Leitsatz (amtlich)
1. Die rückwirkende Gewährung einer Berufsschadensrente nach dem BEG stellt von dem Zeitabschnitt an, für den sie bewilligt wird, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des BVG § 62 dar.
2. Bei Festsetzung der Ausgleichsrente kann der Lebensunterhalt eines in Israel lebenden Versorgungsberechtigten - ohne Ermittlung im einzelnen (Vergleiche BSG 1956-06-07 8 RV 411/54 = BSGE 3, 124) - im Sinne des BWKAusl § 5 als offenbar auf andere Weise sichergestellt angesehen werden, wenn seine sonstigen Einkünfte das Eineinhalbfache des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers in Israel übersteigen. Dieser in den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften vom 1953-08-18 zu BWkAusl § 5 enthaltene Bemessungsmaßstab ist nicht zu beanstanden.
Leitsatz (redaktionell)
1. Die einem Verfolgten des Nationalsozialismus nach BEG § 95 gewährte Berufsschadensrente ist auf die Ausgleichsrente nach BWKAusl § 5 und BVG § 33 Abs 2 als Einkommen anzurechnen.
2. Das BWKAusl findet nur solange Anwendung, als der Berechtigte seinen Wohnsitz nicht im Bundesgebiet hat.
Die Verlegung des Wohnsitzes aus dem Ausland in das Bundesgebiet ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse.
Der regelmäßige Bezug ausreichender Einkünfte stellt eine Sicherstellung des Lebensunterhalts iS des BWKAusl § 5 Abs 1 dar.
Der Gesetzgeber hat in BWKAusl § 5 Abs 1 eine schematische Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhalts zugelassen.
Normenkette
BVG § 62 Fassung: 1950-12-20, § 32 Abs. 2 Fassung: 1957-07-01; BWKAuslG § 5; BEG § 95 Fassung: 1956-06-29
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 25. Mai 1960 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der 1891 geborene Kläger erhielt nach Verwundung im ersten Weltkrieg wegen Verkürzung des rechten Oberschenkels, Schwäche des rechten Kniegelenks und Lähmung des rechten Wadennerven die einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 vom Hundert (v. H.) entsprechende Versorgung. Bis 1932 war er Mitinhaber einer Kommanditgesellschaft, danach stellvertretender Geschäftsführer eines Kaufhauses in K.. Als deutscher Jude sah er sich genötigt, diese Stellung Anfang 1933 aufzugeben. Er wanderte im November 1933 mit seiner Familie nach Israel aus. Ab Juli 1938 wurde seine Versorgung eingestellt.
1951 meldete der Kläger beim Entschädigungsamt Berlin seine Ansprüche nach den Gesetzen über die Entschädigung der Opfer des Nationalsozialismus an. Außerdem beantragte er im November 1951 Versorgung wegen der Schädigungen aus dem ersten Weltkrieg. Das Versorgungsamt Hamburg erkannte die alten Schädigungsfolgen unverändert an, bewilligte ab 1. April 1950 Rente nach einer MdE um 50 v. H. und erhöhte diese auf den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 1955 auf den einer MdE um 60 v. H. entsprechenden Betrag. Dabei wurde neben der Grundrente die volle Ausgleichsrente bewilligt, weil der Kläger aus dem bis März 1957 betriebenen Handel mit Strickwolle nur geringe Einkünfte neben der kleinen Elternrente erzielte, die er vom Staate Israel nach seinem dort 1949 gefallenen Sohn bezog. Als Entschädigung für die von 1938 bis 1945 nicht gezahlte Versorgung wurden dem Kläger am 3. Februar 1955 weitere 1256,20 DM bewilligt. Im Sommer 1956 kehrte der Kläger mit seiner Ehefrau nach Deutschland zurück, erhielt am 15. November 1956 die Einbürgerungsurkunde, nahm im Juni 1957 seinen Wohnsitz im Land Berlin und siedelte im März 1959 nach Frankfurt/Main über.
Das Versorgungsamt Berlin meldete beim Entschädigungsamt Berlin am 17. Januar 1958 einen Ersatzanspruch in Höhe von 4344,- DM, wegen in der Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 31. März 1958 zu Unrecht gezahlter Ausgleichsrente an. Diesen Betrag erkannte das Entschädigungsamt Berlin in seinem Bescheid vom 13. März 1958, durch den es dem Kläger rückwirkend ab 1. November 1953 eine Berufsschadensrente von 600,- DM monatlich zubilligte, als anrechnungsfähig an und überwies ihn dem Versorgungsamt Berlin. Die Ehefrau des Klägers teilte dem Versorgungsamt am 1. April 1958 mit, ihr Mann erhalte schon vom Entschädigungsamt eine Rente von 600,- DM. Die Rentenüberweisung von 170,- DM für April 1958 müsse demnach irrtümlich erfolgt sein. Durch Bescheid vom 29. Mai 1958 stellte das Versorgungsamt die Rente des Klägers nach § 62 BVG neu fest, bewilligte ihm ab 1. Dezember 1953 nur noch Grundrente, errechnete für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1958 eine Überzahlung an Ausgleichsrente von 4644,- DM, erklärte hiervon 4344,- DM als durch Überweisung vom Entschädigungsamt Berlin getilgt und befriedigte sich für den Rest durch Kürzung der Rente um monatlich 30,- DM. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos. Die Klage auf Rückzahlung von 4644,- DM und Gewährung der Ausgleichsrente ohne Anrechnung der Berufsschadensrente wies das Sozialgericht (SG) durch Urteil vom 8. Juni 1959 ab. Mit der Berufung machte der Kläger geltend, seine Berufsschadensrente sei wegen ihres Entschädigungscharakters nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 BVG anzusehen. Nach den Verwaltungsvorschriften zu dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland vom 3. August 1953 (BWK Ausl.) sei der Lebensunterhalt als sichergestellt erst anzusehen, wenn das sonstige Einkommen des Berechtigten das Eineinhalbfache des durchschnittlichen Monatsarbeitsverdienstes eines gewerblichen Arbeiters im Aufenthaltsland übersteige. Diese Grenze habe er - selbst bei Berücksichtigung seiner Berufsschadensrente - weder in Israel noch in Deutschland überschritten. Der Kläger begehrte, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem Klageantrag zu erkennen. Das LSG wies mit Urteil vom 25. Mai 1960 die Berufung zurück und ließ die Revision zu. Der Beklagte habe zutreffend eine wesentliche Änderung der Verhältnisse in der rückwirkenden Bewilligung der Berufsschadensrente und in der auf den 1. Januar 1957 zurückwirkenden Bewilligung einer monatlichen Rente von 157,30 DM durch den Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. September 1957 erblickt. Die Berufsschadensrente gehöre zu dem nach § 5 BWK Ausl. und § 33 BVG zu berücksichtigenden Einkommen des Klägers. Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 33 Abs. 2 BVG hätten nur diejenigen Leistungen nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 BVG zu gelten, bei deren Bemessung Leistungen nach dem BVG zu berücksichtigen seien. Das treffe auf die Berufsschadensrente des Klägers nicht zu, denn es handle sich hier um eine Höchstbetragsrente nach § 95 BEG und das Entschädigungsamt habe ausdrücklich darauf hingewiesen, Versorgungsbezüge nach dem BVG seien bei Berechnung der Berufsschadensrente nicht berücksichtigt worden. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichsrente während seines Aufenthalts in Israel in der Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1957 richte sich nach § 5 BWK Ausl., danach stehe ihm für diese Zeit die volle Ausgleichsrente zu, es sei denn, daß sein Lebensunterhalt offenbar auf andere Weise sichergestellt sei. Nach der von der Bundesregierung zu § 5 des BWK Ausl. erlassenen Ausführungsvorschrift vom 18. August 1953 gelte der Lebensunterhalt des Berechtigten als auf andere Weise sichergestellt, wenn seine sonstigen Einkünfte als Beschädigter das Eineinhalbfache des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers im Aufenthaltslande übersteigen. Zur Ausführung dieser Vorschrift habe der Bundesarbeitsminister in seiner Anweisung vom 27. Januar 1954 - IV B 5-341/54 - Anlage c errechnet, die Einkommensgrenze für in Israel wohnende Versorgungsberechtigte habe in den Jahren
|
1953 bei 225000 Israel-Lire (IL) |
1954 bei 255000 IL |
1955 bei 307000 IL |
1956 bei 330000 IL |
1957 bei 352000 IL |
gelegen.
Durch die Berufsschadensrente von 600,- DM = 258000 IL sei das aus 67000 IL Elternrente und 100000 IL Geschäftseinkommen bestehende Monatseinkommen des Klägers im Jahre 1953 auf 425000 IL angestiegen und habe demnach bis zum 31. März 1957 über der Einkommensgrenze gelegen. Danach sei es durch Geschäftsaufgabe zwar auf 325000 IL abgesunken, durch die auf den 1. Januar 1957 zurückwirkende Bewilligung der Rente aus der Angestelltenversicherung aber um rund 65000 IL angestiegen und habe damit weiterhin über der Einkommensgrenze gelegen. Vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1957 sei die Ausgleichsrente daher zu Unrecht gezahlt worden. Für die spätere Zeit richte sich gemäß § 14 BWK Ausl. der Ausgleichsrentenanspruch allein nach dem BVG, da der Kläger im Juli 1957 seinen Wohnsitz wieder in West-Berlin genommen habe. Auch nach der hier maßgebenden Einkommensgrenze bestehe kein Anspruch auf Ausgleichsrente. Die überzahlten Versorgungsbezüge habe der Beklagte nach § 47 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) mit Recht zurückgefordert, denn der Kläger habe wissen müssen, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden. Da das Monatseinkommen des Klägers aus seiner Berufsschadensrente, aus der Angestelltenversicherung und aus der Grundrente nach dem BVG 826,90 DM betrage, sei die Rückforderung auch wirtschaftlich vertretbar.
Mit der Revision rügt der Kläger Verletzung des § 5 Abs. 1 BWK Ausl., des § 62 Abs. 1 BVG und des § 47 Abs. 2 und 3 VerwVG. Der angefochtene Bescheid habe nicht auf § 62 BVG gestützt werden können; denn der Bescheid vom 5. Mai 1954, der ihm die volle Ausgleichsrente gewährte, sei schon im Zeitpunkt seines Erlasses fehlerhaft gewesen, weil dem Kläger die Berufsschadensrente durch Bescheid vom 13. März 1958 rückwirkend ab 1. November 1953 bewilligt worden sei. § 5 Abs. 1 BWK Ausl. sei verletzt, weil der Beklagte und die Vorinstanzen den Begriff der "offenbar anderweitigen Sicherstellung des Lebensunterhalts" verkannt hätten. Die Gesetzeskonformität der vom Bundesarbeitsminister nachträglich festgelegten Einkommenssätze werde bezweifelt, weil die Sicherstellung des Lebensunterhalts nicht allein nach den Einkünften, sondern nur nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Versorgungsberechtigten beurteilt werden könne. Dies entspreche der ständigen Rechtsprechung des BSG zu den §§ 32 und 47 BVG aF sowie zu § 47 Abs. 2 VerwVG. Das LSG hätte deshalb nicht nur die Einkünfte des Klägers, sondern dessen gesamte wirtschaftliche Verhältnisse würdigen müssen. Der Lebensunterhalt des Klägers und seiner Ehefrau hätte sich dabei bis einschließlich Juni 1957 im Hinblick auf die Lebensverhältnisse in Israel und die sonstigen Verpflichtungen des Klägers auch unter Berücksichtigung seiner Berufsschadensrente als nicht sichergestellt erwiesen. Diese Rente dürfe jedenfalls im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 BWK Ausl. nicht als Einkommen angesehen werden, denn das widerspreche dem Entschädigungsgedanken. Der Entschädigungsanspruch nach dem BEG sei ein im öffentlichen Recht wurzelnder Schadensersatzanspruch für begangenes staatliches Unrecht. Damit sei es unvereinbar, die Berufsschadensrente bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nach § 5 Abs. 1 BWK Ausl. im Sinne der Sicherstellung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Eine Rückzahlungspflicht des Klägers könne weder aus § 47 Abs. 2 VerwVG in Verbindung mit § 62 BVG noch aus § 47 Abs. 3 VerwVG in Verbindung mit § 41 VerwVG hergeleitet werden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen nach dem Klageantrag zu erkennen; hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Die durch Zulassung statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164, 166 SGG); sie ist daher zulässig. Sachlich ist sie nicht begründet.
Im Streit stehen der Bescheid vom 29. Mai 1958 und der Widerspruchsbescheid vom 4. September 1958. Der Kläger ist der Auffassung, schon die auf § 62 BVG gestützte Entziehung seiner Ausgleichsrente ab 1. Dezember 1953 sei rechtswidrig, ebenso die Rückforderung der für die Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1958 errechneten Überzahlung. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich jedoch, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, als rechtmäßig.
Der Bescheid über die Gewährung der vollen Ausgleichsrente an den Kläger war zunächst rechtmäßig. Das folgt für die Zeit, in der der Kläger seinen dauernden Aufenthalt im Ausland (Israel) hatte, aus dem Gesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland - BWK Ausl. - vom 3. August 1953 (BGBl I, 843). Unstreitig trafen auf den Kläger die allgemeinen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen dieses Gesetzes zu (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 3, Buchst. b, 4 Abs. 1 Nr. 2, zweiter Halbsatz und 8 Abs. 1). Auch die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 für die Gewährung der vollen Ausgleichsrente war zunächst gegeben. Das LSG hat nämlich festgestellt, das Einkommen des Klägers in Israel habe unter dem Eineinhalbfachen des durchschnittlichen Monatsarbeitsverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers in Israel gelegen. Damit hat es sinngemäß zum Ausdruck gebracht der Lebensunterhalt des Klägers sei damals nicht offenbar auf andere Weise sichergestellt gewesen. Dies wird auch von der Revision nicht beanstandet. Da der Kläger als deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz im Juni 1957 im Land Berlin nahm, fand auf ihn ab 1. Juli 1957 nicht mehr das BWK Ausl., sondern das BVG Anwendung. Dies ergibt sich entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung eindeutig aus § 1 Abs. 1 BWK Ausl. und § 7 Nr. 1 BVG und wird außerdem durch § 14 Abs. 1 BWK Ausl. in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungsgesetzes vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 414) bestätigt. Der Anspruch des Klägers auf Ausgleichsrente hing seitdem davon ab, ob er die allgemeinen Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVG erfüllte und ob sein sonstiges Einkommen die in § 33 Abs. 1 BVG festgelegte Einkommensgrenze überstieg. Da sich aus der Einkommensgrenze des § 33 Abs. 1 BVG für den Anspruch des Klägers auf Ausgleichsrente eine Voraussetzung ergab, der er während seiner Versorgung nach dem BWK Ausl. nicht unterlag, trat für ihn in dem Zeitpunkt, in dem er als deutscher Staatsbürger befugt seinen Wohnsitz im Land Berlin nahm, eine wesentliche Änderung der Verhältnisse ein, die eine Neufeststellung der Rente erforderlich machte. Die Ausgleichsrente richtet sich deshalb ab 1. Juli 1957 nach den Vorschriften des BVG. Demnach hängt der Anspruch des Klägers auf Ausgleichsrente in der Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1957 davon ab, ob sein Lebensunterhalt offenbar nicht auf andere Weise sichergestellt war, und in der Zeit vom 1. Juli 1957 bis 30. Juni 1958 davon, ob sein sonstiges Einkommen nicht die Einkommensgrenze des § 33 Abs. 1 BVG in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 6. Juni 1956 (BGBl I, 463) überstieg. Diese ursprünglich gegebenen Anspruchsvoraussetzungen entfielen rückwirkend durch Bewilligung der Berufsschadensrente (ab 1.11.1953) und der Rente aus der Angestelltenversicherung (ab. 1.1.1957). Nach den Feststellungen des LSG betrug das Einkommen des Klägers in der Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1956 monatlich 425000 IL (100000 IL Geschäftseinkommen, 67000 IL Elternrente vom Staat Israel und 258000 IL Berufsschadensrente), vom 1. Januar bis 31. März 1957 490000 IL (die vorgenannten Beträge zuzüglich 65000 IL aus der Angestelltenversicherung) und ab 1. April 1957 390000 IL (die vorgenannten Beträge abzüglich des Geschäftseinkommens von 100000 IL). An diese tatsächlichen Feststellungen ist das Bundessozialgericht gemäß § 163 SGG gebunden, außer wenn dagegen zulässige und begründete Revisionsrügen vorgebracht sind. Da diese nur innerhalb der Frist des § 164 Abs. 1 SGG zulässig sind, die im vorliegenden Fall nach Verlängerung durch den Senatsvorsitzenden am 15. Oktober 1960 ablief, sind die in den späteren Schriftsätzen der Revision und in der mündlichen Verhandlung gegen die Feststellungen des LSG vorgebrachten Rügen nicht zulässig im Sinne des § 164 Abs. 1 SGG und können daher keine Berücksichtigung finden. In zulässiger Weise hat die Revision nur beanstandet, das LSG habe bei Feststellung des Monatseinkommens des Klägers zu Unrecht die Berufsschadensrente mit in Ansatz gebracht. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, ob die Berufsschadensrente zum sonstigen Einkommen gehört, entsteht zunächst nur bei Anwendung des § 33 Abs. 1 BVG aF. Das BWK Ausl. vermeidet dagegen den Begriff des sonstigen Einkommens. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe sonstiges Einkommen der nach dem BWK Ausl. versorgungsberechtigten Personen als unbeachtlich angesehen, denn in § 2 des Gesetzes ist grundsätzlich auf das BVG verwiesen und der regelmäßige Bezug ausreichender Einkünfte stellt jedenfalls eine Sicherstellung des Lebensunterhalts im Sinne des § 5 Abs. 1 BWK Ausl. dar (vgl. Begründung zum Entwurf des BWK Ausl. in BT Drucks. Nr. 4295 1. Wahlperiode S. 5 zu §§ 2 bis 7). Nach beiden Gesetzen soll Ausgleichsrente nur gewährt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht in anderer Weise gesichert ist. Es kann auch nicht darauf ankommen, daß die Rente nach dem BEG zum Ausgleich eines in der Vergangenheit geschehenen Unrechts gewährt wird, denn als lebenslängliche Rente hat sie Einkommensfunktion; es ist grundsätzlich unerheblich, aus welcher Quelle und aus welchem Rechtsgrunde die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmten Bezüge gewährt werden. Auch eine nach dem Recht der Sozialversicherung zuerkannte Rente diente in Fällen der Invalidität der Schadloshaltung und ist in gleicher Weise als Einkommen auf die Ausgleichsrente anzurechnen. Deshalb hat der Begriff des sonstigen Einkommens im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG aF auch für die bei Anwendung des § 5 Abs. 1 BWK Ausl. zu prüfende Frage Bedeutung, ob der Lebensunterhalt offenbar auf andere Weise sichergestellt ist. Der Gesetzgeber sah zunächst von einer Aufzählung der als sonstiges Einkommen nicht zu berücksichtigenden Einkünfte ab. Ob deshalb von dem Grundsatz des § 33 Abs. 2 BVG aF keinerlei Ausnahmen gemacht werden sollten oder ob die in den Verwaltungsvorschriften zu § 33 BVG aF vorgesehene Nichtanrechnung bestimmter Einkünfte mit dem Gesetz in Einklang stand, bedarf hier keiner Entscheidung, denn die Berufsschadensrente des Klägers gehörte jedenfalls nicht zu den von der Anrechnung ausgenommenen Einkünften. Übereinstimmend mit den Verwaltungsvorschriften zu § 33 BVG aF hat nämlich der Gesetzgeber in § 2 Buchst. i der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG vom 2. August 1958 rückwirkend ab 1. Mai 1957 (BGBl I 567) bestimmt, daß die Leistungen nach dem BEG nicht als sonstiges Einkommen gelten, sofern bei ihrer Bemessung Leistungen nach dem BVG zu berücksichtigen sind. Letzteres trifft aber auf die Berufsschadensrente des Klägers nicht zu. Deshalb gehen die Ausführungen der Revision zum - unbestrittenen - Entschädigungscharakter der Berufsschadensrente fehl. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BEG sind zwar auf die Entschädigung aus deutschen öffentlichen Mitteln gewährte Leistungen anzurechnen, dies aber nur, soweit sie im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung bewirkt worden sind. Daran fehlt es bei der dem Kläger seit dem 1. Dezember 1953 gewährten Versorgung. Rechtsgrundlage dieser Versorgung war zwar zunächst das BWK Ausl., also ein der Wiedergutmachung dienendes Gesetz. Das BWK Ausl. hat aber nicht ausschließlich Wiedergutmachungscharakter. Soweit nach § 14 Abs. 2 die Entschädigung von dem Zeitpunkt ab gewährt wird, von dem an die nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährten Versorgungsbezüge entzogen wurden, und soweit die sich aus den §§ 2 bis 5 BWK Ausl. in Verbindung mit dem BVG ergebenden Ansprüche nicht erst ab Inkrafttreten des BVG sondern bereits ab 1. April 1950 bestehen, ist der Wiedergutmachungscharakter gegeben. Auch die Wiedereingliederung der durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen aus dem Kreis der Versorgungsberechtigten ausgeschlossenen Personen in die deutsche Kriegsopferversorgung beruht noch auf dem Restitutionsgedanken. Dagegen ist die den Verfolgten nach Wiederherstellung ihrer Rechte gezahlte laufende Versorgung selbst nicht mehr Wiedergutmachung sondern ausschließlich Entschädigung für körperliche und wirtschaftliche Nachteile, die aus der Aufopferung von Leben oder Gesundheit im militärischen oder militärähnlichen Dienst oder aus unmittelbaren Kriegseinwirkungen entstanden sind. Deshalb gehörte die Versorgungsrente, die dem Kläger in der hier maßgeblichen Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1958 gezahlt wurde, nicht zu den im Zuge der Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung nach § 10 BEG auf die Entschädigung anzurechnenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln (vgl. van Dam-Loos, Komm. z. BEG § 10 Anm. 3 b). Demgemäß ist auch keine solche Anrechnung im vorliegenden Fall erfolgt. Aber auch aus § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG ergibt sich keine Anrechnung der Versorgungsrente auf die Berufsschadensrente. Nach dieser Vorschrift wird zwar der monatliche Mindestbetrag der Rente nach dem BEG (100 DM, vgl. § 95 Abs. 2 BEG) insoweit gekürzt, als er zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 300,- DM im Monat übersteigt. Für die Höchstbetragsrente von 600,- DM monatlich (§ 95 Abs. 1 BEG), die der Kläger bezieht, gilt die Kürzungsvorschrift des § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG jedoch nicht, denn bei allen Renten, deren Höhe nicht auf der Mindestbetragsgarantie des § 95 Abs. 2 BEG, sondern auf der Berechnung nach § 93 BEG beruht, scheidet eine Kürzung nach § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG aus (vgl. van Dam-Loos, Komm. z. BEG § 95 Anm. 3). Da somit bei Bemessung der Berufsschadensrente des Klägers Leistungen nach dem BVG nicht zu berücksichtigen waren und auch nicht berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu Rdschr. d. BMA vom 3.12.59 - BVBl 60, 2 Nr. 3) - gehört diese Rente nicht zur Gruppe der Leistungen nach dem BEG, die nicht als sonstiges Einkommen im Sinne des § 33 Abs. 2 BVG aF gelten. Die Berufsschadensrente des Klägers ist mithin bei Feststellung der Ausgleichsrente ebenso als sonstiges Einkommen zu berücksichtigen, wie andere Renten, die einem Versorgungsberechtigten gewährt wurden.
Zu Recht haben der Beklagte und die Vorinstanzen die Berufsschadensrente des Klägers nicht erst vom Beginn ihrer Auszahlung an, sondern bereits vom Beginn des Zeitraums an als sonstiges Einkommen berücksichtigt, für den sie gezahlt wurde. Dies entspricht sowohl dem Sinn des § 5 Abs. 1 BWK Ausl. als auch dem des § 33 Abs. 1 BVG aF. Beide Vorschriften wollen den Bezug der Ausgleichsrente vermeiden, wenn und soweit der Lebensunterhalt durch den Bezug sonstigen Einkommens offenbar sichergestellt ist bzw. wenn und soweit das sonstige Einkommen die im Gesetz vorgesehenen Grenzen übersteigt. Daß der Kläger Berufsschadensrente rückwirkend für die Zeit ab 1. November 1953 bezogen hat, steht fest. Der rückwirkenden Anrechnung dieser Rente auf das sonstige Einkommen ließe sich nur entgegenhalten, das Gesetz wolle den Bezug von Ausgleichsrente allein für die Zeiträume vermeiden, in denen die Versorgungsberechtigten ihren Lebensunterhalt durch das tatsächlich zu ihrer Verfügung stehende sonstige Einkommen offensichtlich sichern bzw. ihn mit einem ihnen bereits zugeflossenen Einkommen bestreiten konnten, das die Einkommensgrenze des § 33 Abs. 1 BVG aF überstieg. Diese Auslegung entspricht nach Auffassung des erkennenden Senats nicht dem Sinn der §§ 5 Abs. 1 BWK Ausl. und des § 33 Abs. 1 BVG aF weil die Nichtanrechnung von Nachzahlungen allein wegen der späten Bewilligung der Bezüge zu nicht gerechtfertigten Begünstigungen einzelner Versorgungsberechtigter führen würde. Zudem wäre bei dieser Auslegung auch die Vorschrift des § 71 a BVG aF (vgl. auch § 71 b BVG in der Fassung des Ersten Neuordnungsgesetzes - BGBl 1960 I 453) überflüssig. Der Senat hält daher an seiner bereits in BSG 13, 56, 58 vertretenen Rechtsauffassung fest, wonach bei rückwirkender Bewilligung wiederkehrender Leistungen, die auf die Ausgleichsrente anzurechnen sind, die Anrechnung vom Beginn des Zeitraumes an zu erfolgen hat, für den die wiederkehrenden Leistungen bestimmt sind. Die Empfänger rückwirkend bewilligter und auf die Ausgleichsrente anzurechnender wiederkehrender Leistungen müssen sich so behandeln lassen, als hätten sie diese Leistungen bereits vom Beginn des Zeitraumes an, für den sie bestimmt sind, laufend bezogen. In diesem Zusammenhang muß auch die Auffassung der Revision zurückgewiesen werden, der angefochtene Bescheid habe nicht auf § 62 BVG gestützt werden können, weil der Bescheid vom 5. Mai 1954 über die Gewährung der vollen Ausgleichsrente nicht erst nach seinem Erlaß fehlerhaft geworden sondern - infolge rückwirkender Bewilligung der Berufsschadensrente ab 1. November 1953 - im Zeitpunkt seines Erlasses bereits fehlerhaft und deshalb nur unter den Voraussetzungen des § 41 VerwVG rücknehmbar gewesen sei. Die Revision verweist zu Unrecht auf BSG 7, 8, 12. Dort ist ausgeführt, Verwaltungsakte, die schon im Zeitpunkt ihres Erlasses rechtswidrig gewesen seien, könnten nicht auf Grund von § 62 Abs. 1 BVG zurückgenommen werden. Nach § 62 Abs. 1 BVG werden die Versorgungsbezüge neu festgestellt, wenn in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Änderung eintritt. Es kommt also, wie BSG 7, 8, 12 mit Recht betont hat, auf die Verhältnisse an, die beim Erlaß des Verwaltungsakts in Wirklichkeit (objektiv) vorgelegen haben. Bei Bewilligung der vollen Ausgleichsrente, am 5. Mai 1954, bezog der Kläger noch keine Berufsschadensrente. Er muß sich aber, wie bereits ausgeführt, hinsichtlich seines Anspruchs auf Ausgleichsrente so behandeln lassen, als habe er diese Rente bereits am 1. November 1953 laufend bezogen, weil in den Verhältnissen, die für die Feststellung seiner Ausgleichsrente maßgebend gewesen sind - nämlich in seinen Einkommensverhältnissen - rückwirkend eine wesentliche Änderung eingetreten ist und § 62 Abs. 1 BVG eine unterschiedliche Behandlung in die Vergangenheit zurückwirkender gegenüber nur für die Zukunft wirkenden Änderungen der Verhältnisse nicht vorsieht (vgl. auch § 60 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BVG aF). Eine Änderung der Verhältnisse, die über den Zeitpunkt der Feststellung im Sinne des § 62 Abs. 1 BVG hinaus in die Vergangenheit zurückwirkt, führt demnach zur rückwirkenden Neufeststellung nach dieser Vorschrift.
Zu Unrecht bezweifelt die Revision, daß die vom Bundesarbeitsminister im Anschluß an die Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des § 5 Abs. 1 BWK Ausl. vom 18. August 1953 - BVBl 53, 123, 124 aufgestellten Richtsätze des eineinhalbfachen monatlichen Durchschnittsverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers in Israel (abgedruckt bei Schönleiter, Hdbch. d. BundesversorgG . II Anh. Nr. 28 Bl. 8) mit dem Gesetz vereinbar seien. Die Revision kann sich zwar für ihre Auffassung, die Sicherstellung des Lebensunterhalts sei nicht allein nach den Einkünften sondern nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Versorgungsberechtigten zu beurteilen, auf die ständige Rechtsprechung des BSG zu den §§ 32 und 47 BVG aF sowie zu § 47 Abs. 2 VerwVG berufen (vgl. BSG, 124; 4, 70; 6, 125; 11, 44), der auch der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. BSG 4, 270). Diese Rechtsprechung bezieht sich indes durchweg auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts im Inland lebender Versorgungsberechtigter. Sie geht stillschweigend davon aus, daß hier die Feststellung der gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Versorgungsberechtigten, insbesondere der Aufwendungen für Nahrung, Wohnung, Bekleidung, Beschaffung von Gebrauchsgegenständen, ärztliche Behandlung, besondere Aufwendungen infolge der Schädigung sowie sonstiger notwendiger Ausgaben des täglichen Lebens nach Lage des Einzelfalles (vgl. BSG 3, 128) der Verwaltung und den Gerichten verhältnismäßig leicht möglich und deshalb von ihnen zu verlangen ist. Davon kann jedoch bei im Ausland lebenden Versorgungsberechtigten nicht ausgegangen werden. Hier sind Abweichungen und Einschränkungen notwendig, die sich aus den besonderen Verhältnissen, insbesondere aber schon daraus ergeben, daß die Feststellung des sonstigen Einkommens und die Ermittlung aller wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Einzelfalles - noch dazu für die Vergangenheit - technisch undurchführbar ist (vgl. BT-Drucks. Nr. 4295, 1. Wahlp. S. 5 zu §§ 2 bis 7), zumal wenn es sich um ein Land handelt, zu dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Deshalb hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 BWK Ausl. auf die "offenbare" Sicherstellung des Lebensunterhalts abgestellt. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn es ihm darauf angekommen wäre, in jedem Einzelfall den notwendigen Lebensunterhalt und seine Sicherung etwa im Sinne der Rechtsprechung des BSG "genau" festzustellen. Der Gesetzgeber hat damit nach Auffassung des erkennenden Senats in diesen Sonderfällen eine schematische Prüfung der Sicherstellung des Lebensunterhalts zugelassen, wobei ohne eingehende Ermittlung der gesamten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Ausgleichsrente nur dann nicht gezahlt werden soll, wenn offenbar ist, daß sie zur Sicherstellung des Lebensunterhalts wirtschaftlich nicht benötigt wird (vgl. BT-Drucks. Nr. 4295 1. Wahlp. aaO). Dabei kann auf für das Aufenthaltsland gültige Vergleichsmaßstäbe jedenfalls dann abgestellt werden, wenn es sich - wie hier bei dem Staat Israel - um Länder handelt, die in ihrer Wirtschaftsstruktur den westlichen Kulturstaaten in etwa vergleichbar sind. Wenn daher in den Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des BWK Ausl. festgelegt ist, der Lebensunterhalt des Berechtigten gelte als sichergestellt, wenn seine sonstigen Einkünfte das Eineinhalbfache des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsverdienstes eines gewerblichen Arbeitnehmers im Aufenthaltslande übersteigen, so trägt dies sowohl den im Aufenthaltsland bestehenden Verhältnissen als auch dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in ausreichender Weise Rechnung. Rechtliche Bedenken sind daher hiergegen nicht zu erheben. Die zutreffende Errechnung der hierzu vom BMA ermittelten Einkommenssätze hat die Revision nicht bemängelt.
Nach alledem steht dem Kläger die Ausgleichsrente in der Zeit vom 1. Dezember 1953 bis 30. Juni 1958 nicht zu, weil sein Lebensunterhalt nach den für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG während seines Aufenthalts in Israel offenbar sichergestellt war und sein Einkommen nach der Rückkehr in die Bundesrepublik deutlich über der Einkommensgrenze des § 33 Abs. 1 BVG aF lag. Das Bundesgesetz zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung (BWK) vom 25. Juni 1958 (BGBl I, 412), auf dessen § 8 Abs. 3 sich der Kläger zu stützen sucht, findet schon deshalb keine Anwendung, weil der Kläger im Zeitpunkt der Entscheidung über die Wiedergutmachung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte (vgl. § 1 Abs. 1 BWK). Er wohnte nämlich bei Erlaß des Bescheides vom 3. Februar 1955 noch in Israel.
Ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Betrages von 4644,- DM, den der Beklagte zurückgefordert und erhalten hat, besteht nicht. Das LSG hat allerdings bei der rechtlichen Würdigung übersehen, daß von der überzahlten Ausgleichsrente 4344,- DM nicht durch Rückforderung nach § 47 VerwVG sondern im Wege des § 71 a BVG aF getilgt wurden. Es hat daher § 71 a BVG aF durch Nichtanwendung verletzt (vgl. § 162 Abs. 2 SGG). Indessen erweist sich seine Entscheidung im Ergebnis auch bei Anwendung dieser Vorschrift als richtig, so daß deren Verletzung nicht zum Erfolg der Revision führen kann (§ 170 Abs. 1 Satz 2 SGG). Wie der erkennende Senat im Urteil vom 7. September 1962 (SozR BVG § 71 a Ca 1 Nr. 1) bereits entschieden und eingehend begründet hat, ist der durch schriftliche Anzeige nach § 71 a BVG aF bewirkte Übergang der Ansprüche des Versorgungsberechtigten auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung nicht davon abhängig, daß ein Rückforderungsanspruch gegen den Versorgungsberechtigten nach § 47 Abs. 2 VerwVG besteht. Im vorliegenden Fall hat das Versorgungsamt am 17. Januar 1958 dem Entschädigungsamt Berlin angezeigt, daß der Anspruch des Klägers auf Berufsschadensrente zu einer Minderung der Ausgleichsrente in Höhe von 4344,- DM führe. Es hat dadurch nach § 71 a BVG bewirkt, daß der Anspruch des Klägers auf Berufsschadensrente gegen eine öffentlich-rechtliche Kasse in dieser Höhe auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung überging. § 71 a BVG aF ist zwar erst am 11. August 1953 in Kraft getreten (vgl. Art. V des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG vom 7. August 1953 - BGBl I 862 -). Hieraus ist jedoch, wie der Senat in seinem Urteil vom 28. November 1962 - 9 RV 786/59 - entschieden hat, nicht zu folgern, daß der in § 71 a BVG aF geregelte Forderungsübergang nur diejenigen Ansprüche erfassen soll, die dem Versorgungsberechtigten seit dem 11. August 1953 zustehen. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr auch auf Ansprüche aus der Zeit davor, d. h. bis zurück zum Inkrafttreten des BVG (1. Oktober 1950). Stand hiernach dem Kläger aber der Anspruch auf Berufsschadensrente, soweit er infolge der Überleitungsanzeige vom 17. Januar 1958 auf den Kostenträger der Kriegsopferversorgung übergegangen war, nicht zu, so kann er vom Beklagten die Auszahlung des infolge Anspruchsübergangs von ihm vereinnahmten Betrages von 4344,- DM nicht verlangen.
Den Restbetrag der überzahlten Ausgleichsrente in Höhe von 300,- DM hat der Beklagte in 10 Raten von den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers einbehalten. Es hat insoweit keine Verrechnung mit Nachzahlungen stattgefunden, sondern eine echte Rückforderung, deren Besonderheit allein darin besteht, daß der Rückzahlungsanspruch des Beklagten nicht durch Zahlung des geforderten Betrages, sondern durch Aufrechnung mit den laufenden Versorgungsbezügen des Klägers getilgt wurde. Da die Rückforderung sich aus einer Neufeststellung der Ausgleichsrente nach § 62 Abs. 1 BVG ergab, wie bereits ausgeführt wurde, richtet sich der Rückerstattungsanspruch des Beklagten nach § 47 Abs. 2 VerwVG. Die Voraussetzungen der ersten Alternative dieser Bestimmung sind gegeben. Danach besteht ein Rückforderungsrecht, wenn der Empfänger zu Unrecht gezahlter Beträge wußte oder wissen mußte, daß ihm die gezahlten Versorgungsbezüge im Zeitpunkt der Zahlung nicht oder nicht in der bisherigen Höhe zustanden. Zeitpunkt der Zahlung im Sinne dieser Vorschrift ist, wie der erkennende Senat bereits entschieden hat, der Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Versorgungsbezüge (BSG 13,56). Ob der Kläger vor Empfang des Bescheides über seine Berufsschadensrente bereits wußte oder wissen mußte, daß ihm die Ausgleichsrente nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe zustand, ist unerheblich. Er wußte es jedenfalls seit Empfang dieses Bescheides, der ihm unstreitig am 15. März 1958 zugestellt wurde, denn er war in allen Bescheiden über seine Ausgleichsrente darüber belehrt worden, daß er jede Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere den Beginn und die Erhöhung eines Einkommens jeder Art unverzüglich anzuzeigen und durch Nichtbeachtung der Anzeigepflicht unrechtmäßig empfangene Versorgungsbezüge zurückzuzahlen habe. Das geht auch aus dem Schreiben seiner Ehefrau an das Versorgungsamt vom 1. April 1958 hervor. Der Kläger wußte also bzw. mußte bei Inempfangnahme der Ausgleichsrente für die Monate April, Mai und Juni 1958 wissen, daß ihm diese nicht mehr in der gezahlten Höhe von 100,- DM zustand. Daraus folgt der Rückzahlungsanspruch des Beklagten in Höhe von 300,- DM. Auf die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit der Rückforderung kommt es somit nicht mehr an.
Die Revision muß demnach gemäß § 170 Abs. 1 SGG in vollem Umfang zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 SGG.
Fundstellen