Leitsatz (amtlich)
In einem Mehrpersonenhaushalt ist ein Familienangehöriger von dem Betreuten nicht überwiegend unterhalten worden, wenn aus seinem Beitrag oder dem Beitrag eines anderen zur gemeinsamen Haushaltsführung wenigstens die Hälfte des auf ihn entfallenden Unterhaltsaufwands gedeckt ist.
Leitsatz (redaktionell)
1. Wenn der Versicherte mehr als die Hälfte des Gesamtaufwandes der Familie bestreitet, bedeutet das noch nicht, daß auch jeder Angehörige überwiegend unterhalten wird; der überwiegende Unterhalt der Familie (vgl zB RVO §§593, 1266) ist nämlich nicht identisch mit dem überwiegenden Unterhalt eines Angehörigen (vgl zB RVO § 1241 Abs 2 S 1, § 182 Abs 4 S 2, § 186 Abs 1 S 2, § 205 Abs 3 S 1).
Der Versicherte hat einen Angehörigen dann überwiegend unterhalten, wenn er mehr als die Hälfte des Unterhaltsbedarfs des Angehörigen bestreitet; dabei ist davon auszugehen, daß der Angehörige seine Einkünfte bis zur Höhe seines Unterhaltsbedarfs zur Deckung seines eigenen Unterhalts verwendet.
Der Unterhaltsbedarf eines Angehörigen kann nicht einfach mittels Teilung der Gesamteinnahmen der Familie durch die Kopfzahl errechnet werden; vielmehr sind auch die Besonderheiten in der Person des Angehörigen (zB das Lebensalter) zu berücksichtigen. Beispiele hierfür bieten die Richtlinien, die von den mit Unterhaltssachen befaßten Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit erarbeitet worden sind.
2. "Überwiegender Unterhalt" ist weit mehr als ein "nicht unerheblicher Beitrag" (BKGG § 2 Abs 1 Nr 6) und auch mehr als ein "wesentliches Unterhalten" (RVO § 1288 Abs 1 und 2).
Normenkette
RVO § 1241 Abs. 2 S. 1 Fassung: 1957-02-23, § 182 Abs. 4 S. 2 Fassung: 1961-07-12, § 186 Abs. 1 S. 2 Fassung: 1957-06-26, § 205 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1930-12-01
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Februar 1965 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Nach den Richtlinien der Beklagten über die Gewährung von Übergangsgeld ist die Höhe des Übergangsgeldes, das für die Zeit einer Heilbehandlung zu zahlen ist, von der Zahl der Familienangehörigen abhängig, die der Betreute (Versicherte) vorher überwiegend unterhalten hat (§ 1241 Abs. 2 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO -). Über die Voraussetzungen, unter denen von einem überwiegenden Unterhalten eines Familienangehörigen gesprochen werden kann, streiten die Beteiligten in diesem Verfahren.
Das Übergangsgeld war dem Kläger für September und Oktober 1963 zu leisten. Damals lebten mit ihm in häuslicher Gemeinschaft seine Ehefrau und zwei Töchter. Die Frau des Klägers hatte ein Monatseinkommen von 400,- DM, die ältere Tochter ein solches von 200,- DM; die jüngere Tochter hatte kein Einkommen. Der Kläger verdiente bis dahin monatlich 830,- DM. Bei der Berechnung des Übergangsgeldes ging die Beklagte davon aus, daß der Kläger nur den Unterhalt der jüngeren Tochter bestritten habe; zum Lebensbedarf seiner Ehefrau habe er überhaupt nicht, zu dem der älteren Tochter nur zum geringeren Teil beigetragen. Dieses Ergebnis gewann die Beklagte, indem sie die Summe der in der Familie erzielten monatlichen Einkünfte von 1.430,- DM durch die Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen, also durch vier dividierte. Für jedes Familienmitglied standen - ihrer Meinung nach - sonach monatlich 357,50 DM zur Verfügung. Der Monatsbeitrag der Ehefrau lag über dem auf sie entfallenden Anteil, das Einkommen der älteren Tochter überstieg die Hälfte dieses Betrags.
Der Kläger hat Klage erhoben mit dem Antrag, die Bescheide der Beklagten vom 18. September 1963 und 27. Februar 1964 zu ändern und diese zu verurteilen, ihm statt des für die Zeit vom 23. September bis 21. Oktober 1963 festgesetzten täglichen Übergangsgeldes von 19,10 DM ein solches von 22,- DM und statt des für die Zeit vom 22. bis 29. Oktober 1963 festgesetzten täglichen Schongeldes von 20,50 DM ein solches von 23,40 DM zu gewähren. Er ist der Ansicht, er habe drei Familienangehörige überwiegend unterhalten, weil er in die Familienkasse allein mehr eingebracht habe, als Frau und ältere Tochter zusammen.
Das Sozialgericht (SG) hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie indessen abgewiesen (Urteil des SG Schleswig vom 8. Juni 1964; Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts - LSG - vom 19. Februar 1965). Das LSG knüpft an den Wortlaut des § 1241 Abs. 2 RVO an, wonach es bei der Berechnung des Übergangsgeldes auf die "Zahl der überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen" ankommt. Von einer überwiegenden Unterhaltsleistung lasse sich, so hat es ausgeführt, nur sprechen, wenn der Versicherte für den einzelnen Angehörigen jeweils mehr aufgewendet, als dieser selbst beigetragen habe. Die Ehefrau des Klägers habe aber unter den gegebenen Verhältnissen für ihre Lebensbedürfnisse nicht 800,- DM und die ältere Tochter nicht 400,- DM im Monat verbraucht. Beide hätten sich somit mindestens zur Hälfte selbst unterhalten.
Das LSG hat die Revision zugelassen und der Kläger das Rechtsmittel eingelegt. Er beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. Er wendet sich dagegen, daß das LSG jeden einzelnen Familienangehörigen für sich nimmt und dessen Unterhaltsbeitrag mit den Ausgaben für die eigene Person vergleicht. Er meint, eine solche Auffassung zerlege die Familien- und Haushaltsgemeinschaft der natürlichen Sachlage zuwider in mehrere Wirtschaftsbereiche. So dürfe nur bei getrennter Haushaltsführung oder dann verfahren werden, wenn einzelne mitverdienende Angehörige lediglich ein Wohn- und Kostgeld abführten.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet.
Die Höhe des Übergangsgeldes ist nach den - auf § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO gestützten - Richtlinien der Beklagten von der Zahl der von dem Betreuten vor Beginn seiner Heilbehandlung überwiegend unterhaltenen Familienangehörigen abhängig. Durch die Art der Gesetzesfassung kommt zum Ausdruck, daß nur diejenigen Familienmitglieder mitzählen sollen, für deren Lebensbedürfnisse der Betreute größtenteils aufgekommen ist. Es genügt daher im vorliegenden Fall nicht, daß der Kläger den Unterhalt seiner Familie - diese in ihrer Gesamtheit gesehen - überwiegend bestritten hat. Ob auf die Versorgung der Familie als Ganzes oder ihrer Angehörigen oder gerade eines bestimmten einzelnen abzuheben ist, hat man konkret der Gesetzesformulierung zu entnehmen (vgl. dazu §§ 593, 1266 RVO einerseits und § 182 Abs. 4 Satz 2, § 186 Abs. 1 Satz 2, § 205 Abs. 3 RVO, § 589 RVO aF, § 2 Abs. 1 Nr. 7 des Bundeskindergeldgesetzes - BKGG - andererseits). Auf den unterschiedlichen Wortlaut des Gesetzes kann und muß man sich um so mehr verlassen, als die verschiedenen Rechtsfolgerungen seit langem aus dem Text der Gesetzesbestimmungen hergeleitet werden und dem Gesetzgeber diese Rechtsanwendung nicht fremd geblieben ist.
Da sonach die Gegebenheiten zwischen dem Versicherten und jedem einzelnen der in Betracht kommenden Familienangehörigen zu beachten sind, entspricht der vom Kläger vorgeschlagene Weg nicht dem Gesetz. Die Zahl der vom Versicherten überwiegend unterhaltenen Angehörigen läßt sich nicht dadurch feststellen, daß man seine Unterhaltsleistung mit dem Verbrauch der ganzen Familie vergleicht. In der Familie des Klägers flossen zwar seine Zuwendungen und die der anderen Familienmitglieder nicht unmittelbar an diesen oder jenen Angehörigen, sondern wurden zur gemeinschaftlichen Verwendung zusammengefaßt und kamen somit erst mittelbar dem einzelnen zugute. In einem solchen Sachverhalt darf aber kein Hindernis für eine Antwort auf die Frage gesehen werden, welches Familienmitglied ein anderes überwiegend unterhalten hat. Es ist zu berücksichtigen, daß auch dann, wenn der Versicherte mehr als die Hälfte des Gesamtaufwandes einbringt, dieser oder jener Familienangehörige sehr wohl mehr oder weniger wirtschaftlich auf eigenen Füßen stehen kann. Das zeigt gerade der zu entscheidende Fall. Das Tatbestandsmerkmal, daß die Existenz des Angehörigen "überwiegend", d. h. mehr als zur Hälfte (BSG 20, 148, 151), vom Versicherten sichergestellt sein muß, ist nicht schon dadurch verwirklicht, daß der Versicherte mehr als einer der Angehörigen oder als alle zusammen einbringt. Ob eine solche Auffassung in bezug auf ein kinderloses, nicht getrennt lebendes Ehepaar zu gelten hat, bei dem beide im Erwerbsleben stehen und sich gemeinsam an der Haushaltsarbeit beteiligen, ist hier nicht zu entscheiden (in diesem Sinne BSG 20, 148; anders BSG 14, 203). Auf eine Familien- und Haushaltsgemeinschaft mit mehr als zwei Mitgliedern läßt sich eine solche Richtlinie jedenfalls nicht übertragen.
Ausgangspunkt der Betrachtung hat nicht eigentlich - wie die Gesetzesfassung zum Ausdruck bringt - der Unterhaltsgewährende zu sein, sondern sind die Angehörigen. Das gilt besonders für diejenigen, die nicht nur Nutznießer, sondern auch Kostenträger sind. Zutreffend hat deshalb das LSG - ebenso wie die Beklagte - eine Lösung gesucht, bei der zunächst die auf den einzelnen Angehörigen entfallende Unterhaltsteilhabe ermittelt und sodann festgestellt wird, welcher Anteil in diesem Betrag vom Versicherten und welcher anderswoher (zB aus eigenem Verdienst des Angehörigen stammt (ebenso RVA Nr. 3390 AN 1929, IV 161). Unerheblich ist es hierbei, ob der eine unterhaltsbedürftig und der andere leistungsfähig ist. Das wäre von Belang, wenn auf die Unterhaltsberechtigung oder auf die Unterhaltspflicht abzustellen wäre (vgl. zB § 205 Abs. 1 und § 1262 Abs. 2 Nr. 5 RVO). Dann wäre allerdings die erweiterte Unterhaltspflicht der Ehegatten im Verhältnis zueinander und zu ihren minderjährigen unverheirateten Kindern zu beachten (§§ 1360 Satz 1, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB). Bedeutsam ist hier jedoch allein die Relation zwischen dem tatsächlich Gegebenen und Empfangenen, nämlich ob und in welchem Ausmaß der Versicherte einen bestimmten Angehörigen unterhalten hat. Was es bedeutet, daß der Versicherte überwiegend den Lebensaufwand des betreffenden Familienangehörigen getragen haben muß, verdeutlicht eine Übersicht über die einschlägigen Gesetzesanforderungen. Ein Versicherter hat einen Angehörigen dann überwiegend unterhalten, wenn er effektiv mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts dieses Angehörigen bestritten hat. "Überwiegender Unterhalt" ist weit mehr als ein "nicht unerheblicher Beitrag" (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 BKGG) und auch mehr als ein "wesentliches Unterhalten" (§ 1288 Abs. 1 und 2 RVO), wie etwa ein Vergleich mit Abs. 3 des § 1288 RVO zeigt. Wann nun im konkreten Fall ein Versicherter mehr als die Hälfte des Lebensunterhalts eines Angehörigen getragen hat, läßt sich - streng genommen - nicht anhand abstrakter, in einer Vielzahl von Fällen gleichermaßen anwendbarer Berechnungsweisen beantworten. Die Lebenshaltungskosten des einzelnen können allgemeine Richtwerte oder Prozentsätze über- oder unterschreiten. Deshalb verwirft das LSG auch die von der Beklagten benutzte Methode, wonach das Gesamtfamilieneinkommen durch die Zahl der Familienmitglieder geteilt, dieses Resultat dann als der Anteil des einzelnen am Gesamtkonsum gewertet und dem gegenübergestellt wird, was dieser einzelne dazugesteuert hat. Doch auch die von dem Berufungsgericht verwendete Berechnungsweise enthält unbewiesene Größen. Das LSG begnügt sich mit der groben Schätzung, daß die Ausgaben für den Lebensbedarf der Ehefrau und der mitverdienenden Tochter im Rahmen des zu beurteilenden Haushalts nicht das Doppelte dessen überstiegen haben können, was diese in die Familienkasse selbst einzahlten. Welcher Kostenbetrag für die Lebenshaltung der einen oder anderen zu veranschlagen war, wird nicht substantiiert belegt. Freilich ist die Folgerung, daß der Kläger Frau und ältere Tochter nicht überwiegend unterhalten haben könne, angesichts des vorliegenden Zahlenmaterials ohne weiteres einleuchtend.
Im Streitfalle ist ein Grund, der es hätte geboten sein lassen, weitere Untersuchungen über die Unterhaltsverhältnisse in der Familie des Klägers anzustellen, nicht ersichtlich und auch von keinem Beteiligten geltend gemacht worden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, daß sich das Berufungsgericht bei der Entscheidung dieser Sache mit einer überschlägigen Würdigung begnügte.
Wie das LSG vorgegangen wäre, wenn der Sachverhalt weniger eindeutig gelegen hätte, erklärt es nicht. Ein genau zu beziffernder Wert wird auch wohl kaum jemals zu ermitteln sein, wenn die Unterhaltsmittel aus mehreren Quellen fließen und dem Empfänger nicht sichtbar direkt zugewendet werden, dieser vielmehr zusammen mit anderen an einer gemeinsamen Haushaltskasse teil hat. Bei solcher Sachlache erscheint es angebracht, zu unterstellen, daß der einzelne - abgesehen von einem Sonderbedarf wegen Erkrankung und dergleichen - nicht unverhältnismäßig mehr Nutzen zieht als andere. Damit soll jedoch nicht gesagt sein, daß sich der Verbrauchsanteil jedes der gemeinsam wirtschaftenden Familienmitglieder einfach mittels Teilung der Gesamtausgaben durch die Kopfzahl errechnen lasse. Zu einer solchen Auffassung nötigt nicht der Gedanke, daß Ehegatten im allgemeinen - so wie es auch ihre Pflicht ist (§§ 1360 Satz 1, 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) - "alle verfügbaren Mittel zu ihrem und ihrer Kinder Unterhalt gleichmäßig" verwenden. Dieser Gedanke bedingt nicht notwendig eine rein nummerische Aufteilung. Deshalb ist die Rechnung, welche die Beklagte angestellt hat, zu grob vereinfachend. Es werden zusätzlich das Lebensalter und der persönliche Lebenseinsatz des einzelnen zu berücksichtigen sein. Doch auch für diese und andere beachtenswerte Umstände lassen sich - für die tägliche Praxis - Typenbildungen finden. Diese haben sich in Bedarfsschemata und Punktsystemen niedergeschlagen, die vorzugsweise von den mit Unterhaltssachen befaßten Gerichten der Zivilgerichtsbarkeit erarbeitet worden sind und fortentwickelt werden (vgl. LG Düsseldorf MDR 1965, 745; auch: Dellinger BKK 1962 Sp. 420). Auf das Erfahrungsgut und die Erkenntnisse dieser Gerichte können die Versicherungsträger und Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zurückgreifen. Auf diese Weise lassen sich zeitraubende und umständliche Beweiserhebungen im Einzelfall vermeiden; sie versprechen zumeist ohnehin wenig Erfolg. Damit wird zugleich die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung gefördert und dem Verlangen einer Massenverwaltung, die auf Vereinfachungen bedacht sein muß, Rechnung getragen. Die Verwendung von Faustregeln ist in diesem Zusammenhang im übrigen bislang schon vom BSG gebilligt worden (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 1266 RVO. Selbstverständlich bleibt es den Anspruchstellern unbenommen, auf Abweichungen in Sonderfällen aufmerksam zu machen.
Mit dieser Entscheidung setzt sich der erkennende Senat nicht in Widerspruch zu den Gründen des in BSG 20, 148 veröffentlichten Urteils des 3. Senats. Dieser Senat hat für den Sachverhalt, daß in einer Haushaltsgemeinschaft nur die beiden verdienenden kinderlosen Ehegatten leben, das Merkmal des überwiegenden Unterhalts nicht so ausgelegt, wie es hier geschehen ist. Er hat jedoch seine Auffassung nur auf die §§ 182 und 186 RVO bezogen und nicht, wie sein Hinweis auf die Entscheidung in BSG 14, 203 deutlich macht, allgemein aussprechen wollen. Vor allem aber war hier - im Gegensatz zu dem vom 3. Senat beurteilten Falle - zu entscheiden, wie die Zahl der vom Versicherten überwiegend unterhaltenen Personen festzustellen ist, wenn in seinem Haushalt neben der Ehefrau noch sonstige mitverdienende Angehörige leben. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob im Zusammenhang mit § 1241 Abs. 2 Satz 1 RVO bei einem Zweipersonenhaushalt die Grundsätze zu übernehmen wären, die der 3. Senat zu den genannten Vorschriften des Rechts der Krankenversicherung entwickelt hat.
Die Revision ist sonach mit der auf § 193 Abs. 1, 4 des Sozialgerichtsgesetzes beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
Fundstellen