Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschiedenenwitwenrente. Unterhalt
Orientierungssatz
1. Nach der Scheidung eingetretene Änderungen, die nicht ein Spiegelbild der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bilden, sondern nur die Lebensverhältnisse und damit den sozialen Status des geschiedenen Mannes beeinflußt haben, dürfen bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie zZt der Scheidung mit berechenbarer Sicherheit voraussehbar waren (vgl BSG 1968-10-29 4 RJ 421/67 = SozR Nr 47 zu § 1265 RVO).
2. Die geschiedene Frau muß sich auf ihren Unterhaltsanspruch gegen den allein für schuldig erklärten Mann die Erträgnisse anrechnen lassen, die sie durch eine ihr mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit erlangen könnte. Die Unterhaltsbedürftigkeit der geschiedenen Frau entfällt, wenn sie eine sich ihr bietende Gelegenheit, durch zumutbare Arbeit den angemessenen Unterhalt selbst zu verdienen, ungenutzt läßt (vgl BSG 1967-05-31 12 RJ 406/62 = SozR Nr 39 zu § 1265 RVO).
3. Alle Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit sind auf den gesamten angemessenen Unterhaltsbedarf anzurechnen. Eine gesonderte Ermittlung einzelner Unterhaltsbedürfnisse ist nicht zulässig.
Normenkette
RVO § 1265 S. 1 Fassung: 1957-02-23; EheG § 58 Abs. 1; AVG § 42 S. 1 Fassung: 1957-02-23
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 25.08.1972) |
SG Hannover (Entscheidung vom 09.07.1971) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 25. August 1972 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 9. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente nach § 42 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG).
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts (LSG) hat die 1921 geborene Klägerin keinen Beruf erlernt; sie arbeitete bis zu ihrer 1949 erfolgten Eheschließung in der Landwirtschaft ihres Vaters und im elterlichen Haushalt. Auch später lebte sie mit ihrem 1911 geborenen Ehemann und ihren beiden 1950 und 1952 geborenen Töchtern mietfrei auf dem väterlichen Hof, auf dem die Familie gegen ein wöchentliches Kostgeld von 25,- DM auch verpflegt wurde. Im Dezember 1953 wurde ihre Ehe aus der Alleinschuld des Mannes geschieden; beide Ehegatten haben nicht wieder geheiratet. Die Klägerin blieb mit ihren Kindern bei ihren Eltern. Von ihrem geschiedenen Mann, der als gelernter Maurer 1953 monatlich durchschnittlich 420,- DM brutto verdiente, erhielt sie auf Grund eines Unterhaltsurteils bis März 1969 monatlich 20,- DM Unterhalt. Die Landwirtschaft wurde 1966 verpachtet; die Eltern der Klägerin behielten nur einen Hausgarten mit Gemüseanbau für den eigenen Bedarf. Die Klägerin wohnte bei ihnen auch weiterhin mit ihren Kindern miet- und kostgeldfrei; sie pflegte ihren inzwischen erkrankten Vater, der eine monatliche Rente von 600,- DM bezog, und führte gemeinsam mit ihrer Mutter den Haushalt. Ihre Töchter wurden im April 1968 bzw. im April 1969 berufstätig; sie bezogen im September 1969 Gehälter von je rd. 500,- DM monatlich. Ihr geschiedener Mann, der seit 1962 als Angestellter in einem Labor tätig war, hatte ab Januar 1968 ein monatliches Gehalt von durchschnittlich 1250,- DM brutto. Er wurde am 31. März 1969 aus Gesundheitsgründen entlassen und bezog dann bis Juli 1969 Übergangsgeld von monatlich 1140,- DM; vom 1. April 1969 bis zu seinem Tod am 6. September 1969 war er arbeitsunfähig krank.
Die Klägerin, die seit dem Tod ihres Vaters (September 1971) stundenweise als Raumpflegerin tätig ist (Nettoverdienst jetzt 418,- DM monatlich) und ihre inzwischen erkrankte Mutter pflegt, beantragte im September 1969 die Gewährung der sog. Geschiedenen-Witwenrente. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 22. Mai 1970 ab. Die Klage hatte erst vor dem LSG Erfolg; es verurteilte die Beklagte zur Rentengewährung ab 1. Oktober 1969. Nach seiner Auffassung ist der Betrag von 20,- DM, den die Klägerin auf Grund des Unterhaltsurteils monatlich erhalten hat, zu geringfügig, um als Unterhaltsleistung i. S. des § 42 AVG angesehen zu werden. Entscheidend sei deshalb, ob ihr geschiedener Mann zur Zeit seines Todes Unterhalt nach den Vorschriften des Ehegesetzes (EheG) zu leisten hatte. Der insoweit maßgebende letzte wirtschaftliche Dauerzustand sei die Zeit von April 1968 bis April 1969 gewesen; die Zeit der folgenden Arbeitsunfähigkeit ihres Mannes sei auszuklammern. Da ihr Mann z. Zt. der Scheidung als Maurer monatlich durchschnittlich 420,- DM brutto verdiente, habe der angemessene Unterhalt der Klägerin damals nach den Lebensverhältnissen der Eheleute monatlich höchstens 120,- DM betragen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die spätere berufliche Entwicklung ihres Mannes zum Laboranten bereits z. Zt. der Scheidung voraussehbar gewesen sei; auf jeden Fall sei eine Lohnerhöhung als Maurer vorauszusehen gewesen. Als solcher hätte ihr Mann 1968/69 etwa 1100,- DM brutto monatlich verdient. Diese Lohnerhöhung sei Ausdruck der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten. Der angemessene Unterhalt der Klägerin habe deshalb 1968/69 etwa 330,- DM monatlich betragen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit habe ihr unter den gegebenen Umständen nicht zugemutet werden können, weil sie keinen Beruf erlernt und stets nur in der Landwirtschaft bzw. im Haushalt ihrer Eltern gearbeitet habe. Es wäre unbillig gewesen, von ihr zu verlangen, nunmehr ihre Verhältnisse völlig umzustellen und ihre inzwischen alt gewordenen, nicht mehr leistungsfähigen Eltern zu verlassen. Da sie als Gegenleistung für die Pflege ihres Vaters und die Haushaltsführung lediglich freie Kost und Wohnung erhalten habe, sei unter Zugrundelegung der Verhältnisse ab April 1968 ein weiterer Unterhaltsbetrag von 60,- bis 80,- DM monatlich gerechtfertigt gewesen; diesen hätte ihr geschiedener Ehemann nach den Vorschriften des EheG als Unterhalt zahlen müssen.
Mit der zugelassenen Revision beantragt die Beklagte,
das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts (SG) zurückzuweisen.
Sie rügt eine Verletzung materiellen Rechts. Nach den vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Maßstäben sei bei der Projektion des angemessenen Unterhaltsbedarfs auf den Zeitraum vor dem Tod des Versicherten als unabhängiger Berechnungsmaßstab der Preisindex der Lebenshaltung anzuwenden. Danach hätten sich die Lebenshaltungskosten von 1953 bis 1969 nur um rd. 40 % erhöht. Halte man als Unterhalt der Klägerin z. Zt. der Scheidung höchstens 120,- DM monatlich für angemessen, so ergebe sich für 1969 ein Betrag von 163,- DM. Hierauf habe sich die Klägerin die von ihren Eltern erhaltenen Naturalleistungen (freie Verpflegung und Unterkunft) anrechnen lassen müssen. Ein Unterhaltsanspruch nach dem EheG habe deshalb vor dem Tod ihres Mannes nicht bestanden. Im übrigen habe die Klägerin auch einer stundenweisen Erwerbstätigkeit nachgehen können.
Die Klägerin ist vor dem BSG nicht vertreten; sie hat sich jedoch ebenso wie die Beklagte mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; entgegen der Auffassung des LSG hat die Klägerin keinen Anspruch auf "Geschiedenen-Witwenrente".
Beide Vorinstanzen sind mit Recht davon ausgegangen, daß der Betrag von 20,- DM, den die Klägerin auf Grund des Unterhaltsurteils bis März 1969 monatlich zu erhalten hatte und auch erhalten hat, wegen seiner Geringfügigkeit nicht als "Unterhalt" i. S. von § 42 AVG (= § 1265 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) zu werten ist (vgl. BSG in SozR Nr. 26, 41, 45, 49 zu § 1265 RVO). Der streitige Rentenanspruch hängt deshalb davon ab, ob der geschiedene Mann der Klägerin z. Zt. seines Todes, d. h. während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor seinem Tod (BSG in SozR Nr. 22, 32 zu § 1265 RVO), Unterhalt nach den Vorschriften des EheG zu leisten hatte (§ 42 Satz 1 AVG 1. Alternative), und zwar unabhängig von seinem Leistungsvermögen (§ 59 EheG), denn eine Witwenrente ist - da er nicht wieder geheiratet hat - nicht zu gewähren (§ 42 Satz 2 AVG in der bis 31.12.1972 gültig gewesenen Fassung).
Nach den Vorschriften des EheG war ihr an der Scheidung der Ehe allein schuldiger Mann verpflichtet, der Klägerin den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Einkünfte aus ihrem Vermögen und die Erträgnisse einer von ihr ausgeübten oder auszuübenden Erwerbstätigkeit nicht ausreichten (§ 58 Abs. 1 EheG). Wie das BSG bereits entschieden hat, ist hinsichtlich der Angemessenheit des Unterhalts von den Lebensverhältnissen der Ehegatten z. Zt. der Scheidung auszugehen, und - sofern im Zeitpunkt der Scheidung nur der für schuldig erklärte Ehemann Einkünfte hatte - als angemessener Unterhalt der Frau im allgemeinen 1/3 bis 1/4 des Nettoeinkommens des Mannes anzusehen (BSG in SozR Nr. 16 zu § 1265 RVO, vgl. auch Nr. 58); der so für die Zeit der Scheidung ermittelte Nominalbetrag muß dann unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Erhöhung der Lebenshaltungskosten auf die Zeit des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod des Mannes "projiziert" werden (BSG in SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO). Beide Vorinstanzen sind deshalb zutreffend von dem z. Zt. der Scheidung (1953) angemessenen Unterhalt ausgegangen, den sie auf höchstens 120,- DM monatlich ausgesetzt haben; das wird mit der Revision nicht beanstandet. Wie bereits das SG festgestellt hat, sind die Lebenshaltungskosten von 1953 bis 1969 - dem Jahr, in dem der geschiedene Mann der Klägerin gestorben ist - um rd. 40% gestiegen (vgl. Arbeits- und sozialstatistische Mitteilungen 1964 S. 261 und 1970 S. 203). Bei Berücksichtigung dieser Erhöhung ergibt sich mithin für 1969 ein angemessener Unterhalt von 168,- DM monatlich.
Entgegen der Auffassung des LSG hat bei dieser Berechnung eine in demselben Zeitraum möglicherweise überdurchschnittliche Erhöhung der Maurerlöhne ebenso außer Betracht zu bleiben wie das von dem geschiedenen Mann der Klägerin 1968/69 als Laborant tatsächlich bezogene Gehalt, denn nach der Scheidung eingetretene Änderungen, die nicht ein Spiegelbild der allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten bilden, sondern nur die Lebensverhältnisse und damit den sozialen Status des geschiedenen Mannes beeinflußt haben, dürfen bei der Ermittlung des angemessenen Unterhalts allenfalls dann berücksichtigt werden, wenn sie z. Zt. der Scheidung mit berechenbarer Sicherheit voraussehbar waren. Auch das hat das BSG bereits entschieden (SozR Nr. 47 zu § 1265 RVO). Der erkennende Senat hat keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der geschiedene Mann der Klägerin, falls er Maurer geblieben wäre, 1968/69 monatlich 1.100,- DM brutto verdient hätte; das würde bei einem 1953 erzielten Bruttolohn von monatlich 420,- DM eine Erhöhung um nicht weniger als 162 % bedeuten. Entgegen der Auffassung des LSG ist eine derartige Lohnerhöhung weder ein Spiegelbild der - rd. 40 % ausmachenden - allgemeinen Erhöhung der Lebenshaltungskosten, noch war sie z. Zt. der Scheidung mit berechenbarer Sicherheit voraussehbar.
Auf den sonach für 1969 angemessenen Lebensunterhalt von 168,- DM monatlich sind Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anzurechnen. Dem LSG kann nicht dahin gefolgt werden, der Klägerin habe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden können, weil es unbillig gewesen wäre, von ihr eine völlige Umstellung ihrer Lebensverhältnisse zu verlangen. Eine grundlegende Änderung dieser Verhältnisse war schon 1966 mit der Verpachtung der elterlichen Landwirtschaft eingetreten. Auch hätte die Betreuung ihrer beiden damals bereits 14 und 16 Jahre alten Töchter die Klägerin nicht gehindert, wenigstens stundenweise einer Erwerbstätigkeit beispielsweise als Raumpflegerin nachzugehen, wie sie das seit dem Tod ihres Vaters (1971) nunmehr trotz Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter tut. Daß ihr die Verrichtung dieser Tätigkeit unzumutbar gewesen wäre, hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Schon ihr jetziger Nettoverdienst von 418,- DM monatlich zeigt, daß sie den ihr monatlich zustehenden Unterhaltsbetrag von 168,- DM und sogar einen noch höheren Betrag bis etwa 300,- DM aus den Erträgnissen einer solchen Erwerbstätigkeit hätte bestreiten können. Wenn sie eine derartige ihr mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit nicht aufnahm, weil sie ihren kranken Vater pflegen und gemeinsam mit ihrer Mutter den elterlichen Haushalt führen wollte, hätte sie sich im übrigen jedenfalls die damit verbundenen, ihr in Gestalt von freier Kost und freier Wohnung für sich und ihre Töchter gewährten Vergünstigungen anrechnen lassen müssen. Es handelt sich hierbei weder um von Gegenleistungen unabhängige freiwillige Zuwendungen, noch konnte es zu Lasten ihres geschiedenen Mannes gehen, wenn die Klägerin es unterließ, durch eine ihr mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit die für ihren angemessenen Unterhalt notwendigen Einkünfte zu erzielen (BSG in SozR Nr. 39 zu § 1265 RVO und Urteil vom 15.7.1969 - 1 RA 245/68-).
Zu Unrecht hat das LSG für einen Teil der Unterhaltsbedürfnisse der Klägerin (für ihren persönlichen Bedarf an Kleidung, Frisör, kosmetischen Artikeln u. ä.) noch einen besonderen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 60,- bis 80,- DM für angemessen und den geschiedenen Mann jedenfalls insoweit für leistungspflichtig erklärt. Nach § 58 Abs. 1 EheG ist der gesamte angemessene Unterhaltsbedarf zu ermitteln; auf ihn sind alle Erträgnisse einer zumutbaren Erwerbstätigkeit anzurechnen. Eine gesonderte Ermittlung einzelner Unterhaltsbedürfnisse ist danach nicht zulässig.
Die Klägerin war nach alledem schon seit 1966 nicht unterhaltsbedürftig. Es ist deshalb ohne Bedeutung, ob bei der Bemessung des hier maßgebenden letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes vor dem Tod ihres geschiedenen Mannes die Zeit seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (ab 1.4.1969) ausgeklammert wird, denn die Klägerin hatte ihm gegenüber nach den Vorschriften des EheG schon seit 1966 keinen Anspruch auf Unterhalt.
Der Senat hatte noch zu berücksichtigen, daß § 42 Satz 2 AVG durch das Rentenreformgesetz vom 16.10.1972 (BGBl I S. 1965) eine neue Fassung erhalten hat, die für den geltend gemachten Anspruch ab 1.1.1973 zu beachten ist (Art. 2 § 18 AnVNG idF des Rentenreformgesetzes). Von den neuen Anspruchsvoraussetzungen des § 42 Satz 2 AVG sind zwar die in den beiden ersten Ziffern dieses Satzes genannten erfüllt (eine Unterhaltsverpflichtung hat wegen der Erträgnisse einer - auszuübenden - Erwerbstätigkeit nicht bestanden; die Klägerin hatte im Zeitpunkt der Scheidung zwei waisenrentenberechtigte Kinder zu erziehen). Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für die Erfüllung der letzten Ziffer, insbesondere dafür, daß die Klägerin jetzt schon berufsunfähig wäre. Der Senat sah deshalb keinen Anlaß, für die Zeit ab 1.1.1973 den Rechtsstreit an das LSG zurückzuverweisen.
Auf die Revision der Beklagten mußte deshalb das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen werden, weil ihr der mit der Klage geltend gemachte Rechtsanspruch entgegen der Auffassung des LSG nicht zusteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes.
Fundstellen