Entscheidungsstichwort (Thema)
Zusammentreffen von Übergangsgeld der Versorgungsverwaltung mit Rente aus der Rentenversicherung. Rentenausschluß. Erstattungsanspruch
Leitsatz (amtlich)
Der in § 1241d Abs 2 RVO (= § 18d Abs 2 AVG, jeweils idF vom 7.8.1974) vorgesehene Rentenausschluß für Zeiten, in denen Übergangsgeld zu zahlen ist, erfaßt auch das nach dem BVG während einer schädigungsbedingten Heilbehandlung oder während Arbeitsunfähigkeit zu zahlende Übergangsgeld.
Orientierungssatz
Der Versorgungsverwaltung steht ein auf § 71b BVG gestützter Anspruch auf Auszahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente nicht zu, wenn der Rentenanspruch für den Zeitraum von Übergangsgeld nach § 18d Abs 2 S 2 AVG (= § 1241d Abs 2 S 2 RVO) idF vom 7.8.1974 ausgeschlossen war; daß nicht der Rentenversicherungsträger, sondern die Versorgungsverwaltung das Übergangsgeld als rehabilitationsbegleitende Maßnahme oder nur zur Heilbehandlung bzw wegen Arbeitsunfähigkeit gewährte, bleibt hierbei unbeachtlich.
Normenkette
AVG § 18d Abs 2 S 2 Fassung: 1974-08-07; RVO § 1241d Abs 2 S 2 Fassung: 1974-08-07; AVG § 18d Abs 2 Fassung: 1980-08-18; RVO § 1241d Abs 2 Fassung: 1980-08-18; AVG § 18d Abs 2 Fassung: 1981-12-22; RVO § 1241d Abs 2 Fassung: 1981-12-22; BVG § 16f Abs 3 Fassung: 1976-06-22, § 16f Abs 5 Fassung: 1976-06-22, § 18a Abs 7 Fassung: 1976-06-2, § 71b Fassung: 1976-06-22; RehaAnglG §§ 12-13
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 13.04.1984; Aktenzeichen L 3 An 24/84) |
SG Münster (Entscheidung vom 29.11.1983; Aktenzeichen S 14 An 35/82) |
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Übergangsgeld, das der Kläger (Versorgungsverwaltung) dem Beigeladenen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 8. August 1980 gezahlt hat.
Der Beigeladene bezieht nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Versorgungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 vH. Am 16. November 1978 erkrankte er an den Schädigungsfolgen. Nach Beendigung der Gehaltsfortzahlung am 17. Mai 1979 zahlte ihm der Kläger Übergangsgeld nach dem BVG. Mit Bescheid vom 12. Mai 1980 erkannte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf den Antrag des Beigeladenen vom 30. Oktober 1979 einen Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit dem Grunde nach an, lehnte jedoch wegen der Zahlung von Übergangsgeld durch den Kläger gemäß § 18d Abs 2 Satz 2 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) aF die Zahlung der Rente ab. Nachdem der Kläger mit Bescheid vom 22. Juli 1980 die Zahlung von Übergangsgeld an den Beigeladenen mit Ablauf des 8. August 1980 eingestellt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Oktober 1980 - unter Zugrundelegung eines am 16. November 1978 eingetretenen Versicherungsfalls - die Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente und setzte den Rentenbeginn auf den 9. August 1980 fest.
Zahlung der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der Versicherung des Beigeladenen für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 8. August 1980 bis zur Höhe des jeweils gezahlten Übergangsgeldes aus übergegangenem Anspruch (§ 71b BVG) zu verurteilen.
Das Sozialgericht (SG) gab der Klage statt (Urteil des SG Münster vom 29. November 1983). Auf die dagegen erhobene Berufung der Beklagten wurde das vorgenannte Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen (Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1984).
Das LSG hat im wesentlichen ausgeführt, daß im fraglichen Zeitraum ein Anspruch des Beigeladenen auf Auszahlung der Rente, der in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes auf den Kläger hätte übergegangen sein können (§ 16f Abs 5, § 71b BVG), nicht bestanden habe. Nach § 18d Abs 2 AVG aF sei nämlich während der Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen ein Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ausgeschlossen gewesen; ein Rentenanspruch des Beigeladenen sei erst nach dem Ende der vom Kläger gewährten Rehabilitationsmaßnahmen - also am 9. August 1980 - entstanden. Von dieser Regelung seien sämtliche Rehabilitationsleistungen erfaßt worden, gleichgültig, welcher Rehabilitationsträger sie erbracht habe. Eine andere Auslegung des § 18d Abs 2 AVG aF komme auch nicht unter Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 1980 erfolgten Änderungen des Gesetzestextes und insbesondere nicht im Hinblick auf die Ersetzung des Begriffs "Übergangsgeld" durch den Begriff "Versorgungskrankengeld" in § 18d Abs 2 AVG mit Wirkung ab 1. Januar 1982 bzw in § 18a Abs 7 BVG mit Wirkung ab 1. Januar 1983 in Betracht.
Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 18d Abs 2 AVG, § 16f Abs 3 Nr 2 und Abs 5, § 18a Abs 7 Satz 1 und 4, §§ 71b und 81b BVG - jeweils in der 1979 und 1980 geltenden Fassung -. Sein Erstattungsanspruch aus § 71b BVG scheitere nicht daran, daß in der hier streitigen Zeit ein Anspruch auf Zahlung von Erwerbsunfähigkeitsrente ausgeschlossen gewesen sei. § 18d Abs 2 AVG habe einen solchen Ausschluß nicht bewirkt. Dessen Satz 1 setze zunächst voraus, daß während des möglichen Rentenbezugs eine Maßnahme zur Rehabilitation durchgeführt worden sei. Welche Reha-Maßnahme beim Beigeladenen durchgeführt sein solle, sei nicht ersichtlich; das angefochtene Urteil enthalte hierzu keine Feststellungen. Allein in der Gewährung von Übergangsgeld nach § 16 ff BVG könne eine solche Maßnahme nicht ohne weiteres gesehen werden. Das Übergangsgeld sei nur eine ergänzende Leistung zur eigentlichen Rehabilitation, während für das Übergangsgeld nach § 16 BVG (jetzt Versorgungskrankengeld) neben anderen Voraussetzungen schon der Zustand der Arbeitsunfähigkeit genüge. Aus der Gewährung von Übergangsgeld nach § 16 ff BVG könne mithin auch kein Rückschluß auf eine Reha-Maßnahme nach dem BVG gezogen werden. Aber auch dann, wenn allein in der Gewährung des Übergangsgeldes nach dem BVG eine Reha-Maßnahme zu sehen oder eine solche tatsächlich gewährt worden wäre, finde ein Ausschluß der Rente nach § 18d Abs 2 AVG nicht statt. Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 16 Abs 3 Nr 2 und Abs 5 BVG ergebe sich, daß § 18d Abs 2 AVG nur dann zur Anwendung komme, wenn es sich um eine Reha-Maßnahme des Rentenversicherungsträgers selbst und nicht um die eines anderen Reha-Trägers handele, wenn also die Beklagte selbst in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 8. August 1980 eine Reha-Maßnahme durchgeführt hätte. Dafür bestehe kein Anhalt. Die entgegenstehende Auffassung des LSG und der Beklagten würde dazu führen, daß § 16f Abs 3 und 5 BVG, die bei gleichzeitiger Zahlung von Übergangsgeld und Rente eine Kürzung des Übergangsgeldes um die Rente vorsähen, weitgehend wirkungslos wären. Dies könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Vielmehr hätte eine Streichung dieser Bestimmungen nahegelegen, wenn tatsächlich jegliche Zahlung von Übergangsgeld bzw auch von Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG zum Rentenausschluß nach § 18d Abs 2 AVG hätte führen sollen. Die vom LSG erwähnten nachträglichen Änderungen dieser Bestimmung stellten seine - des Klägers - Auffassung nicht in Frage. Das LSG habe schließlich auch nicht geprüft, ob die Klageforderung - zumindest teilweise - unter dem Gesichtspunkt eines internen Leistungsausgleichs nach § 81b BVG gerechtfertigt sei. Danach komme ein Anspruch auf Leistungsausgleich in Betracht, weil die Versorgungsverwaltung für die Zeit vom 24. Mai bis 8. August 1980 zu Unrecht Leistungen (Übergangsgeld) gewährt habe, die von einem anderen öffentlich-rechtlichen Leistungsträger zu erbringen gewesen wären. Nach § 18a Abs 7 Satz 1 und 5 BVG in der 1980 geltenden Fassung seien die Voraussetzungen für die Gewährung des Übergangsgeldes mit dem Tag entfallen, an dem der Berechtigte von der Bewilligung seiner Rente - Bescheid vom 12. Mai 1980 - Kenntnis erhalten habe. Das sei spätestens der 23. Mai 1980 gewesen (§ 37 Abs 2 SGB 10). Daß die Rente nur dem Grunde nach anerkannt gewesen sei, sei unerheblich, weil die Auszahlung der Rente lediglich wegen der tatsächlichen (zu Unrecht erfolgten) Zahlung des Übergangsgeldes abgelehnt worden sei. Rückblickend sei daher ein Anspruch auf Übergangsgeld schon mit dem 23. Mai 1980 entfallen, so daß die Beklagte schon von diesem Zeitpunkt an die EU-Rente hätte zahlen müssen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1984 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. November 1983 zurückzuweisen, hilfsweise, das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. April 1984 abzuändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 29. November 1983 insoweit zurückzuweisen, als sie vom Sozialgericht verurteilt wurde, für die Zeit vom 24. Mai 1980 bis 8. August 1980 dem Kläger die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Versicherung des Beigeladenen bis zur Höhe des jeweils aufgewendeten Übergangsgeldes zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor, daß auch dem auf § 81b BVG gestützten Hilfsantrag nicht gefolgt werden könne. Nach § 81b BVG könne zwar von der Versorgungsverwaltung Ersatz der gewährten Leistungen verlangt werden, wenn sich nachträglich herausstelle, daß ua ein Versicherungsträger zur Leistung verpflichtet gewesen wäre. Das sei hier auch unter Berücksichtigung des § 18a Abs 7 BVG nicht der Fall. Nach dieser Regelung habe das Übergangsgeld ua mit der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung geendet. Dabei sei das Übergangsgeld bis zu dem Tage zu gewähren, an dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten habe. Da in Fällen, in denen der Zeitpunkt der Rentenbewilligung vor dem Beginn der Rente liege, das Übergangsgeld frühestens mit dem Rentenbeginn wegfalle (Verwaltungsvorschrift zu § 18a BVG Ziffer 3 letzter Satz), könne auf die "Rentenbewilligung" vom 12. Mai 1980 ein Wegfall des Übergangsgeldes nicht gestützt werden, weil dieser Bescheid keine Aussage zum Rentenbeginn enthalten habe. Das Übergangsgeld sei somit auch für Zeiten nach Anerkennung des Rentenanspruchs dem Grunde nach nicht zu Unrecht gewährt worden.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist nur hinsichtlich des Hilfsantrages - für den Zeitraum vom 24. Mai bis 8. August 1980 - begründet. Für die vorhergehende Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 23. Mai 1980 hat das LSG zu Recht entschieden, daß dem Kläger der auf § 71b BVG gestützte Anspruch auf Auszahlung bzw Erstattung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Beigeladenen in Höhe des gezahlten Übergangsgeldes nicht zusteht, weil ein Rentenanspruch des Beigeladenen für diesen Zeitraum ausgeschlossen war.
Der Senat läßt offen, ob § 71b Satz 1 BVG, der gemäß § 16f Abs 5 BVG (eingefügt durch das 7. AnpG-KOV vom 9. Juni 1975, BGBl I 1321) beim Zusammentreffen von Übergangsgeld mit Rente nach § 16f Abs 3 Nr 2 BVG entsprechend gilt, hier in der bis 30. Juni 1983 geltenden Fassung (Neufassung des BVG vom 22. Juni 1976, BGBl I 1633) oder - wie das LSG unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 1. Dezember 1983 (BSGE 56, 69 = SozR 1300 Art 2 § 21 Nr 1) angenommen hat - in der seit 1. Juli 1983 geltenden Fassung durch Art 2 § 9 Nr 10 des Gesetzes vom 4. November 1982 (BGBl I, 1450) anzuwenden ist. Beide Fassungen setzen voraus, daß der Versorgungsberechtigte für dieselbe Zeit, für die ihm Versorgungsbezüge - hier Übergangsgeld iS von § 16 BVG - geleistet worden sind, Ansprüche gegen einen Träger der Sozialversicherung hatte. Daran fehlt es hier.
Der versorgungsberechtigte Beigeladene hatte für die Zeit vom 1. Oktober 1979 bis 23. Mai 1980 keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Berufs- oder Erwerbsfähigkeit. Denn bis dahin hatte der Beigeladene gegen die Versorgungsverwaltung einen Anspruch auf Übergangsgeld, der einen Anspruch auf Rente für die gleiche Zeit ausgeschlossen hat, selbst wenn deren Voraussetzungen erfüllt waren. Das ergibt sich aus § 18d Abs 2 AVG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 1980 geltenden Fassung durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Reha-AnglG vom 7. August 1974, BGBl I 1881). Danach besteht (bestand) während der Durchführung einer Maßnahme zur Rehabilitation kein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit, es sei denn, daß die Rente bereits vor Beginn der Maßnahme bewilligt war (Satz 1). Das gleiche gilt für einen sonstigen Zeitraum, für den Übergangsgeld zu zahlen ist (Satz 2).
Daß für den Zeitraum vom 1. Oktober 1979 bis 23. Mai 1980 (Zustellung des Rentenbescheids) Übergangsgeld nach Maßgabe der §§ 16ff BVG zu zahlen war, steht außer Streit. Nach § 16 Abs 1 BVG war in der hier streitigen Zeit Übergangsgeld an Beschädigte zu zahlen, wenn sie - wie der Beigeladene - infolge der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung waren. Dies räumt der Kläger auch ein. Er meint aber, daß § 18d Abs 2 AVG auf dieses Übergangsgeld der KOV keine Anwendung finde, weil diese Bestimmung zunächst voraussetze, daß während der Zeit der möglichen Rentengewährung überhaupt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt worden sei; darüber hinaus komme sie nur zur Anwendung, wenn die Rehabilitationsmaßnahme vom Rentenversicherungsträger selbst durchgeführt worden sei; beide Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
Diese Ansicht vermag der Senat nicht zu teilen. Es trifft zwar zu, daß der nach früherem Recht angeordnete Ausschluß von Rente für die Dauer der Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit nur dann gegolten hat, wenn derartige Maßnahmen vom Rentenversicherungsträger selbst durchgeführt worden sind; wurde hingegen eine Heilbehandlung bzw eine Übergangsgeldgewährung von anderen Trägern, zB Berufsgenossenschaften, Versorgungsbehörden oder Krankenkassen im Rahmen ihrer eigenen Verpflichtungen und Zuständigkeiten durchgeführt, galt dies nicht (BSGE 37, 141, 143 zu § 1242 RVO, § 19 AVG, § 41 RKG idF bis 30.9.1974).
Diese Rechtslage hat sich aber, wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, seit dem Inkrafttreten des Reha-AnglG am 1. Oktober 1974 entscheidend geändert. Die durch dieses Gesetz neugefaßten Bestimmungen über den Rentenausschluß (§ 18d Abs 2 AVG = §1241d Abs 2 RVO) erfassen mit dem Begriff Rehabilitation sämtliche im Rahmen der Rehabilitation zu gewährenden Maßnahmen und Leistungen, gleichgültig, von welchem Rehabilitationsträger sie erbracht werden, und unabhängig davon, ob sie sich nur in der Gewährung von Übergangsgeld erschöpfen (so auch Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, 6. Aufl, Anm 5 zu § 1241d RVO; Verbandskommentar, § 1241d RVO Anm 5 aE, Stand: 1. Juli 1984, und Anm 15, Stand: 1. Januar 1983). Diese Auslegung ergibt sich aus Systematik und Zweck des Reha-AnglG.
Nach diesem Gesetz soll sich die notwendige Koordinierung der Rehabilitationsträger, zu denen nach § 2 Abs 1 Nr 5 Reha-AnglG auch die Versorgungsverwaltung gehört, auf allen Gebieten der Rehabilitation und ihrer Leistungen auswirken. Zu diesem Zweck sind die in §§ 10 bis 20 Reha-AnglG enthaltenen Grundsätze für die Leistungsgewährung weitgehend einheitlich in die einzelnen Leistungsgesetze übertragen worden, um auch für die einzelnen Träger ihre rechtliche Verbindlichkeit sicherzustellen. Zu diesen Grundsatznormen gehören insbesondere §§ 12, 13 Reha-AnglG, mit denen die Unterschiedlichkeit in den Begriffen und Leistungen, insbesondere der Barleistungen (wie Übergangsgeld, Verletztengeld, Unterhaltsgeld, Einkommensausgleich in der KOV) beseitigt und unter der einheitlichen Bezeichnung "Übergangsgeld" die Unterhaltsleistungen in allen Bereichen der Rehabilitation weitgehend aneinander angeglichen werden sollten (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Reha-AnglG, BT-Drucks 7/1237, S 49 ff, 50 unter Nr 3, S 51/52 unter Nr 5). Dies bedeutet, daß der in § 18d Abs 2 Satz 2 AVG (idF des Reha-AnglG) verwendete Begriff "Übergangsgeld" in demselben Sinne zu verstehen ist wie innerhalb der Grundsatznormen der §§ 12, 13 Reha-AnglG; er erfaßt daher - mangels einer Einschränkung auf das Übergangsgeld des AVG - auch ein von anderen Rehabilitationsträgern - hier von der Versorgungsverwaltung - gewährtes Übergangsgeld. Unter der Maxime eines "einheitlichen Übergangsgeldes" in den verschiedenen - einzelgesetzlichen - Ausgestaltungen bewirkt daher jede Übergangsgeldgewährung eines Reha-Trägers den Rentenausschluß iS von § 18d Abs 2 Satz 2 AVG. Anderenfalls wäre dem Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" (§ 7 Reha-AnglG), der dem § 18d Abs 2 Satz 2 AVG zugrunde liegt (BT-Drucks 7/1237, S 72 zu § 22 - § 18d AVG -), nicht Rechnung getragen, wenn dem Berechtigten neben einer Rehabilitationsleistung (Übergangsgeld), nur weil sie von einem anderen Rehabilitationsträger erbracht wird, Rente zustehen würde.
Dem kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, eine Rehabilitationsmaßnahme, wie sie § 18d Abs 2 AVG voraussetze, könne nicht allein in der Gewährung von Übergangsgeld nach §§ 16 ff BVG gesehen werden, weil Übergangsgeld nach seinem Charakter nur eine ergänzende Leistung zur eigentlichen Rehabilitation sei (§ 12 Reha-AnglG), während für das Übergangsgeld nach § 16 BVG bereits der Zustand der Arbeitsunfähigkeit genüge. Dabei übersieht der Kläger, daß bezüglich der Angleichung der Rehabilitationsleistungen im Bereich der Kriegsopferversorgung (KOV) die Schwierigkeit bestand, daß es dort wegen des fließenden Übergangs zwischen kurativer medizinischer Behandlung und Rehabilitation nicht möglich war, die eigentliche Rehabilitation nach zeitlichen Gesichtspunkten oder nach der Art der gewährten Leistungen von anderen medizinischen Maßnahmen abzugrenzen. Deshalb mußte dort die Rehabilitation so in das Leistungssystem des BVG eingefügt werden, daß hier Heil- und Krankenbehandlung sowie Rehabilitation zu einer Einheit zusammengefaßt wurden. Für das Übergangsgeld, das an sich auch hier auf die eigentliche Rehabilitation zu beschränken gewesen wäre, ergab sich daraus die Notwendigkeit, diese Leistung auch zur Erreichung des Zwecks der Heilbehandlung oder nur wegen Arbeitsunfähigkeit einzusetzen; das an die Stelle des Einkommensausgleichs tretende Übergangsgeld wird insoweit in der KOV bei Heilbehandlung bzw Arbeitsunfähigkeit "als Rehabilitationsmaßnahme" gewährt (vgl die Begründung der Bundesregierung zu § 27 RehaAnglG - Änderung des BVG, Allgemeines -, BT-Drucks 7/1237, S 74; zu § 27 Nr 5 - §§ 16 bis 16f BVG -, S 75).
Wenn danach der Gesetzgeber bewußt den Begriff Übergangsgeld auch für Leistungen verwendet hat, die - wie sonst das Krankengeld - bei Arbeitsunfähigkeit gewährt werden, kann dies für § 18d Abs 2 Satz 2 AVG nur bedeuten, daß der Rentenausschluß auch für dieses - losgelöst von spezifischen Rehabilitationsmaßnahmen - gewährte Übergangsgeld gilt. Nach dieser Bestimmung führt auch Übergangsgeld, das "für einen sonstigen Zeitraum" gewährt wird, zum Ausschluß eines Rentenanspruchs, soweit die Rente nicht bereits vor dem Beginn des Übergangsgeldes bewilligt war. Daß mit Satz 2 des § 18d Abs 2 AVG nur solche Übergangsgelder gemeint wären, die im Zusammenhang mit einer konkreten Rehabilitationsmaßnahme - etwa vor Beginn oder nach deren Ende - zu gewähren sind, ist schon dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht zu entnehmen und wird durch die vorgenannten Motive des Gesetzgebers widerlegt, der auf eine Differenzierung nach maßnahmebegleitendem Übergangsgeld und Übergangsgeld bei Heilbehandlung bzw Arbeitsunfähigkeit bewußt verzichtet hat. Vielmehr ergibt sich aus der einschränkungslosen Verwendung des Begriffs Übergangsgeld, daß hierunter auch das Übergangsgeld fällt, das aus der Unfallversicherung oder der KOV während einer unfall- oder schädigungsbedingten ambulanten oder stationären Heilbehandlung oder nur wegen Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. Der Rentenausschluß nach § 18d Abs 2 Satz 2 AVG aF bezieht sich somit auf alle Zeiträume, in denen ein Rehabilitationsträger Übergangsgeld - auch ohne Rehabilitationsmaßnahme - zu zahlen hatte.
Dieses Ergebnis wird durch die gesetzlichen Änderungen des § 18d Abs 2 AVG für die Zeit nach dem 31. Dezember 1980 nicht nur nicht widerlegt, sondern bestätigt. Satz 1 dieser Bestimmung wurde seitdem zweimal geändert. Zunächst wurden mit Wirkung ab 1. Januar 1981 durch das Gesetz vom 18. August 1980 (Art 2 § 6 Nr 2 SGB 10, BGBl I 1469) hinter "besteht" die Worte "neben einem Anspruch auf Übergangsgeld" eingefügt. Diese Ergänzung sollte klarstellen, daß nicht bereits die Durchführung einer Reha-Maßnahme allein, sondern nur die - damit regelmäßig verbundene - Zahlung von Übergangsgeld einen Rentenanspruch verdrängt (BT-Drucks 8/4022 S 93 zu § 4 Nr 13 a - § 1241d Abs 2, 4 und 5 -; S 94 zu § 6 Nr 1 a - § 18d AVG -). Die bisherige Regelung, die nach ihrem Wortlaut einen Rentenausschluß für die Zeit der Durchführung von Reha-Maßnahmen auch bei fehlendem Übergangsgeld-Anspruch zugelassen und den Rehabilitanden ohne Anspruch auf bare Leistungen gelassen hätte, entsprach nicht dem Gesetzeszweck und hat offensichtlich auf einem Versehen beruht (Verbandskomm, § 1241d RVO, Anm 6).
Mit Wirkung ab 1. Januar 1982 wurden durch Art 6 § 1 Nr 6 des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22. Dezember 1981 (BGBl I 1497) jeweils in Satz 1 und 2 des § 18d Abs 2 AVG nach dem Wort "Übergangsgeld" die Worte "Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld" hinzugefügt. Hierbei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Anpassung an die Änderung der §§ 12, 13 Reha-AnglG durch das AFKG, wonach die bisherige - einheitliche - Bezeichnung "Übergangsgeld" durch die Bezeichnung "Versorgungskrankengeld" im Bereich der Heil- und Krankenbehandlung nach §§ 16 bis 16f BVG und durch die Bezeichnung "Verletztengeld" im Bereich der Heilbehandlung der gesetzlichen Unfallversicherung ersetzt worden ist (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines AFKG, BT-Drucks 9/846, S 50 zu Art 2 § 1 Nr 2 und 3). Diese - erneute - Umbenennung der Geldleistungen in den einzelnen Leistungsbereichen hat für § 18d Abs 2 AVG, dessen Änderung als "Folgeänderung zu § 13 RehaAnglG" bezeichnet ist (Begründung des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, BT-Drucks 9/966, S 83 zu Art 6 § 1 Nr 6a - § 18d Abs 2 AVG -), keine inhaltliche Änderung gebracht, sondern durch die Bezugnahme auf § 13 Reha-AnglG lediglich klargestellt, daß schon die bisherige Bezeichnung "Übergangsgeld" nicht auf die Übergangsgeldleistungen nach dem AVG beschränkt war, sondern auch gleichartige Leistungen anderer Rehabilitationsträger umfaßte. Daß der Umbenennung in Verletztengeld und Versorgungskrankengeld eine Rechtsänderung insoweit zugrunde liegt, als diese Leistungen zwar weiterhin in der bisherigen Höhe des Übergangsgeldes erbracht werden, hingegen von der gesetzlichen Rentenversicherung bei medizinischen Maßnahmen zur Rehabilitation nunmehr ein gekürztes Übergangsgeld nach Maßgabe des § 13 Abs 3 Reha-AnglG gezahlt wird, kann hier dahinstehen (vgl dazu BT-Drucks 9/846, S 50 zu Art 2 § 1 Nr 3 Buchst d). Jedenfalls wird daraus, daß der Gesetzgeber die redaktionellen Folgeänderungen zu §§ 12, 13 Reha-AnglG auch auf den Begriff Übergangsgeld in § 18d Abs 2 Satz 1 und 2 AVG erstreckt hat, deutlich, daß er den Begriff Übergangsgeld in der bisherigen Fassung dieser Bestimmung nicht nur auf das Übergangsgeld der Angestelltenversicherung beschränkt, sondern auch das Übergangsgeld (jetzt Versorgungskrankengeld) des BVG gemeint hatte.
Auch die im BVG enthaltenen Regelungen stehen der vorgenannten Auslegung des § 18d Abs 2 AVG nicht entgegen. Dem Einwand des Klägers, bei dieser Auslegung würde § 16f Abs 3 und 5 BVG weitgehend wirkungslos - was vom Gesetzgeber des Reha-AnglG nicht gewollt gewesen sein könne -, vermag der Senat nicht zu folgen. Dem steht - wie die Beklagte zu Recht einwendet - bereits entgegen, daß auch das AVG in § 18f Abs 3 eine dem § 16f Abs 3 BVG entsprechende Regelung enthält, wonach das Übergangsgeld beim Zusammentreffen mit Rente unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen um die Rente zu kürzen ist. Diese Kürzungsregelungen, die nach ihrem Abs 4 jeweils voraussetzen, daß ein Rentenanspruch besteht - und also auch nicht nach § 18d Abs 2 AVG ausgeschlossen sein darf -, behalten ihre Bedeutung in allen Fällen, in denen eine Rente bereits vor Beginn der Reha-Maßnahme oder vor Beginn der Übergangsgeld-Zahlung bewilligt war. Derartige Fälle werden von § 18d Abs 2 Satz 1 und Satz 2 AVG gerade nicht erfaßt und führen daher nicht zum Rentenausschluß, sondern nach den genannten Kürzungsregelungen zu einer Kürzung des Übergangsgeldes. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Dem Beigeladenen war vor Beginn der Übergangsgeldzahlung eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit noch nicht bewilligt worden. Deshalb hat das ihm gezahlte Übergangsgeld einen gleichzeitig bestehenden Rentenanspruch gemäß § 18d Abs 2 Satz 2 AVG jedenfalls solange verdrängt, als ihm das Übergangsgeld nach §§ 16 ff BVG aF zu zahlen war. Dem Beigeladenen war allerdings das Übergangsgeld nicht bis 8. August 1980, sondern nur bis zum 23. Mai 1980 zu zahlen, weil mit dem Zugang des "Rentenbescheides" der Beklagten am 23. Mai 1980 ein Wegfalltatbestand eingetreten ist. Nach § 18a Abs 7 BVG (hier in der Fassung des Reha-AnglG) endete die Zahlung von Übergangsgeld ua auch dann, wenn eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung "bewilligt wird" (Satz 1); in diesen Fällen wird das Übergangsgeld bis zu dem Tage gewährt, an dem der Berechtigte von der Bewilligung Kenntnis erhalten hat (Satz 3). Nach dieser Bestimmung konnte die Beklagte die Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente, deren Voraussetzungen sie mit dem Bescheid vom 12. Mai 1980 bejaht hatte, nicht beliebig mit der Begründung hinauszögern, sie habe solange nach § 18d Abs 2 AVG keine Rente zu gewähren, als dem Rentenberechtigten Übergangsgeld "gewährt werde". Sieht § 18d Abs 2 Satz 2 AVG einen Rentenausschluß nur für Zeiträume vor, für die Übergangsgeld "zu zahlen ist", und ist Übergangsgeld bei Bewilligung einer Rente nicht mehr zu zahlen, so entfällt der Rentenausschluß mit Rentenbewilligung. Das muß nach dem Sinn der Regelung auch dann gelten, wenn - wie hier - die Voraussetzungen für die Rentenbewilligung erfüllt waren und diese Bewilligung nur mit der irrigen Begründung abgelehnt worden ist, der Rentenausschluß wirke solange, wie Übergangsgeld tatsächlich gezahlt werde. Der Kläger ist daher zu Recht der Auffassung, daß der Bescheid vom 12. Mai 1980, der am 20. Mai 1980 abgesandt und dem Beigeladenen am 23. Mai 1980 als zugegangen gilt (§ 37 Abs 2 SBG 10), den Rentenausschluß beendet hat. Denn mit diesem Bescheid ist die Rentenbewilligung nur deshalb weiter aufgeschoben worden, weil die Beklagte die Voraussetzungen des § 18d Abs 2 Satz 2 AVG verkannt und den Wegfalltatbestand des § 18a Abs 7 BVG übersehen hat.
Daß § 18a Abs 7 BVG durch das Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl I S 1857) insoweit gestrichen worden ist, als das Versorgungskrankengeld mit Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit wegfällt, ist im vorliegenden Fall unerheblich. Denn diese Regelung hat in der hier maßgeblichen Zeit noch gegolten, ohne daß aus der Begründung ihrer Streichung ersichtlich ist, daß damit auch der Rechtszustand vor dem 1. Januar 1981 hätte "bereinigt" werden sollen. Daß die Neufassung des § 18a Abs 7 BVG ua auch eine Anpassung an die Änderung des § 18d Abs 2 AVG/§ 1241d Abs 2 RVO durch das AFKG bezweckte (vgl BT-Drucks 9/2074 S 109), bestätigt vielmehr die hier vertretene Auffassung, daß die im Mai 1980 getroffene Feststellung, wonach die Voraussetzungen für die Rentenbewilligung erfüllt waren, den Rentenausschluß beendet haben. Dies hat zur Folge, daß der Kläger von der Beklagten für die Zeit ab 24. Mai 1980 bis 8. August 1980 Erstattung der von ihm gewährten Leistungen in Höhe der Rente verlangen kann, weil insoweit die Beklagte an seiner Stelle zur Leistung verpflichtet war. Hierbei kann offenbleiben, ob der Erstattungsanspruch aus § 81b BVG (in der bis 30. Juni 1983 geltenden Fassung) oder aus § 71b Satz 1 BVG iVm § 105 SGB 10 (in der seit 1. Juli 1983 geltenden Fassung durch Art 2 § 9 Nr 10 des Gesetzes vom 4. November 1982, BGBl I 1450) folgt, da beide Vorschriften gleichartige Erstattungsregelungen beinhalten. Dem Hilfsantrag des Klägers war daher stattzugeben.
Hingegen war die Revision des Klägers für die vorhergehende Zeit zurückzuweisen, weil für die Zeit bis zum 23.Mai 1980 ein Rentenanspruch nicht bestanden hat und deshalb auch keine Erstattungsansprüche über § 16f Abs 3 und 5 BVG iVm § 71b BVG geltend gemacht werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Nach der Sachlage und dem Ausgang des Verfahrens erschien eine Aufteilung der dem Beigeladenen entstandenen außergerichtlichen Kosten auf Kläger und Beklagte nicht angemessen; die Kosten sind dem Beigeladenen für alle Instanzen vom Kläger zu erstatten.
Fundstellen