Entscheidungsstichwort (Thema)
Orthopädische Versorgung. Hausfrau
Orientierungssatz
Beschädigten, die als Hausfrauen Anspruch auf Berufsschadensausgleich haben, sind Hilfsgeräte und Gebrauchsgegenstände für die Haushaltsführung (hier: Küchenwaage und Fieberthermometer in blindengerechter Ausführung) nicht als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung zu gewähren (§ 1 S 1 Nr 18 BVG§11Abs3§13BVG). Insoweit sind notwendige Aufwendungen nach § 30 Abs 7 BVG abzugelten (vgl BSG vom 1982-01-27 9a/9 RV 27/81 = SozR 3614 § 1 Nr 4).
Normenkette
BVG § 13 Abs 1; BVG§11Abs3§13DV § 1 S 1 Nr 18, § 4 Abs 12 S 1; BVG § 30 Abs 7
Verfahrensgang
LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 22.10.1981; Aktenzeichen L 7 V 70/81) |
SG Detmold (Entscheidung vom 06.03.1981; Aktenzeichen S 18 (7) V 163/80) |
Tatbestand
Die Klägerin bezieht Beschädigtenrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 100 vH; als Schädigungsfolge ist eine hochgradige Sehschwäche beider Augen anerkannt. Außerdem erhält die Klägerin ua einen Berufsschadensausgleich, der entsprechend einer Schädigung im Hausfrauenberuf bemessen wird. Im Dezember 1976 beantragte sie die Zuteilung einer Küchenwaage und eines Fieberthermometers jeweils in blindengerechter Ausführung. Der Antrag wurde abgelehnt (Bescheid vom 16. April 1980). Das Sozialgericht gab der Klage statt (Urteil vom 6. März 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Oktober 1981). Nach Auffassung des Berufungsgerichts gehören die begehrten Gegenstände nicht zu den Hilfsmitteln, die als Teil der orthopädischen Versorgung vorgesehen sind. Sie seien nicht bei den ausdrücklich in § 1 der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs 3 und des § 13 BVG (DV) aufgeführten Hilfsmitteln genannt. Insbesondere seien sie als Gebrauchsgegenstände für das tägliche Leben nicht dazu bestimmt, die Schädigungsfolgen im gesundheitlichen Bereich bei nichtberuflichen Verrichtungen auszugleichen (§ 1 S 1 Nr 18 und § 4 Abs 12 DV). Was an Mehrkosten für blindengerecht angefertigte Gegenstände im Haushalt und im persönlichen Bereich entstehe, werde durch die Grundrente mit abgegolten.
Die Klägerin rügt mit der - vom LSG zugelassenen - Revision sinngemäß eine unrichtige Auslegung des § 1 S 1 Nr 18 DV. Das Berufungsgericht habe diese Vorschrift zu eng verstanden. Die begehrten Gegenstände sollten den Ausfall von Sehfähigkeit ausgleichen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung
des Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Nach seiner Auffassung ist wohl zu prüfen, ob der der Klägerin nach § 30 Abs 6 BVG gewährte Berufsschadensausgleich wegen der Gegenstände, die sie für ihren Haushalt benötigt, höher zu bemessen ist.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen.
Die Klägerin kann die begehrten Gegenstände - Küchenwaage und Fieberthermometer in blindengerechter Ausführung - nicht als Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung beanspruchen (§ 9 Nr 1, § 10 Abs 1, § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 8, § 13 BVG idF des 3. Neuordnungsgesetzes mit den seit 1976 eingetretenen Änderungen bis zum 2. Gesetz zur Verbesserung der Haushaltsstruktur vom 22. Dezember 1981 - BGBl I 1523 -). Wie der Senat bereits in einem ähnlichen Fall durch Urteil vom 27. Januar 1982 - 9a/9 RV 27/81 - entschieden hat, gehören diese Geräte für den Gebrauch im täglichen Leben nicht zu den in der DV aufgeführten Hilfsmitteln der orthopädischen Versorgung, die uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse als Sachleistungen zu gewähren sind. Hilfsgeräte dieser Art (§ 1 S 1 Nr 18 DV) erhalten nur die Beschädigten, die auf deren Gebrauch im Alltag angewiesen sind, wenn die Gegenstände geeignet sind, "nichtberufliche Verrichtungen des täglichen Lebens zu erleichtern" (§ 4 Abs 12 S 1 DV). Die Klägerin benötigt die Küchenwaage und das Fieberthermometer für ihre Tätigkeit als Hausfrau in einem gemeinsamen Haushalt mit anderen. Wegen der Mehraufwendungen, die in diesem Lebensbereich durch die anerkannte Schädigungsfolge entstehen, erhält die Klägerin aber einen Berufsschadensausgleich, der nach dem Einkommensverlust im Beruf der Hausfrau bemessen ist (jetzt § 30 Abs 7 BVG). Neben diesem finanziellen Ausgleich ist kein Raum für besondere Sachleistungen, wie sie die Hilfsmittel der orthopädischen Versorgung darstellen.
Der Beklagte hat nun unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Gesichtspunktes zu prüfen, ob der Berufsschadensausgleich der Klägerin wegen Mehraufwendungen für besondere Haushaltsgeräte über die Pauschale hinaus zu erhöhen ist. Insoweit wird wegen der Bemessung auf die einschlägigen Ausführungen in dem zitierten Urteil des erkennenden Senats verwiesen.
In diesem Rechtsstreit ist der Klägerin kein Erfolg beschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen