Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1996 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht zu befreien.
Auch insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 21. Juli 1994 zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Streitig ist, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht bei der Beklagten zu befreien ist.
Der im Oktober 1931 geborene Kläger war seit 1948 rentenversicherungspflichtig beschäftigt; vom 1. August bis 31. Oktober 1991 war er arbeitslos; seit dem 1. November 1991 bezieht er Altersruhegeld (ARG) aus der Arbeiterrentenversicherung (ArV).
Der Kläger bewirtschaftete seit dem 27. Juli 1961 den seiner Ehefrau nach einer Erbauseinandersetzung zugefallenen Hof weiter. Durch Datenabgleich mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (BG) erfuhr die Beklagte im Jahre 1992, daß er jedenfalls seit dem 1. Juli 1982 einen den Anforderungen des § 1 des Gesetzes über die Altershilfe der Landwirte (GAL) genügenden landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet. Mit Schreiben vom 4. August 1992 forderte sie vom Kläger die Vorlage eines entsprechenden Meldebogens und wies gleichzeitig auf die Möglichkeiten einer Befreiung von der Beitragspflicht für Nebenerwerbslandwirte hin. Daraufhin teilte der Kläger – ohne Vorlage eines Meldebogens – der Beklagten am 9. August 1992 mit, er sei seit 1. November 1991 Rentner und davor über 40 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 1. Oktober 1992 darauf hin, wegen des Rentenbezugs sei eine Befreiung nur ab 1. November 1991 möglich; er könne für die bis dahin zu zahlenden Beiträge keine Leistungen erhalten. Der Kläger machte geltend, er sei bereits im Jahre 1961 aufgrund seiner Einwendungen gegen die damalige Beitragsforderung der Beklagten von der Beitragspflicht befreit worden. Er gehe davon aus, daß diese Befreiung nach wie vor gültig sei.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1992, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 10. Februar 1993, stellte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers ab 1. Juli 1982 fest und befreite ihn gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst c GAL ab 1. November 1991 von der Beitragspflicht. Die Beitragsforderung wurde auf die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 beschränkt und auf insgesamt 10.216,– DM festgesetzt.
Das Sozialgericht (SG) Mainz hat mit Urteil vom 21. Juli 1994 die Klage abgewiesen. Der Kläger hatte beantragt, festzustellen, daß er nicht Mitglied der Beklagten sei, ihn hilfsweise von der Beitragspflicht ab 1. Januar 1988 zu befreien, äußert hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihm einen Zuschuß gemäß § 3c GAL zu gewähren.
Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat durch Urteil vom 28. März 1996 der Berufung des Klägers hinsichtlich des ersten Hilfsantrags stattgegeben und die Beklagte unter Abänderung des og Urteils des SG verurteilt, den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht zu befreien. Die weitergehende Berufung – hinsichtlich des Hauptantrages auf negative Feststellung der Mitgliedschaft bei der Beklagten sowie des zweiten Hilfsantrages auf Gewährung eines Beitragszuschusses für die streitige Zeit – wurde zurückgewiesen. Das LSG hat ausgeführt, der Kläger betreibe ein landwirtschaftliches Unternehmen, das eine Existenzgrundlage bilde. Die Beklagte habe die Befreiung von der Beitragspflicht für die noch streitige Zeit vor dem Rentenbeginn zu Unrecht abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL lägen vor. Die Beklagte habe das Schreiben des Klägers vom 9. August 1992 mit Recht als Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht behandelt. Da der Antrag selbst nicht zu den für den Beginn der Befreiung erheblichen Voraussetzungen i.S. des § 14 Abs. 2 Satz 2 GAL gehöre, stehe der Zeitpunkt seines Eingangs bei der Beklagten einer rückwirkenden Befreiung für die davorliegende streitige Zeit nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne ein Antrag auch bereits vor Erfüllung der Vorversicherungszeit von 60 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt werden, wobei als Zeitpunkt der (materiellen) Antragstellung in diesem Fall neben dem des Antragseingangs bei der Behörde die spätere Erfüllung der in § 14 Abs. 2 Satz 2 GAL genannten Voraussetzungen anzusehen sei. Bei einer rückwirkenden Antragstellung sei aber nicht nur ein nach, sondern auch ein vor der formellen Antragstellung liegender materieller Antragszeitpunkt möglich. Das sei hier der 1. Januar 1988. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kläger noch rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diese Auslegung ergebe sich aus § 14 Abs. 2 GAL, der nicht – wie früher § 9 Abs. 2 GAL 1963 oder jetzt § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) – eine rückwirkende Antragstellung ausschließe oder beschränke. Dieser Auslegung stehe das Urteil des BSG vom 4. Oktober 1988 – 4 RLw 3/88 – nicht entgegen, da dort der Antragsteller den Antragszeitpunkt nach vorangehender mehrjähriger Beitragszahlung frei gewählt und deshalb vor der formellen Antragstellung bereits längere Zeit unter dem Versicherungsschutz der Alterskasse gestanden habe. Die freie Wahl des Antragszeitpunktes scheide bei einer überraschenden rückwirkenden Beitragsforderung für die Vergangenheit aus. Auch habe in der streitigen Zeit mangels Beitragszahlung für den Kläger kein Versicherungsschutz bestanden. Deshalb könne dem Kläger eine rückwirkende Antragstellung zum 1. Januar 1988 nicht verwehrt werden.
Die Beklagte hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Zu Unrecht sei sie verurteilt worden, dem Kläger auch für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991 von der Beitragspflicht nach dem GAL zu befreien. Der Kläger sei als landwirtschaftlicher Unternehmer in der streitigen Zeit beitragspflichtig gewesen. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL lägen nicht vor. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung könne die Befreiung somit nur dann mit Beginn des Monats, in dem die Vorversicherungszeit erfüllt sei, beginnen, wenn zugleich im Zeitpunkt der Antragstellung noch ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, wie das BSG und das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits klargestellt hätten. Unabhängig, ob die Beitragspflicht 1961 lediglich wegen seiner arbeiterrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung verneint oder ob ausdrücklich festgestellt worden sei, daß die von ihm bewirtschafteten Flächen die festgesetzte Mindestgröße für eine Existenzgrundlage nicht erreicht hätten, habe die Meldepflicht des Klägers weiter bestanden. Nach § 19 der förmlich bekanntgemachten Satzung der Beklagten, in Kraft ab 1. Januar 1981 in der Fassung des zweiten Nachtrages zur Satzung vom 17. Dezember 1985, habe jeder landwirtschaftliche Unternehmer, dessen Unternehmen im Bereich der Alterskasse seinen Sitz habe, ihr innerhalb eines Monats Unternehmensänderungen, die für die Mitgliedschaft von Bedeutung sind, mitzuteilen. Ferner stehe dem Kläger kein Herstellungsanspruch zu. Sie habe weder ihre Aufklärungs- noch ihre Beratungspflicht verletzt, da sie ihn 1992 umgehend über etwaige Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht aufgeklärt habe. Im übrigen entspreche es dem Erstattungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung, daß Versicherungsbeiträge selbst dann, wenn sie nicht zu einem Leistungsanspruch führten, zugunsten der Solidargemeinschaft bei dem Versicherungsträger verblieben. Auch habe sie ihr Recht auf Beitragszahlung weder verwirkt noch die ihr gegenüber dem Kläger obliegende Fürsorgepflicht verletzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf den Schriftsatz vom 30. August 1996 (Bl 20 bis 28 der BSG-Akte) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
- das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. März 1996 aufzuheben, soweit es den Anträgen des Revisionsbeklagten stattgegeben hat, und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 27. Juli 1994 auch insoweit zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des Landessozialgerichts aufzuheben, soweit es den Anträgen des Revisionsbeklagten stattgegeben hat, und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für zutreffend. Eine Beitragsbefreiung sei auch für Zeiten vor der Antragstellung möglich. Dies habe die Beklagte selbst praktiziert, indem sie den Kläger auf seinen Antrag vom August 1992 rückwirkend ab Bezug des ARG zum 1. November 1991 von der Beitragspflicht befreit habe. Dasselbe müsse auch für die rückwirkende Beitragsbefreiung zum 1. Januar 1988 gelten, da nach dem Sinn der hier streitigen Vorschrift Nebenerwerbslandwirte dann aus der Solidargemeinschaft austreten können müßten, wenn sie aufgrund ihrer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zugleich auch noch einem weiteren sozialen Sicherungssystem angehörten. Dies sei bei dem Kläger der Fall, da er seit dem 1. November 1991 ARG beziehe, also einem sozialen Sicherungssystem angehöre. Wegen des Vorbringens des Klägers im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 24. September 1996 (Bl 38 bis 40 der BSG-Akte) Bezug genommen.
II
Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.
Revisionsrechtlicher Prüfung unterliegt allein die Frage der Befreiung des Klägers von der Beitragspflicht bei der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 1988 bis 31. Oktober 1991. Im übrigen, also im Blick auf die Entscheidung über die Mitgliedschaft bei der Beklagten sowie über die Gewährung eines Beitragszuschusses, ist das Urteil des LSG rechtskräftig.
Das LSG-Urteil ist, soweit mit der Revision angefochten, aufzuheben und die Berufung auch insoweit zurückzuweisen. Das SG hat im Ergebnis zu Recht auch die Verpflichtungsklage abgewiesen. Diese ist allerdings – entgegen den Vorinstanzen – unzulässig.
Die Verpflichtungsklage ist nicht statthaft. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann mit der Verpflichtungsklage die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden. Die Beklagte hat jedoch den Erlaß eines befreienden Verwaltungsakts weder abgelehnt noch unterlassen.
Die Beklagte hat nicht abgelehnt, den Kläger wegen Doppelversicherung gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL zu befreien. Zu Unrecht sind das LSG und das SG – ohne nähere Begründung – vom Vorliegen eines diese Befreiung ablehnenden Verwaltungsaktes ausgegangen. Ein solcher ist jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß erlassen worden. Eine ausdrückliche Ablehnung findet sich in den streitigen Verwaltungsentscheidungen nicht.
Die Beklagte hat diese Befreiung aber auch nicht sinngemäß versagt. Die Frage der Beitragsbefreiung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL war nämlich schon nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens:
Soweit sie den Kläger gemäß Buchst c a.a.O. ab 1. November 1991 wegen Beginn des Bezugs von ARG aus der gesetzlichen Rentenversicherung befreit hat, enthält dies nicht zugleich eine Ablehnung der Beitragsbefreiung für die davorliegende Zeit nach Buchst a; denn die Befreiungstatbestände nach Buchst a und c a.a.O. stehen selbständig nebeneinander und betreffen unterschiedliche Fallgestaltungen.
Ein sinngemäße Ablehnung einer Beitragsbefreiung lag auch nicht in der Feststellung der Beitragspflicht für die strittige Zeit. Die Beitragspflicht nach § 14 Abs. 1 GAL trifft jeden landwirtschaftlichen Unternehmer i.S. von § 1 GAL, der Mitglied der Beklagten ist. Die Beitragsbefreiungen nach § 14 Abs. 2 GAL setzen jeweils einen auf sie bezogenen Antrag (sowie die Erfüllung weiterer Tatbestandsmerkmale) voraus. Die Beklagte hätte also ohne den – hier fehlenden – Antrag auf Befreiung nach Buchst a a.a.O. nicht von Amts wegen entscheiden dürfen. Der Kläger hat – weder ausdrücklich noch sinngemäß – einen Antrag auf Beitragsbefreiung nach Buchst a a.a.O. gestellt.
Zwar ist ein Antrag regelmäßig vom Verwaltungsträger so auszulegen, daß das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt; die Behörde hat alle aufgrund des Sachverhalts zu seinen Gunsten in Betracht kommenden rechtlichen Möglichkeiten (innerhalb ihrer Zuständigkeit) zu erwägen und notfalls auf eine Klärung des Verfahrensgegenstandes durch den Antragsteller hinzuwirken (vgl. für Sozialleistungsanträge § 16 Abs. 3 SGB I). Aufgrund der Sach- und Rechtslage kam aber hier für die Beklagte offenkundig nicht in Betracht, der Kläger könne eine Befreiung nach Buchst a a.a.O. begehren.
Die Postkarte des Klägers vom 9. August 1992 enthält keinen Hinweis, er begehre eine Beitragsbefreiung wegen gleichzeitiger Versicherungspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK) und in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nach seiner (bis ins Revisionsverfahren vorgetragenen) Rechtsauffassung, wonach er – wie das LSG rechtskräftig entschieden hat – zu Unrecht davon ausging, von der Beitragspflicht bei der Beklagten schon befreit zu sein, kam die Stellung eines solchen Antrags für ihn auch gar nicht in Betracht. Vielmehr hat der Kläger auf das Schreiben der Beklagten vom 1. Oktober 1992, in dem sie nur auf die Befreiungsmöglichkeit ab 1. November 1991 nach Buchst c a.a.O. einging und ihn darauf hinwies, er könne für bis dahin zu zahlende Beiträge keine Leistungen erhalten, nicht reagiert und insbesondere nicht klargestellt, er verlange auch eine Befreiung für die davorliegende Zeit.
Die Beklagte hatte auch keine Veranlassung, die Schreiben des Klägers als Antrag auf Beitragsbefreiung nach Buchst a a.a.O. zu verstehen. Die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nach Buchst a a.a.O. lagen offenkundig unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt vor.
Das BSG (SozR 5850 § 14 Nr. 10 S. 13 f.; 4. Oktober 1988 – 4 RLw 3/88; vgl. zur Verfassungsmäßigkeit BVerfG, SozR 5850 § 14 Nr. 11 S. 16) hat bereits klargestellt, daß § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL eine Befreiung von der Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse nur bei Doppelversicherung im Zeitpunkt der materiellen Wirksamkeit des Antrags, also nur dann zuläßt, wenn der landwirtschaftliche Unternehmer „zur Zeit der Antragstellung – in der Rentenversicherung – versicherungspflichtig” (so BSG a.a.O.) beschäftigt oder tätig ist. Hieran hält der Senat fest. Landwirtschaftlichen Unternehmern, die daneben noch einen außerlandwirtschaftlichen Beruf ausüben, soll durch § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL der Austritt aus der Solidargemeinschaft der in der Altershilfe für Landwirte Versicherten ermöglicht werden, wenn sie aufgrund ihrer außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit zugleich auch noch einem weiteren sozialen Sicherungssystem angehören, das ihnen eine Absicherung für den Fall der Invalidität, des Alters und des Todes gewährleistet, die nach Art und Umfang dem GAL zumindest gleichwertig ist.
Der Kläger war „zur Zeit der Antragstellung” im August 1992 nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt, sondern seit 1. November 1992 aufgrund Bezuges einer Vollrente wegen Alters versicherungsfrei. Er befand sich also nicht mehr in der besonderen, durch eine Doppelversicherung geprägten Lage, zweifach Versicherungsbeiträge (bei doppeltem Versicherungsschutz) aufbringen zu müssen, deren Auflösung § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL dem Doppelversicherten ermöglicht. Er soll die Rechtsmacht haben, von der LAK Befreiung zu verlangen, wenn er die Fortsetzung oder den Bestand der GAL-Versicherung nicht mehr für sich als sinnvoll erachtet, nachdem er in der gesetzlichen Rentenversicherung die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) für eine Regelaltersrente erfüllt hat. Unzutreffend ist also der Vortrag, daß der (im übrigen keineswegs einheitliche) Schutzzweck der Befreiungsvorschriften nach § 14 Abs. 2 GAL darin bestehe, eine Versorgungslücke zu vermeiden, und daß dieser wegen der Zugehörigkeit zur Altersrentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) erfüllt sei. Der Kläger hat indessen den Versicherungsschutz nach dem GAL in der Form einer jederzeit ausübbaren „Option” bis zum Ausscheiden aus dem Erwerbsleben genossen. Denn er hätte sich seit 1982 jederzeit bei der LAK melden und – z.B. falls ein vorzeitiges Ausscheiden aus der Tätigkeit als landwirtschaftlicher Unternehmer drohte – durch Zahlung der objektiv geschuldeten Beiträge auch Rechte auf Versicherungsleistungen erwerben können. Durch sein pflichtwidriges Verhalten ist es ihm jedoch gelungen, nur noch einen Teil der geschuldeten Beiträge zahlen zu müssen, den latent genossenen Versicherungsschutz also weitgehend für sich kostenfrei zu halten.
Es bestand für die Beklagte auch offensichtlich keinerlei Veranlassung zu der Annahme, im Wege eines sog. sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs könne Gegenstand des Verwaltungsverfahrens geworden sein, sie müsse über eine Befreiung so entscheiden, als wenn der Kläger vor dem 1. November 1991 einen Antrag auf Beitragsbefreiung nach Buchst a a.a.O. gestellt hätte. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung i.S. des Tatbestandes des Herstellungsrechts (dazu BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2). Die Beklagte hatte den Kläger, nachdem sie im Jahre 1992 durch Datenabgleich mit der landwirtschaftlichen BG davon erfahren hatte, daß er zumindest seit 1982 ein landwirtschaftliches Unternehmen i.S. von § 1 GAL betrieb, unverzüglich auf die gesetzlichen Befreiungsmöglichkeiten hingewiesen und damit ihre Beratungspflicht erfüllt. Im übrigen gibt es auch keinen sozialrechtlichen Nachteil, den der Kläger bislang erlitten haben könnte. Er unterstand („kraft Gesetzes” und ständig) dem Versicherungsschutz nach dem GAL und hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, ihn durch Anzeige, sein Unternehmen bilde eine auf Bodenbewirtschaftung beruhende Existenzgrundlage, – allerdings gegen Zahlung der objektiv geschuldeten Beiträge – zu aktivieren.
Der Kläger muß es sich ausschließlich selbst zurechnen lassen, daß er nunmehr nur noch so wenige Beiträge nachzahlen muß, daß er damit die Wartezeit nicht mehr erfüllen und deshalb keine Rente durch die Beklagte beziehen kann.
Die Beklagte hat also nicht (weder ausdrücklich noch sinngemäß) abgelehnt, den Kläger nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Buchst a GAL von der Beitragspflicht zu befreien. Sie hat diese Befreiung gleichfalls nicht i.S. von § 54 Abs. 1 Satz 1 Regelung 3 SGG unterlassen, weil – wie dargelegt – in dem Verwaltungsverfahren, das durch die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen abgeschlossen worden ist, mangels eines Antrags des Klägers oder sonstiger Anhaltspunkte eine Beitragsbefreiung des Klägers nach Buchst a a.a.O. nicht Verfahrensgegenstand geworden ist.
Die Verpflichtungsklage ist also nicht statthaft. Deshalb war der Revision der Beklagten stattzugeben. Soweit der Kläger meint, er könne auf Feststellung klagen, im streitigen Zeitraum von der Beitragspflicht befreit zu sein, steht dem u.a. die sog. Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen. Da die Beklagte über eine Befreiung durch Verwaltungsakt entscheiden muß, ist allein eine Verpflichtungsklage möglich. Das kann nicht dadurch umgangen werden, daß der Befreiung Begehrende das notwendige Verwaltungsverfahren nicht betreibt mit der Folge, daß deswegen eine Verpflichtungsklage nicht statthaft ist. Ein berechtigtes Interesse an baldiger gerichtlicher Feststellung i.S. von § 55 Abs. 1 SGG liegt dann schlechthin nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 605859 |
Breith. 1997, 711 |
SozSi 1997, 320 |