolge.
Die beigeladene Bundesrepublik Deutschland hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen und vorgetragen, daß ein "Berücksichtigen" von Leistungen nach dem BVG i. S. des § 2 Buchst. i DVO zu § 33 vom 2. August 1958 nur dann vorliege, wenn die Versorgungsbezüge im Einzelfall eine Kürzung der Leistungen nach dem BEG zur Folge hätten. Auslegungserheblich sei im übrigen bei auslegungsfähigem Inhalt einer Rechtsnorm in erster Linie der in ihr objektivierte rechtspolitische Zweck, nämlich im Streitfall die Vermeidung von dem Betroffenen unzuträglichen und verwaltungsökonomisch unerwünschten Doppelanrechnungen. Die Neufassung der streitigen Rechtsnorm in § 2 Abs. 1 Nr. 9 DVO vom 11. Januar 1961 - "anrechnen" statt "berücksichtigen" - habe dementsprechend auch nur rechtsklarstellende, redaktionelle Bedeutung.
Mit Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid vom 5. Juni 1963 - anstelle des auf § 42 VerwVG gestützten Bescheides vom 10. Dezember 1959 - hat die Beklagte schließlich mit Zustimmung des LVersorgA den Bescheid vom 15. Juli 1958 nach § 41 VerwVG aufgehoben und festgestellt, daß Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Dezember 1958 nicht zustehe, und daß hinsichtlich eines etwaigen Anspruchs für die Zeit vom 1. Januar 1959 bis 31. Mai 1960 eine Regelung nach Abschluß des anhängigen Rechtsstreits vorbehalten bleibe; die insgesamt errechnete Überzahlung an die Klägerin wurde mit DM 5725,- festgestellt und zurückgefordert, wobei im Hinblick auf die §§ 86 Abs. 2 und 97 Abs. 1 Nr. 2 SGG die zur Tilgung einbehalten gewesenen Beträge zuzüglich der Erstattung durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf (DM 232,-) im Gesamtbetrag auf DM 1912,- wieder zur Zahlung angewiesen wurden.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil sowie das in dieser Sache ergangene Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 19. April 1961 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. April 1963, auf den der Klägerin vom 31. Mai 1963 und auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 26. Juli 1963 wird verwiesen.
Die durch Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) ist von der Beklagten form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§ 164 Abs. 1 Satz 1 SGG) und deshalb zulässig. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Wie bereits dargelegt, hat das SG die Verwaltungsbescheide und die Benachrichtigung vom 26. April 1960 aufgehoben und entschieden, daß die BEG-Rente der Klägerin bei Feststellung der Ausgleichsrente vom 1. Mai 1957 bis zum 31. Mai 1960 nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG aF i. V. m. § 41 Abs. 4 BVG aF anzusehen und anzurechnen sei.
Nach Zurückweisung der Berufung durch das LSG besteht hinsichtlich der richtigen oder falschen Anwendung bzw. der Nichtanwendung der §§ 62 BVG, 42 VerwVG, 86 Abs. 2 und 97 Abs. 1 Nr. 2 SGG durch die Verwaltungsbehörde zwischen den Beteiligten kein Streit mehr. Streitig ist lediglich noch die Frage der Auslegung des § 2 Buchst. i) der DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958, nach dem bei der Feststellung von Ausgleichsrente die Leistungen nach dem BEG nicht als "sonstiges Einkommen" gelten, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG zu berücksichtigen sind. Dabei kann allerdings nicht unbeachtet bleiben, daß die DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 erst am 1. Mai 1957 in Kraft getreten ist, so daß sie für eine vor dem 1. Mai 1957 liegende Zeit nicht angewendet werden kann; die Verwaltungsbehörde, das SG und auch das LSG haben jedoch auch für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. April 1957 entschieden. Es ist aber rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das LSG für diese Zeit auf die VV zu § 33 BVG zurückgegriffen und entschieden hat, daß für den vor dem 1. Mai 1957 liegenden Zeitraum der Anwendung dieser VV nichts im Wege stehe. Zwar sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit an die zum Gesetz erlassenen VV grundsätzlich nicht gebunden; ihrer Heranziehung zu gerichtlichen Entscheidungen steht aber dann nichts entgegen, wenn ihr Inhalt dem Gesetz bzw. dem in diesem objektivierten Willen des Gesetz- oder Verordnungsgebers entspricht. Das ist vorliegend der Fall, denn mit der DVO zu § 33 vom 2. August 1958 hat der Verordnungsgeber zum Ausdruck gebracht, daß die der DVO unmittelbar vorausgegangene, mit § 2 Buchst. i) der DVO inhaltsgleiche VV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. j) - "als sonstiges Einkommen gelten nicht Renten zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, soweit nach dem BEG die Kriegsopferrenten zu berücksichtigen sind" - seinem Willen entsprochen hat. Deshalb richtet sich die Entscheidung über die Frage, ob für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 31. Mai 1960 der Klägerin eine Ausgleichsrente zugestanden hat - vom 1. Juni 1960 an gilt hierzu § 2 Abs. 1 Nr. 9 der DVO zu § 33 BVG idF vom 11. Januar 1961 -, allein danach, ob die Landesrentenbehörde Düsseldorf bei Bewilligung und Zahlung der Rente an die Klägerin nach dem BEG Leistungen nach dem BVG im Sinne der früheren VV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. j) und des § 2 Buchst. i) der DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 "berücksichtigt" hat oder nicht. Denn wenn sie dies getan hat, können gegen die Gewährung der vollen Ausgleichsrente während des in Frage stehenden Zeitraums keine Bedenken bestehen: Nach der eigenen Auffassung der Beklagten war der Lebensunterhalt der Klägerin durch ihre Einkünfte aus Arbeit - bis zur Aufgabe dieser Arbeit - als nicht sichergestellt anzusehen, nach den bindenden und nicht angegriffenen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) war auch die englische Altersrente für sich allein zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht ausreichend.
Mit dem der Klägerin von der Landesrentenbehörde in Düsseldorf am 18. April 1957 nach § 195 BEG erteilten Bescheid ist der Tod des Ehemannes als Schaden an Leben im Sinne des BEG (§§ 15 ff BEG) anerkannt und Witwengeld für die Zeit vom 1. November 1953 bis 31. Dezember 1955 in Höhe von 484,- DM, vom 1. Januar 1956 an in Höhe von 528,- DM bewilligt worden. Dabei war der Landesrentenbehörde nach den Feststellungen des LSG beim Erlaß dieses Bescheides der Bezug von Grund- und Ausgleichsrente durch die Klägerin nach den Vorschriften des BWK-Ausl i. V. m. denen des BVG bekannt; das LSG hat darüber hinaus festgestellt, daß die Landesrentenbehörde bei der Bescheiderteilung die Leistungen an die Klägerin nach dem BWK-Ausl i. V. m. dem BVG in ihre Berechnungsgrundlagen aufgenommen und berücksichtigt hat; diese Berücksichtigung habe aber deshalb nicht auch zu einer Anrechnung geführt, weil nach § 22 BEG - anders als nach dem BErgG - die BEG-Rente nur "ruhe, soweit und solange der Hinterbliebene wegen des Todes des Verfolgten aus deutschen öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge oder sonstige laufende Leistungen erhalte, die den Betrag von 200,- DM im Monat übersteigen". Diese Feststellungen decken sich im übrigen mit dem in den Akten der Versorgungsbehörde (Bl. 65) enthaltenen, aus den Entschädigungsakten der Landesrentenbehörde entnommenen Aktenvermerk, "die BVG-Witwenrente sei bei der Berechnung der BEG-Rente wohl berücksichtigt worden, sie habe sich aber nicht ausgewirkt, da sie mit ihrer Höhe von 150,- DM innerhalb der Freigrenze von 200,- DM liege"; auch eine weitere Erhöhung der BVG-Bezüge - auf 165,- DM bzw. 180,- DM monatlich - wirke sich danach noch nicht aus.
Der daraus von der Verwaltungsbehörde gezogene, von der Beklagten und der Beigeladenen für zutreffend gehaltene Schluß, die Tatsache, daß sich die Berücksichtigung der BVG-Bezüge wegen des im § 22 BEG vorgesehenen Freibetrages von monatlich 200,- DM bei Feststellung der BEG-Rente auf diese nicht ausgewirkt habe, rechtfertige bei Feststellung der Ausgleichsrente der Klägerin ohne weiteres die Anwendung des in den VV zu § 5 BWK-Ausl enthaltenen, vom BSG (BSG im SozR BWK-Ausl § 5 Nr. 1) im übrigen nicht beanstandeten Bemessungsmaßstabes, geht jedoch fehl. Denn zu Unrecht gehen hierbei die Beklagte und die Beigeladene davon aus, daß "Berücksichtigen" der BVG-Bezüge bei Feststellung der BEG-Rente - im Sinne der früheren VV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. j) zu § 33 BVG und des § 2 Buchst. i) der DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 - notwendig auch zu einer Kürzung der Leistungen nach dem BEG, sei es durch Minderung des Hundertsatzes oder mit der Wirkung des Ruhens eines Teiles der Entschädigungsrente, führen müsse. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem BWK-Ausl, wie das LSG meint, in erster Linie um ein Wiedergutmachungsgesetz und erst in zweiter Linie um ein Kriegsopfergesetz handelt: Der vom LSG für seine Auffassung angeführte § 139 BEG gibt lediglich Aufschluß darüber, daß BEG - und BVG - (BWK-Ausl-) -Bezüge nebeneinander, und zwar aus gleichem Anlaß nebeneinander, gewährt werden können. Der Beklagten und der Beigeladenen ist auch zuzugeben, daß im Sprachgebrauch des BWG "Berücksichtigung" gegebenenfalls auch "Anrechnung" - oder Minderung der Bezüge - bedeuten kann, selbst wenn man nicht übersehen will, daß das Gesetz dort, wo es unter allen Umständen eine "Anrechnung" fordert, dies unmißverständlich sagt (zB § 33 a BVG nF, § 60 a BVG nF, § 61 Abs. 5 BVG aF). Im vorliegenden Falle kann aber einer "Berücksichtigung" von BVG-Bezügen bei Feststellung der BEG-Rente für den hier maßgeblichen Zeitraum nicht die Bedeutung beigemessen werden, daß sie notwendig zu einer "Anrechnung" durch Minderung der BEG-Rente - Ruhen eines Teiles der Rente oder Herabsetzung des Hundertsatzes - führen müsse. Bei Erlaß der DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 war das BEG schon mehrere Jahre lang in Kraft, so daß seine für die Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung geltenden Vorschriften nicht übersehen werden konnten. Dies gilt insbesondere auch für die §§ 22 und 18 Abs. 2 BEG, nach denen der Entschädigungsbehörde bei Festsetzung der BEG-Rente auf zweifache Weise Gelegenheit gegeben - und gesetzlich vorgeschrieben - war, BVG-Bezüge einer Hinterbliebenen wie der Klägerin zu "berücksichtigen"; entweder im Wege des "Ruhens" eines Teiles der Rente wegen Überschreitung des Freibetrages von 200,- DM monatlich (§ 22 BEG) oder eine Festsetzung der BEG-Rente in einem Hundertsatz von weniger als 100 v. H., wenn die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse dies rechtfertigte (§ 18 Abs. 2 BEG). Noch deutlicher auf die zweite Möglichkeit einer Berücksichtigung von BVG-Bezügen bei Feststellung der BEG-Rente weist § 13 Abs. 2 der 1. DVO zum BEG idF vom 23. November 1956 hin: "Rechtfertigen die nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umstände eine Ermäßigung des Hundertsatzes der Rente, so kann der Hundertsatz bis auf 30 v. H. ermäßigt werden"; dabei gehören zu den nach § 18 Abs. 2 BEG zu berücksichtigenden Umständen nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 der 1. DVO zum BEG insbesondere auch "Versorgungsbezüge, die wegen des Todes des Verfolgten gewährt werden und nach § 22 BEG nicht zum Ruhen der Rente führen" (vgl. auch § 15 Abs. 2 Nr. 7 der 2. DVO zum BEG idF vom 23. November 1956).
Hat nun aber die Entschädigungsbehörde wie vom LSG festgestellt bei Festsetzung der BEG-Rente die Hinterbliebenenbezüge der Klägerin nach dem BVG "berücksichtigt", und zwar wie hier nicht zweifelhaft sein kann dahingehend, daß sowohl eine Prüfung nach § 22 BEG als auch eine solche nach § 18 Abs. 2 BEG i. V. m. § 13 Abs. 3 Nr. 6 der ersten DVO zum BEG zu einem Ruhen eines Teiles der BEG-Rente oder zu einer Ermäßigung ihres Vomhundertsatzes nicht geführt haben, so ist dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des § 2 Buchst. i) der DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 in vollem Umfange Genüge getan. Die unter "Berücksichtigung" der Leistungen nach dem BVG ohne Kürzung nach §§ 22, 18 Abs. 2 BEG festgestellte Entschädigungsrente kann die Höhe der Hinterbliebenenbezüge nach dem BVG nicht mehr beeinflussen; die "Berücksichtigung" in dem dargelegten Sinne reicht zu der Rechtsfolge der Unantastbarkeit der BVG-Bezüge aus, auch wenn deren "Anrechnung" in irgendeiner Form oder Höhe nach den Vorschriften des BEG unterbleiben mußte. Daß im übrigen zwischen "Berücksichtigung" und "Anrechnung" hier Unterschiede bestehen oder zumindest bestehen können, kann auch dem Rundschreiben des BMA vom 14. Januar 1957 - Va 2 - 7494/56 (BVersorgBl 1957 S. 16 Nr. 11 zur VV Nr. 2 Abs. 2 Buchst. j) zu § 33 BVG aF entnommen werden, in dem von der "Anrechnung oder Berücksichtigung" anderweitiger Einkünfte die Rede ist; denn hätte der BMA die Berücksichtigung in diesem Sinne in jedem Falle einer Anrechnung gleichsetzen wollen, so wäre die Anführung nur eines dieser Begriffe ausreichend gewesen. Darüber hinaus hat das vorgenannte Rundschreiben mit seiner Nr. 1 offenbar auch zu erheblichen Zweifeln über die Auffassung des BMA zu der im Streit stehenden Frage Anlaß gegeben (vgl. zB das Urteil des SG bei Auslegung der Nr. 1 des Rundschreibens); nur so können nämlich die Hinweise Wilkes in der "Kriegsopferversorgung" (KOV 1958 Nr. 1 S. 9 u. 11) und das erneute Rundschreiben des BMA vom 3. Dezember 1959 - Va 2 - 5214 - 3805/59 (BVersorgBl 1960 S. 2 Nr. 3) verstanden werden, wenn Wilke meint, daß von einer "Berücksichtigung" nur die Rede sein könne, wenn sich die "Berücksichtigung" auch auf die tatsächliche Höhe der BEG-Rente auswirke, und wenn der BMA - zu der "strittigen Frage" - ausführt, daß eine "Berücksichtigung" der Leistungen nach dem BVG nur dann vorliege, wenn diese auch tatsächlich eine Kürzung der Entschädigungsleistung zur Folge hätten. Dabei ist im übrigen offenbar, daß sich sowohl die VV Nr. 2 Abs. 2 Buchst j) zu § 33 BVG aF als auch die DVO zu § 33 BVG idF vom 2. August 1958 die Terminologie des BEG zu eigen gemacht haben, wenn sie hier von "berücksichtigen" und nicht von "anrechnen" sprechen; das BEG unterscheidet streng zwischen "ruhen" (zB § 22), "anrechnen" (zB §§ 23 Satz 3, 85 Abs. 2) und "berücksichtigen" (zB §§ 18 Abs. 2, 31 Abs. 3), wobei "berücksichtigen" lediglich bedeutet, daß bei der Feststellung von Entschädigungsleistungen nach dem BEG bestimmte Umstände - persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des zu Entschädigenden, seine Einkünfte (auch die, die er zu erwerben unterläßt), sein etwaiger Grad einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) und seine Belastung mit der Sorge für unterhaltsberechtigte Angehörige - in die Betrachtungen über die endgültige Höhe miteinbezogen werden müssen, auch wenn sie schließlich nicht zu einer "Anrechnung" oder zu einem "Ruhen" führen.
Letztlich hat aber der Verordnungsgeber selbst die Richtigkeit der Auffassung des LSG und des erkennenden Senats bestätigt. Die Einsicht, daß die Fassung der Vorschrift des § 2 Buchst. i) der DVO zu § 33 BVG vom 2. August 1958 auch zu den unerwünschten Folgen der Gewährung einer vollen Ausgleichsrente neben ggf. ungekürzten hohen Entschädigungsleistungen nach dem BEG führen könnte (vgl. BMA und Wilke aaO), hat ihn veranlaßt, die Vorschrift neu zu fassen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 der DVO zu § 33 BVG idF vom 11. Januar 1961 bleiben mit Wirkung vom 1. Juni 1960 an (§ 20 DVO) bei der Feststellung der Ausgleichsrenten nach dem BVG Leistungen nach dem BEG dann unberücksichtigt, wenn bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG "angerechnet werden". Es kann nicht zweifelhaft sein, daß dieser Neufassung mit dem Zwang zur Kürzung der Ausgleichsrenten für den Fall, daß bei Bemessung der Entschädigungsleistungen nach dem BEG Leistungen nach dem BVG nicht "angerechnet" worden sind, nicht, wie die Beigeladene meint, nur "rechtsklarstellende, redaktionelle Bedeutung" zukommen kann; vielmehr handelt es sich hier um eine eindeutige Änderung der in Frage stehenden Vorschrift zuungunsten des betroffenen Personenkreises, d. h. um eine echte Neuregelung, die zu einer Auslegung im Sinne der Darlegungen der Beklagten und der Beigeladenen nicht geeignet ist; sie macht deutlich, daß lediglich die - bisherige - "Berücksichtigung" (§§ 18 Abs. 2, 22 BEG) von Leistungen nach dem BVG bei Bemessung einer BEG-Rente vom Verordnungsgeber nicht als ausreichend angesehen worden ist, um seine rechtspolitische Absicht zu erreichen, nämlich die Gewährung von Ausgleichsrente nach dem BVG in voller Höhe neben Entschädigungsleistungen nach dem BEG ebenfalls in voller Höhe zu vermeiden.
Nach allem steht der Klägerin für den gesamten streitigen Zeitraum (bis zum 31. Mai 1960) die volle Ausgleichsrente zu; die Beklagte war nicht berechtigt, die Ausgleichsrente oder Teile derselben in Anwendung des in den VV zu § 5 BWK-Ausl enthaltenen Bemessungsmaßstabes zu verweigern. Deshalb ist auch der geltend gemachte Rückforderungsanspruch nicht gerechtfertigt. Die Revision der Beklagten mußte im vollen Umfange zurückgewiesen werden.
Damit hat auch der der Klägerin im Laufe des Revisionsverfahrens erteilte Berichtigungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 5. Juni 1963 - hinsichtlich des Bescheides vom 15. Juli 1958 - seine Erledigung gefunden, da dem Klagebegehren der Klägerin durch die Entscheidung des Revisionsgerichts zum ersten Verwaltungsakt im vollen Umfange Genüge getan ist (§ 171 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen