Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Juni 1997 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten wegen der Neufeststellung der Folgen eines vom Kläger erlittenen Arbeitsunfalls und der Gewährung von Verletztenrente.
Der Kläger erlitt am 17. September 1981 einen Arbeitsunfall, bei dem er laut Durchgangsarztbericht eine Sprunggelenksluxationsfraktur links erlitt, die operativ versorgt wurde; nach Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit verblieb keine rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).
Im Februar 1994 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Neufeststellung seiner Unfallfolgen wegen Verschlimmerung und Gewährung von Entschädigungsleistungen. Nach medizinischen Ermittlungen lehnte die Beklagte die Gewährung von Verletztenrente durch Bescheid vom 27. März 1995 idF des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1995 ab, weil die verbliebenen Unfallfolgen lediglich eine MdE von unter 20 vH bedingten.
Klage und Berufung blieben erfolglos (Urteil des Sozialgerichts ≪SG≫ vom 30. September 1996 sowie Beschluß des Landessozialgerichts ≪LSG≫ vom 12. Juni 1997). Das LSG ist zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger könne wegen der Folgen seines Arbeitsunfalls vom 17. September 1981 Verletztenrente nicht beanspruchen, weil diese allenfalls eine MdE um 10 vH rechtfertigten. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren einen Antrag nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gestellt habe, brauche dem nicht nachgegangen zu werden. Auf den mit Schriftsatz vom 21. Februar 1997 gestellten Antrag hin sei der Kläger durch Verfügung vom 24. Februar 1997 aufgefordert worden, bis zum 1. April 1997 einen Kostenvorschuß in Höhe von 3.000,00 DM einzuzahlen. Diese Frist sei mit Verfügung vom 10. April 1997 unter Hinweis auf § 109 Abs 2 SGG bis zum 10. Mai 1997 fruchtlos verlängert worden.
Mit seiner – vom Senat zugelassenen – Revision macht der Kläger geltend, entgegen den Feststellungen des LSG sei der angeforderte Kostenvorschuß von 3000,00 DM am 18. April 1997 rechtzeitig überwiesen worden. Gleichwohl sei das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachgegangen, weil der Betrag dort offensichtlich nicht eingegangen sei. Wie ihm – dem Kläger – erst im August 1997 bekannt geworden sei, habe sich das Geld auf einem Verwahrkonto befunden, worüber er allerdings nicht informiert worden sei. Da das LSG angesichts der tatsächlich erfolgten Zahlung verpflichtet gewesen sei, dem Beweisantrag nachzugehen, dies jedoch nicht getan habe, liege ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die Zahlung nachzuweisen, weil weder er noch sein Prozeßbevollmächtigter einen Hinweis darauf erhalten hätten, daß der überwiesene Betrag nicht eingegangen sei. Das LSG hätte einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumen müssen, um ihm Gelegenheit zu geben, die Überweisungsbelege vorzulegen und gegebenenfalls die Verletzung des § 109 SGG zu rügen, sofern das Gericht es weiterhin abgelehnt hätte, dem Beweisantrag nachzugehen.
Der Kläger beantragt,
den Beschluß des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Juni 1997 aufzuheben und die Sache an dieses Gericht mit der Auflage zurückzuverweisen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der angefochtene Beschluß beruhe nicht auf dem unstreitig vorliegenden Verfahrensfehler, weil die Entscheidung des LSG bei einwandfreiem Verhalten nicht anders ausgefallen wäre.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist.
Die Feststellungen des Berufungsgerichts reichen für eine Entscheidung, welche gesundheitlichen Folgen des Arbeitsunfalls vom 17. September 1981 bei dem Kläger bestehen und ob ihm eine Verletztenrente zu gewähren ist, nicht aus. Das Urteil beruht auf dem vom Kläger sinngemäß gerügten Verfahrensmangel, daß das LSG unter Verletzung seiner Pflicht, den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren, entschieden hat.
Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 des Grundgesetzes ≪GG≫) verletzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verpflichtet dieser Grundsatz das Gericht, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 42, 364, 367; 50, 32, 35). Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozeßgrundrecht sicherstellen, daß die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BVerfGE 50, 32, 35). In diesem Sinne gebieten § 62 SGG und Art 103 Abs 1 GG iVm den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen die Berücksichtigung jedes Schriftsatzes, der innerhalb einer gesetzlichen oder richterlich bestimmten Frist bei Gericht eingeht (BVerfGE 34, 344, 347). Dies gilt auch für prozeßfördernde Handlungen eines Beteiligten wie zB hier die Zahlung eines richterlich festgesetzten Kostenvorschusses nach § 109 Abs 1 Satz 2 SGG, soweit dieser rechtzeitig bei der Gerichtskasse oder aber auch bei einer anderen vom LSG bezeichneten Zahlstelle eingeht.
Dieser Grundsatz ist hier verletzt; denn die rechtzeitig innerhalb der gesetzten Nachfrist eingegangene Zahlung des Kostenvorschusses bei der Regierungsbezirkskasse Lüneburg ist vom LSG nicht zur Kenntnis genommen worden. Ob die Ursache hierfür etwa in einem Verschulden der Geschäftsstelle oder der Regierungsbezirkskasse Lüneburg lag, welche die Zahlungsanzeige möglicherweise nicht unverzüglich erstellt, weitergeleitet oder zu den Akten gegeben hat oder die eine sonstige notwendige Maßnahme – etwa Rückfrage bei dem Überweisenden nach dem Zweck – nicht ergriffen hat, ist unerheblich. Das Gericht und die von ihm zur Amtshilfe herangezogenen Stellen sind insgesamt dafür verantwortlich, daß das Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs eingehalten wird. Auf ein Verschulden kommt es dabei nicht an (BVerfGE 48, 394, 395/396; 53, 219, 223).
Das angefochtene Urteil beruht auch möglicherweise auf dem Verstoß gegen § 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG. Aufgrund der Verfügungen des LSG vom 24. Februar und 10. April 1997 über die Anforderung des Kostenvorschusses ist davon auszugehen, daß das LSG das beantragte Gutachten nach § 109 Abs 1 SGG eingeholt hätte, wenn es die rechtzeitige Einzahlung zur Kenntnis genommen hätte. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, daß das LSG nach Durchführung einer weiteren medizinischen Beweisaufnahme eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung getroffen hätte.
Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).
Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen