Leitsatz (amtlich)
Für die Klage auf Berechnung eines aus einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelten Altersruhegeldes unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten, welche der Versicherungsträger gemäß AVG § 37c (= RVO § 1260c) unberücksichtigt gelassen hat, fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn dem Kläger als Altersruhegeld der besitzgeschützte Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gewährt wird, bei deren Berechnung die Ersatzzeiten berücksichtigt worden sind.
Normenkette
AVG § 37c Fassung: 1977-06-27; RVO § 1260c Fassung: 1977-06-27; SGG § 53 Fassung: 1953-09-03
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zuerkennung eines unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten berechneten Altersruhegeldes.
Der am 26. Februar 1915 geborene Kläger war bis zum 31. März 1943 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Vom 20. Oktober 1936 bis zum 24. Oktober 1938 und vom 27. August 1939 bis 4. Juni 1941 leistete er militärischen Dienst. Ab 1. April 1943 wurde er als Beamter in den Landesdienst der Freien und Hansestadt Hamburg übernommen und mit Ablauf des Monats April 1976 als Oberamtsrat in den Ruhestand versetzt.
Bei der Festsetzung seiner beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge wurden die Zeiten des militärischen Dienstes vom 20. Oktober 1936 bis 24. Oktober 1938 und vom 27. August 1939 bis 4. Juni 1941 als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt. Diese beliefen sich insgesamt auf 39 Jahre und führten damit zur Höchstversorgung von 75 vH der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1976 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1976 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU-Rente). Bei deren Berechnung berücksichtigte sie die beiden Zeiträume der militärischen Dienstleistungen als Ersatzzeiten. Für die Zeit ab 1. März 1980 wurde die EU-Rente mit Bescheid vom 28. Mai 1980 in ein Altersruhegeld wegen Vollendung des 65. Lebensjahres umgewandelt. Dabei ließ die Beklagte die Zeiten der militärischen Dienstleistungen des Klägers wegen ihrer gleichzeitigen Berücksichtigung bei der beamtenrechtlichen Versorgung gemäß § 37c des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG; = § 1260c der Reichsversicherungsordnung -RVO-) unberücksichtigt. Dadurch ergab sich im Vergleich zu der EU-Rente im Betrage von zuletzt 384,-- DM für das Altersruhegeld ein geringerer Betrag von 259,50 DM monatlich. Dem Kläger wurde jedoch der höhere Betrag weitergezahlt.
Die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 5. November 1980) mit dem Ziel einer Berücksichtigung der Zeiten der militärischen Dienstleistungen als Ersatzzeiten auch bei der Berechnung des Altersruhegeldes erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Hamburg mit Urteil vom 27. November 1981 abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Klage sei zulässig. Es fehle nicht am Rechtsschutzinteresse. Zwar erhalte der Kläger wegen der Besitzstandsvorschriften das Altersruhegeld zunächst in Höhe des bisherigen monatlichen Zahlbetrages der EU-Rente und damit in der Höhe, die sich unter Berücksichtigung der Ersatzzeiten ergeben würde. Künftige Rentenanpassungen wirkten sich aber auf den Zahlbetrag des Altersruhegeldes erst dann aus, wenn dieses den jetzigen Zahlbetrag der umgewandelten EU-Rente überschritten haben werde. Die Klage sei aber nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Altersruhegeld unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten wegen militärischen Dienstes vom 20. Oktober 1936 bis 24. Oktober 1938 und vom 27. August 1939 bis 4. Juni 1941. Diese Zeiten seien seiner beamtenrechtlichen Versorgung zugrundegelegt worden. Dafür sei nicht erheblich, ob sie zu einer Erhöhung der beamtenrechtlichen Versorgung geführt hätten oder ob sich die Höchstversorgung nach Beamtenrecht auch ohne die rentenversicherungsrechtlich als Ersatzzeiten zu qualifizierenden ruhegehaltsfähigen Zeiten ergebe. Auch wenn alle ruhegehaltsfähigen Zeiten zusammen mehr als 35 Jahre und damit mehr als für die beamtenrechtliche Höchstversorgung erforderlich ausmachten, könne doch nicht gesagt werden, daß die Versorgung auf einem Teil dieser Zeiten nicht beruhe, der überschießende Zeitraum für die beamtenrechtliche Versorgung nicht benötigt werde, ihr deshalb nicht zugrunde gelegt sei und damit für die rentenversicherungsrechtliche Altersversorgung zur Verfügung stehe. Das möge sich mit dem Ziel der Vermeidung einer Doppelversorgung durch mehrfache Anrechnung einer Ersatzzeit vertragen. Jedoch wäre die Herausnahme von Zeiträumen, die auf die Höhe der beamtenrechtlichen Versorgung keinen Einfluß mehr hätten, willkürlich. Das so gewonnene Ergebnis werde durch die Entstehungsgeschichte des § 37c AVG gestützt. In ihrem Wortlaut lehne sich die Vorschrift an § 18 Abs 3 des Fremdrentengesetzes (FRG) in seiner vor Inkrafttreten des Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (RVÄndG) vom 9. Juni 1965 (BGBl I S. 476) geltenden Fassung an, wonach eine Zeit als Beitrags- oder Beschäftigungszeit nicht zu berücksichtigen gewesen sei, wenn sie einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen "zugrundegelegt" worden sei. Das sei nach den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften auch dann der Fall gewesen, wenn die Zeiten nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsleistungen geführt hätten. Das sei für § 18 Abs 3 FRG in der Fassung des RVÄndG vom Bundessozialgericht (BSG) bestätigt worden. Angesichts dessen müsse die gleichlautend formulierte Vorschrift des § 37c AVG ebenso interpretiert werden.
Der Kläger hat mit Zustimmung der Beklagten die vom SG im Urteil zugelassene Sprungrevision eingelegt. Zur Begründung trägt er vor:
Das SG habe zutreffend ein Rechtsschutzinteresse bejaht. Seine Auslegung des § 37c AVG sei jedoch rechtsfehlerhaft und mit einem an Art 14 des Grundgesetzes (GG) orientierten Normverständnis unvereinbar. Sie führe dazu, daß Ersatzzeiten unterschiedslos bereits dann in der Rentenversicherung keine Berücksichtigung fänden, wenn sie im Bescheid über die Festsetzung der Ruhestandsbezüge überhaupt nur angeführt seien. Das schieße über den Zweck des § 37c AVG hinaus. Er wolle eine doppelte Berücksichtigung von Ersatzzeiten in der Rentenversicherung und in der Beamtenversorgung vermeiden. Eine derartige Überversorgung liege jedoch nur vor, wenn sich die Ersatzzeiten in beiden Bereichen werthaltig zugunsten des Berechtigten auswirkten. Fehle eine werterhöhende Auswirkung auf die Beamtenversorgung, weil diese ohnehin den Höchstsatz von 75 vH erreicht habe, so sei kein Grund für die Nichtberücksichtigung der Ersatzzeit bei der Rentenberechnung ersichtlich. Andernfalls werde sie im Ergebnis weder in der Rentenversicherung noch bei der Beamtenversorgung berücksichtigt und damit dem Berechtigten die Anerkennung versorgungsrechtlich erheblicher Zeiträume gänzlich versagt. Das sei als rechtswidriger Eingriff in durch Art 14 GG geschützte Rechtspositionen anzusehen. § 37c AVG lasse sich mithin verfassungskonform nur dahin auslegen, daß eine mehrfache werthaltige Anrechnung von Ersatzzeiten vermieden werden solle. Ein weitergehendes Verständnis der Norm überschreite ihren Zweck und lasse sich auch nicht aus ihrem Wortlaut und den Gesetzesmaterialien herleiten. Dem SG könne nicht darin zugestimmt werden, daß der beamtenrechtlichen Versorgung alle ruhegehaltsfähigen Zeiten in ihrer Gesamtheit zugrundelägen und jede Herausnahme einzelner Zeiträume willkürlich wäre. Das treffe, nachdem nunmehr infolge Einführung des § 37c AVG nach Zeiträumen differenziert werde, welche sich auf die Höhe der Versorgungsleistung auswirkten bzw nicht auswirkten, nicht mehr zu. Der Hinweis auf § 18 Abs 3 FRG könne nicht überzeugen. Die Gesetzesmaterialien sagten nichts darüber, ob sich der Gesetzgeber an diese Vorschrift angelehnt habe. Im übrigen bestehe keine Parallelität zwischen FRG und AVG.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 27. November 1981 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 28. Mai 1980 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 1980 zu verurteilen, sein (Klägers) Altersruhegeld unter Berücksichtigung der Ersatzzeiten vom 20. Oktober 1936 bis 24. Oktober 1938 und vom 27. August 1939 bis 4. Juni 1941 neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie bejaht in Übereinstimmung mit dem Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage und führt zur Sache aus, dem durch § 37c AVG betroffenen Personenkreis solle keineswegs zumindest die einmalige Berücksichtigung der fraglichen Zeiten garantiert sein. Vielmehr gelte eine Zeit bereits dann als "zugrundegelegt" im Sinne des § 37c AVG, wenn sie, auch ohne zur Erhöhung der Versorgung zu führen, bei der Berechnung des Versorgungsanspruchs einzubeziehen sei. Im vorliegenden Fall fielen im übrigen die streitigen Zeiten in die ersten 35 Jahre der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und begründeten damit den Anspruch auf Ruhegehalt auch der Höhe nach. § 37c AVG verstoße nicht gegen Art 14 GG. Die Anrechnung beitragsloser Zeiten unterliege nicht in gleicher Weise dem Eigentumsschutz wie die auf eigener Leistung beruhenden sozialversicherungsrechtlichen Vermögenspositionen. § 37c AVG habe seinen legitimierenden Grund darin, daß er eine Gleichstellung mit den für nach dem 1. Januar 1966 begründete Beamtenverhältnisse geltenden Kürzungen nach den Beamtengesetzen herbeiführe.
Entscheidungsgründe
Die vom SG zugelassene und mit Zustimmung der Beklagten eingelegte Sprungrevision des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Das SG hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen. In der Begründung kann ihm hingegen nicht gefolgt werden. Das SG hat nicht in der Sache entscheiden dürfen. Die Klage ist wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig und bereits aus diesem Grunde abzuweisen.
Dies zu entscheiden ist der Senat befugt. Bei einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht auch ohne ausdrückliche Rüge eines Beteiligten vor der eigentlichen Sachentscheidung von Amts wegen nachzuprüfen, ob das Verfahren der Vorinstanzen einen in der Revisionsinstanz fortwirkenden Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze aufweist, welche im öffentlichen Interesse zu beachten sind und einer Entscheidung des Vordergerichts in der Sache selbst entgegengestanden haben. Zu diesen unverzichtbaren Prozeßvoraussetzungen gehört die Zulässigkeit der Klage (vgl die Urteile des Senats in BSG SozR 1500 § 171 Nr 2 S. 2 und in BSGE 53, 8, 9 = SozR 7610 § 1813 Nr 1 S. 2; jeweils mwN) und insoweit speziell das Rechtsschutzbedürfnis als zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage (BSGE 49, 197, 198; BSG SozR 1500 § 53 Nr 2 S. 3). Für die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis.
Der Kläger wendet sich gegen die Außerachtlassung der Zeiten seiner militärischen Dienstleistung vom 20. Oktober 1936 bis 24. Oktober 1938 und vom 27. August 1939 bis 4. Juni 1941 als Ersatzzeiten bei der Berechnung des mit Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 1980 umgewandelten Altersruhegeldes. Die Beklagte hat die Berechnung des Altersruhegeldes insoweit auf § 37c AVG in der ab 1. Januar 1980 geltenden Fassung des Art 2 § 2 Nr 13 (zum Inkrafttreten vgl Art 3 § 6) des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG -) vom 27. Juni 1977 (BGBl I S. 1040) gestützt. Danach bleiben Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und die Zurechnungszeit bei der Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente unberücksichtigt, soweit sie bei einer Versorgung aus einem vor dem 1. Januar 1966 begründeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugrundegelegt sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalles zugrundegelegt werden. Mangels einer Übergangsbestimmung zu dieser Vorschrift ist sie nach allgemeiner Ansicht lediglich auf die Berechnung von Renten anläßlich nach dem 31. Dezember 1979 eintretender Versicherungsfälle anwendbar. Dabei braucht es sich allerdings nicht um einen "erstmaligen" Versicherungsfall zu handeln. Vielmehr ist § 37c AVG auch anwendbar im Falle der Umwandlung einer bereits vor dem 1. Januar 1980 gewährten Rente anläßlich eines nach dem 31. Dezember 1979 eintretenden neuen Versicherungsfalles (Marten Mitt.LVA Oberfranken 1979, 77, 80; ders. SozVers 1979, 172, 174; Schwarz Kompaß 1979, 381 f; Arbeitsanweisung der LVA Rheinprovinz in Mitt. LVA Rheinprovinz 1980, 20, 21; Lange DöD 1980, 77, 78; Hummel/Weißenfels, Nachrichten der LVA Hessen 1980, 68, 69).
Allein von daher ist ein Rechtsschutzbedürfnis für die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage noch nicht zu verneinen. Der Kläger hat zunächst ab 1. Mai 1976 und somit aus einem vor dem 1. Januar 1980 eingetretenen Versicherungsfall EU-Rente bezogen. Bei deren Berechnung sind die Zeiten seiner militärischen Dienstleistung unbeschadet ihrer Einbeziehung in die der Beamtenversorgung zugrundeliegende ruhegehaltsfähige Dienstzeit als Ersatzzeiten berücksichtigt worden. Im Gegensatz dazu sind sie bei der Berechnung der mit Wirkung ab 1. März 1980 in ein Altersruhegeld umgewandelten Rentenleistung nicht mehr berücksichtigt worden. Das schließt für sich betrachtet ein Rechtsschutzbedürfnis für die deswegen erhobene Klage nicht aus.
