Leitsatz (amtlich)
1. Der Bescheid, mit dem die Orthopädische Versorgungsstelle außerhalb ihrer Zuständigkeit einen Antrag auf Gewährung eines Hilfsmittels ablehnt, ist nicht nichtig. Auf den Zuständigkeitsmangel kommt es nicht mehr an, wenn über den Widerspruch des Antragstellers das zuständige LVersorgA entschieden hat.
2. Ein Treppenlift ist kein Hilfsmittel iS des BVG § 13 Abs 1.
3. Die Kosten für die Beschaffung eines Treppenliftes können nicht als Ersatzleistungen (BVG § 11 Abs 3 S 1) übernommen werden.
Offen bleibt, ob für diesen Zweck aus dem Gesichtspunkt der Wohnungsfürsorge (KrFürsV § 25) Geldleistungen in Betracht kommen.
Leitsatz (redaktionell)
1. Hilfsmittel iS des BVG § 13 Abs 1 sind bewegliche Objekte, die an die Stelle eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans treten und möglichst weitgehend dessen Aufgaben übernehmen sollen.
2. Für die Auslegung des Begriffs "Hilfsmittel" sind nicht volkswirtschaftliche Gegebenheiten oder der private Rechtsverkehr maßgebend, sondern die Frage, ob der Gegenstand dazu dient, körperliche Defekte auszugleichen.
Normenkette
KOVZustV § 1 Fassung: 1968-01-21, § 2 Fassung: 1968-01-21; BVG § 11 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1974-08-07, § 13 Abs. 1 Fassung: 1966-12-28; BVG§11Abs3§13DV § 1 S. 1 Nr. 10 Fassung: 1972-01-31, Nr. 18 Fassung: 1972-01-31, S. 2 Fassung: 1972-01-31; BVG§11Abs3§13DV § 2 Fassung: 1972-01-31; BVG§11Abs3§13DV § 4 Abs. 12 Fassung: 1972-01-31; KOFV § 25 Abs. 2 Fassung: 1965-08-27
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin vom 12. Oktober 1976 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger bezieht aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) Beschädigtenrente und Pflegezulage der Stufe III wegen Lähmung des linken Arms, einer fast an Lähmung grenzenden hochgradigen Schwäche des rechten Beins, hochgradiger Schwäche des linken Beins und Schwäche der Rückenmuskeln nach spinaler Kinderlähmung. Im April 1975 beantragte er, ihm einen Treppenlift ("Monolift") zu liefern oder die Anschaffung durch Gewährung eines Kostenzuschusses zu erleichtern. Dieser Treppenlift ermögliche es ihm - so der Kläger - die sechs Treppenstufen vor seinem Einfamilienhaus zu überwinden.
Die Orthopädische Versorgungsstelle Berlin und das Landesversorgungsamt - als Widerspruchsstelle - lehnten den Antrag ab (Bescheide vom 20.5.1975 und 20.10.1975). Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Das Landessozialgericht (LSG) hat dazu ausgeführt, das Klagebegehren wäre nur gerechtfertigt, wenn der Treppenlift als ein "Hilfsmittel" der orthopädischen Versorgung angesehen werden könnte (§§ 11 Abs 1 Nr 8, 13 Abs 1 BVG in der Fassung des 6. AnpG-KOV vom 23.8.1974, BGBl I, 2069, und § 1 Durchführungsverordnung (DVO) zu § 11 und § 13 BVG in der Fassung vom 31.1.1972, BGBl I, 105). Ein Hilfsmittel in diesem Sinne wäre es, wenn man von einem Hilfsgerät für einen Behinderten oder einem Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (§ 1 Nr 18 DVO) auszugehen hätte. Dies verbiete sich jedoch wegen § 4 Abs 12 DVO, wonach nur bewegliche Hilfsgeräte oder Gebrauchsgegenstände Gegenstand orthopädischer Versorgung sein könnten. Der Treppenlift sei aber fest auf dem Grundstück oder im Hause zu installieren; infolgedessen sei er "unbeweglich". Für die Finanzierung des Treppenlifts lasse sich ferner in anderen Vorschriften keine Rechtsgrundlage finden. Unter den abschließend normierten Katalog der Ersatzleistungen (§ 2 DVO) falle der Treppenlift ebenfalls nicht.
Der Kläger hat die - zugelassene - Revision eingelegt. Er meint, die starre und enge Anwendung der DVO zu §§ 11 und 13 BVG widerspreche dem Erfordernis einer mit der technischen Entwicklung schritthaltenden orthopädischen Betreuung. Es müsse genügen, daß der Monolift den in der Verordnung beschriebenen Hilfsmitteln oder Ersatzleistungen ähnlich sei.
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile und Bescheide aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Seines Erachtens hat der Katalog von Hilfsmitteln und Ersatzleistungen in der Verordnung zu den §§ 11 und 13 BVG abschließenden Charakter. Dem technischen Fortschritt sei gerade dadurch Rechnung getragen, daß die in Betracht kommenden Sachleistungen nicht im Gesetz aufgeführt seien, sondern durch eine Verordnung festgelegt werden könnten.
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung als Vertreter der zum Rechtsstreit beigeladenen Bundesrepublik Deutschland trägt ergänzend vor, der Treppenlift sei nicht als Hilfsmittel iS des § 13 Abs 1 BVG anzusehen, weil es sich bei solchen Hilfsmitteln um Gegenstände handele, die der Beschädigte körperlich nutze und die eine so weitgehende Selbständigkeit besäßen, daß sie an verschiedenen Orten gebraucht werden könnten. Infolge seiner festen räumlichen Verbindung mit dem Grundstück entspreche der Treppenlift dieser Bedingung nicht. Der Bedarf eines Objekts dieser Art werde nicht allein von gesundheitlichen Gründen bestimmt, sondern richte sich auch nach den individuellen Lebensverhältnissen des Beschädigten. Um diese in sachlich gebotenem Maße berücksichtigen zu können, erschienen Rechtsvorschriften besser geeignet, die der Verwaltungsbehörde einen Ermessensspielraum ließen. Derartige Vorschriften habe der Gesetzgeber mit § 11 Abs 3 BVG und vor allem mit den Bestimmungen über die Kriegsopferfürsorge geschaffen. Die Kostenübernahme oder Bezuschussung von unbeweglichen Gegenständen könnten sich allenfalls als Ersatzleistungen (§ 11 Abs 3 BVG) darstellen. Für einen Schrägaufzug, um den es hier gehe, seien jedoch Geldleistungen in der Verordnung zu §§ 11 und 13 BVG nicht vorgesehen. Ein solcher Bedarf könne im Rahmen der Wohnungsfürsorge (§ 27 a Abs 3 BVG, § 25 Abs 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge) befriedigt werden.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.
Auf den Ausgang des Rechtsstreits hat es keinen Einfluß, daß der ursprüngliche (ablehnende) Bescheid von der Orthopädischen Versorgungsstelle Berlin erteilt worden ist. Diese Stelle war für diese Maßnahme nicht zuständig (dazu § 2 DVO über die sachliche Zuständigkeit in der KOV vom 20.5.1963, geändert durch VO vom 21.1.1968, BGBl I, 104; auf die Änderungen des BVG aus jüngerer Zeit nicht abgestimmt). Jedoch hat auf den Widerspruch hin im gleichen Sinne das zuständige Landesversorgungsamt entschieden (§ 1 Buchst c aaO; § 85 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Deshalb haben die Vorinstanzen die Rechtswirksamkeit des letzthin maßgeblichen angefochtenen Verwaltungsakts zu Recht angenommen. Sie haben sich insbesondere auf § 95 SGG stützen können, wonach der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt Klagegegenstand ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Außerdem war der Bescheid der Orthopädischen Versorgungsstelle nicht nichtig. Dies käme nur in Betracht, wenn der Verwaltungsakt durch einen besonders schwerwiegenden Fehler gekennzeichnet und der Fehler offenkundig wäre. So ist es jedoch nicht. Zur Gewährung von Hilfsmitteln oder Ersatzleistungen wäre die Orthopädische Versorgungsstelle sogar berufen gewesen, nur die Ablehnung des Antrags auf eine solche Leistung war dem Landesversorgungsamt vorbehalten. Mithin lag die sachliche Unzuständigkeit der Orthopädischen Versorgungsstelle nicht klar zutage; sie war selbst für einen aufmerksamen und verständigen Staatsbürger nicht ohne weiteres erkennbar. Infolgedessen war die erste Verwaltungsentscheidung zwar fehlerhaft, aber der Zuständigkeitsmangel war heilbar (BSG Urteil vom 25.8.1971 - 2 RU 235/68). Überdies ist bedeutsam, daß auch ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können (BSGE 24, 134, 137 f; 26, 177, 179; 42, 268, 270 f).
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Gewährung eines Treppenliftes zu, noch können ihm die Kosten für die Beschaffung eines solchen Gerätes als Ersatzleistung bewilligt werden. Sein Leistungsbegehren findet in den einschlägigen Vorschriften keine Grundlage, im besonderen nicht in § 10 Abs 1 Satz 1, § 11 Abs 1 Satz 1 Nr 8, Abs 3, § 13 Abs 1 BVG in der zwischenzeitlich nicht geänderten Fassung des 6. AnpG-KOV vom 23.8.1974 (BGBl I, 2069) sowie in § 1 Nr 18, § 4 Abs 12 Satz 2 und § 2 DVO zu §§ 11 und 13 BVG in der ebenfalls unverändert gebliebenen Fassung vom 31.1.1972 (BGBl I, 105). Ob das Gesuch des Klägers den Vorschriften der Kriegsopferfürsorge, namentlich der Wohnungsfürsorge (§ 27 a Abs 3 BVG; § 25 VO zur Kriegsopferfürsorge) unterzuordnen ist, kann hier nicht entschieden werden. Diese Frage ist nicht im Sozialrechtsweg zu beantworten (§ 51 Abs 2 Satz 2 SGG).
Die Klageforderung ist nicht dem Rechtsanspruch auf orthopädische Versorgung unterzuordnen. Die orthopädische Versorgung umfaßt die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln (§ 13 Abs 1 BVG). Was Hilfsmittel in diesem Sinne sind, wird in § 1 DVO im einzelnen bezeichnet (dazu § 24 a Buchst a und b BVG). Dort wird der Treppenlift nicht ausdrücklich aufgeführt. Er ließe sich vielleicht als Hilfsgerät für einen Behinderten oder als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens (Nr 18 des § 1 DVO) verstehen. Diese Ansicht scheidet jedoch aus, weil zu solchen Hilfsgeräten oder Gebrauchsgegenständen nicht "unbewegliche" Gegenstände zählen (§ 4 Abs 12 DVO). "Unbeweglich" ist der Lift, weil er zu der Treppe, zu deren Überwindung er benutzt werden soll, passend installiert wird und mit ihr bleibend zusammengefügt ist, also nicht dazu bestimmt ist, selbständig an jedem beliebigen Ort gebraucht zu werden. Für das Merkmal des "Unbeweglichen" ist nicht der Festigkeitsgrad der Verbindung des Lifts mit dem Wohngebäude ausschlaggebend, ebenso wie es nicht wichtig ist, ob der Gegenstand Bestandteil oder gar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bzw Gebäudes im bürgerlich-rechtlichen Sinne ist (§§ 93, 94 BGB). Die Konstellation, von der bei Auslegung des Begriffs "Hilfsmittel" auszugehen ist, ist nicht oder weniger von den volkswirtschaftlichen Gegebenheiten und dem privatrechtlichen Rechtsverkehr her bestimmt, welche im Zivilrecht für die Unterscheidung zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie für die Bestandteilseigenschaft erheblich sind. Hilfsmittel der hier in Rede stehenden Art sind nur solche, die dazu dienen, körperliche Defekte auszugleichen (BSGE 33, 263, 265; 37, 138, 139; Urt. v. 15.2.1978 - 3 RK 36/76 -). Diese für das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelte Definition (§ 182 Abs 1 Nr 1 Buchst c, § 182 b RVO, § 10 Nr 4 Rehabilitationsangleichungsgesetz vom 7.8.1974, BGBl I, 1881, auch: § 557 Abs 1 Nr 4, § 564 RVO) ist regelmäßig auch für das Recht der Kriegsopferversorgung maßgebend (§ 11 Abs 1 Satz 3 BVG; vgl BSG SozR 3610 § 2 Nr 1). Sie deckt sich in ihrer Formulierung, wenn auch wohl nicht gänzlich in ihrer Deutung, mit der Begriffserklärung in § 9 Abs 1 der Eingliederungshilfe-Verordnung - VO - (Neufassung vom 1.2.1975, BGBl I, 434: "In erster Linie dazu bestimmt, zum Ausgleich der durch die Behinderung bedingten Mängel beizutragen"; Buchholz, BVerwG 436.0 § 40 BSHG Nr 5, automatische Toilettenanlage). Dort wird indessen auch nicht darauf abgehoben, ob das Hilfsmittel wenigstens primär (vgl BSG SozR 3610 § 2 Nr 1) dazu geschaffen worden ist, über körperliche Funktionsausfälle hinwegzuhelfen. Hinzu kommt, daß im Sozialhilferecht die Regelung der Behindertenhilfe ohnehin elastischer gestaltet ist. So ist die Aufzählung der Hilfsmaßnahmen in § 40 BSHG nur beispielhaft ("sind vor allem"; § 10 Abs 1 Eingliederungshilfe-VO: "gehört auch"). Demgegenüber heißt es in § 13 Abs 1 BVG: "Die orthopädische Versorgung umfaßt die Ausstattung mit Hilfsmitteln ...". Dazu erklärt § 1 DVO präzise: "Hilfsmittel im Sinne von § 13 Abs 1 des Bundesversorgungsgesetzes sind ...". Dies geht wiederum auf die festgenormte Ermächtigung des § 24 a BVG zurück, wonach die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates "näher zu bestimmen" hat, "was als Hilfsmittel ... gilt". Die strengere Normgestaltung der versorgungsrechtlichen Vorschriften ist im übrigen geboten, weil hier zwischen Hilfsmitteln und Ersatzleistungen zu differenzieren und außerdem der Leistungsbereich der Kriegsopferversorgung von dem der Kriegsopferfürsorge abzustecken ist. Von der Verschiedenheit von Hilfsmittel und Ersatzleistung hängt die Rechtsposition des einzelnen ab, nämlich das Bestehen eines Rechtsanspruchs oder die Möglichkeit einer in das Ermessen der Verwaltung gestellten Leistung. Hilfsmittel, die bei Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen zu gewähren sind, sollen anstelle eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans treten und möglichst weitgehend dessen Aufgaben übernehmen (BSGE 37, 138, 139 f). Von dieser Begriffsvorstellung her sind Hilfsmittel auf bewegliche Objekte begrenzt. Eine Durchsicht der in der Verordnung vorgenommenen Einzelaufzählung bestätigt dies. Wo Zweifel auftreten könnten (wie im Falle des § 1 Nr 18 DVO), schließt § 4 Abs 12 DVO "unbewegliche Gegenstände" deutlich aus. Damit wird - ebenso wie in § 1 Abs 2 DVO - die generell gültige Regel bestätigt. Diese Regel verbietet es ferner, den Treppenlift in den Tatbestand des § 1 Nr 10 DVO einzubeziehen. Danach sind Hilfsmittel auch elektrisch betriebene Krankenfahrzeuge für Haus- und Straßengebrauch. Solche Krankenfahrzeuge - Rollstühle - sind im Gegensatz zum Schrägaufzug nicht fest in einem Gebäude verankert, sondern weitgehend mobil zu benutzen; als "Zubehör" eines Krankenfahrzeugs kann der Treppenlift aber im Hinblick auf § 1 Abs 2 Satz 1 DVO nicht angesehen werden.
Unbewegliche Gegenstände der hier interessierenden Art, wie Ohnhänderklosett, besondere Sanitärausstattungen, Kommunikationsgeräte des häuslichen Bereichs (zB Haussprechanlagen) sind in den Katalog der "Ersatzleistungen" (§ 2 DVO) aufgenommen. Zu ihrer Finanzierung kann mit Mitteln des Versorgungsetats beigetragen werden (§ 11 Abs 3 BVG). Die Ersatzleistungen haben die orthopädische Versorgung zu ergänzen; sie sind im Unterschied zu den Maßnahmen der Heilbehandlung (§ 11 Abs 1 BVG) keine Naturalleistung. Der Katalog der Ersatzleistungen, für die ein Zuschuß gewährt werden kann, enthält den Treppenlift oder Schrägaufzug nicht. Dieses Fehlen hat der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung - als Vertreter der Beigeladenen - überzeugend damit begründet, daß für Hilfen zu solchen baulichen Vor- und Einrichtungen die Wohnungsfürsorge gemäß § 27 a Abs 3 BVG zur Verfügung stehe. Diese könne nach § 25 Abs 2 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge Geldleistungen erbringen, wenn die Wohnung eines Schwerbeschädigten mit Rücksicht auf Art und Schwere seiner gesundheitlichen Schädigung besonderer Ausstattung oder baulicher Veränderungen bedürfe. Die Kriegsopferfürsorge - so der BMA - sei am ehesten geeignet, ihre Leistungen der jeweiligen Situation des Beschädigten und den konkreten Lebensumständen, in denen er lebe, anzupassen und zu prüfen, wie das Fürsorgeziel am schnellsten, billigsten, dauerhaft und umfassend erreicht werden könne (vgl ferner: Wohnungsmodernisierungsgesetz vom 23.8.1976 § 4 Abs 1 Satz 3 - BGBl I, 2429 -). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es in der Tat, die Wohnungsfürsorge von den Tatbeständen der "Ersatzleistungen" abzugrenzen. Bei dieser Auffassung kann offenbleiben, ob die Ersatzleistungen in § 2 DVO vollständig angegeben sind. Für eine Ausdehnung der an dieser Stelle aufgezeigten Einzelfälle besteht jedenfalls dann kein Raum, wenn die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit eines anderen Verwaltungsträgers eingreift oder in Frage kommt. Dem steht nicht der subsidiäre Charakter der Kriegsopferfürsorge entgegen. Dem Gedanken der Subsidiarität wäre nur nachzugehen, wenn eine Kompetenzüberlagerung von Versorgung und Kriegsopferfürsorge nicht - wie hier - auszuschließen wäre. - Freilich sind bei Leistungen der Kriegsopferfürsorge die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschädigten in Rechnung zu stellen, soweit dies nicht unbillig ist (§ 25 a Abs 1, 5 BVG). Die gleiche Einschränkung gilt für die in der Verordnung zu §§ 11 und 13 erwähnten Ersatzleistungen generell nicht (Ausnahme: § 6 Abs 5; vgl auch § 10 Abs 7 Buchst b iVm § 11 Abs 3 Satz 1 BVG). Ob hierauf die Versorgungsverwaltung nicht doch im Rahmen ihres Ermessens in den Fällen Bedacht nehmen dürfte, in denen sie durch die Regelungen des Gesetzes und der Verordnung nicht strikt gebunden ist, kann dahinstehen.
Hiernach haben die Vorinstanzen und die Versorgungsverwaltung richtig entschieden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen