Leitsatz (amtlich)

1. Zum Begriff der überwiegenden Unterhaltsleistung als Anspruchsvoraussetzung für die Witwerrente.

2. RVO § 589 widerspricht jedenfalls insoweit nicht dem Gleichberechtigungsgrundsatz (GG Art 3 Abs 2), als der Anspruch auf Witwerrente davon abhängig gemacht wird, daß die getötete Ehefrau ihren

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine "überwiegende Unterhaltsleistung" liegt nur dann vor, wenn die Versicherte mehr als die Hälfte zum Unterhalt ihres Ehemannes beigetragen hat.

 

Normenkette

RVO § 589 Fassung: 1925-07-19; GG Art. 3 Abs. 2 Fassung: 1949-05-23

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 3. September 1958 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I

Die Ehefrau des Klägers, die als Näherin in der Trikotwarenfabrik Sch in Balingen beschäftigt war, starb am 15. Juni 1955 an den Folgen eines Arbeitsunfalls. Aus diesem Anlaß beansprucht der Kläger Witwerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung.

Die kinderlosen Eheleute bewohnten ein eigenes, im Jahre 1937 erbautes Einfamilienhaus im Wert von etwa 8000,- DM mit einem Mietwert von 360,- DM jährlich. Außerdem gehörten ihnen 47 ar Wiesen im Wert von etwa 5000,- DM mit einem Ertragswert von 100,- DM jährlich. Das Grundvermögen ist unbelastet. Nach seinen Angaben hat der Kläger ein Kapitalvermögen von etwa 2000,- DM. Seit 1. September 1952 bezieht er wegen dauernder Invalidität - er leidet vor allem an chronischer Gelenkknorpel- und Gelenkkapselerkrankung beider Kniegelenke - Invalidenrente; diese betrug vom 1. Dezember 1954 an monatlich 96,50 DM. Seine Ehefrau hatte einen Arbeitsverdienst von monatlich 250,- DM netto.

Durch Bescheid vom 24. Februar 1956 lehnte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Witwerrente ab, weil seine Ehefrau ihn nicht überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten habe und er auch nicht bedürftig sei.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht (SG) Reutlingen durch Urteil vom 25. Juli 1956 den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger Witwerrente zu gewähren. Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des § 589 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - überwiegende Unterhaltsleistung durch die Ehefrau und Bedürftigkeit des Klägers - bejaht. Darüber hinaus hat es ausgeführt, der Kläger habe, auch wenn man ihn nicht als bedürftig ansehe, Anspruch auf Witwerrente, weil § 589 RVO gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) verstoße.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg durch Urteil vom 3. September 1958 das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei nicht überwiegend aus dem Arbeitsverdienst seiner Ehefrau unterhalten worden. Das Gesamteinkommen der Ehegatten habe sich aus dem Arbeitsverdienst der Ehefrau (250,- DM), der Invalidenrente des Klägers (96,50 DM) und aus seinem Einkommen aus Pacht und Zinsen (15,- DM) zusammengesetzt und demnach 361,50 DM betragen. Zu der auf jeden Ehegatten entfallenden Hälfte von 180,75 DM habe der Kläger selbst 111,50 DM beigesteuert, also mehr als die Hälfte seines Unterhalts bestritten. Selbst wenn man die Ehefrau als zur Hälfte an dem Pacht- und Zinsertrag beteiligt ansehe, habe der Kläger von den für seinen Unterhalt zur Verfügung stehenden 180,75 DM noch mehr als die Hälfte, nämlich 104,- DM, getragen; er habe sich also überwiegend selbst unterhalten, denn seine Ehefrau habe aus ihrem Arbeitsverdienst nur 90,40 DM zu seinem Unterhalt beigesteuert. Der Kläger sei auch im Hinblick auf seine den Fürsorgerichtsatz erheblich übersteigende Invalidenrente und sein Einkommen aus Haus- und Grundbesitz nicht bedürftig. § 589 RVO stehe nicht im Widerspruch zu dem Gleichberechtigungsgrundsatz. Die objektiven biologischen und funktionellen, in der Arbeitsstellung begründeten Unterschiede von Mann und Frau rechtfertigten eine besondere und unterschiedliche Regelung für die Gewährung von Witwen- und Witwerrente in der gesetzlichen Unfallversicherung. Es sei davon auszugehen, daß in der Regel der Ehemann der Haupternährer der Familie sei, indem er durch Erwerbstätigkeit die Geldmittel für den Unterhalt der Familie verdiene, während sich die Ehefrau der Führung des Haushalts widme. Da beim Tode des Ehemannes diese Einkünfte wegfielen, solle die Witwenrente (§ 588 RVO) den Unterhaltsausfall ausgleichen. Beim Witwer lasse sich dagegen vertreten, ihm nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 589 RVO einen Rentenanspruch zuzubilligen, da er in seinem Arbeitsverdienst durch den Tod der Ehefrau in der Regel nicht betroffen werden. - Das LSG hat die Revision zugelassen.

Das Urteil ist dem Kläger mittels eingeschriebenen Briefes, der am 10. September 1958 bei der Post aufgegeben worden ist, zugestellt worden. Er hat hiergegen am 4. Oktober 1958 Revision eingelegt und diese am 23. Oktober 1958 begründet. Die Revision rügt Verletzung des § 589 RVO. Sie führt aus: Das LSG habe die Begriffe "Bedürftigkeit" und "überwiegende Unterhaltsleistung" verkannt. Bedürftig sei derjenige, der sich nicht den notwendigen Lebensunterhalt zu verschaffen vermöge. Fürsorgerichtsätze könnten nicht maßgebend sein. Daß der Kläger Haus- und Grundbesitzer sei, ändere nichts an der Tatsache, daß er den minderbemittelten Kreisen angehöre. Die verstorbene Ehefrau habe den Kläger auch überwiegend unterhalten. Man dürfe die Einkommen der Ehegatten nicht trennen, um auf diese Weise zu errechnen, welchen Betrag der eine zum Unterhalt des anderen beigesteuert habe. Die Ehegemeinschaft könne nur als Einheit begriffen werden. Deshalb sei entscheidend, welcher Ehegatte die Familie überwiegend aus seinem Arbeitsverdienst unterhalten habe. Schließlich verstoße es gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz, wenn man den Rentenanspruch eines während der Ehe erwerbsunfähig gewordenen Witwers von weiteren Voraussetzungen abhängig mache als den Rentenanspruch einer Witwe.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagte zur Gewährung der Witwerrente zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Urteils.

II

Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig. Sie hatte jedoch keinen Erfolg.

Nach § 589 RVO erhält der Witwer für die Dauer der Bedürftigkeit eine Rente, wenn die getötete Ehefrau ihn wegen seiner Erwerbsunfähigkeit ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unter halten hat. Die Ansicht der Revision, hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung der Unterhaltsleistung komme es darauf an, welcher Ehegatte die Familie insgesamt und nicht den anderen Ehegatten ganz oder überwiegend unterhalten habe, findet im Gesetz keine Stütze. Im Unterschied beispielsweise zu § 1257 RVO aF, § 1266 RVO nF, § 28 Abs. 4 AVG aF und § 43 AVG nF fordert § 589 RVO, daß die getötete Ehefrau den Unterhalt ihres Ehemannes, nicht den der Familie, überwiegend bestritten hat. Der Wortlaut des § 589 RVO ist also enger als derjenige der entsprechenden Vorschriften der Rentenversicherung; er deckt sich in den Anspruchsvoraussetzungen mit § 43 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG). Anders war die Witwerrente in der Unfallversicherung bis zum Jahre 1925 geregelt. Sowohl nach § 17 des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 585) und § 18 des Unfallversicherungsgesetzes für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Juni 1900 (RGBl S. 641) als auch nach § 592 RVO vom 19. Juli 1911 (RGBl S. 509) kam es darauf an, ob die getötete Ehefrau ihre Familie überwiegend unterhalten hatte. Erst durch das Zweite Gesetz über Änderungen in der Unfallversicherung vom 14. Juli 1925 (RGBl S. 97) kam es - unter gleichzeitiger Erhöhung der Witwerrente von einem Fünftel auf zwei Fünftel des Jahresarbeitsverdienstes - zu der jetzigen Regelung des § 589 RVO. Danach ist eine der Voraussetzungen für die Rentenberechtigung des Witwers, daß die Ehefrau ihren Ehmann aus ihrem Arbeitsverdienst überwiegend unterhalten hat. Der Wortlaut des Gesetzes ist so eindeutig, daß für eine ausdehnende Auslegung der Vorschrift im Sinne der von der Revision vertretenen Auffassung kein Raum ist.

Das LSG ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß die verstorbene Ehefrau den Kläger nicht überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat. Eine überwiegende Unterhaltsleistung läge nur vor, wenn die Ehefrau mehr als die Hälfte zum Unterhalt des Klägers beigetragen hätte (vgl. Lauterbach, Unfallversicherung, 2. Aufl., § 589 Anm.7; Schieckel, Bundesversorgungsgesetz, § 43 Anm. 5; Hoernigk/Jorks, Rentenversicherung, § 1266 Anm. 4). Dies war jedoch nach den Feststellungen des LSG nicht der Fall. Der Kläger bezog seit dem 1. Dezember 1954 eine Invalidenrente von monatlich 96,50 DM. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat er zwar noch weitere Einkünfte aus Pacht und Zinsen (15,- DM monatlich) gehabt, dem angefochtenen Urteil läßt sich jedoch nicht mit der nötigen Klarheit entnehmen, ob diese Einkünfte bereits vor dem Tod der Ehefrau des Klägers vorhanden gewesen sind. Selbst wenn man aber als Einkommen des Klägers nur die Invalidenrente von 96,50 DM in Betracht zieht, hat seine Ehefrau nicht mehr als die Hälfte zum Unterhalt des Klägers beigetragen. Bei einem Arbeitsverdienst von 250,- DM der Ehefrau betrug das Gesamteinkommen beider Ehegatten 346,50 DM. Auf jeden Ehegatten entfielen somit, falls die Ehefrau ihren gesamten Arbeitsverdienst für ihren und des Klägers Unterhalt zur Verfügung gestellt hat, 173,25 DM. Der Kläger selbst hat hierzu 96,50 DM beigetragen, so daß die Ehefrau, wenn beide Ehegatten gleichviel verbraucht haben - dies hat das LSG festgestellt -, nur noch 72,75 DM zum Unterhalt des Klägers beizusteuern brauchte. Hiernach hat die getötete Ehefrau den Kläger nicht überwiegend unterhalten.

§ 589 RVO ist nach der Auffassung des erkennenden Senats jedenfalls insoweit mit dem Gleichheitsberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG vereinbar, als die Gewährung der Witwerrente davon abhängig gemacht wird, daß die getötete Ehefrau ihren Ehemann ganz oder überwiegend aus ihrem Arbeitsverdienst unterhalten hat. Wie ein Vergleich des § 589 RVO mit § 588 RVO ergibt, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Witwerrente und Witwenrente allerdings ungleich; denn während Witwerrente - neben anderen Voraussetzungen - nur dann gewährt wird, wenn die getötete Ehefrau ihren Ehemann aus ihrem Arbeitsverdienst zu einem bestimmten Anteil unterhalten hat, erhält die Witwe nach dem Tode ihres Ehemannes ohne weiteres Witwenrente. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau läge jedoch nur dann vor, wenn Grundsätze der Sozialversicherung diese Verschiedenheit nicht rechtfertigen würden. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wiederholt entschieden und dargelegt hat, erfordert der Gleichberechtigungsgrundsatz keine schematische Gleichbehandlung der Geschlechter, vielmehr besagt das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG nur, daß "die aufgeführten sachlichen Verschiedenheiten keine rechtliche Bedeutung, nicht aber, daß sie keine gesellschaftliche, soziologische, physiologische oder sonstige Wirkung haben dürfen. Differenzierungen, die auf Unterschiedlichkeiten der Lebensverhältnisse beruhen, bleiben vom Differenzierungsverbot unberührt. Insbesondere ist im Hinblick auf die objektiven, biologischen und funktionalen (in der Arbeitsteilung begründeten) Unterschiede von Mann und Frau nach der Natur des jeweiligen Lebensverhältnisses auch eine besondere Regelung erlaubt oder sogar notwendig" (BVerfG 5, 9, 12; 3, 225, 241, 242; vgl. auch BAG 1, 51, 54). Die biologischen und soziologischen Unterschiede in der Stellung von Mann und Frau rechtfertigen unterschiedliche Voraussetzungen für die Gewährung von Witwen- und Witwerrente. Bei der Witwenrente geht das Gesetz davon aus, daß der Ehemann vor dem Tode den überwiegenden Unterhalt der Ehefrau aus seinem Arbeitsverdienst bestritten habe. Die Annahme stützt sich auf eine auch heute noch gültige allgemeine Lebenserfahrung.

Der Gesetzgeber hat daher die Gewährung von Witwenrente nicht davon abhängig gemacht, daß der Ehemann seine Ehefrau tatsächlich überwiegend unterhalten hat. Dagegen bildet es auch heute noch die Ausnahme, daß die Ehefrau ihren Ehemann aus ihrem Arbeitsverdienst überhaupt oder überwiegend unterhält. Ein solcher Ausnahmefall liegt in der Regel vor, wenn der Ehemann selbst außerstande ist, durch außerhäusliche Erwerbstätigkeit und Bereitstellung von Geldmitteln seine Ehefrau zu unterhalten. Erst in diesem Falle wird sich die Frau nicht auf den ihr von Natur aus zugewiesenen Wirkungsbereich, nämlich auf die Haushaltsführung und die Sorge für die Kinder beschränken, sondern notgedrungen durch eigene Erwerbstätigkeit zum Unterhalt des Ehemannes beitragen. Der Mann gilt auch in der heutigen Gesellschaftsordnung trotz der Zunahme der Erwerbstätigkeit der Frau als Haupternährer der Familie überhaupt. Während beim Tode des Ehemannes die Einkünfte aus dessen Erwerbstätigkeit und damit in der Regel die Einkünfte der Eheleute überhaupt oder wenigstens der überwiegende Teil der Einkünfte wegfallen, ist dies beim Tode der Ehefrau in der Regel nicht der Fall, da der Ehemann seiner Erwerbstätigkeit weiter nachgehen kann. Die Witwenrente soll daher den Unterhaltsverlust in gewissem Umfange ausgleichen. Es soll der Witwe nach dem Tode ihres Ehemannes nicht mehr zugemutet werden, durch eine außerhäusliche Erwerbstätigkeit sich ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Deshalb bestehen keine Bedenken dagegen, daß der Gesetzgeber der Witwe stets Witwenrente, dem Ehemann dagegen nur dann Witwerrente gewährt, wenn die verstorbene Ehefrau ihn aus ihrem Arbeitsverdienst überwiegend unterhalten hat. Der erkennende Senat schließt sich hiermit der Auffassung des 4. und des 8. Senats des BSG an, welche die in § 1257 RVO aF und § 1266 RVO nF sowie in § 43 BVG genannte Voraussetzung der überwiegenden Unterhaltsgewährung an die Familie bzw. den Ehemann mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 GG ebenfalls für vereinbar erklärt haben (vgl. BSG 5, 17, 21; 5, 26, 31; ferner die unveröffentlichten Urteile vom 23. März 1961 - 4 RJ 13/60 und 4 RJ 23/60 -). Für die Auffassung des erkennenden Senats spricht auch § 585 des Entwurfs eines Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes. Auch hier ist die Gewährung einer Witwerrente weiter davon abhängig gemacht, daß die durch Arbeitsunfall verstorbene Ehefrau den Unterhalt ihres Ehemannes überwiegend bestritten hat. In der Begründung hierzu ist ausgeführt: "Die Einschränkung, daß die Ehefrau den Unterhalt des Ehemannes überwiegend bestritten hat, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, da das Gleiche bei der Witwenrente auf Grund der Erfahrungen des Lebens stillschweigend als Regel vorausgesetzt wird" (Deutscher Bundestag, 3. Wahlperiode, Drucks. 758 S. 57).

Da die Voraussetzung der überwiegenden Unterhaltsgewährung nicht gegeben ist, bedurfte es nicht der Prüfung der in § 589 RVO aufgeführten weiteren Voraussetzungen, ob der Kläger "bedürftig" ist und die verstorbene Ehefrau ihn "wegen seiner Erwerbsunfähigkeit" mit unterhalten hat. Der Senat konnte es daher auch dahingestellt sein lassen, ob diese weiteren Voraussetzungen mit dem Gleichberechtigungsgrundsatz vereinbar sind.

Die Revision des Klägers ist somit unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergeht in Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 203

MDR 1961, 802

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