Entscheidungsstichwort (Thema)
Begriff "AU" (Arbeitserprobung). Anwendung des krankenversicherungsrechtlichen Begriffs der AU in der RV
Leitsatz (amtlich)
Die AU eines Versicherten, der an einer Arbeitserprobung als berufsfördernder Maßnahme teilnimmt, beurteilt sich weiterhin nach der vor dieser Maßnahme "zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit" (RVO § 182 Abs 1 Nr 2).
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Begriff "AU" in RVO § 1240 S 1 (AVG § 17 S 1) und in RVO § 1241e Abs 1 (AVG § 18e Abs 1) entspricht dem der KV (RVO § 182 Abs 1 Nr 2).
2. AU iS der KV ist ein Versicherter, der nach seinem Gesundheitszustand nicht oder nur mit der Gefahr, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern, fähig ist, seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer ähnlich gearteten Tätigkeit nachzugehen.
3. Eine Maßnahme, die der Ermittlung und Prüfung der Eignung für einen Beruf dient (Arbeitserprobung) kann nicht zur Grundlage der Beurteilung von AU iS der KV gemacht werden.
Normenkette
RVO § 165 Abs. 1 Nr. 4 Fassung: 1974-08-07, § 182 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1967-12-21, §§ 183, 1240 S. 1 Fassung: 1974-08-07, § 1241e Fassung: 1974-08-07
Verfahrensgang
SG Hannover (Entscheidung vom 23.02.1977; Aktenzeichen S 5 J 730/75) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 23. Februar 1977 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die klagende Innungskrankenkasse (IKK) von der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA) zu Recht die Erstattung von Übergangsgeld für den Versicherten S. für die Zeit vom 21. Februar bis 28. Mai 1975 beansprucht.
Der im Jahre 1950 geborene Landmaschinenmechaniker S. war bei der Klägerin für den Fall der Krankheit und bei der Beklagten in der Rentenversicherung der Arbeiter versichert. Seit Juni 1973 war er wegen einer Lungentuberkulose arbeitsunfähig; er bezog von der Klägerin Krankengeld. Während einer stationären Heilbehandlung wurde festgestellt, daß er nicht mehr in seinem Beruf werde arbeiten können. Deshalb leitete die Beklagte im Januar 1974 berufsfördernde Maßnahmen ein. Der Hausarzt des Versicherten teilte der Beklagten mit, dieser sei ab April 1974 "einsatzfähig, jedoch nur für Umschulung". Vom 10. bis 20. Februar 1975 führte die Beklagte für den Versicherten eine Arbeitserprobung im Berufsförderungswerk Goslar durch. Für diese Zeit gewährte sie ihm Übergangsgeld. Anschließend, ab 21. Februar 1975, zahlte die Klägerin dem Versicherten "vorläufig" weiterhin Krankengeld bis zur Aussteuerung am 28. Mai 1975 (§ 183 Abs 2 Reichsversicherungsordnung - RVO -). Sie verlangte von der Beklagten - erfolglos - Erstattung mit der Begründung, die Beklagte habe Übergangsgeld zu gewähren. Am 1. Oktober 1975 begann die Umschulung des Versicherten zum Maschinenbautechniker.
Mit der bei dem Sozialgericht (SG) Hannover erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Erstattung des Übergangsgeldes für die Zeit vom 21. Februar bis zum 28. Mai 1975 zu verurteilen. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 23. Februar 1977 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist ausgeführt, die Klägerin habe keinen Erstattungsanspruch, weil sie zur Krankengeldzahlung an den - weiterhin arbeitsunfähigen - Versicherten verpflichtet gewesen sei. Diesem habe kein Übergangsgeld zugestanden. Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Versicherten sei von dessen zuletzt ausgeübter Tätigkeit als Landmaschinenmechaniker auszugehen. Daß der Versicherte eine Arbeitserprobung durchlaufen habe, ändere daran nichts.
Mit der vom SG nachträglich zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor: Das SG habe die §§ 182, 1237a und 1241e RVO sowie § 6 Rehabilitationsangleichungsgesetz (RehaAnglG) unrichtig angewendet. Mit dem Beginn der Arbeitserprobung sei durch die Übergangsgeldzahlung bei ihr ein neues Krankenversicherungsverhältnis begründet worden (§ 165 Abs 1 Nr 4 RVO). Danach habe sich eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten nur noch im Rahmen dieses Versicherungsverhältnisses und des verbliebenen Leistungsvermögens orientieren können. In diesem Sinn sei der Versicherte nicht mehr arbeitsunfähig gewesen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Hannover vom 23. Februar 1977 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Übergangsgeld für die Zeit vom 21. Februar bis 28. Mai 1975 an sie, die Klägerin, zu zahlen, sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet war, für diese Zeit die Geldleistungen des § 6 Abs 2 Nr 1 RehaAnglG vorschußweise zu erbringen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen.
Sie führt aus, der Versicherte sei weiterhin arbeitsunfähig gewesen. Die Arbeitserprobung könne keiner regulären (lohnbringenden) Berufstätigkeit gleichgestellt werden.
Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte verneint.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Erstattungs-, Ausgleichs- oder Abwälzungsanspruch geltend (BSGE 16, 151, 156; 24, 190, 191; 36, 43, 44; 39, 137, 138; jetzt § 43 Abs 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB -).
Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. Die Klägerin hat für die Zeit vom 21. Februar bis 28. Mai 1975 das Krankengeld nicht zu Unrecht gezahlt; sie war vielmehr nach § 182 Abs 1 Nr 2 RVO zur Zahlung verpflichtet. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lagen vor.
S. war bei der Klägerin zunächst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 165 Abs 1 Nr 1 RVO) und dann wegen fortlaufenden Krankengeldbezuges (§ 311 Satz 1 RVO idF vom 15. Dezember 1924, RGBl I 779) für den Fall der Krankheit versichert. Ob das Versicherungsverhältnis mit dem Beginn der Arbeitserprobung am 10. Februar 1975 geendet hat, mag dahinstehen. Denn in diesem Fall hat unmittelbar anschließend ein neues Krankenversicherungsverhältnis nach § 165 Abs 1 Nr 4 RVO idF des RehaAnglG begonnen, und zwar ebenfalls bei der Klägerin.
Der Versicherte war während der strittigen Zeit noch infolge von Krankheit arbeitsunfähig. Der Begriff "arbeitsunfähig" in § 1241e Abs 1 RVO entspricht, wie sich aus dem Zusammenhang mit dem Krankengeldbezug ergibt, dem der Krankenversicherung in § 182 Abs 1 Nr 2 RVO. Das gleiche ist § 1240 Satz 1 RVO zu entnehmen. Dort ist Arbeitsunfähigkeit "während" einer berufsfördernden Maßnahme angeführt; es wird also vorausgesetzt, daß der Betreute trotz Teilnahme an der Maßnahme noch arbeitsunfähig ist; die "Arbeitsunfähigkeit" kann sich danach nur auf einen schon vor der berufsfördernden Maßnahme bestehenden Zustand beziehen. Arbeitsunfähig in diesem Sinn ist ein Versicherter, der seiner bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit - oder einer ähnlich gearteten - nach seinem Gesundheitszustand überhaupt nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin nachgehen kann, seinen Zustand zu verschlimmern (BSGE 19, 179, 181; 26, 288, 290). Die vom SG in den Mittelpunkt der Erwägungen gestellte Frage, ob als "bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit" und damit als Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit die Tätigkeit als Landmaschinenmechaniker oder die Tätigkeit anzusehen ist, für die eine Arbeitserprobung durchgeführt wurde, ist im Sinn des SG zu beantworten. Denn in der Arbeitserprobung (das sind Maßnahmen, die der Ermittlung und Prüfung der Eignung für einen Beruf dienen, Zweng/Scheerer, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2.Aufl. Anm. II Nr 2 zu § 1237a RVO) wird eine Erwerbstätigkeit gerade nicht im Sinn einer tatsächlichen, auf Dauer gerichteten Arbeitsleistung ausgeübt, sondern allenfalls versucht und auf ihre Eignung für den Rehabilitanden geprüft. Wenn der Versicherte aber diese - erprobte - Tätigkeit nicht ausübt und damit auch nicht zu seiner die Versicherungspflicht begründenden (§§ 1227 Abs 1 Nr 1, 165 Abs 1 Nr 1 und Abs 2 RVO) Beschäftigung macht, kann die erprobte Tätigkeit auch nicht zur Grundlage der Beurteilung gemacht werden, ob der Versicherte wegen Unfähigkeit zur Ausübung "seiner" Beschäftigung Sozialversicherungsleistungen erhalten darf.
Die Frist des § 183 Abs 2 RVO (Ende des Krankengeldanspruchs wegen "Aussteuerung") war nicht verstrichen.
Eine Pflicht der Beklagten, Übergangsgeld zu gewähren, die gegenüber der Pflicht der Klägerin, Krankengeld zu zahlen, vorrangig wäre, bestand nicht.
§ 1240 Satz 1 RVO idF des RehaAnglG ist nicht anwendbar, weil die Zeit vom Ende der Arbeitserprobung (20. Februar 1975) bis zum Beginn der Umschulung (1. Oktober 1975) nicht als eine Periode "während einer ... berufsfördernden Maßnahme" angesehen werden kann. In dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 19. April 1978 - 4 RJ 21/77 - hat der Senat zwei medizinische Maßnahmen, die durch einen Zeitraum von etwas weniger als zwei Monaten getrennt waren, nicht als eine medizinische Maßnahme angesehen. Hier, wo zwischen der einen berufsfördernden Maßnahme und der nächsten über sieben Monate verstrichen sind, kann nichts anderes gelten.
§ 1241e Abs 1 RVO ist hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden, weil diese Vorschrift gerade von einer vorrangigen Verpflichtung des Trägers der Krankenversicherung ausgeht: Der Betreute erhält Übergangsgeld nur, wenn ua ihm ein Anspruch auf Krankengeld nicht zusteht. Im übrigen fehlt es auch hier am "nahtlosen" Ineinandergreifen beider Maßnahmen. Im Urteil vom 19. April 1978 hat der Senat eine analoge Anwendung des § 1241e Abs 1 RVO für den Fall erwogen, daß "im Rahmen eines Gesamtplanes für ein Rehabilitationsverfahren eine medizinische Maßnahme sich nicht unmittelbar einer früheren anschließen kann". Daran fehlt es hier.
§ 1241e Abs 3 RVO greift nicht ein, weil der Versicherte nicht arbeitslos war. Als Arbeitsunfähiger stand er nicht, wie nach den §§ 100 Abs 1 und 103 Abs 1 Nr 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) erforderlich, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung.
Schließlich kann der von der Klägerin erhobene Anspruch auch nicht mit § 183 Abs 6 RVO begründet werden; denn der Versicherte bezog kein Übergangsgeld und hatte darauf auch keinen Anspruch nach §§ 1240, 1241e RVO, wie dargelegt.
Ein gesetzlicher Übergang einer etwaigen, gegen die Beklagte gerichteten Übergangsgeldforderung des Versicherten auf die Klägerin hat nicht stattgefunden. § 183 Abs 3 Satz 2 RVO, an dessen entsprechende Anwendung gedacht werden könnte (BSG SozR Nr 14 zu § 183 RVO und SozR 2200 § 183 Nr 1 zum "vorgezogenen" Übergangsgeld statt Rente nach § 1241 Abs 1 Satz 2 RVO idF vom 23. Februar 1957), setzt jedenfalls voraus, daß Übergangsgeld "zugebilligt" (§ 183 Abs 3 Satz 1 RVO) oder "gewährt" worden ist oder daß der Versicherte es "bezieht" (§ 183 Abs 6 RVO). Das war jedoch hier nicht der Fall; die Beklagte hat nur für die Zeit vom 10. bis zum 20. Februar 1975 Übergangsgeld gewährt. Der Senat hat bereits früher entschieden, daß ein Anspruch nicht auf die Krankenkasse übergeht, solange er vom Rentenversicherungsträger nicht anerkannt ist (SozR 2200 § 183 Nr 1).
Die Revision der Klägerin war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen