Leitsatz (amtlich)
Bei der "Umwandlung" einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld nach AVG § 31 Abs 2 bleibt eine bisher zu Unrecht angerechnete Ausfallzeit nicht erhalten; die Besitzstandswahrung beschränkt sich insoweit auf die "Rentenzahlbetragsgarantie".
Leitsatz (redaktionell)
Bei der Rentenumwandlung nach AVG §§ 30 Abs 2, 31 Abs 2 (RVO §§ 1253 Abs 2, 1254 Abs 2) ist der neue Leistungsanspruch nach Grund und Höhe neu festzustellen. Die Berechnungsmerkmale der bisherigen Rente sind - abgesehen von dem ausdrücklich geregelten Fall einer bisher angerechneten Zurechnungszeit - für die neue Rente nicht verbindlich, da die Umwandlung keine "Aufstockung" der bisherigen Rente darstellt.
Normenkette
AVG § 31 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 30 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1253 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23, § 1254 Abs. 2 Fassung: 1957-02-23
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger, geb. ... 1899, Bundesbahnbeamter i. R., erhielt durch den Bescheid der Beklagten vom 1. Juni 1962 ab 1. September 1961 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der Angestelltenversicherung; hierbei wurde nach Art. 2 § 14 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (AnVNG) aF (in der Fassung vor dem Rentenversicherungs-Änderungsgesetz - RVÄndG - vom 9. Juni 1965) eine pauschale Ausfallzeit von 16 Monaten angerechnet. Mit Bescheid vom 8. September 1964 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 1964 das Altersruhegeld in Höhe von 211,80 DM; die bisherige Rente wegen Erwerbsunfähigkeit betrug 198,40 DM.
Bei der Feststellung des Altersruhegeldes berücksichtigte die Beklagte keine pauschale Ausfallzeit, weil diese Ausfallzeit bei der Feststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu Unrecht angerechnet worden sei; der für die Ermittlung der pauschalen Ausfallzeit maßgebende Zeitraum zwischen dem ersten und letzten Beitrag sei voll mit Pflichtbeiträgen belegt (Art. 2 § 14 Satz 2 AnVNG aF).
Mit der Klage machte der Kläger geltend, ihm stehe ein höheres Altersruhegeld zu, die Beklagte habe nämlich zu Unrecht die pauschale Ausfallzeit von 16 Monaten, die sie bei der Feststellung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit anerkannt habe, bei der Berechnung des Altersruhegeldes nicht berücksichtigt; dies verstoße gegen die Vorschriften der Rentenumwandlung (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG -).
Das Sozialgericht (SG) Köln gab der Klage statt (Urt. vom 5. Juli 1965): Die "Rentenbestandteile" bzw. Berechnungsfaktoren der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit blieben bei der Umwandlung dieser Rente in das Altersruhegeld nach § 31 Abs. 2 AVG erhalten, auch wenn sie zu Unrecht anerkannt worden seien; die Beklagte habe daher auch bei der Berechnung des Altersruhegeldes die pauschale Ausfallzeit von 16 Monaten zugrunde legen müssen.
Auf die Berufung der Beklagten hob das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 26. Januar 1966 das Urteil des SG auf und wies die Klage ab: Die pauschale Ausfallzeit von 16 Monaten sei bei der Feststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu Unrecht angerechnet worden; bei der Umwandlung dieser Rente in das Altersruhegeld seien lediglich die der teilweisen Besitzstandwahrung dienenden besonderen Berechnungsvorschriften des § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 AVG aF (in der Fassung vor dem RVÄndG vom 9. Juli 1965) zu beachten gewesen; im übrigen sei aber für die Feststellung des Altersruhegeldes eine Bindung an unrichtige Berechnungsfaktoren der "Erstfeststellung" nicht vorgeschrieben; weder aus dem Wort "Umwandlung" noch aus der Systematik des Gesetzes sei zu entnehmen, daß es sich bei dem Übergang von der einen Rentenart zu einer anderen lediglich um einen Aufstockungsvorgang handele, bei dem die alte Rente "in ihren Bestandteilen" erhalten bliebe, und daß deshalb auch unrichtige bisherige Berechnungsfaktoren zu übernehmen seien. Auch die Ergänzung des § 30 Abs. 2 AVG durch Art. 1 § 2 Ziffer 14 des RVÄndG vom 9. Juni 1965, der nunmehr den bisherigen Rentenzahlbetrag (der alten Rente) gewährleistet, lasse erkennen, daß es für die einzelnen Berechnungsfaktoren der alten Rente keinen "Besitzstandsschutz" geben könne.
Das LSG ließ die Revision zu.
Der Kläger legte fristgemäß und formgerecht Revision ein. Er beantragte,
das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 1966 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom 5. Juli 1965 zurückzuweisen.
Der Kläger rügte, das LSG habe die §§ 30, 31 AVG aF verletzt; die Umwandlung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld nach § 31 Abs. 2 AVG aF sei nach den bisherigen Berechnungsgrundlagen der alten Rente vorzunehmen, auch wenn diese fehlerhaft seien; diese Auffassung des Begriffs "Umwandlung" als einer bloßen "Aufstockung" liege auch den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) vom 21. Juni 1963 - 12/3 RJ 40/61 - und vom 3. August 1966 - 4 RJ 447/64 - zugrunde.
Die Beklagte beantragte,
die Revision zurückzuweisen.
Die Beteiligten erklärten sich mit einem Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 165 SGG).
II
Die Revision des Klägers ist zulässig (§§ 162 Abs. 1 Nr. 1, 164 SGG); sie ist jedoch unbegründet.
Das LSG hat den angefochtenen Bescheid vom 8. September 1964, durch den die Beklagte die Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 31 Abs. 2 AVG aF (in der Fassung vor dem RVÄndG vom 9. Juni 1965) in das Altersruhegeld "umgewandelt" hat, zutreffend für rechtmäßig gehalten.
Die Beklagte hat die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit dem Bescheid vom 1. Juni 1962 ("Erstfeststellung") zu Unrecht unter Zugrundelegung einer pauschalen Ausfallzeit von 16 Monaten berechnet; daß hierfür die Voraussetzungen nach Art. 2 § 14 AnVNG aF (in der Fassung vor dem RVÄndG vom 9. Juni 1965) nicht vorgelegen haben, hat das LSG zutreffend dargelegt; hierüber besteht auch zwischen den Beteiligten kein Streit. Streitig ist nur, ob die Beklagte die bei der "Erstfeststellung" zu Unrecht angerechnete Ausfallzeit bei der Umwandlung hat "übernehmen" müssen. Dies ist - mit dem LSG - zu verneinen.
Auf die Umwandlung sind im vorliegenden Fall die Vorschriften der §§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 in der Fassung vor dem RVÄndG vom 1. Juni 1965 anzuwenden, da die Voraussetzungen der Umwandlung vor dem 1. Januar 1966 eingetreten sind (Art. 5 § 3 und § 10 Abs. 1 Buchst. d RVÄndG). Bei der rechtlichen Beurteilung ist davon auszugehen, daß bei dem Eintritt eines neuen Versicherungsfalles der hierauf beruhende Leistungsanspruch (nach Grund und Höhe) neu zu prüfen und festzustellen ist; nach dem Zeitpunkt des Eintritts des neuen Versicherungsfalles richtet sich auch die für die Berechnung der neuen Rente maßgebende allgemeine Bemessungsgrundlage. Es ist weiter zu beachten, daß sich die Bindungswirkung (§ 77 SGG) eines Bescheides über die Bewilligung einer Rente - wie das BSG in ständiger Rechtsprechung annimmt - grundsätzlich nicht auf die Berechnungsfaktoren einer Rente erstreckt, so daß bei der Neufeststellung einer Leistung oder bei der Feststellung einer neuen Leistung früher unrichtig festgestellte Berechnungsfaktoren durch die richtigen zu ersetzen sind (BSG 14, 154; 24, 236; Urteile des BSG vom 21. September 1966 - 11 RA 189/64 - und vom 1. Februar 1967 - 1 RA 43/64 -). Von diesem Grundsatz abzugehen, ist nur geboten, wenn das Gesetz die Berechtigung hierzu deutlich erkennen läßt; dies ist bei der "Umwandlung" einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit in das Altersruhegeld (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2 AVG) nicht der Fall.
Die Feststellung eines Altersruhegeldes setzt auch für die Bezieher einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ebenso wie für "Erstrentner" voraus, daß die Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 1 und 4 AVG erfüllt sind (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AVG); die Berechnung des Altersruhegeldes erfolgt nach § 31 Abs. 1 AVG, für die Bezieher einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gelten lediglich die "Berechnungsbesonderheiten", die sich aus § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 AVG aF ergeben.
Diese Regelung läßt nicht erkennen, daß es sich bei dem Übergang von der Erwerbsunfähigkeitsrente auf das Altersruhegeld lediglich um eine Erhöhung der bisherigen Rente mit den früher festgestellten Berechnungsfaktoren handelt.
Eine Übernahme bisheriger Berechnungsfaktoren ist im Gesetz nur in einem Fall für die Zurechnungszeit vorgeschrieben. Das Gesetz gibt allein in den §§ 30 Abs. 2 und 31 Abs. 2 AVG Vorschriften über die Berechnung einer umgewandelten Rente. In der früheren Fassung bestimmte § 30 Abs. 2 für die Umwandlung der BU-Rente in die EU-Rente in Satz 2, daß eine bisher angerechnete Zurechnungszeit in gleichem Umfange anzurechnen ist, und in Satz 3, daß die nach Eintritt der BU zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten (mit einer Ausnahme - vgl. den letzten Halbsatz -) zusätzlich zu berücksichtigen sind, was unter Umständen zu einer Senkung der persönlichen Bemessungsgrundlage führen konnte. § 31 Abs. 2 AVG aF gebot für die Umwandlung von BU-Renten und EU-Renten in das Altersruhegeld in Satz 2 ebenfalls die zusätzliche Berücksichtigung inzwischen entrichteter Beiträge, was sinngemäß die inzwischen zurückgelegten Ersatz- und Ausfallzeiten einschloß; in Satz 3 war bestimmt, daß als Altersruhegeld mindestens "die unter Anwendung des § 30 Abs. 2 und des § 37 berechnete Rente" gewährt wird. Aus diesen Vorschriften ergibt sich nicht, daß bei Rentenumwandlungen allgemein oder wenigstens bei der Umwandlung nach § 31 Abs. 2 AVG aF (abgesehen von der Zurechnungszeit) irgendwelche bisher maßgebenden Berechnungsfaktoren, insbesondere die bisher angerechneten Ausfallzeiten auch dann, wenn sie zu Unrecht angerechnet waren, ohne weitere Prüfung zu übernehmen sind. § 31 Abs. 2 Satz 3 AVG aF verlangt nur eine Vergleichsberechnung unter Beibehaltung einer bisher angerechneten Zurechnungszeit (vgl. BSG 22, 142). Die übrigen Vorschriften sichern beim Übergang der BU-Rente in die EU-Rente die unveränderte Beibehaltung einer Zurechnungszeit und sonst die Berücksichtigung inzwischen zurückgelegter Versicherungs- und Ausfallzeiten. Wollte man aus dem letzteren folgern, dies setze voraus, daß die schon berücksichtigten Zeiten "erhalten" blieben, dann fragt sich, weshalb der Gesetzgeber ausdrücklich bei der Umwandlung nach § 30 Abs. 2 AVG die Beibehaltung der Zurechnungszeit vorgeschrieben hat. Die hierfür getroffene besondere Regelung spricht eher dafür, daß bei den Berechnungsfaktoren der alten Rente grundsätzlich keine Bindung eintritt.
Ebensowenig wie aus der Systematik des Gesetzes ergibt sich etwas anderes daraus, daß das Gesetz den Übergang von der einen Rentenart in eine andere als "Umwandlung" bezeichnet. Die Bezeichnung "Umwandlung" ist nicht eindeutig, sie deutet jedenfalls nicht schon begrifflich auf eine Regelung hin, bei der die alte Rente mit den früher festgestellten Berechnungsfaktoren bestehen bleibt und nur aufgestockt wird; so kann die Bezeichnung "Umwandlung" z. B. nicht in § 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 AVG gemeint sein. Die Bezeichnung "Umwandlung" im Sinne der §§ 30, 31 AVG bedeutet nach Ansicht des Senats - dem üblichen Sprachgebrauch entsprechend - nichts anderes, als daß nunmehr ein neuer, auf einem anderen Versicherungsfall beruhender Leistungsanspruch besteht und damit der Anspruch auf die alte Rente nicht mehr besteht (so auch Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, 2. Aufl., 1966, Einführung S. 14, 15); sie besagt für sich allein nichts darüber, ob und inwieweit beim Übergang der einen Rente zur anderen der "Besitzstand" gewahrt bleibt (vgl. auch Urteil des erkennenden Senats in dem Rechtsstreit 11 RA 252/65, der am gleichen Tage wie der vorliegende Rechtsstreit entschieden worden ist).
Im Gegensatz zu der Auffassung des erkennenden Senats hat der 12. Senat des BSG in dem Urteil vom 21. Juni 1963 (BSG 19, 188 ff), auf das sich der Kläger beruft, u. a. ausgeführt, dem Begriff "Umwandlung" sei zu entnehmen, daß es sich hierbei lediglich um eine Aufstockung handele, so daß die einzelnen "Bestandteile" der alten Rente unverändert erhalten bleiben, selbst wenn sie zu Unrecht anerkannt sind. Hierzu hat aber bereits der 5. Senat in dem Urteil vom 9. September 1966 - 5 RKn 109/64 - zutreffend darauf hingewiesen, daß diese Ausführungen des 12. Senats nicht zur Begründung der Entscheidung dienen, sondern "nur am Rande" erwähnt sind; dies gilt auch für die Ausführungen des 4. Senats in dem Urteil vom 3. August 1966 - 4 RJ 301/65 -, soweit die Auffassung des 12. Senats wiedergegeben wird. Die Frage, ob und in welchem Umfange die Rentenumwandlung eine "Besitzstandswahrung" zum Inhalt hat, ist danach, wie auch der 5. Senat in dem Urteil vom 9. September 1966 angenommen hat, in der Rechtsprechung des BSG bisher noch offen geblieben. Der Senat weicht mithin nicht von der Auffassung eines anderen Senats ab. Seine Ansicht steht auch im Einklang mit der Neufassung der Umwandlungsvorschriften in dem RVÄndG vom 9. Juni 1965. Nach § 30 Abs. 2 Satz 5 AVG nF wird als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mindestens der bisherige Zahlbetrag gewährt; nach § 31 Abs. 2 Satz 2 nF gilt bei Feststellung des Altersruhegeldes § 30 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 nF entsprechend. Diese Neufassung ist zwar erst mit Wirkung vom 1. Januar 1966 in Kraft getreten (Art. 5 § 10 Abs. 1 Buchst. d RVÄndG); sie ist also auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar anzuwenden, gleichwohl ist aber die Neufassung zur Auslegung der bisher geltenden Fassung heranzuziehen. Der erkennbare Wille des Gesetzgebers wie auch praktische Erwägungen lassen es geboten erscheinen, bereits für die Zeit zwischen Inkrafttreten des AnVNG und des RVÄndG die §§ 30, 31 insoweit entsprechend der neuen Fassung auszulegen (vgl. auch Urt. des 5. Senats vom 9. September 1966). Die Neufassung läßt klar erkennen, in welchem Form der Gesetzgeber den "Besitzstand" bei der Umwandlung hat wahren wollen, nämlich als "Rentenzahlbetragsgarantie", d. h. der neue Zahlbetrag der neuen Rente darf hinter dem bisherigen nicht zurückbleiben. Zwar wäre diese Zahlbetragsgarantie auch neben der Erhaltung der bisherigen Berechnungsfaktoren nicht überflüssig, sofern sie nur den Sinn hätte, das Absinken der Rente im Falle einer - seit dem Inkrafttreten des AnVNG bisher nicht aufgetretenen - Verschlechterung der allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage zu verhindern; dafür besteht jedoch kein Anhalt, der Sinn dieser Zahlbetragsgarantie liegt vielmehr darin, allen Fällen zu begegnen, in denen die Feststellung der neuen Rente zu einer geringeren Rentenleistung führt; die neue Rente ist in diesen Fällen auf den bisherigen "besitzgeschützten" Rentenzahlbetrag zu erhöhen. Daß neben dieser Zahlbetragsgarantie noch als "weitere Besitzstandswahrung" unrichtige Berechnungsfaktoren der alten Rente erhalten werden sollen mit der möglichen Folge, daß eine Rente zu gewähren ist, die sich noch weiter von der "richtigen Rente" entfernt, entspricht nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes.
Die Beklagte hat im vorliegenden Fall dem Kläger ein Altersruhegeld gewährt, das den Zahlbetrag seiner bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit übersteigt. Eine Erhöhung des Altersruhegeldes aufgrund der Zahlbetragsgarantie der §§ 31 Abs. 2 Satz 2, 30 Abs. 2 Satz 5 nF kommt somit nicht in Betracht. Daß das Altersruhegeld nur deshalb höher ist als die bisherige Erwerbsunfähigkeitsrente, weil bei der Feststellung des Altersruhegeldes von der zur Zeit des neuen Versicherungsfalls maßgeblichen allgemeinen Rentenbemessungsgrundlage auszugehen war, ist unerheblich.
Der angefochtene Bescheid ist sonach rechtmäßig. Das LSG hat im Ergebnis zutreffend entschieden. Die Revision des Klägers ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen