Entscheidungsstichwort (Thema)
Gemeinschaftsveranstaltung einer Schreinereinsatzgruppe im Kriege
Leitsatz (redaktionell)
Da die Mitglieder einer zur Behebung von Fliegerschäden eingesetzten Schreinergruppe in einer gemeinsam untergebrachten und von einem Innungsmeister geleiteten Arbeitsgemeinschaft für ihre Aufgaben ständig bereitstanden, bildete diese Einsatzgruppe eine Organisation, die durch betriebliche Merkmale gekennzeichnet war. Deshalb ist es unbedenklich, auch Gemeinschaftsveranstaltungen einer solchen als Unternehmen charakterisierten Einsatzgruppe zuzurechnen und die Teilnahme an ihnen der versicherten Tätigkeit beim Arbeitseinsatz gleichzustellen. Ein Unfall, der in zeitlichem Zusammenhang mit der Gemeinschaftsveranstaltung stand, ist grundsätzlich zu entschädigen.
Normenkette
RVO § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. Juni 1957 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Der Ehemann der Klägerin, der Schreinermeister R K (K.), wurde im November 1942 von der Schreinerinnung des Kreises O, deren Mitglied er war, im Sondereinsatz des Handwerks zur Behebung von Fliegerschäden in M verpflichtet. Die Einsatzgruppe, der K. angehörte, wurde gemeinschaftlich untergebracht und verpflegt. Den Arbeitseinsatz leitete der inzwischen verstorbene Innungsmeister Sch. Sämtliche Angehörigen der Einsatzgruppe wurden tarifmäßig entlohnt. Am 18. Juli 1943 - einem Sonntag - unternahm die Einsatzgruppe einen gemeinschaftlichen Dampferausflug nach St. G. Daran beteiligte sich auch K. Kurz vor Antritt der gemeinsamen Rückfahrt erlitt er einen tödlichen Verkehrsunfall; er wurde von einem Lastkraftwagen angefahren.
Die Beklagte lehnte am 3. August 1943 durch formloses Schreiben an die Klägerin Hinterbliebenenentschädigung in der Annahme ab, der Tod K's. sei nicht als Spätfolge eines früheren - von ihr entschädigten - Unfalls eingetreten. Nachdem Rechtsanwalt K mit einem Antwortschreiben vom 28. August 1943 darauf hingewiesen hatte, K. sei als dienstverpflichteter Schreinermeister auf einem von dem Einsatzleiter Sch angeordneten Ausflug nach St. G tödlich verunglückt, leitete die Beklagte das Verfahren über diesen Unfall ein, holte Ende Oktober 1943 von Sch eine schriftliche Auskunft ein und teilte daraufhin Rechtsanwalt K - wiederum formlos - mit, daß gegen sie mangels Zusammenhangs des Ausflugs der Einsatzgruppe mit den Wiederaufbauarbeiten für den tödlichen Unfall keine Entschädigungsansprüche begründet seien.
Im Jahre 1952 wandte sich die Klägerin erneut mit einem Antrag auf Hinterbliebenenrente an die Beklagte. Sie stützte ihren Entschädigungsanspruch auf eine notariell beurkundete eidesstattliche Erklärung des Schreiners D vom 17. Oktober 1952 und eine schriftliche Äußerung des Schreinermeisters B vom 10. Dezember 1952, die beide angaben, daß K. auf einem als Arbeitstag bezahlten Betriebsausflug der Einsatzgruppe verunglückt sei. Die Beklagte lehnte den Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung durch Bescheid vom 5. Juni 1953 mit folgender Begründung ab: Auch der wiederholte Antrag auf Hinterbliebenenrente könne keinen Erfolg haben. Bei der im Rahmen des Kriegseinsatzes zusammengefaßten Gruppe von Facharbeitern aus dem Kreise der Unternehmer und der Arbeitnehmer könne nicht von einem Unternehmen gesprochen werden, bei dem es auf die Pflege der Verbundenheit zwischen Betriebsführer und Gefolgschaft angekommen sei. Schon deshalb fehle es bei der Dampferfahrt der Einsatzgruppe an den Voraussetzungen eines versicherten Betriebsausflugs, auch wenn die Fahrt dienstlich angeordnet worden und die Teilnahme Pflicht gewesen wäre. Bei diesem Sachverhalt erübrige sich zu prüfen, wie der Unfall geschehen sei.
Mit der hiergegen beim Oberversicherungsamt Darmstadt eingelegten, am 1. Januar 1954 als Klage auf das Sozialgericht (SG.) Frankfurt/Main übergegangenen Berufung machte die Beklagte verspätete Anspruchsanmeldung nach § 1548 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geltend. Das SG. wies die Klage mit der Begründung ab, bei den Einsätzen zur Hilfeleistung in bombengeschädigten Städten habe es sich um Arbeitsgruppen gehandelt, die schon wegen ihres nur kurzfristigen Bestehens nicht als Unternehmen angesehen werden könnten, so daß schon deshalb der Ausflug nach St. Goar nicht der Pflege der Verbundenheit unter den Betriebsangehörigen untereinander gedient haben könne. Das Landessozialgericht (LSG.) hob dieses Urteil am 26. Juli 1955 auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das SG. Frankfurt/Main mit folgender Begründung zurück: Der Einwand der Fristversäumnis aus § 1548 RVO gehe fehl, da die Klägerin ihren Anspruch auf Hinterbliebenenentschädigung bereits im Sommer 1943 geltend gemacht habe. Das SG. habe pflichtwidrig unterlassen, den Sachverhalt ausreichend zu klären, so daß nicht abschließend entschieden werden könne, ob die Einsatzgruppe der Schreiner eine Betriebsgemeinschaft dargestellt habe.
Das SG. hat nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts am 8. März 1956 die Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 19. Juli 1943 an die Hinterbliebenenrente zu gewähren. Sie hat ausgeführt: Die Merkmale einer versicherten Betriebsgemeinschaft seien bei der Einsatzgruppe der Handwerker gegeben. Diese seien zur Erfüllung bestimmter Aufgaben tätig und insoweit den Weisungen des Einsatzleiters unterworfen gewesen. Auf Grund der damaligen außergewöhnlichen Verhältnisse habe der Einsatzleiter einem Unternehmer gleichgestanden. Seine Autorität habe den Ausflug nach St. G, welcher im Interesse einer Förderung der Betriebsverbundenheit der schon längere Zeit zur Gemeinschaftsarbeit zusammengefaßten Handwerker gelegen habe, auch getragen.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt; sie hat an ihrem Einwand der verspäteten Anspruchsanmeldung festgehalten und geltend gemacht: Der Dampferausflug sei lediglich als eine kameradschaftliche Abschiedsfeier veranstaltet worden, weil die Einsatzgruppe damals vor ihrer Auflösung gestanden habe. Mit den Belangen eines Betriebes habe eine solche Veranstaltung nichts zu tun gehabt. Im übrigen sei keiner der Arbeitsverpflichteten an der Aufrechterhaltung der Einsatzgemeinschaft interessiert gewesen, und deren Leiter könne nicht als Arbeitgeber angesehen werden.
Das LSG. hat das Land Hessen zum Verfahren beigeladen, da bei Dienstverpflichtung Versorgung nach § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Buchst. k des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) in Betracht komme.
Im Termin zur Berufungsverhandlung vor dem LSG. ist der Schreinermeister M, der bereits in erster Instanz über Organisation und Aufgabe der Einsatzgruppe sowie über Anlaß und Durchführung des Dampferausflugs nach St. G als Zeuge vernommen worden war, nochmals gehört worden. Daraufhin hat das LSG. durch Urteil vom 11. Juni 1957 die Berufung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Der Rechtsstreit sei hinsichtlich des Einwands der verspäteten Anspruchsanmeldung durch das nicht angefochtene zurückverweisende Urteil vom 26. Juli 1955 rechtskräftig entschieden; zu prüfen sei daher nur noch, ob die Teilnahme an dem gemeinsamen Ausflug der Einsatzgruppe nach § 542 RVO versichert gewesen sei. Nach der Verordnung des Reichsarbeitsministers vom 1. September 1942 (AN. 1942 S. 487) seien die beim Sondereinsatz zur Behebung von Fliegerschäden beschäftigten selbständigen Handwerker wie Versicherte tätig gewesen. Damit seien sie in den Genuß aller rechtlichen Vorteile der Versicherten gekommen. Das gelte auch für ihre Teilnahme an Gemeinschaftsveranstaltungen solcher Einsatzgruppen. Bei dem Ausflug der Einsatzgruppe M nach St. Goar seien die Voraussetzungen gegeben, welche nach der Rechtsprechung an den Versicherungsschutz für die Teilnehmer an betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen gestellt werden. Die Beklagte verkenne insoweit, daß die zum Einsatz verpflichteten Handwerker den in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis Beschäftigten gleichstehen. Von einem Betrieb könne allerdings nur im übertragenen Sinne die Rede sein, wobei belanglos sei, ob als Unternehmer das Deutsche Reich (Kriegsschädenamt) oder die Schreinerinnung (Verpflichtungsstelle) angesehen werde. Die Handwerker seien jedenfalls während des Einsatzes wie echte Arbeitnehmer wirtschaftlich abhängig und den Weisungen des Einsatzleiters unterworfen gewesen; dieser habe bei dem Ausflug, welcher der Förderung der inneren Verbundenheit der zum Einsatz zusammengefaßten Arbeitskräfte gedient habe, die Autorität vertreten, die bei freiwilligen Arbeitsverhältnissen vom Unternehmer ausgehe. Die Entschädigungspflicht der Beklagten sei daher begründet. Ein Anspruch auf Grund des BVG entfalle, da K. nicht auf Grund der Notdienstverordnung vom 15. Oktober 1938 dienstverpflichtet gewesen sei und der Handwerkereinsatz auch nicht einen militärähnlichen Dienst dargestellt habe.
Das LSG. hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 12. Juli 1957 zugestellte Urteil am 9. August 1957 Revision eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12. Oktober 1957 verlängerten Revisionsbegründungsfrist wie folgt begründet: Bei den Instandsetzungsarbeiten der zur Behebung von Bombenschäden eingesetzten Handwerker habe es sich um Verrichtungen gehandelt, welche der Förderung des Kriegseinsatzes gedient hätten und zum militärischen Bereich gehörten. Schädigungen der zum Einsatz Verpflichteten seien daher nach dem BVG zu beurteilen. Die Beklagte sei jedenfalls nicht entschädigungspflichtig. K. habe einer Gemeinschaft von Unternehmern angehört, auf welche die in der Rechtsprechung über Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen entwickelten Grundsätze nicht anwendbar seien. Es habe der sozialpolitische Gegensatz zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber gefehlt. Im übrigen habe die Einsatzgruppe der Schreiner in M zur Zeit des Ausflugs vor der Auflösung gestanden, so daß die Annahme naheliege, die Gemeinschaftsveranstaltung habe allein dem Bedürfnis gedient, nochmals kameradschaftlich zusammenzukommen. Schließlich sei überhaupt nicht geklärt, ob der Unfall K's. mit seiner Teilnahme an der Veranstaltung zusammenhing.
Die Beklagte beantragt,
die Entscheidungen der Vorinstanzen mit Ausnahme des klagabweisenden Urteils des SG. Frankfurt/Main vom 22. Juli 1954 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des LSG. mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie nimmt im wesentlichen auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug. Außerdem meint sie, der Hergang des Unfalls sei genügend geklärt; die Beklagte selbst habe in dieser Richtung vor dem LSG. keine Bedenken geltend gemacht.
Der Beigeladene schließt sich dem Antrag der Klägerin an.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig. Ihr war jedoch der Erfolg zu versagen.
Die Beklagte hat sich gegenüber dem Entschädigungsanspruch der Klägerin darauf berufen, daß dieser Anspruch nicht innerhalb der Frist des § 1548 RVO angemeldet worden sei. Mit diesem Einwand, der in dem Urteil des LSG. vom 26. Juli 1955 für unberechtigt gehalten worden ist, hat sich das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil infolge der innerprozessualen Bindung an seine frühere Entscheidung (§ 318 der Zivilprozeßordnung - ZPO - in Verb. mit § 202 SGG) nicht nochmals sachlich befaßt. Ob diese Auffassung zutrifft, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Frage der rechtzeitigen Anmeldung des Entschädigungsanspruchs entgegen den Ausführungen des LSG. nicht rechtskräftig entschieden; sie unterliegt vielmehr mit dem früheren Urteil, das als Teil des einheitlichen Verfahrens in dem vorliegenden Rechtsstreit Gegenstand der Prüfung durch das Revisionsgericht ist, der rechtlichen Nachprüfung. Die Bindung des Gerichts an seine Entscheidung im Sinne des § 318 ZPO beruht nicht auf der Rechtskraft; der Umfang dieser Bindung tritt vielmehr nur in einer der Rechtskraftwirkung entsprechenden Weise ein (Wieczorek, Komm. zur ZPO, Bd. II Teil 1 S. 606 Anm. B zu § 318; Stein-Jonas-Schönke-Pohle, Komm. zur ZPO, 18. Aufl., Anm. I 1 zu § 318; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 25. Aufl., S. 602 Anm. 1 zu § 318). Das LSG. hat in seinem Urteil vom 26. Juli 1955 ohne Rechtsirrtum entschieden, daß sich die Beklagte nicht auf die Versäumung der Anmeldefrist berufen dürfe. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente, wie das LSG. angenommen hat, bereits durch ein nicht mehr vorhandenes Schreiben aus der Zeit vor dem 3. August 1943 angemeldet worden war; denn das Schreiben des damaligen Bevollmächtigten der Klägerin, Rechtsanwalt K, vom 28. August 1943, auf welches sich das Berufungsgericht bei seinen Schlußfolgerungen gestützt hat, enthält nach der Auffassung des erkennenden Senats gleichfalls eine Anspruchsanmeldung. Die Beklagte selbst hat übrigens dieses Schreiben als eine wirksame Anmeldung im Sinne des § 1548 RVO aufgefaßt; dies ergibt sich aus ihrer schriftlichen Antwort vom 7. September 1943, in der sie mitgeteilt hat, sie werde nunmehr das Verfahren über den Unfall vom 18. Juli 1943 einleiten.
Das LSG. ist sodann zutreffend davon ausgegangen, daß die Dienstleistung des Ehemannes der Klägerin in der Einsatzgruppe der Handwerker in M nicht auf einer Notdienstverpflichtung beruht, weil die Heranziehung zu dieser Dienstleistung durch die Schreinerinnung des Kreises O und nicht durch eine zur Notdienstverpflichtung berechtigte Behörde erfolgt ist (§ 2 der Dritten Verordnung zur Sicherung des Kräftebedarfs für Aufgaben von besonderer staatspolitischer Bedeutung - Notdienstverordnung - vom 15. Oktober 1938 - RGBl. I S. 1441 -). Da es sich bei der Verpflichtung der Handwerker im Sondereinsatz zur Behebung von Fliegerschäden offensichtlich auch nicht um einen militärischen oder militärähnlichen Einsatz gehandelt hat, kommt, wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat, eine Entschädigung nach § 1 Abs. 1 BVG nicht in Frage. Die Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung sind nicht durch § 54 BVG ausgeschlossen.
Die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch der Klägerin aus der gesetzlichen Unfallversicherung hängt davon ab, ob der Dampferausflug der Handwerkergruppe M nach St. G eine dem Versicherungsschutz unterliegende Veranstaltung war. Bei der Prüfung dieser Frage hat das LSG. mit Recht die Grundsätze für anwendbar gehalten, welche in der Rechtsprechung des Reichsversicherungsamts und des Bundessozialgerichts über den Unfallversicherungsschutz bei Betriebsgemeinschaftsveranstaltungen entwickelt worden sind (BSG. 1 S. 179 (182), 7 S. 249 (250)). Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich bei den zur Behebung von Fliegerschäden eingesetzten Handwerkergruppen nicht um Betriebe im herkömmlichen Sinne handelte. Da nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 163 SGG) aber die Mitglieder der Schreinergruppe nicht erst im jeweiligen Bedarfsfall zum Einsatz zusammengerufen wurden, vielmehr in einer fachlich gegliederten, gemeinsam untergebrachten und von einem Innungsmeister geleiteten Arbeitsgemeinschaft für ihre Aufgaben ständig bereit standen, bildete diese Einsatzgruppe eine Organisation, die nach Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls durch betriebliche Merkmale gekennzeichnet war. Für die rechtliche Beurteilung ist entscheidend, daß die zu der Tätigkeit innerhalb der Handwerkergruppen herangezogenen Meister und Gesellen hierbei nicht im Rahmen ihres Stammbetriebes tätig wurden. Die Einsatzgruppen verfolgten einen selbständigen Zweck, der von den betrieblichen Zwecken der Stammunternehmen ihrer Mitglieder unabhängig war. Sie waren zur Erreichung dieses Zweckes nicht nur besonders organisiert, sondern besaßen auch eine eigene wirtschaftliche Grundlage. Das Ergebnis ihrer Arbeit kam den Stammbetrieben der dienstverpflichteten Handwerker nicht zugute. Die zur Dienstleistung herangezogenen Beschäftigten waren in die Organisation der Einsatzgruppe eingegliedert; sie waren den Anordnungen der weisungsberechtigten Einsatzleiter unterworfen und wurden für ihre Tätigkeit nach der geleisteten Arbeitszeit tarifmäßig entlohnt; die Handwerksmeister erhielten zwar Meisterlohn, einen Unternehmergewinn erzielten sie aber nicht. Ob die in den Einsatzgruppen tätigen Personen zu diesen Einrichtungen in einem Beschäftigungsverhältnis standen, welches einen Versicherungsschutz aus § 537 Nr. 1 RVO begründete, oder ob sich der Versicherungsschutz, wie der Reichsarbeitsminister (RAM.) in dem Erlaß vom 1. September 1942 (AN. 1942 S. 487) angenommen hat, aus § 537 Nr. 10 RVO ergab, bedurfte keiner ausdrücklichen Entscheidung, da das Bestehen eines Versicherungsschutzes während der Tätigkeit innerhalb der Einsatzgruppen jedenfalls nicht zweifelhaft sein kann. Ebensowenig bestehen Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit der für diese Tätigkeiten in Betracht kommenden Versicherungsträger; sie ist in dem angeführten Erlaß des RAM., dessen Gültigkeit wegen seiner Verkündung in den Amtlichen Nachrichten für Unfallversicherung - Sonderausgabe des Reichsarbeitsblattes - unbedenklich ist (vgl. BSG. 6 S. 51 ff. und 207, 9 S. 118), besonders geregelt worden, und zwar obliegt die Durchführung des Versicherungsschutzes den für die einzelnen Stammunternehmen zuständigen Versicherungsträgern, im vorliegenden Fall also der beklagten Berufsgenossenschaft.
Hiernach billigt der Senat die Auffassung des LSG., daß die in der dargelegten Weise organisierten Einsatzgruppen Unternehmen eigener Art im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung waren. Dem steht die gesonderte, offensichtlich aus Zweckmäßigkeitsgründen auf die Stammunternehmen abgestellte Zuständigkeitsregelung für die Durchführung des Versicherungsschutzes nicht entgegen. Demzufolge ist es auch unbedenklich, Gemeinschaftsveranstaltungen unter gewissen Voraussetzungen einer solchen als Unternehmen charakterisierten Einsatzgruppe zuzurechnen und die Teilnahme an ihnen der versicherten Tätigkeit beim Arbeitseinsatz gleichzuerachten. Im vorliegenden Falle waren nach der Auffassung des erkennenden Senats bei dem Ausflug der Schreinergruppe nach St. G die Voraussetzungen einer versicherten Betriebsgemeinschaftsveranstaltung gegeben. Mögen für das Verhältnis der Dienstverpflichteten zu dem Träger des Sondereinsatzes der Handwerker bei der Art ihres kriegsbedingten Zusammenwirkens sozialpolitische Spannungen auch keine Rolle gespielt haben, so mußte es doch schon mit Rücksicht auf den von der Allgemeinheit erwarteten höchstmöglichen Einsatzerfolg den verantwortlichen Personen und den verpflichteten Handwerkern auf eine ersprießliche Zusammenarbeit im Sinne eines guten "Betriebsklimas" ankommen. Allein aus diesem Grunde läßt sich nicht leugnen, daß Bestrebungen, welche die Erhaltung und Steigerung von Arbeitseifer und Verantwortungsbewußtsein zum Ziele hatten, auf die Förderung "betrieblicher Zwecke" gerichtet waren. Solchen Bestrebungen diente nach den Feststellungen des LSG. der Dampferausflug der in Mainz eingesetzten Schreiner nach St. G. Er war von ihrem weisungsberechtigten Leiter angeordnet worden. Die Teilnehmer erhielten den Tag als Arbeitstag bezahlt. Es handelte sich also um eine Veranstaltung, die alle im Unternehmen der Einsatzgruppe Tätigen umfaßte. Wie das LSG. zutreffend ausgeführt hat, bestehen keine Bedenken dagegen, auch bei einer der Natur der Sache nach nur zu vorübergehender Tätigkeit zusammengefaßten Gemeinschaft die Grundsätze anzuwenden, die allgemein für den Versicherungsschutz von betrieblichen Veranstaltungen gelten. Gründe, die nach der Meinung der Revision die gegenteilige Auffassung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nach den Unterlagen kein ausreichender Anhalt dafür vorhanden, daß es sich bei dem Ausflug um eine rein private Vergnügungsfahrt aus einem kollegialen Unterhaltungsbedürfnis der Teilnehmer gehandelt habe.
Das LSG. hat es allerdings unterlassen, näher aufzuklären, wie es zu dem tödlichen Unfall des Ehemannes der Klägerin gekommen ist. Nach den vom LSG. getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat sich jedoch der Unfall ereignet, während sich die Ausflugsteilnehmer in St. Goar aufhielten. Der Unfall stand also in zeitlichem Zusammenhang mit diesem versicherten Aufenthalt am Ausflugsort. Die Ermittlungen der Beklagten und die Feststellungen des LSG. ergeben keinerlei Hinweis dafür, daß der ursächliche Zusammenhang des Unfalls mit diesem Aufenthalt von dem Ehemann der Klägerin durch eine den Zwecken des Ausflugs zuwiderlaufende oder mit ihr nicht zusammenhängende Tätigkeit aufgehoben gewesen wäre. Der ursächliche Zusammenhang des tödlichen Unfalls mit dem versicherten Ausflug ist auch von der Beklagten selbst weder vor dem SG. noch vor dem LSG. zum Gegenstand von Erörterungen gemacht worden. Das LSG. konnte deshalb, ohne gegen verfahrensrechtliche Vorschriften zu verstoßen, davon ausgehen, daß der streitige ursächliche Zusammenhang auch im Zeitpunkt des Unfalls weder unterbrochen noch gelöst war.
Die Revision der Beklagten war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen