Leitsatz (redaktionell)
Hat die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs ihre Ursache nicht in der Schädigung selbst, ist diese vielmehr allein Folge des Zeitpunkts der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft, so ist hierfür ein Anspruch auf Berufsschadensausgleich nicht gegeben.
Normenkette
BVG § 30 Abs. 3 Fassung: 1966-12-28, Abs. 4 Fassung: 1966-12-28; BVG§30Abs3u4DV § 2 Fassung: 1964-07-30; BVG § 30 Abs. 3 DV § 3 Fassung: 1964-07-30
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 1967 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der am 4. Juli 1896 geborene Kläger besuchte zunächst die Volksschule und sodann eine Oberrealschule, die er im Jahre 1912 mit der Obersekundareife verließ. Von Januar 1919 bis zu seiner Einberufung in den Kriegsdienst im Mai 1940 war er bei der D E AG, und zwar zuletzt als Oberinspektor tätig. Im Mai 1945 geriet er in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst am 16. Oktober 1955 entlassen wurde.
Die Versorgungsbehörde erkannte mit Bescheid vom 16. August 1956
"1. körperlicher nervöser Erschöpfungszustand nach langjähriger russischer Gefangenschaft,
2. Resterscheinungen zweier Schlaganfälle in russischer Gefangenschaft"
als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), und zwar zu 1.) im Sinne der Entstehung und zu 2.) im Sinne einer abgegrenzten Verschlimmerung an und gewährte "auch unter Berücksichtigung Ihres vor der Schädigung ausgeübten Berufes" Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v. H. Der Kläger nahm kurz nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft im Dezember 1955 seine frühere Beschäftigung bei der D E wieder auf. Nach einem im Jahre 1957 erlittenen Unfall während eines Urlaubs konnte er keine regelmäßige Arbeit mehr leisten; er wurde deshalb im Jahre 1958 in den Ruhestand versetzt. In einem wegen einer Rentenherabsetzung durchgeführten Rechtsstreit vor dem Sozialgericht (SG) in Frankfurt/M. erkannte die Versorgungsbehörde im Sinne der nicht richtunggebenden Verschlimmerung "Neurologische und psychische Störungen nach zweimaligem Schlaganfall und nach Dystrophie in russischer Gefangenschaft" als Schädigungsfolgen an; die MdE wurde weiterhin mit 50 v. H. bewertet. In dem Ausführungsbescheid vom 16. August 1961 wird der Kläger "als Hirngeschädigter einem Hirnverletzten gleichgesetzt". Mit Bescheid vom 20. November 1961 erhöhte die Versorgungsbehörde die Rente des Klägers vom 1. Mai 1958 an wegen seiner Pensionierung unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 2 BVG auf 70 v. H.
Im April 1964 stellte der Kläger einen Antrag auf Berufsschadensausgleich, der von der Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 4. Januar 1965 gewährt wurde. Der Berechnung des Berufsschadensausgleichs war als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetze (BBesG) zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge zugrunde gelegt. Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch begehrte der Kläger die Einstufung nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG, weil er nach gesunder Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Stellung eines Abteilungsleiters bei seiner Beschäftigungsfirma erreicht hätte. Sein früherer Vorgesetzter teilte in einem Schreiben vom 31. August 1961 mit, daß der Prokurist M (Jahrgang 1887) im Jahre 1951 in den Vorstand der Deutschen E AG aufgerückt sei und diesem bis zu seiner Pensionierung im Januar 1953 angehört habe. Der Kläger sei der ständige Vertreter des Prokuristen M gewesen. Da der Kläger neun Jahre jünger als dieser gewesen sei, habe man ihn als dessen künftigen Nachfolger angesehen. Bei normaler Entwicklung hätte der Kläger damit rechnen können, Nachfolger des Prokuristen M zu werden. Der Widerspruch des Klägers war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1965).
Während des Klageverfahrens hat die Versorgungsbehörde mit Bescheid vom 27. Mai 1966 die Versorgungsbezüge des Klägers für das Kalenderjahr 1964 endgültig festgesetzt und hierbei wiederum als Durchschnittseinkommen im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG die Besoldungsgruppe A 11 des BBesG mit den gesetzlichen Zuschlägen der Berechnung zugrunde gelegt. Das SG hat mit Urteil vom 29. November 1966 die Klage abgewiesen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 19. Juli 1967 die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Frankfurt vom 29. November 1966 zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers nicht die Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zugrunde gelegt werden könne. Die Gewährung des Berufsschadensausgleichs hinge davon ab, daß der Berufsschaden durch eine gesundheitliche Schädigung verursacht worden sei; insoweit gelte die in der Kriegsopferversorgung bestehende Kausalitätsnorm der wesentlichen Bedingung. Folgerichtig bestimme § 1 BVG, daß nur derjenige Versorgung beanspruchen könne, der eine gesundheitliche Schädigung erlitten habe. Ob der verhinderte Berufsaufstieg des Klägers, der durch die erhobenen Beweise erwiesen sei, überhaupt nach § 30 Abs. 2 BVG durch eine entsprechende Rente abgegolten werden könne, müsse dahinstehen, da eine Unrichtigkeit des Bescheides vom 20. November 1961 nur im Rahmen des § 41 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren in der Kriegsopferversorgung (VerwVG) beseitigt werden könnte. Solange dies nicht geschehe, sei der Bescheid bindend und damit Rechtens.
Der Berufsschadensausgleich stelle einen Anspruch eigener Art dar, für dessen Gewährung nicht Vorbedingung sei, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BVG erfüllt sein müßten. Maßgeblich sei allein, ob durch die Schädigung der Berechtigte einen Einkommensverlust erlitten habe. Zwar habe der Kläger an einem beruflichen Aufstieg während der Kriegsgefangenschaft nicht teilnehmen können. Ursache hierfür sei aber nicht die gesundheitliche Schädigung, die er erlitten habe, sondern bei verständiger Würdigung aller Umstände die lange Dauer der Gefangenschaft. Zwar hätten schon 1947/48 beim Kläger Gesundheitsstörungen vorgelegen, ohne daß diese aber für den verhinderten Aufstieg, zum Abteilungsleiter der Deutschen E verantwortlich gemacht werden könnten. Wäre der Kläger nämlich 1947/48 aus der Gefangenschaft zurückgekehrt, hätte er ohne weiteres am beruflichen Aufstieg teilgenommen. Der verhinderte Berufsaufstieg sei ausschließlich auf die lange Dauer der Gefangenschaft zurückzuführen, die ihrerseits aber keine gesundheitliche Schädigung im Sinne des BVG darstelle. Der Begriff der "Schädigung" in § 30 Abs. 4 BVG sei nicht auf die Gefangenschaft als solche und die damit verbundenen beruflichen Nachteile auszudehnen. Die Dauer der Gefangenschaft werde vom BVG nicht entschädigt. Die Folgen der vorzeitigen Pensionierung des Klägers seien durch Erhöhung seiner MdE nach § 30 Abs. 2 BVG berücksichtigt worden. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 und 4 BVG vom 30. Juli 1964 (BGBl I 574 - DVO -) seien daher nicht gegeben. Das LSG hat die Revision zugelassen.
Gegen dieses ihm am 25. September 1967 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 13. Oktober 1967 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schriftsatz vom 10. Oktober 1967 Revision eingelegt und diese mit einem am 27. Oktober 1967 eingegangenen Schriftsatz vom 25. Oktober 1967 begründet.
Er beantragt,
1. das Urteil des Hess. LSG vom 19. Juli 1967 und das Urteil des SG Frankfurt vom 29. November 1966 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 1965 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 4. Januar 1965 zu verurteilen, bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs des Klägers als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zugrunde zu legen;
2. den Beklagten ferner zu verurteilen, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klage-, Berufungs- und Revisionsverfahrens zu erstatten.
Der Kläger rügt eine Verletzung der §§ 30 Abs. 3 und 4 BVG, 3 Abs. 3 und 4 der DVO sowie eine Verletzung des § 128 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch das LSG und trägt hierzu insbesondere vor, durch die dem LSG vorliegenden Äußerungen und Stellungnahmen sei ein verhinderter Aufstieg im Beruf nachgewiesen, so daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der DVO erfüllt seien. Für den Nachweis des verhinderten Aufstiegs im Beruf sei aber - entgegen der Auffassung des LSG - nicht der ursächliche Zusammenhang mit einer Schädigung im Sinne des BVG erforderlich. Der bei der Prüfung des Berufsschadensausgleichs anzuwendende Schädigungsbegriff müsse sich auch auf die Kriegsgefangenschaft als solche erstrecken und die durch die lange Dauer dieser Gefangenschaft verbundenen beruflichen Nachteile mitumfassen. Es sei unbillig, die zehnjährige Kriegsgefangenschaft, durch die er in seinem beruflichen Aufstieg gehindert worden sei, im Rahmen des Berufsschadensausgleichs nicht als Folge einer Schädigung anzusehen. Dies um so mehr, als durch das Kriegsgefangenen-Entschädigungsgesetz (KgfEG) insoweit ebenfalls keine Entschädigung erfolge. Da das KgfEG zukünftige Schäden, wie einen verhinderten beruflichen Aufstieg, nicht berücksichtige, könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber solche zukünftigen Schäden in diesem Gesetz nur deshalb nicht geregelt habe, weil er sie im BVG in ausreichender Weise geregelt glaubte.
Auch bei anderer Rechtsauffassung sei der Anspruch des Klägers begründet, weil das LSG verfahrensfehlerhaft nur die Dauer der Gefangenschaft als Ursache für den nachgewiesenen verhinderten Berufsaufstieg angesehen habe. Der Akteninhalt enthalte aber auch ausreichende Hinweise dafür, daß der eingetretene Berufsschaden wesentlich durch die in der langjährigen Gefangenschaft erlittenen schweren Gesundheitsstörungen, die als Schädigungsfolgen anerkannt seien, bedingt worden sei. Als Hirngeschädigter sei er einem Hirnverletzten gleichgestellt worden. Auch aus der Erklärung seines Vorgesetzten ergebe sich, daß er nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft wegen der dadurch bedingten körperlichen Beeinträchtigung nur noch versuchsweise die Arbeit habe aufnehmen können und schließlich trotz zweier Heilverfahren habe pensioniert werden müssen. Seine vorzeitige Pensionierung sei die Folge der durch die Schädigung bedingten Gesundheitsstörungen. Er verweise weiterhin auf das Gutachten von Prof. Dr. Sch vom 30. Mai 1959, in dem dieser Sachverständige ausgeführt habe, daß der psychische Erschöpfungszustand eine wesentliche Ursache für die verfrühte Berufsunfähigkeit gebildet habe. Auch Dr. H habe in seiner Stellungnahme vom 30. Oktober 1961 diese Auffassung ausdrücklich vertreten. Alle diese Stellungnahmen habe das LSG nicht gewürdigt und dadurch § 128 SGG verletzt. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, daß er - der Kläger - ohne die Schädigungsfolgen nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft keine leitende Stellung mehr erreicht hätte. Im übrigen wird zur Darstellung des Vorbringens des Klägers auf die Revisionsbegründung vom 25. Oktober 1967 und seinen Schriftsatz vom 17. Januar 1968 verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen LSG vom 19. Juli 1967 zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß das Urteil der materiellen Rechtslage entspricht und der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel nicht vorliegt. Zur weiteren Darstellung des Vorbringens des Beklagten wird auf seinen Schriftsatz vom 23. November 1967 verwiesen.
Die durch Zulassung gemäß § 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthafte Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und auch rechtzeitig begründet worden (§§ 164, 166 SGG), so daß sie zulässig ist. Die Revision ist jedoch nicht begründet.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Berechnung des dem Kläger gewährten Berufsschadensausgleichs als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zuzüglich der gesetzlichen Zuschläge zugrunde gelegt werden muß. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß das Begehren des Klägers unbegründet ist.
Durch die Gewährung des Berufsschadensausgleichs an den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Januar 1965 hat der Beklagte anerkannt, daß die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 BVG idF des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Kriegsopferrechts vom 21. Februar 1964 (BGBl I 85) in der Person des Klägers vorliegen, d. h., daß er durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,- DM hat. Mit seinem Vorbringen, der Berechnung des Berufsschadensausgleichs müsse das Durchschnittseinkommen der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG zugrunde gelegt werden, wendet sich der Kläger gegen die von der Versorgungsbehörde errechnete Höhe des Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG. Nach dieser Vorschrift ist Einkommensverlust der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Allgemeine Vergleichsgrundlage zur Ermittlung des Durchschnittseinkommens sind die amtlichen Erhebungen des Statistischen Bundesamtes für das Bundesgebiet und die jeweils geltenden beamten- oder tarifrechtlichen Besoldungs- oder Vergütungsgruppen des Bundes. Die Bundesregierung hat aufgrund der ihr in § 30 Abs. 7 BVG erteilten Ermächtigung in der DVO vom 30. Juli 1964 im einzelnen Bestimmungen darüber getroffen, wie das Durchschnittseinkommen und der Einkommensverlust zu ermitteln sind. Nach § 2 der DVO wird das Durchschnittseinkommen ermittelt, wenn der Beschädigte ohne die Schädigung ... unselbständig in der privaten Wirtschaft tätig wäre, nach § 3 der DVO (Buchst. a), wenn er im öffentlichen Dienst tätig wäre, nach § 4 der DVO (Buchst. b), und wenn er selbständig tätig wäre, nach § 5 der DVO (Buchst. c). Da der Kläger unselbständig in der privaten Wirtschaft, nämlich bei der D E AG mit dem Titel eines Oberinspektors tätig war und ohne seine vorzeitige Pensionierung wahrscheinlich bis zum 65. Lebensjahr tätig gewesen wäre - das hat auch das LSG bei seiner Entscheidung offenbar unterstellt -, ist somit das der Berechnung des Einkommensverlustes im Sinne des § 30 Abs. 4 BVG zugrunde zu legende Durchschnittseinkommen nach § 3 der DVO zu ermitteln. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift ist Durchschnittseinkommen der durchschnittliche Bruttoverdienst, der aufgrund des Gesetzes über die Lohnstatistik vom 18. Mai 1956 (BGBl I 429) vom Statistischen Bundesamt für das Bundesgebiet laufend ermittelt wird. Maßgebend sind bei Angestellten in Industrie und Handel und im Geld- und Versicherungswesen die in Betracht kommenden Wirtschaftsgruppen (Wirtschaftszweige), Beschäftigungsarten und die Leistungsgruppen II-V (§ 3 Abs. 1 Buchst. d der DVO). In dem angefochtenen Bescheid ist allerdings das für die Ermittlung des Einkommensverlustes heranzuziehende Durchschnittseinkommen nicht nach § 3 der DVO, sondern nach § 4 der DVO - Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst - ermittelt worden; jedoch hat der Kläger insoweit keine Beanstandungen erhoben. Abgesehen davon ist er dadurch nicht beschwert, weil - ohne die Berücksichtigung des von ihm geltend gemachten verhinderten Aufstiegs im Beruf - das von der Versorgungsbehörde der Berechnung des Einkommensverlustes zugrunde gelegte Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 11 des BBesG zuzüglich der in § 4 der DVO bezeichneten Zuschläge in den vom angefochtenen Bescheid erfaßten Zeiträumen höher ist als das Durchschnittseinkommen eines männlichen kaufmännischen Angestellten der Leistungsgruppe II im Wirtschaftszweig Industrie, Handel, Geld- und Versicherungswesen.
Ist demnach im vorliegenden Fall das Durchschnittseinkommen des Klägers nach § 3 der DVO zu ermitteln, so könnte eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 14 des BBesG nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 der DVO erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift gilt bei kaufmännischen und technischen Angestellten, die einen beruflichen Werdegang nachweisen, nach dem sie wahrscheinlich eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis erreicht hätten, und deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird, als Durchschnittseinkommen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 einschließlich des Ortszuschlages nach Stufe 2 und Ortsklasse A des BBesG. Der Kläger meint nun, daß er diese Voraussetzungen erfüllt, weil er durch die lange Dauer der Kriegsgefangenschaft an einem Aufstieg zum Abteilungsleiter bei der D E AG gehindert worden sei. Dazu hat zwar das LSG nicht festgestellt, ob es sich bei dieser Position um eine leitende Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis im Sinne des § 3 Abs. 3 der DVO handelt, deren Tätigkeit mit einer Eingruppierung in die Leistungsgruppe II nicht ausreichend bewertet wird; diese Frage kann jedoch dahinstehen, weil schon aus anderen rechtlichen Erwägungen nicht die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 des BBesG vorgenommen werden kann. Nach § 2 letzter Satz DVO ist nämlich nur ein "durch die Schädigung" im Beruf verhinderter Aufstieg zu berücksichtigen. Das bedeutet - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat -, daß zwischen dem verhinderten Aufstieg im Beruf und einer Schädigung im Sinne des BVG ein ursächlicher Zusammenhang bestehen muß, also die Schädigung im Sinne des BVG eine wesentliche Bedingung im Sinne der in der Kriegsopferversorgung geltenden Kausalitätsnorm (s. dazu BSG 1, 72; 1, 150; 1, 268) für den verhinderten Aufstieg ist. Diese kausale Verknüpfung zwischen einem verhinderten beruflichen Aufstieg und der Schädigung im Sinne des BVG ergibt sich bereits aus den Grundvoraussetzungen für die Gewährung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 BVG, wonach ein Schwerbeschädigter diese Leistung nur erhält, der "durch die Schädigungsfolgen" beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen bestimmten monatlichen Einkommensverlust hat. Was "Schädigung" im Sinne des § 2 der DVO und "Schädigungsfolge" im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG ist, ergibt sich aus dem BVG; denn der Kläger macht gerade einen sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes ergebenden Anspruch geltend. Mit dem Begriff "Schädigung" bezeichnet § 1 BVG nur die "gesundheitliche Schädigung", die durch verschiedenartige schädigende Vorgänge eingetreten sein kann, nämlich durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung, durch einen Unfall während der Ausübung des militärischen oder militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse. Immer aber müssen die genannten schädigenden Vorgänge zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben, damit überhaupt ein Versorgungsanspruch begründet ist. Die Dauer einer Kriegsgefangenschaft stellt demnach für sich allein noch keine Schädigung im Sinne des § 1 BVG dar; sie stellt lediglich einen versorgungsrechtlich relevanten Vorgang dar (Abs. 2 Buchst. b), der ebenso wie die im Abs. 1 genannten schädigenden Vorgänge nur dann einen Versorgungsanspruch begründet, wenn der Vorgang zu einer Schädigung, d. h. einer gesundheitlichen Schädigung - wie im Abs. 1 hervorgehoben -, geführt hat. Die Versorgung wird wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigung gewährt. Hieraus ergibt sich weiter, daß es sich auch bei der "Schädigungsfolge" im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG, durch die eine wirtschaftliche Einbuße im Sinne dieser Vorschrift eingetreten ist, und bei der "Schädigung" im Sinne des § 2 der DVO, durch die ein Aufstieg im Beruf verhindert worden ist, nur um eine gesundheitliche Schädigung handeln kann, durch die eine wirtschaftliche Einbuße eingetreten bzw. ein beruflicher Aufstieg verhindert worden ist. Wollte man - wie der Kläger - die Kriegsgefangenschaft und ihre Dauer selbst als "Schädigung" im Sinne der §§ 1 und 30 BVG sowie § 2 der DVO ansehen, so müßten folgerichtig auch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung und ihre Dauer unter den Begriff der "Schädigung" im Sinne dieser Vorschriften eingeordnet werden mit dem Ergebnis, daß dann im Rahmen der Kriegsopferversorgung nach dem BVG nicht nur die Folgen einer kriegsbedingten gesundheitlichen Einbuße entschädigt, sondern gewissermaßen auch eine "Dienstzeitentschädigung" gewährt werden müßte. Der Gesetzgeber hat aber eindeutig im BVG nur die Entschädigung der durch Krieg oder Kriegsgefangenschaft verursachten gesundheitlichen Schäden regeln wollen, nicht aber auch andere Auswirkungen des Krieges, wie seine Dauer oder die Dauer einer Kriegsgefangenschaft, auch wenn sie sich über einen unverhältnismäßig langen Zeitraum erstreckt hat. Das LSG hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, daß die Dauer der Kriegsgefangenschaft ein Entschädigungstatbestand ist, der vom KgfEG erfaßt wird; dabei aber kann für die in diesem Verfahren nach dem BVG erhobenen Versorgungsansprüche dahingestellt bleiben, ob dieses Gesetz - wie der Kläger offenbar zum Ausdruck bringen will - deshalb unzulänglich ist, weil es mögliche, durch die lange Dauer einer Kriegsgefangenschaft verursachte wirtschaftliche Schäden eines Betroffenen nicht berücksichtigt. Jedenfalls ist nichts dafür erkennbar, daß - wie der Kläger meint - die Entschädigung derartiger aus der Dauer der Kriegsgefangenschaft selbst resultierender wirtschaftlicher Schäden, wie etwa die Verhinderung eines beruflichen Aufstiegs, deshalb im KgfEG nicht geregelt worden ist, weil der Gesetzgeber glaubte, solche Schäden bereits durch das BVG erfaßt zu haben. Eine solche vermeintliche Annahme des Gesetzgebers scheidet deshalb aus, weil Sinn und Zweck des BVG und des KgfEG völlig verschieden sind. Während das KgfEG in gewissem Umfange die Dauer der Kriegsgefangenschaft zur Grundlage seiner Entschädigung macht, will im Gegensatz dazu - wie oben ausgeführt - das BVG nur die Folgen einer gesundheitlichen Schädigung entschädigen.
Ist demnach davon auszugehen, daß auch im Berufsschadensausgleich unter den Begriff "Schädigung" nur die "gesundheitliche Schädigung" fällt, so kann ein "durch die Schädigung" im Beruf verhinderter Aufstieg nach § 2 der DVO nur berücksichtigt werden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer nach dem BVG anerkannten gesundheitlichen Schädigung und dem nachgewiesenen verhinderten beruflichen Aufstieg des Beschädigten besteht. Das ist aber im vorliegenden Fall nach den nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG ausgeschlossen. Das LSG hat festgestellt, daß der Kläger durch die Dauer der Kriegsgefangenschaft daran gehindert worden ist, von der Stellung eines Oberinspektors zu der eines Abteilungsleiters bei der D E AG aufzusteigen. Danach war also nicht die bei dem Kläger nach dem BVG anerkannte gesundheitliche Schädigung, sondern allein die Dauer der Kriegsgefangenschaft des Klägers selbst die wesentliche Bedingung und somit ursächlich für die Verhinderung, in seinem Beruf weiter aufzusteigen, so daß die Voraussetzungen des § 2 der DVO nicht erfüllt sind und - daraus folgend - die Berechnung des Einkommensverlustes nach § 30 Abs. 4 BVG nicht - wie der Kläger begehrt - auf der Grundlage eines Durchschnittseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 14 des BBesG einschließlich der in § 3 Abs. 3 der DVO genannten Zuschläge erfolgen kann.
Soweit der Kläger noch rügt, das LSG habe bei seiner Prüfung, ob er am Aufstieg in seinem Beruf gehindert gewesen sei, die Schwere der bei ihm anerkannten Schädigungsfolgen und die Gutachten von Prof. Dr. Sch und von Dr. H nicht berücksichtigt, greift diese Rüge einer Verletzung des § 128 SGG durch das LSG nicht durch. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang meint, bei Würdigung aller Umstände hätte das LSG nicht davon ausgehen dürfen, daß er nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft ohne die Schädigungsfolgen "keine leitende Stellung mehr erreicht hätte", so übersieht er, daß das LSG nach dem Vorbringen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ausschließlich zu prüfen hatte, ob er durch die Schädigung am beruflichen Aufstieg vom Oberinspektor zum Abteilungsleiter der D E AG verhindert war, nicht aber, ob er überhaupt - also bei irgendeinem anderen Arbeitgeber - eine "leitende Stellung" erreicht hätte; derartige Behauptungen hat der Kläger nie aufgestellt. Daß aber bei der D E AG nach der Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft die Stelle eines Abteilungsleiters freigeworden und er wegen seiner anerkannten Schädigungsfolgen in diese Stellung nicht aufgestiegen ist, hat der Kläger gleichfalls nicht behauptet. Da nach den Feststellungen des LSG der Kläger an einem Aufstieg in seinem Beruf wegen der langen Dauer der Kriegsgefangenschaft verhindert worden ist, weil nach seiner Rückkehr aus der Gefangenschaft schon wegen einer fehlenden leitenden Stelle bei der D E AG ein Berufsaufstieg des Klägers ausgeschlossen war, brauchte sich das LSG nicht mehr mit den Ausführungen der beiden Sachverständigen und mit dem Umfang der beim Kläger anerkannten Schädigungsfolgen auseinanderzusetzen; diese Fragen waren bei dem erhobenen Anspruch und dem gegebenen Sachverhalt nicht mehr rechtserheblich. Das LSG hat somit bei seiner Entscheidung weder das materielle Recht noch verfahrensrechtliche Vorschriften verletzt, so daß die Revision unbegründet ist.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 SGG.
Fundstellen