Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommen aus Haus- und Grundbesitz. unentgeltlicher lebenslänglicher Nießbrauch. steuerrechtlicher Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" im Verhältnis zum sozialen Entschädigungsrecht. Absetzung für Abnutzung
Orientierungssatz
1. Zur Frage, ob der unentgeltliche Nießbrauch einer Versorgungsempfängerin an Miethausgrundstücken, die sie auf ihre Kinder übertragen hat, zu den "Einkünften aus Haus- und Grundbesitz" iS des § 1 Abs 3 S 2 Nr 1 iVm § 12 der DV zu § 33 BVG gehört?
2. Der steuerrechtliche Begriff "wirtschaftlicher Eigentümer" kann nicht ungeprüft in das soziale Entschädigungsrecht übertragen werden. Ungeachtet unterschiedlicher Zwecke der Steuern und der sozialen Leistungen nach dem BVG wird aber doch in beiden Gebieten weithin an das tatsächlich erzielte und verfügbare Einkommen angeknüpft, dort zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, hier zur Bemessung des Bedarfs. Somit ist in gleicher Weise wie bei der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" des Steuerrechts unter Gegebenheiten wie in diesem Fall ein rechtlich und wirtschaftlich eigentumsähnliches Nießbrauchrecht grundsätzlich wie Grundeigentum bei der Berechnung von Einkünften nach § 12 DV zu behandeln.
3. Ausgenommen hiervon sind allerdings die Vorschriften über die Absetzung für Abnutzung (§ 12 Abs 4 Buchst d iVm Abs 7 DV zu § 33 BVG); diese Abschreibung kann grundsätzlich allein dem rechtlichen Grundstückseigentümer zugute kommen. Eine andere Entscheidung rechtfertigt auch nicht das Urteil des BFH vom 1981-07-28 VIII R 35/79 = BFHE 134, 133.
4. Grundsätzlich sind die für die soziale Entschädigung zu berücksichtigenden Einkünfte unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Zuordnung zu bestimmen (vgl BSG vom 1978-10-25 9 RV 13/78 = SozR 3660 § 12 Nr 3). Auch die Absetzung für Abnutzung ist für die soziale Entschädigung eigenständig und grundlegend anders geregelt als im Einkommenssteuerrecht.
Normenkette
BVG § 33; BVG§33DV § 1 Abs 3 S 2 Nr 1, § 12 Abs 4 Buchst d, § 12 Abs 7; EStG; BGB § 1030
Verfahrensgang
LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.10.1982; Aktenzeichen L 4 V 141/81) |
SG Koblenz (Entscheidung vom 27.08.1981; Aktenzeichen S 7 V 220/80) |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anrechnung von Einkünften aus einem Nießbrauch an Miethäusern auf die Witwenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
1974 wurde von zwei Miethausgrundstücken mit Einheitswerten von insgesamt über 40.000,- DM, die der Klägerin gemeinsam mit ihren beiden Kindern in ungeteilter Erbengemeinschaft gehörten, je eines auf einer der beiden Kinder übertragen; die Erwerber räumten der Klägerin an diesen Grundstücken einen lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch ein; die Mutter verpflichtete sich insoweit, Zins- und Tilgungsleistungen für Grundschulden zu übernehmen; Besitz, Nutzung, Lasten und Gefahr sollten sofort auf die Erwerber übergehen, soweit der Nießbrauch dem nicht entgegensteht.
Der Beklagte stellte darauf die Versorgungsbezüge der Klägerin für 1976 und 1977 endgültig fest und berücksichtigte bei der Ausgleichsrente sowie beim Schadensausgleich unter anderem Einkünfte aus beiden Häusern als Einkommen (Bescheid vom 2. September 1979, Abhilfebescheid vom 4. Juni 1980, Widerspruchsbescheid vom 11. November 1980). Die Klägerin wendet sich gegen die Anrechnung von Einkommen aus Haus- und Grundbesitz. § 12 der Verordnung zur Durchführung des § 33 BVG (DV) sei auf Einkünfte aus Vermietung nicht anzuwenden. Jedenfalls müßten die Einkünfte um einen Betrag wegen Absetzung für Abnutzung vermindert werden. Sie, die Klägerin, trage alle öffentlichen und privaten Lasten für beide Häuser. Im übrigen sei § 121 a Bewertungsgesetz (BewG) bei der Feststellung der Einheitswerte anzuwenden. Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, daß § 121 a BewG bei der Feststellung des Einkommens nach § 12 DV zu berücksichtigen ist (Urteil vom 27. August 1981). Das Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin, die sich gegen die Berücksichtigung von Einkommen aus Hausbesitz überhaupt wendet, zurückgewiesen (Urteil vom 26. Oktober 1982). Das Berufungsgericht hat die Rechtsauffassung der Verwaltung als zutreffend bestätigt.
Die Klägerin beanstandet mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision weiterhin in erster Linie, daß sie wie ein wirtschaftlicher Eigentümer behandelt wird. § 12 DV schreibe eine Gleichstellung mit dem Eigentümer nicht für jeden Nießbraucher vor. Hilfsweise begehrt die Klägerin eine Absetzung für Abschreibung und eine Erhöhung der Einheitswerte.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen den Beklagten zu verurteilen, bei der Feststellung der vom Einkommen abhängigen Leistungen keine Einkünfte aus Hausbesitz in Ansatz zu bringen, hilfsweise, bei der Berechnung des Einkommens einen Abnutzungsbetrag von 1 v.H. des um 40 v.H. erhöhten Einheitswertes aus 1964 der beiden Häuser zu berücksichtigen.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Vertreter der zum Verfahren beigeladenen Bundesrepublik Deutschland tritt der Rechtsauffassung des Beklagten und des LSG bei.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das LSG hat zu Recht die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Zulassung der Berufung in den Gründen des Urteils der ersten Instanz statt in der Entscheidungsformel war ausnahmsweise kraft Vertrauensschutzes wirksam (BSG SozR 1500 § 150 Nr 3 und 4; 1500 § 161 Nr 16; BSG USK 77173); das ist bei der Zulassung der Revision von Amts wegen zu kontrollieren (Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1982 -9a/9 RV 22/81- mwN).
Bei der Berechnung der Ausgleichsrente und des Schadensausgleichs der Witwe sind wie bei einem Beschädigten als eigenes Einkommen ua Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz zu berücksichtigen (§§ 41, 33 Abs 1, 5 und 6, §§ 40a, 30 Abs 8 BVG idF der Bekanntmachung vom 16. Juni 1975 -BGBl I 1365-/22. Juni 1976 -BGBl I 1633-; § 12 DV zu § 30 Abs 3 und 4 BVG vom 11. April 1974 -BGBl I 927-/18. Januar 1977 -BGBl I 162-; §§ 14 und 1 Abs 1 und 3 DV zu § 33 BVG idF vom 23. Dezember 1974 -BGBl 1975 I 107-/24. Juni 1977 -BGBl I 1029-). Das gilt auch für die Versorgungsbezüge der Klägerin. Die Bewertung bestimmt sich im einzelnen grundsätzlich nach der Vorschrift des § 12 DV zu § 33 BVG über "Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz" iS des § 1 Abs 3 Satz 2 Nr 1.
Die Klägerin hat aufgrund ihres unentgeltlichen lebenslänglichen Nießbrauchs an den beiden Miethausgrundstücken, die ihren Kindern gehören, "Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz" in diesem Sinn. Dazu rechnet der wirtschaftliche Ertrag, der dem Versorgungsberechtigten aus einem Grundstück aufgrund einer Rechtsbeziehung zufließt, die im Sinne des § 33 Abs 1 Satz 2 Buchstabe a und Abs 5 Buchstabe a BVG iVm § 1 Abs 3 Satz 2 Nr 1 DV als derart zu verstehender "Besitz" zu werten ist. Dabei handelt es sich nicht um den Besitz im sachenrechtlichen Sinn, der unter anderem dem Mieter und jedem Nießbrauchsberechtigten zusteht (§ 535 Satz 1, § 1036 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-). Vielmehr muß darüber hinaus ein bürgerlich-rechtliches Rechtsverhältnis bestehen, das dem Eigentum nahekommt, insbesondere wirtschaftlich durch die Übernahme von Nutzen und Lasten gekennzeichnet ist. Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung zum Wesensmerkmal des "eigengenutzten eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts" erklärt, das bezüglich der Sonderregelung des § 12 Abs 1 und 2 DV nach Abs 9 dem Eigentum gleich geachtet wird (BSG SozR Nr 5 zu § 12 DVO zu § 33 BVG vom 11. Januar 1961 = Breithaupt 1966, 881; Urteil vom 10. Dezember 1975 -9 RV 116/75Breithaupt 1976, 685; Urteil vom 16. März 1982 -9a/9 RV 32/81; ebenso 10. Senat des Bundessozialgerichts -BSG- in SozR 3660 § 12 Nr 1 und 2). Die beiden Sonderbestimmungen des § 12 Abs 1 und 2 DV treffen allerdings auf den Fall der Klägerin nicht zu; die eine betrifft - nicht anrechenbare - Einkünfte bei Einheitswerten von insgesamt nicht mehr als 15.000,-- DM (Abs 1), die andere die Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften beim Bewohnen des eigenen Einfamilienhauses oder einer eigenen Eigentumswohnung (Abs 2).
Die Kernvorschriften der Abs 3 ff in § 12 DV betreffen unmittelbar allein die Einkünfte eines Eigentümers aus Haus- und Grundbesitz; denn sie sind nach Abs 10 entsprechend anzuwenden, wenn der Versorgungsberechtigte noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Diese Regelungen für Miethausgrundstücke müssen aber außerdem entsprechend gelten, wenn ein Versorgungsberechtigter eine andere eigentumsähnliche Beziehung zum "Besitz" hat, insbesondere wirtschaftlich wie ein Eigentümer gestellt ist. Das entspricht der entschädigungsrechtlichen Grundvorschrift des § 1 Abs 1 Satz 1 DV; nach ihr besteht das zu berücksichtigende "Einkommen" aus allen Einkünften in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und Rechtsnatur, soweit nicht das BVG, diese DV oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes für bestimmte Einkünfte vorschreiben. Eine solche Ausnahmeregelung fehlt für den Fall der Klägerin. Sie hat eine solche eigentümerähnliche Rechtsstellung als lebenslängliche Nießbraucherin nach den Maßstäben, die für die entsprechende Anwendung der Abs 1 und 2 des § 12 DV zu Abs 9 entwickelt worden sind. Aus den Mietwohngrundstücken bezieht sie die Nutzungen (§ 1030 Abs 1, § 1036 Abs 4 BVG); sie benutzt eine Wohnung für sich selbst und erspart entsprechende Mietaufwendungen und kann die übrigen Räume vermieten (§ 1056 Abs 1 BGB) und dadurch Mieteinnahmen erwirtschaften (Staudinger/Promberger, Kommentar zum BGB, 12. Aufl 1981, Vorbemerkung zu §§ 1030 ff, RdNrn 127, 149; § 1030, RdNr 40). Bei dieser Nutzung muß es sich um einen Ertrag handeln, der nach den Abs 3 ff des § 12 DV berechnet werden kann, dh um Einkommen im Sinn des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten (Abs 3). Das trifft auf Nießbraucher in der Lage der Klägerin zu (Staudinger/Promberger, aaO Vorbemerkung zu §§ 1030 ff, RdNr 112 bis 117). Die Vorschriften des § 12 Abs 3 bis 6 DV sind aber noch eher auf die Einkünfte eines solchen Nießbrauchers anzuwenden als auf diejenigen, die der noch nicht eingetragene Eigentumsanwärter im Sinn des Abs 10 erzielt; denn der im Grundbuch eingetragene Nießbraucher hat sachenrechtlich eine stärker gesicherte Stellung als jener. Die Beziehung der Kinder zu je einem der beiden ihnen jeweils gehörenden Grundstücke bestätigt, daß die Klägerin in diesem Zusammenhang wie eine Eigentümerin zu behandeln und daß zu ihren Lasten von einem "gespaltenen" Eigentum auszugehen ist. Die Kinder beziehen keine Einkünfte aus den beiden Häusern. Falls sie Waisen-Ausgleichsrenten (§§ 46 und 47 BVG) erhielten, könnten ihnen keine Einkünfte nach § 12 Abs 3 ff DV zugerechnet werden.
Nach der Begründung des Berufungsurteils trägt die Klägerin auch wie eine Eigentümerin die Lasten der beiden Grundstücke (§ 1047 BVG), was sich allerdings nicht eindeutig aus dem notariellen Vertrag ergibt. Der Senat hat indes in seinen Urteilen vom 10. Dezember 1975 und 16. März 1982 für die Lastenverteilung, die eine solche Zurechnung eines unentgeltlichen Wohnrechts als Einkommen gemäß § 12 Abs 9 DV bei der Ausgleichsrente und beim Schadensausgleich rechtfertigt, gefordert, daß der Berechtigte nicht bloß die Lasten wie ein Mieter über den entsprechenden Mietzinsanteil trägt. Mangels entgegenstehenden Vorbringens der Revision wird davon ausgegangen, daß mit Ausnahme des umstrittenen Abschreibungspostens insoweit die vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistungen zutreffend berechnet worden sind.
Wenn die Klägerin sich gegen die Übertragung des steuerrechtlichen Begriffes "wirtschaftlicher Eigentümer" auf das Recht der sozialen Entschädigung wendet, so kann ihr allerdings insoweit Recht gegeben werden, als dieser Rechtsbegriff im Einkommenssteuerrecht einen bestimmten Inhalt hat, der einer besonderen steuerrechtlichen Betrachtungsweise im Verhältnis zum Zivilrecht entsprechen mag, die nicht ungeprüft in das soziale Entschädigungsrecht übertragen werden darf (Tipke, Steuerrecht, 9. Aufl 1983, S 100 ff, 105 ff, 112). Ungeachtet unterschiedlicher Zwecke der Steuern und der sozialen Leistungen nach dem BVG wird aber doch in beiden Gebieten weithin an das tatsächlich erzielte und verfügbare Einkommen angeknüpft, dort zur Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, hier zur Bemessung des Bedarfs. Somit ist in gleicher Weise wie bei der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" des Steuerrechts unter Gegebenheiten wie einem Fall der Klägerin ein rechtlich und wirtschaftlich eigentumsähnliches Nießbrauchsrecht grundsätzlich wie Grundeigentum bei der Berechnung von Einkünften nach § 12 DV zu behandeln.
Die Verwaltung und die Vorinstanzen haben aber zutreffend von der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift die Bestimmungen über die Absetzung für Abnutzung (Abs 4 Buchstabe d iVm Abs 7) ausgenommen. Wenn eins vom Hundert vom Einheitswert (Abs 7 Satz 1 und 3 iVm Abs 1 Satz 4) oder, falls dieser noch nicht feststeht, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Abs 7 Satz 2) von den Roheinnahmen für die Abnutzung abzusetzen ist, dann kann diese Abschreibung grundsätzlich allein dem rechtlichen Grundstückseigentümer zugute kommen. Ihm ist die Substanz der Sache - im Unterschied zur Nutzung derselben, ua durch den Nießbraucher - rechtlich und wirtschaftlich zuzurechnen. Diese eigenständige versorgungsrechtliche Regelung bemißt die Abnutzung, die begrifflich eine Wertminderung bezeichnet, im Regelfall nach dem Einheitswert des Grundstücks und damit nach dem Wert für den Eigentümer. Der Einheitswert ist nicht bloß ein Faktor für die Bemessung der Höhe der Absetzung, sondern kennzeichnet auch das, was durch die laufende Abnutzung geschmälert werden kann. Wenn demnach dem Nießbrauchsberechtigten eine solche allmähliche Beeinträchtigung des Sach- und damit des Gebrauchswertes nicht bei der rechtserheblichen Bemessung seiner Einkünfte zugute kommt, dann entspricht das seinem zivilrechtlichen Verhältnis zum Grundstück. Er darf es nutzen; Veränderungen und Verschlechterungen, die durch die ordnungsmäßige Ausübung seines Nutzungsrechtes herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten (§ 1050 BGB; Staudinger/Promberger, aaO, § 1041, RdNr 2; § 1050, RdNr 1 und 3); vielmehr gehen sie zu Lasten des Eigentümers. Soweit Wertminderungen, die eine Absetzung für Abnutzung rechtfertigen, sich auch bei der Nutznießung auswirken, zB Mieteinnahmen verringern, wird dies zu Gunsten des Nießbrauchers bereits bei den Roheinnahmen berücksichtigt; bei einem entsprechend geringeren Betrag derselben sind bestimmte Belastungen als Werbungskosten abzusetzen (§ 12 Abs 4 DV). Damit erübrigt es sich, solche Beeinträchtigungen zusätzlich als Werbungskosten in Form der Absetzung für Abnutzung zu berücksichtigen, um die Einkünfte zu berechnen. Dieser weitere Vorteil kann wohl dem Eigentümer, der das Grundstück nutzt, zugute kommen; denn zu seinen Lasten werden nicht allein die Nutzungen - in Form der Roheinnahmen - gemindert, sondern auch der Substanzwert. Das letztgenannte Risiko trifft den Nießbraucher nicht. Dieser Unterschied rechtfertigt bei der entsprechenden Anwendung der Abs 3 ff des § 12 DV, die Abnutzung für Eigentümer und Nießbraucher unterschiedlich zu bewerten.
Das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 28. Juli 1981 (BStBl 1982 II 380 = BFHE 134, 133), auf das sich die Revision bezieht, rechtfertigt ebensowenig eine andere Entscheidung wie die übrige einkommenssteuerrechtliche Rechtsprechung zur Absetzung für Abnutzung beim Nießbraucher. Grundsätzlich sind die für die soziale Entschädigung zu berücksichtigenden Einkünfte unabhängig von ihrer steuerrechtlichen Zuordnung zu bestimmen (§ 1 Abs 1 Satz 2 DV; Urteil des erkennenden Senats in SozR 3660 § 12 Nr 3 mN). Auch die Absetzung für Abnutzung ist für die soziale Entschädigung eigenständig und grundlegend anders geregelt als im Einkommenssteuerrecht.
Bei Wirtschaftsgütern, die länger als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, wie zB Gebäuden, bestimmt sich im Steuerrecht die Absetzung für Abnutzung nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten; diese sind nicht im Jahr der Entscheidung einmalig voll abzusetzen, sondern werden gleichmäßig auf die Dauer der Nutzung verteilt (§ 7 Abs 1 Satz 1 und Abs 4 und 5 Einkommensteuergesetz -EStG-). Der derart zu berücksichtigende Absetzungsfaktor unterscheidet sich von der echten Abnutzung im Sinn der Substanzminderung, die bei der Gewinnermittlung für andere Einkünfte zu beachten sein mag (§ 2 Abs 2 Nr 1, §§ 4 bis 7f, insbesondere § 4 Abs 1 Satz 1, § 6 Abs 1 Nr 1 Satz 1, § 7 EStG) und, wie dargelegt, die hier umstrittenen Einkünfte versorgungsrechtlicher Art betrifft. Sachgemäß kann jene Abschreibung für Abnutzung bei Überschußeinkünften derjenige geltend machen, der die Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat; das kann außer dem Eigentümer im Rechtssinn ausnahmsweise auch dem Vorbehaltsnießbraucher zugute kommen, der sich des von ihm finanzierten Grundeigentums begibt, aber sich die Nutzung vorbehält, also sie nicht erst vom Erwerber übertragen bekommt (BFHE 134, 130 = BStBl 1982 II 378; BFH BStBl 1983 II 6; BFHE 136, 466; ergänzend: Wolff-Diepenbrock, Deutsche Steuerzeitung 1982, 331; Wolff-Diepenbrock, Deutsches Steuerrecht 1983, 250 und 291; Dankmeyer in: Klein/Flockermann/Kühr, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, 3. Aufl 1981, § 7, RdNrn 38, 72 bis 74; Längsfeld in: Lademann/Söffing/Brockhoff, Kommentar zum Einkommenssteuergesetz, Band II, Stand: April 1983, § 7, RdNr 10; Stuhrmann in: Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommenssteuer gesetz, Band 2, Stand: Oktober 1983, § 7, RdNrn 24 bis 26; Ehmtke /Vogelsang in: Blümich/Falk/Uelner/Haas, Einkommenssteuergesetz, Band I, Stand: August 1983, § 7, RdNrn 113, 126, 128, 135, 141, 145, 146). Die genannten Voraussetzungen für eine steuerrechtliche Absetzung sind aber bei der Klägerin nicht erfüllt; sie hat gemeinsam mit ihren Kindern die beiden Grundstücke geerbt, also nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen und hat von den Erwerbern den Nießbrauch übertragen bekommen (vgl dazu BFHZ 134, 409; 136, 466). Auch aus diesen Gründen ließe sich, abgesehen von dem zuvor gelegten Unterschied zwischen Steuerrecht und sozialer Entschädigung, die auf bestimmte Nießbraucher beschränkte Absetzbarkeit wegen Abnutzung nicht auf Fälle wie den gegenwärtigen übertragen.
Dahingestellt bleiben kann, ob die steuerrechtliche Sondervorschrift des § 121a BewG (in der Fassung seit dem Vermögenssteuerreformgesetz vom 17. April 1974 - BGBl I 949 -/ Haushaltsbegleitgesetz 1983 vom 20. Dezember 1982 - BGBl I 1857 -), die die Bemessung des Einheitswertes für andere Fälle als die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus Mietwohngrundstücken betrifft, auf einen solchen Tatbestand des Einkommenssteuerrecht analog angewendet und ob der in ihr geregelte Rechtsgedanke überhaupt auf das Kriegsopferrecht übertragen werden kann (dazu RdSchr d BMA, BVBl 1975, 73). Ungeachtet dessen gibt es in den hier gültigen Abs 3 bis 6 der § 12 DV keinen Berechnungsmaßstab des Einheitswertes, der entsprechend durch einen Zuschlag abzuwandeln wäre.
Die Revision muß mithin als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Fundstellen