Leitsatz (amtlich)
Verrichtet der Versicherte nach dem Beginn der ihm gewährten Bergmannsrente nach RKG § 45 Abs 1 Nr 2 seine bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit oder eine dieser im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Arbeit iS des RKG § 45 Abs 2 laufend weiter, erhält er dann Krankengeld und wird während dessen Bezugs die Bergmannsrente in eine Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt, so ist das Krankengeld um die Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen.
Normenkette
RVO § 183 Abs. 5 Fassung: 1961-07-12; RKG § 45 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1967-12-21, Abs. 2 Fassung: 1967-12-21
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1969 abgeändert: Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Juli 1969 wird zurückgewiesen, soweit über den 31. März 1968 hinaus begehrt wird, die Anrechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld auf den Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu beschränken.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Zehntel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Unter den Beteiligten ist streitig, ob das Krankengeld des Klägers ab 1. April 1968 um den vollen Betrag der Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen war, die ihm während des Krankengeldbezuges anstelle einer bis dahin gewährten Bergmannsrente zugesprochen worden war.
Der Kläger erhielt seit dem 1. März 1961 eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG). Er war danach weiterhin als Hauer tätig. Am 28. Dezember 1966 wurde er arbeitsunfähig krank und erhielt danach neben der Bergmannsrente Krankengeld.
Mit Bescheid vom 8. Februar 1968 gewährte ihm die Beklagte vom Beginn des Antragsmonats (1. Juli 1967) Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit. Der Bescheid wurde dem Kläger am 1. März 1968 zugestellt. Nachdem die Abteilung "Krankenversicherung" der Beklagten am 24. Januar 1968 von der Rentengewährung Mitteilung erhalten hatte, kürzte sie ab 25. Januar 1968 das Krankengeld um die volle Höhe der Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte sein Krankengeld lediglich in Höhe der Differenz zwischen Bergmannsrente und Berufsunfähigkeitsrente kürzen könne. Den entsprechenden Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. April 1968 und Widerspruchsbescheid vom 26. September 1968 ab. Die darauf erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Duisburg mit Urteil vom 21. Juli 1969 abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 20. November 1969 das Urteil des SG abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger das Krankengeld für die gesamte Berechtigungszeit lediglich unter Kürzung in Höhe der Differenz zwischen Bergmannsrente und Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen. Zwar sehe § 183 Abs. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) vor, daß das Krankengeld um den Betrag der Berufsunfähigkeitsrente zu kürzen sei, wenn diese während des Krankengeldbezuges zugebilligt werde, jedoch rechtfertige sich die von dem Wortlaut dieser Bestimmung abweichende Entscheidung aus dem Gedanken des Besitzstandsschutzes und dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei einer Kürzung des Krankengeldes um den vollen Betrag der Berufsunfähigkeitsrente wäre der Kläger nämlich schlechter gestellt, als wenn er den Antrag auf Bewilligung einer Berufsunfähigkeitsrente statt der vorher gewährten Bergmannsrente gar nicht gestellt hätte. Es gehe aber nicht an, daß ein Versicherter lediglich deshalb insgesamt geringere Leistungen aus der Sozialversicherung erhalte, weil er eine höhere Leistung beantragt habe. Die Regelung des § 183 RVO über die Abgrenzung des Leistungsbereichs von Krankenversicherung und Rentenversicherung solle verhindern, daß ein Berechtigter mit Krankengeld und Rente zusammen mehr erhalte, als er vorher verdient habe. Deshalb werde das Krankengeld um die Berufsunfähigkeitsrente gekürzt. Dieses grundsätzliche Verbot von Doppelleistungen entspreche jedoch nicht immer der gegebenen Interessenlage. Dieses gelte anerkanntermaßen von dem vom § 183 Abs. 5 RVO nicht erfaßten Fall, daß ein Versicherter bereits vor Beginn der Krankengeldzahlung Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG oder Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe. In diesen Fällen werde der Arbeitsverdienst in der Regel wegen der bereits vorhanden gewesenen Minderung der Erwerbsfähigkeit geringer gewesen sein, und der Versicherte werde sich in seiner Lebensführung auf den gleichzeitigen Bezug von Arbeitseinkommen und Rente eingerichtet haben. Wegen des geringeren Arbeitsverdienstes werde auch das Krankengeld niedriger als bei voller Erwerbstätigkeit sein. Deshalb werde hier die Bergmannsrente oder die Berufsunfähigkeitsrente neben dem Krankengeld gezahlt. Wegen der ähnlichen Interessenlage müsse dies auch für den Fall gelten, daß anstelle einer bereits vor der Krankengeldzahlung gewährten Bergmannsrente während des Krankengeldbezuges eine Berufsunfähigkeitsrente zugebilligt werde. Da hier dem Versicherten die Bergmannsrente neben dem Krankengeld zugestanden habe, sei es gerechtfertigt, ihm auch dann einen Rentenbetrag in Höhe der Bergmannsrente zu belassen, wenn die Bergmannsrente während des Krankengeldbezuges durch eine Berufsunfähigkeitsrente ersetzt werde. Auch hier sei der Besitzstand des Versicherten, der seine Lebensführung auf den gleichzeitigen Bezug von Bergmannsrente und Arbeitsverdienst eingerichtet habe, schutzwürdig, zumal auch das Krankengeld wegen der bei Gewährung der Bergmannsrente zu unterstellenden Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit gemindert sein werde. Die der gesetzlichen Regelung über den gleichzeitigen Bezug einer vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewährten Rente und des Krankengeldes zugrunde liegenden Gesichtspunkte verlangten daher die Weiterzahlung des der Bergmannsrente entsprechenden Rentenbetrages auch für den Fall der Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente anstelle einer Bergmannsrente. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat Revision eingelegt, weil sie die Vorschrift des § 183 Abs. 5 RVO als verletzt ansieht. Da der Bescheid über die Zubilligung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit vom 8. Februar 1968 dem Kläger erst am 1. März 1968 zugestellt worden ist, hat sie in dem Revisionsverfahren erklärt, es sei gerechtfertigt, daß bis zum 31. März 1968 die Anrechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld auf den Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit beschränkt werde und erst ab 1. April 1968 - statt wie ursprünglich vorgesehen ab 25. Januar 1968 - das Krankengeld um die volle Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gekürzt werde. Es sei nicht richtig, daß sich das Arbeitseinkommen und damit auch das Krankengeld des Klägers wegen des Bezuges der Bergmannsrente erheblich verringert habe. Der Kläger habe bis zum 27. Dezember 1966 als Hauer gearbeitet und auch einen entsprechenden Verdienst erzielt. Nach § 183 Abs. 5 RVO müsse das Krankengeld um den Betrag einer für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit gekürzt werden, wenn dem Versicherten diese Rente während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt werde. Diese Regelung könne nicht durch allgemeine Erwägungen des Besitzstandsschutzes und unter Berufung auf den Sinn und Zweck der Vorschrift oder auf den Vertrauensschutz des Versicherten abgeschwächt werden. Wenn es die Absicht des Gesetzgebers gewesen wäre, bei der Gewährung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Fortfall einer Bergmannsrente die Kürzung des Krankengeldes auf den Differenzbetrag der beiden Renten zu beschränken, hätte er eine dementsprechende Fassung der Vorschrift vornehmen müssen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1969 aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 21. Juli 1969 zurückzuweisen, soweit über den 31. März 1968 hinaus begehrt wird, die Anrechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld auf den Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu beschränken.
Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das Urteil des LSG für richtig.
II
Die Revision ist begründet. Das Krankengeld des Klägers mußte ab 1. April 1968 um die volle Höhe der Berufsunfähigkeitsrente gekürzt werden.
In dem nach § 20 RKG für die Knappschaftsversicherung für entsprechend anwendbar erklärten § 183 Abs. 3 bis 5 RVO ist geregelt, ob und in welcher Weise bei einem Zusammentreffen von Renten aus der Rentenversicherung mit Krankengeld aus der Krankenversicherung Doppelleistungen vermieden oder zumindest eingeschränkt werden. Durch § 183 Abs. 5 RVO, der im vorliegenden Fall in Betracht kommt, ist das Krankengeld um den Betrag einer für den gleichen Zeitraum gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG zu kürzen, wenn einem Versicherten diese Renten während des Bezuges von Krankengeld zugebilligt werden. Daraus ergibt sich, daß keine Kürzung des Krankengeldes erfolgen darf, wenn diese Renten bereits vor dem Bezug von Krankengeld gezahlt werden. Diese Regelung beruht auf der Erwägung, daß bei Zubilligung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit oder einer Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit während des Bezuges von Krankengeld das letztere noch auf Grund des - ungeschmälerten - Lohnes berechnet ist, den der Versicherte vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit, also noch bei ungeminderter Arbeitskraft erzielt hat. Hat aber ein Versicherter die Berufsunfähigkeitsrente oder die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit schon vor dem Bezug des Krankengeldes bezogen, so ist dieses schon von einem durch die Berufsunfähigkeit oder die verminderte bergmännische Berufsunfähigkeit geminderten Entgelt berechnet worden und daher eine weitere Minderung wegen der bezogenen Renten nicht gerechtfertigt. Die Regelung des § 183 Abs. 5 RVO geht von typischen Tatbeständen aus. Persönliche Verhältnisse, die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers atypisch sind, müssen dabei im Interesse der Rechtssicherheit und der Praktikabilität der Anwendung dieser Vorschriften unberücksichtigt bleiben. Gesetzlich nicht geregelt ist, wie bei der Kürzung eines durchlaufenden Krankengeldes zu verfahren ist, wenn zuerst die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG bewilligt und diese dann in eine Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt wird. Hier muß einerseits berücksichtigt werden, daß die Rente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG bereits eine gewisse Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt, die in der Regel bereits zu einem geringeren Arbeitsentgelt und damit zu einem niedrigeren Krankengeld führt. Zum anderen aber muß berücksichtigt werden, daß die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG eine geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit voraussetzt als die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU).
Wird das Krankengeld bereits vor Beginn der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG - durchlaufend - gewährt, so bezieht der Kläger ein ungeschmälertes Krankengeld, was nach § 183 Abs. 5 RVO eine volle Anrechnung zunächst der Bergmannsrente und, nach deren Umwandlung in die BU-Rente, die volle Anrechnung der BU-Rente unter Wegfall der bisher erfolgten Anrechnung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr.1 RKG erfordert. Wenn dagegen das Krankengeld erst nach dem Beginn der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG, aber noch vor deren Umwandlung in BU-Rente durchlaufend gewährt wird, bezieht der Versicherte von Anfang an ein niedrigeres Krankengeld, weil er bereits vermindert bergmännisch berufsfähig, wenn auch noch nicht berufsunfähig war. Das Krankengeld wird daher bis zur Umwandlung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG in BU-Rente ungekürzt gezahlt. Danach wird es, da es einerseits wegen der bei seiner Gewährung bereits vorliegenden verminderten bergmännischen Berufsfähigkeit schon geringer ausgefallen ist, als wenn es vor dem Beginn der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG gewährt worden wäre, doch andererseits noch nicht so stark geschmälert ist als wenn es erst nach der Umwandlung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG in Berufsunfähigkeitsrente gewährt worden wäre, um die Differenz zwischen der BU-Rente und der bis zur Umwandlung gewährten Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG gekürzt. Wird Krankengeld dagegen erst nach der Umwandlung von Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG in BU-Rente gewährt, so erfolgt überhaupt keine Kürzung des Krankengeldes, weil keine der Renten während des Bezugs des Krankengeldes bewilligt worden ist, das Krankengeld also ohnehin schon in starkem Maße geschmälert ist. Wenn auch im vorliegenden Fall diese Fragen nicht entschieden zu werden brauchen, weil es sich hier nicht um eine Bergmannsrente nach § 45 Abs.1 Nr. 1 RKG, sondern um eine solche nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG handelt, so kann doch für diese letzteren Fälle die Entscheidung nicht ohne Kenntnis dieser Zusammenhänge erfolgen.
Bei der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG muß beachtet werden, daß sie ohne Rücksicht darauf gewährt wurde, ob der Versicherte vermindert bergmännisch berufsfähig war oder ob dies nicht der Fall war, wenn er nur das 50. Lebensjahr vollendet und die besondere Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG erfüllt hatte. Bei dieser Rente wird die verminderte bergmännische Berufsfähigkeit gesetzlich unwiderlegbar vermutet. Das galt uneingeschränkt jedenfalls bis zur Neufassung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG durch das Finanzänderungsgesetz 1967. Ob dies seit diesem Zeitpunkt auch noch uneingeschränkt gesagt werden kann, bedarf hier keiner Untersuchung, da der Kläger seine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG noch nach der alten Fassung dieser Vorschrift bis zum Zeitpunkt der Umwandlung in BU-Rente bezogen hat. Der Gesetzgeber hat die Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bewußt nicht in die Regelung des § 183 Abs. 5 RVO einbezogen. Da diese Rente auch dann gewährt wurde, wenn der Berechtigte neben ihr noch sein volles Erwerbseinkommen aus seiner bisherigen Tätigkeit erzielte, sollte der Versicherte, wenn er arbeitsunfähig krank wurde, in jedem Fall auch das Krankengeld neben dieser Bergmannsrente ungekürzt erhalten. Diese an sich verständliche Regelung paßt allerdings nicht in die Systematik des § 183 Abs. 5 RVO, die gerade darauf abstellt, ob und wann eine Erwerbsminderung des Versicherten im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung eingetreten ist. Das macht sich allerdings solange nicht störend bemerkbar, wie allein der Tatbestand des Bezugs dieser Rente neben dem Krankengeld zu beurteilen ist. Wird diese Rente aber, wie im vorliegenden Fall, in eine BU-Rente umgewandelt, tritt die Diskrepanz mit der Systematik des § 183 RVO in Erscheinung. Eine den Erfordernissen des § 183 Abs. 5 RVO gerecht werdende Anpassung dieses offenbar vom Gesetzgeber nicht gesehenen Falles kann nur dadurch erreicht werden, daß man unterscheidet, ob der Bezieher einer Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG tatsächlich vermindert bergmännisch berufsfähig war oder ob er es nicht war. Da dies aber nachträglich nur schwer festzustellen ist und dieser Rentenart zudem eine Prüfung, ob verminderte bergmännische Berufsfähigkeit tatsächlich vorliegt, fremd ist, kann praktisch nur darauf abgestellt werden, ob der Versicherte während des Bezugs dieser Rente seine bisher verrichtete knappschaftliche Arbeit oder eine Verweisungstätigkeit i.S. des § 45 Abs. 2 RKG ausgeübt hat oder nicht. Hat er eine solche Tätigkeit durchgehend ausgeübt, so muß er so behandelt werden, als ob er vor der Umwandlung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG in BU-Rente nicht vermindert bergmännisch berufsfähig gewesen wäre und daher auch keine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG erhalten haben würde. Dann muß also, falls das Krankengeld vor der Umwandlung gewährt worden ist, die BU-Rente auf das Krankengeld angerechnet werden. Hierbei ist es gleichgültig, ob das Krankengeld vor oder nach Beginn der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG gewährt worden ist. Wird das Krankengeld dagegen erst nach Umwandlung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG in BU-Rente gewährt, wird die BU-Rente nicht auf das Krankengeld angerechnet. Im ersten Fall erfolgt die Kürzung des Krankengeldes um die Berufsunfähigkeitsrente, weil es auf Grund des Lohnes berechnet worden ist, den der Versicherte noch bei ungeminderter oder zumindest im wesentlichen ungeminderter Arbeitskraft erzielt hat. Im zweiten Fall ist das Krankengeld bereits wesentlich gemindert, so daß eine Anrechnung nicht zu erfolgen hat.
Hat der Versicherte dagegen während des Bezugs der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG bis zur Bewilligung des Krankengeldes eine solche Tätigkeit nicht ausgeübt, so stellt sich die Rechtslage anders dar. Darüber ist aber im vorliegenden Falle nicht zu entscheiden.
Der Kläger hat während des Bezugs der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG seine alte Hauertätigkeit durchgehend bis zur Umwandlung dieser Rente in BU-Rente verrichtet. Er muß daher wie ein Versicherter behandelt werden, der nicht vermindert bergmännisch berufsfähig war und daher auch keine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG bezogen haben würde. Da er das Krankengeld bereits vor der Umwandlung seiner Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG in BU-Rente erhalten hat, muß die BU-Rente voll auf das Krankengeld angerechnet werden.
Der Kläger wendet nun ein, daß er sich im Ergebnis durch eine solche Regelung schlechter stehe als vor der Bewilligung der Bergmannsrente und meint, dies sei aus dem Gesichtspunkt des Besitzstandsschutzes und aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht gerechtfertigt. Der Grundsatz von Treu und Glauben kann dem Kläger nicht zu dem erstrebten Erfolg verhelfen, weil die sich aus dem § 183 Abs. 5 RVO ergebende Regelung, wonach eine Anrechnung der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG auf das Krankengeld in keinem Fall erfolgen soll, eine besondere Vergünstigung gegenüber der Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG darstellt, die weder ganz noch teilweise über die Zeit des Bezugs einer Rente nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 RKG hinaus aufrechterhalten werden kann. Denn der Grund für diese besondere Vergünstigung, daß trotz voller oder im wesentlichen voller Erwerbsfähigkeit des Versicherten die Rente und ggf. das an ihre Stelle tretende Krankengeld ungekürzt gezahlt wird, muß mit dem Ende dieser Rente, d.h. mit ihrer Umwandlung in Berufsunfähigkeitsrente entfallen. Einen Besitzstandsschutz in dem Sinne, daß das Einkommen aus Rente und Krankengeld garantiert wird oder auch nur in dem engeren Sinne, daß ein einmal gewährtes Krankengeld nicht mehr gekürzt werden kann, gibt es im Sozialversicherungsrecht nicht. Allenfalls könnte man daran denken, daß sich der Besitzstandsschutz aus dem Verfassungsgrundsatz des Vertrauensschutzes oder des Eigentumsschutzes ergeben könnte. Doch darf nicht unbeachtet bleiben, daß ein solcher Besitzstandsschutz andererseits gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung des Art. 3 des Grundgesetzes verstoßen würde. Er würde nämlich zur Folge haben, daß diese Gruppe von Versicherten ohne ersichtlichen Grund besser behandelt würde als Versicherte, die unmittelbar berufsunfähig werden oder die zuvor eine Bergmannsrente nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 RKG bezogen haben. Eine solch unterschiedliche Regelung könnte verfassungsrechtlich nicht hingenommen werden.
Da die Beklagte sich mit dem im Revisionsverfahren gestellten Antrag bereit erklärt, bis zum 31. März 1968 die Anrechnung der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit auf das Krankengeld auf den Differenzbetrag zwischen der Bergmannsrente und der Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit zu beschränken, war nur noch über den Zeitraum ab 1. April 1968 zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen