Leitsatz (redaktionell)
Läßt die Verletzte auf der Heimfahrt von einem Betriebsausflug das Privatauto, mit dem sie in ihren Wohnort gebracht werden sollte, umkehren und in Richtung ihres Arbeitsorts zurückfahren, weil sie dort noch persönliche Sachen abholen will, so steht ein dabei entstandener Unfall weder unter dem Schutz des RVO § 542 noch des RVO § 543.
Die Rechtslage kann anders sein, wenn bei der Rückfahrt an dem Lokal, in dem der Betriebsausflug endete, eine andere Teilnehmerin aufgenommen wurde, die ebenfalls an den Arbeitsort zurückgebracht werden sollte. Der Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung kann dadurch wieder hergestellt sein.
Normenkette
RVO § 543 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1942-03-09, § 542 Abs. 1 Fassung: 1942-03-09
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. November 1959 wird mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I
Die Firma Fischindustrie W... von E... in C... veranstaltete am Samstag, dem 7. Juli 1956, eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung in der Gaststätte F... D... (Gaststätte D...), etwa 45 km südostwärts von C... an der Bundesstraße 73. Hieran nahm auch die im Jahre 1937 geborene, als Arbeiterin in dem Unternehmen beschäftigte Klägerin teil. Sie war am frühen Morgen von ihrem Wohnort H..., der ebenfalls an der Bundesstraße 73 etwa 20 km südostwärts von der vorgenannten Gaststätte liegt, mit der Bundesbahn nach C... gefahren, hatte dort eingekauft und sich bei ihrer Arbeitskameradin Frau B... umgezogen. Ihre Einkäufe, ihre ausgezogenen Kleider und ihre große Handtasche hatte sie in der Wohnung B... zurückgelassen. Die Belegschaft der Firma von E... fuhr gegen 13.30 Uhr mit Omnibussen, die das Unternehmen hatte bereitstellen lassen, von C... zum Veranstaltungsort. Die Gemeinschaftsveranstaltung dauerte bis nachts 4.00 Uhr. Alsdann standen die Omnibusse den Belegschaftsmitgliedern für die Rückfahrt nach C... zur Verfügung. Die Klägerin verließ die Veranstaltung gemeinsam mit Frau B... um 3.15 Uhr. Die beiden wurden von dem Ehemann B... und dessen Schwager, dem mit der Klägerin befreundeten Seemann H..., mit einem Mietwagen abgeholt. B... versprach der Klägerin, sie nach H... zu bringen; von dort wollte er mit den übrigen Insassen des Wagens nach C... fahren. Nach einer Fahrstrecke von 10 bis 15 km äußerte die Klägerin, sie benötige die in der Wohnung B... zurückgelassenen Einkäufe, Kleidungsstücke und ihre Handtasche, in der sich ihre abgelaufene Wochenkarte und ihr Fahrtausweis befänden. Deshalb wendete B... den Wagen und fuhr die Bundesstraße 73 in nordwestlicher Richtung zurück. An der Gaststätte F... D... stieg die Arbeiterin L... zu, die ebenfalls an der Gemeinschaftsveranstaltung der Firma von E... teilgenommen hatte; sie fuhr mit bis A.... Wenige Kilometer vor C... - von dort aus wollte die Klägerin, ebenso wie andere in H... wohnende Belegschaftsmitglieder, die sich für die Benutzung der Betriebsomnibusse entschieden hatten, mit dem Frühzug nach H... zurückkehren geriet der von B... gesteuerte Wagen ins Schleudern und überschlug sich. H... kam ums Leben. Die Klägerin trug neben Kopfplatzwunden, Prellungen und einer Gehirnerschütterung vor allem einen Verrenkungsbruch des dritten Brustwirbels mit einer Querschnittslähmung davon; sie ist dadurch erwerbsunfähig geworden.
Durch Bescheid vom 30. März 1957 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch der Klägerin ab, weil diese nicht auf dem direkten Heimweg von der Gemeinschaftsveranstaltung verunglückt sei und deshalb ein zur Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung verpflichtender Wegeunfall nicht vorliege.
Auf die Klage hin hat das Sozialgericht (SG) Stade nach Beiladung der Allgemeinen Ortskrankenkasse C... durch Urteil vom 4. September 1957 den angefochtenen Bescheid aufgehoben und "die Beklagte für verpflichtet erklärt, der Klägerin einen Bescheid zu erteilen, in dem der Unfall der. Klägerin vom 8. Juli 1956 als zu entschädigender Unfall anerkannt wird."
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen hat durch Urteil vom 10. November 1959 die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Klägerin habe mit dem vorzeitigen Verlassen der Betriebsveranstaltung die betriebliche Tätigkeit beendet gehabt. Der Rückweg von der Veranstaltung wäre nur dann versicherungsrechtlich geschützt gewesen, wenn er mit ihr in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang gestanden hätte. Dies treffe auf den in Richtung H... zurückgelegten Wegteil zu, nicht jedoch auf den danach angetretenen Weg nach C.... Die Absicht der Klägerin, ihre Handtasche mit dem Fahrtausweis in C... zu holen, habe keinen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründet, weil das Beschaffen eines Fahrtausweises grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich des Arbeitnehmers zuzurechnen sei; es handele sich dabei um eine die Arbeitstätigkeit lediglich vorbereitende Tätigkeit. Auch das Holen der in C... zurückgelassenen Kleidung sei eine rein persönliche Tätigkeit, selbst dann, wenn die Klägerin sie nicht aus Vergeßlichkeit, sondern absichtlich zurückgelassen habe, um sie nach Beendigung des Betriebsausfluges wieder abzuholen. Der Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung sei auch nicht dadurch wiederhergestellt worden, daß die Klägerin auf der Rückfahrt nach C... denselben Weg benutzt habe, den die anderen Teilnehmer nach Beendigung der Feier gefahren seien, und daß die Arbeitskameradin L... zugestiegen sei. Der Zusammenhang wäre nur wiederhergestellt, wenn die Klägerin die Veranstaltung selbst wieder besucht hätte. - Das LSG hat die Revision zugelassen.
Das Urteil ist der Klägerin am 29. Dezember 1959 zugestellt worden. Sie hat hiergegen am 19. Januar 1960 Revision eingelegt und diese am 16. Februar 1960 begründet. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das LSG sei seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Sie meint, das LSG hätte den Anzeichen nachgehen müssen, die dafür sprächen, daß B... auch ohne die Bitte der Klägerin auf dem Wege nach H... umgekehrt wäre. Auch hätte es die Arbeiterin L... über die näheren Umstände, unter denen sie in den Mietwagen eingestiegen sei, hören müssen; alsdann hätte sich ergeben, daß die Klägerin, als der Wagen vor 4.00 Uhr an der Gaststätte F... D... angehalten habe, den Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung wiederhergestellt habe. In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision Verletzung der §§ 542, 543 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Außerdem hält sie § 543 Abs 2 RVO durch Nichtanwendung für verletzt; sie meint, man müsse die für ein Betriebsfest erforderliche Festtagskleidung der Arbeitskleidung gleicherachten.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Stade vom 4. September 1957 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückzuverweisen.
Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Klägerin an.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält die Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des LSG für unbegründet und tritt der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG bei, daß die Rückfahrt der Klägerin von dem Augenblick an, in dem der Wagen zwischen der Gaststätte F... D... und H... wendete, durch rein private Beweggründe gekennzeichnet gewesen sei.
Alle Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Der Senat hat von der Möglichkeit, in dieser Weise zu verfahren (§ 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-), Gebrauch gemacht.
II
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 SGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, also zulässig. Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das LSG ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Gemeinschaftsveranstaltung der Firma von E... am 7/8. Juli 1956 einer versicherten Betriebstätigkeit gleichzuerachten war. Es hat auch zutreffend angenommen, daß die Teilnahme der Klägerin an dieser nach § 542 Abs. 1 in Verbindung mit § 537 Nr. 1 RVO unter Versicherungsschutz stehenden Veranstaltung um 3.15 Uhr - jedenfalls vorläufig - dadurch ihr Ende gefunden hatte, daß die Klägerin sie vorzeitig verlassen hatte, um sich mit dem von B... gesteuerten Wagen zu ihrem Wohnort H... bringen zu lassen. Während diejenigen Belegschaftsmitglieder, die mit den vom Betrieb gestellten Omnibussen nach C... zurückfuhren, auf dieser noch einen Teil des Betriebsausfluges bildenden Fahrt nach § 542 RVO unter Versicherungsschutz standen, konnte die Rückfahrt der Klägerin, wie das LSG mit Recht annimmt, nur nach § 543 Abs. 1 Satz 1 RVO versicherungsrechtlich geschützt sein. Dabei gab es für sie mehrere Möglichkeiten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung zu ihrer Wohnung zu gelangen. So konnte sie beispielsweise von einer dem Ausflugslokal nahegelegenen Haltestelle der Bundesbahn mit dieser die Heimfahrt durchführen. Sie konnte auch, weil vor Tagesanbruch des 8. Juli offenbar kein Zug verkehrte - darüber scheinen sich die Beteiligten einig zu sein - und möglicherweise auch keine während der Nacht zugängliche oder zumutbare Wartegelegenheit vorhanden war, von irgendeiner Fahrgelegenheit nach C... Gebrauch machen, um von dort aus mit dem Frühzug nach H... zu fahren. Schließlich konnte sie auch - wie sie es getan hat - das Angebot B., sie mit dem von ihm gesteuerten Wagen nach Hause zu bringen, annehmen. Jeder dieser Wege hätte, sofern sich nicht aus besonderen Umständen das Gegenteil entnehmen ließ, mit dem als Betriebstätigkeit anzusehenden Ausflug in rechtlich wesentlichem Zusammenhang und deshalb auch unter Versicherungsschutz gestanden.
Somit war, wie das LSG mit Recht angenommen hat, die 10 bis 15 km lange Fahrt von der Gaststätte F... D... in Richtung H... versicherungsrechtlich geschützt. Sie wäre auch, wenn sie zu Ende geführt worden wäre, bis zu der Wohnung der Klägerin geschützt gewesen. Nachdem B... jedoch den Wagen gewendet und in Richtung D... C... zurückgefahren war, hing der Fortbestand des Versicherungsschutzes davon ab, ob die vorgenommene Änderung wesentlich mit der versicherten Tätigkeit der Klägerin bzw. der dieser Tätigkeit gleichzuerachtenden Teilnahme am Betriebsausflug zusammenhing oder dem persönlichen Lebensbereich der Klägerin zuzurechnen war. Hätte beispielsweise B... sich geweigert, die begonnene Fahrt nach H... zu Ende zu führen, so wäre für die Rückfahrt nach C... der Versicherungsschutz nicht in Frage gestellt gewesen. Nach den vom LSG verfahrensrechtlich insoweit einwandfrei getroffenen Feststellungen ist jedoch die Anregung, die Fahrt nach H... abzubrechen und nach C... zu fahren, von der Klägerin ausgegangen. Die Rüge der Revision, das LSG hätte noch aufklären müssen, ob B... ohnedies auf halbem Wege umgekehrt wäre, ist unbegründet. Da B..., als er sich zu der Fahrt nach Himmelpforten bereit erklärte, sowohl die Entfernung kannte als auch wußte, daß er am folgenden Morgen eine größere Fahrt mit dem Mietwagen zu unternehmen gedachte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt dafür, daß er ohne den Wunsch der Klägerin, nach C... zurückgefahren zu werden, die Fahrt nach H... abgebrochen hätte. Das LSG, das seine gegenteilige Überzeugung auf die Aussagen der Klägerin selbst und auf die Bekundung des Zeugen B... stützen konnte, brauchte sich daher zu einer weiteren Erforschung des Sachverhalts in dieser Richtung nicht gedrängt zu fühlen.
Nachdem B... den Wagen gewendet und die Rückfahrt in Richtung D... C... angetreten hatte, bestand für die Klägerin, wie das LSG zutreffend angenommen hat, nicht schon deshalb der Versicherungsschutz weiter, weil sie die abgelaufene Wochenkarte und den Fahrtausweis, also Unterlagen für die Beschaffung einer neuen Wochenkarte, abholen wollte. Eine solche, die versicherte Arbeitstätigkeit lediglich vorbereitende Verrichtung ist der persönlichen Sphäre des Versicherten zuzurechnen; sie begründet keinen rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit selbst (vgl. BSG 7, 255).
Die Absicht der Klägerin, vor ihrer Rückkehr nach H... ihr Festkleid in C... gegen die am Samstagvormittag getragenen Kleider auszutauschen und ihre dort zurückgelassenen Einkäufe abzuholen, hätte einen rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit begründen können, wenn die Klägerin auf diese Kleider für die Wiederaufnahme der Arbeit am folgenden Montag angewiesen gewesen wäre und keine Gelegenheit gehabt hätte, in der Zeit zwischen der Ankunft ihres Zuges und dem Arbeitsbeginn die Kleider abzuholen und anzuziehen. Nach den vom LSG getroffenen Feststellungen und auch nach dem Revisionsvorbringen der Klägerin lag jedoch ein solcher Sachverhalt nicht vor. Die Klägerin behauptet nicht, die zurückgelassenen Kleider für ihre Arbeitstätigkeit benötigt zu haben; sie will einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Umwenden des Wagens und der Rückfahrt in Richtung C... einerseits und der versicherten Tätigkeit andererseits schon darin sehen, daß nach Beendigung des Betriebsfestes Anlaß bestanden habe, das Festkleid abzulegen. Dies hätte aber ebensowohl und zeitlich eher geschehen können, wenn die Fahrt nach H... fortgesetzt worden wäre. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist also wesentlich anders als derjenige der von der Revision angeführten Entscheidung des erkennenden Senats vom 29. Januar 1959, in welcher der Versicherungsschutz für einen Weg bejaht wurde, den ein Versicherter von der Arbeitsstätte zu seiner Wohnung zurückgelegt hatte, um einen Schlüssel zu einem Spind zu holen, in welchem allgemein übliche Arbeitskleidung verwahrt wurde (BSG SozR RVO § 543 Bl. Aa 7 Nr. 11).
Ist somit nach dem bisher festgestellten Sachverhalt die Auffassung des LSG zu billigen, daß die Klägerin den um 3.15 Uhr begonnenen Heimweg aus persönlichen, mit ihrer versicherten Tätigkeit nicht rechtlich wesentlich zusammenhängenden Gründen unterbrochen und einen anderen, nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Weg eingeschlagen hat, so ist doch nach der Meinung des erkennenden Senats nicht ausreichend geklärt, unter welchen Umständen es an der Gaststätte F... D... zur Mitnahme der Zeugin L... gekommen ist und ob der dortige Aufenthalt - wie die Revision meint - zur Wiederherstellung des Zusammenhangs mit der Betriebsveranstaltung geführt hat. Zwar hat das LSG auf Grund der Angaben der Klägerin festgestellt, sie sei auf der Rückfahrt nicht mehr in der Gastwirtschaft D... gewesen. Dies schließt jedoch nicht aus, daß sie vom Wagen aus oder außerhalb desselben die Verbindung mit anderen Belegschaftsmitgliedern wiederaufgenommen und dadurch zu erkennen gegeben hat, daß sie sich - wenn auch nur vorübergehend - wieder als Festteilnehmerin betrachtete; hierzu brauchte sie nicht unbedingt den Tanzsaal oder einen anderen Raum der Gaststätte zu betreten. Da nicht ohne weiteres anzunehmen ist, daß die Arbeiterin L... ohne jede Verbindung zu dem Ausflugslokal ihrer Firma und völlig allein an der Stelle stand, von der B... sie aufnahm, hätte sich das LSG gedrängt fühlen müssen, den Sachverhalt in der angedeuteten Richtung näher zu erforschen. Dabei hätte es sich empfohlen, vor allem die Arbeiterin L... und das Ehepaar B... zu hören, da es nicht ausgeschlossen erscheint, daß die Klägerin selbst infolge der erlittenen schweren Verletzungen sich nicht mehr aller Einzelheiten erinnert. Sollte die Klägerin anläßlich des Zusammentreffens mit der Arbeiterin L... den Zusammenhang mit der Betriebsveranstaltung wiederhergestellt haben, so wäre ihr weiterer Weg, auf dem sich der Unfall ereignet hat, wie oben dargelegt wurde, nach § 543 Abs. 1 RVO versicherungsrechtlich geschützt.
Hiernach hängt die Entscheidung des Rechtsstreits noch von weiteren tatsächlichen Feststellungen ab. Das angefochtene Urteil wurde deshalb mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen (§ 170 Abs. 2 Satz 2 SGG).
Der Zurückverweisung hätte es allerdings nicht bedurft, wenn der Unfall - wie die Revision meint - sich bei einer mit der Tätigkeit in dem Unternehmen zusammenhängenden Verwahrung oder Beförderung von Arbeitsgerät ereignet hätte und die Klägerin somit nach § 543 Abs. 2 RVO entschädigungsberechtigt wäre. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen jedoch nicht vor. Weder ist ein Kleidungsstück der hier in Betracht kommenden Art ein Arbeitsgerät noch wurde jenes auf der unfallbringenden Fahrt von der Klägerin "verwahrt" oder "befördert".
Bei der erneuten Verhandlung der Sache wird das LSG gegebenenfalls unter Auslegung des Klageantrages vorab zu prüfen haben, ob mit der Anfechtungsklage eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG oder eine Vornahmeklage nach § 54 Abs. 1 SGG verbunden ist und ob im letzteren Falle nach § 79 Nr. 2 SGG ein Vorverfahren stattzufinden hat (vgl. BSG 8, 3).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem abschließenden Urteil des LSG vorbehalten.
Fundstellen