Indes wird eine solche enge Betrachtungsweise dem Gesamtzusammenhang des Gesetzes nicht gerecht. Erfüllt der Empfänger einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit die Voraussetzungen für ein Altersruhegeld, so ist die Rente im Falle der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten von Amts wegen und in den übrigen Fällen auf Antrag in das Altersruhegeld umzuwandeln (§ 31 Abs 2 Satz 1 AVG). Dabei ist als Altersruhegeld mindestens der bisherige monatliche Rentenzahlbetrag zu gewähren (§ 31 Abs 2 Satz 2 iVm § 30 Abs 2 Satz 5 AVG). Dieser Schutz des Besitzstandes gilt auch im Falle der Rentenumwandlung unter Anwendung des § 37c AVG. Wird eine vor dem 1. Januar 1980 bewilligte und unter Berücksichtigung von Ersatzzeiten, Ausfallzeiten oder einer Zurechnungszeit berechnete Rente wegen eines nach dem Stichtag eingetretenen neuen Versicherungsfalls umgewandelt und nunmehr gemäß § 37c AVG ohne die darin aufgeführten beitragslosen Zeiten berechnet, so ist dem Versicherten wenigstens der bisherige Zahlbetrag fortzugewähren (Marten Mitt. LVA Oberfranken 1979, 77, 80; ders. SozVers 1979, 172, 174; Ludwig Praxis 1979, 385, 386; Schwarz, aaO, S. 382; Lange, aaO, S. 78; Hummel/Weißenfels, aaO, S. 69).
Jedenfalls in den Fällen der Umwandlung einer EU-Rente in ein Altersruhegeld - allein über einen solchen Fall ist im vorliegenden Rechtsstreit zu entscheiden - bedeutet dies angesichts desselben jährlichen Steigerungssatzes von 1,5 vH der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage bei beiden Leistungen (§ 30 Abs 2 Satz 1, § 31 Abs 1 AVG) im wirtschaftlichen Ergebnis, daß auch die umgewandelte Rente dem Versicherten in einer Höhe gewährt wird, wie sie sich bei Einbeziehung der nach § 37c AVG nicht mehr berücksichtigungsfähigen beitragslosen Versicherungszeiten ergeben würde. Für das Begehren auf Gewährung einer unter ausdrücklicher Einbeziehung dieser Versicherungszeiten berechneten umgewandelten Rente fehlt dem Kläger ein wirtschaftliches oder rechtliches Interesse und damit einer hierauf gerichteten Klage das Rechtsschutzbedürfnis.
Dementgegen hat das SG ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht, weil sich künftige Rentenanpassungen auf den Zahlbetrag erst dann auswirkten, wenn das fortlaufend angepaßte Altersruhegeld den jetzigen Zahlbetrag der umgewandelten EU-Rente überschritten habe. Diese Begründung trifft nicht zu. Den laufenden Rentenanpassungen unterliegt nicht der unter Außerachtlassung der Ersatzzeiten rechnerisch ermittelte Betrag des Altersruhegeldes mit der Folge, daß eine effektive Anpassung erst erfolgt, nachdem der rechnerisch ermittelte Betrag den aufgrund Besitzschutzes tatsächlich gewährten Zahlbetrag erreicht oder überschritten hat. An zukünftigen Rentenanpassungen nimmt vielmehr der besitzgeschützte Zahlbetrag selbst teil (vgl Hummel/Weißenfels, aaO, S. 69). Das ergibt sich aus den nach dem Zeitpunkt des Beginns des Altersruhegeldes des Klägers (1. März 1980) maßgebenden bzw in Kraft getretenen Rentenanpassungsgesetzen. Für die Anpassung ist zunächst das Einundzwanzigste Gesetz über die Anpassung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte (Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG -) vom 25. Juli 1978 (BGBl I S. 1089) maßgebend gewesen. Danach sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Versichertenrenten aus Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1981 eingetreten sind, für Bezugszeiten vom 1. Januar 1981 nach Maßgabe des Art 1 §§ 2 bis 8 des 21. RAG angepaßt worden (Art 1 § 1 Abs 1 Satz 1 Buchst a des 21. RAG). Die Anpassung ua der nach §§ 30 ff AVG berechneten Renten ist grundsätzlich durch Berechnung unter Zugrundelegung der am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage ohne Änderung der übrigen Berechnungsfaktoren vorgenommen worden (Art 1 § 2 Abs 1 Satz 1 des 21. RAG). Das hat jedoch für die unter Anwendung des § 30 Abs 2 Satz 5 AVG allein oder in Verbindung mit § 31 Abs 2 Satz 2 AVG berechneten Renten nicht gegolten (Art 1 § 2 Abs 2 des 21. RAG). Sie gehören zu den "übrigen Renten", deren Anpassung in der Weise erfolgt ist, daß der Rentenzahlbetrag für den Monat Januar des jeweiligen Anpassungsjahres ohne Kinderzuschüsse und ohne Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung mit einem bestimmten Faktor für Bezugszeiten ab 1. Januar 1981 1,04) vervielfältigt wird (Art 1 § 4 Abs 1 Satz 1 iVm § 5 Abs 1 Satz 1 des 21. RAG). Die im Zahlbetrag besitzgeschützten Renten sind nach dem 21. RAG somit auf der Grundlage eben dieses Zahlbetrages angepaßt worden (vgl Maier/Kaufmann in Koch/Hartmann, Das Angestelltenversicherungsgesetz, Band V a, Stand: Januar 1980, jeweils Anm I zu § 4 und zu § 5 des 21. RAG, S. 419 und 422). Für die Anpassung ab 1. Januar 1982 aufgrund des Gesetzes über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205; RAG 1982) hat im Grundsatz dasselbe gegolten. Die nach §§ 30 ff AVG berechneten Renten sind dadurch angepaßt worden, daß die Höhe der Rente mit der allgemeinen Bemessungsgrundlage des Anpassungsjahres ermittelt worden ist (Art 1 § 2 Abs 1 RAG 1982). Bei den übrigen - und damit auch bei den im Zahlbetrag besitzgeschützten (vgl Konnerth Mitt. LVA Oberfranken 1982, 4, 9; Wasner Mitt. der LVA Württemberg 1982, 37, 38; Ludwig RV 1982, 24, 25) - Renten ist die Anpassung dadurch erfolgt, daß der sich für den Monat Januar des Anpassungsjahres ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um den auf zwei Dezimalstellen gerundeten Vomhundertsatz erhöht worden ist, um den die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Anpassungsjahr diejenige des Vorjahres in vom Hundert übersteigt (Art 1 § 3 Satz 1 RAG 1982). Anpassungsfähiger Rentenbetrag in diesem Sinne ist der - eventuell um von der Anpassung auszunehmende Rentenbestandteile verminderte - Rentenzahlbetrag (Konnerth, aaO, S. 9 f; Wasner, aaO, S. 38; Ludwig, aaO, S. 26 f).
Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des SG sind nach alledem die seither erfolgten Anpassungen des mit Bescheid vom 28. Mai 1980 umgewandelten Altersruhegeldes des Klägers auf der Grundlage des besitzgeschützten Zahlbetrages und nicht des unter Anwendung des § 37c AVG rechnerisch ermittelten Betrages vorgenommen worden. Dem Kläger ist somit durch die Nichtberücksichtigung der Zeiten seiner militärischen Dienstleistungen bei der Berechnung seines Altersruhegeldes ein rechtlicher Nachteil nicht erwachsen. Dementsprechend könnte eine Klage auf Berechnung des Altersruhegeldes unter Einbeziehung der Ersatzzeiten des militärischen Dienstes selbst im Falle ihrer Begründetheit nicht zu einer rechtlichen oder wirtschaftlichen Besserstellung des Klägers führen. Dies schließt ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage aus.
Der entgegenstehenden Auffassung der Beteiligten vermag der Senat nicht zu folgen. Ein qualitativer Unterschied des Altersruhegeldes je nachdem, ob sich seine Höhe aus der beanspruchten tatsächlichen Anrechnung von Ersatzzeiten oder auf der Grundlage bloßen Besitzschutzes ergibt, ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu erkennen. Für den theoretischen Fall eines späteren Auffindens weiterer Beitragszeiten fehlt es an konkreten Anhaltspunkten. Dasselbe gilt für die vom Kläger angeführte Möglichkeit eines späteren Wegfalls der Besitzschutzvorschriften. Diese bestehen seit der Rentenreform des Jahres 1957. Ihre etwaige Aufhebung oder Modifizierung ist, soweit ersichtlich, bisher von keiner Seite in Erwägung gezogen worden.
Nach alledem ist die Klage allein wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses ohne die Möglichkeit einer sachlich-rechtlichen Entscheidung abzuweisen und bereits aus diesem Grunde die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen