Leitsatz (amtlich)
1. Eine Ersatzzeit kann nach RKG § 50 Abs 3 S 1 nur angerechnet werden, wenn bei Beginn dieser Zeit wenigstens aus einem knappschaftlichen Pflichtbeitrag ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Darüberhinaus muß der letzte Pflicht- oder freiwillige Beitrag zur Knappschaftsversicherung entrichtet worden sein (Fortentwicklung von BSG 1962-09-25 5 RKn 28/61 = BSGE 18, 42 und SozR Nr 1 zu § 50 RKG).
2. RKG § 50 Abs 3 S 2 Buchst a greift nur Platz, wenn die Zuordnung einer Ersatzzeit zu irgendeinem der Rentenversicherungszweige nach S 1 dieser Vorschrift nicht möglich ist.
3. KnVNG Art 2 § 7 Abs 2 ist dahin zu verstehen, daß die nach früherem Recht anerkannten Arten von Ersatzzeiten, wenn sie vor dem 1957-01-01 liegen, auch dann noch anerkannt werden können, wenn der Versicherungsfall nach dem 1956-12-31 eintritt.
Für die Frage, ob die Voraussetzungen einer solchen Art von Ersatzzeit im Einzelfall gegeben sind, ist - ua - RKG § 50 Abs 3 anzuwenden.
Kann hiernach einem Versicherten eine Ersatzzeit nicht auf die Wartezeit für eine knappschaftliche Leistung angerechnet werden, so steht dem nicht entgegen, daß sie ihm nach altem Recht - zB für die Gewährung des Knappschaftssoldes - angerechnet worden ist.
Normenkette
RKG § 50 Abs. 3 S. 1 Fassung: 1957-05-21, S. 2 Buchst. a Fassung: 1957-05-21; KnVNG Art. 2 § 7 Abs. 2 Fassung: 1957-05-21
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. Januar 1964 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der im Jahre 1901 geborene Kläger war bis September 1941 in knappschaftlich versicherten Betrieben pflichtversichert. Danach entrichtete er als Fahrsteiger freiwillige Beiträge an die Reichsversicherungsanstalt für Angestellte bis April 1945. Er wurde dann noch zum Kriegsdienst eingezogen und blieb bis Juli 1947 in Kriegsgefangenschaft. Nach seiner Entlassung entrichtete er für August 1947 noch einen Beitrag zur Angestelltenversicherung (AV) und übte danach wieder eine knappschaftlich versicherungspflichtige Tätigkeit aus. Insgesamt ist für ihn in der knappschaftlichen Rentenversicherung (KnRV) eine Beitragszeit von 283 Monaten nachgewiesen. Die Beklagte gewährte ihm ab 1. September 1951 den Knappschaftssold, wobei sie die Kriegsdienstzeit bei der Berechnung der Wartezeit als Ersatzzeit in der KnRV ansetzte.
Den Antrag des Klägers, ihm die Bergmannsrente gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Reichsknappschaftsgesetzes (RKG) zu gewähren, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, er habe keine knappschaftliche Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Mit der Klage beim Sozialgericht machte der Kläger erfolglos geltend, die Zeit von 27 Monaten Kriegsdienst und Gefangenschaft müsse ihm für die knappschaftliche Wartezeit angerechnet werden.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 7. Januar 1964 die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, die Zeit des Kriegsdienstes und der anschließenden Gefangenschaft könnten als Ersatzzeit nicht in die knappschaftliche Versicherungszeit einbezogen werden, weil der Kläger bei ihrem Beginn nicht in der KnRV, sondern in der AV versichert gewesen sei. Er habe dann zwar innerhalb von zwei Jahren nach der Entlassung wieder eine knappschaftlich versicherte Tätigkeit aufgenommen; das sei jedoch für die Anrechnung der Ersatzzeit ohne Bedeutung, weil die Ausnahmevorschrift des § 50 Abs. 3 Satz 2 RKG nur dann zur Geltung käme, wenn der Ersatzzeit überhaupt keine Beitragszeiten vorausgegangen wären. Der Kläger könne sich auch nicht auf die frühere Anrechnung der Ersatzzeit bei der Gewährung des Knappschaftssoldes oder auf die Vorschrift des Art. 2 § 7 Abs. 2 des Knappschaftsversicherungs-Neuregelungsgesetzes (KnVNG) berufen, die auf seinen Fall nicht passe.
Mit der Revision rügt der Kläger die unrichtige Auslegung des § 50 Abs. 3 Satz 1 RKG durch das Berufungsgericht. Die vorherige Entrichtung freiwilliger Beiträge zur AV könne der Anrechnung der Ersatzzeit zur KnRV nicht entgegenstehen. Hierfür spreche auch die Fassung des § 50 Abs. 3 Satz 2 RKG, wonach die Anrechnung von Ersatzzeiten ohne vorherige Beitragsleistung von der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung abhängig ist. Schließlich spreche für seine Auffassung auch der Art. 2 § 15 Abs. 2 des Angestelltenversicherungs- Neuregelungsgesetzes (AnVNG), wonach die in den Ersatzzeiten entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge zur Höherversicherung gelten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der zugrundeliegenden Bescheide die Beklagte zu verurteilen, ab 1. Januar 1957 die Bergmannsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.
Die durch Zulassung (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) statthafte Revision des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Es kommt im vorliegenden Fall entscheidend darauf an, ob zusätzlich zu der knappschaftlichen Beitragszeit von 283 Monaten die Kriegsdienst- und Gefangenschaftszeit des Klägers von 27 Monaten als Ersatzzeit auf die für die Wartezeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 RKG erforderliche Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten anzurechnen ist.
Wie bereits im Urteil des Senats vom 25.9.1962 (BSG 18, 42) ausgeführt, gilt im Knappschaftsrecht für die Anrechnung von Ersatzzeiten eine Sonderregelung gegenüber dem Recht der Arbeiter- und der Angestellten-Rentenversicherung. Während es nach § 1251 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) und § 28 Abs. 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG) schon genügt, daß vorher "eine Versicherung" bestanden hat, wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 RKG zur Anrechnung als Ersatzzeit für die 300 Kalendermonate bei der hier in Betracht kommenden Wartezeit nach § 49 Abs. 2 RKG verlangt, daß vorher eine "Versicherungspflicht" bestanden hat und außerdem der "letzte Beitrag" zur KnRV entrichtet worden ist. Es liegt kein Grund zu der Annahme vor, der Gesetzgeber habe etwa die knappschaftlich Versicherten wegen der Ersatzzeiten grundsätzlich anders behandeln wollen als die übrigen Versicherten; die Sonderregelung kann vielmehr im wesentlichen nur den Zweck verfolgen, die Zurechnung der Ersatzzeiten gerade zur knappschaftlichen Versicherungszeit wegen der damit verbundenen besonderen Vergünstigungen strenger zu begrenzen. Für die Erfüllung der Voraussetzung, daß "eine Versicherung vorher bestanden hat", ist erforderlich und ausreichend, daß vorher wenigstens ein Beitrag wirksam entrichtet worden ist, aus dem bei Beginn der Ersatzzeit noch ein gültiges Versicherungsverhältnis bestand. Entsprechend muß es für die knappschaftliche Versicherung genügen, daß dieses bei Eintritt der Ersatzzeit noch bestehende Versicherungsverhältnis - wenigstens zum Teil - auf einem knappschaftlichen Pflichtbeitrag beruht. Es ist also nicht etwa erforderlich, daß - wie es nach dem Wortlaut ("eine Versicherungspflicht vorher bestanden hat") den Anschein haben könnte - die Versicherungspflicht noch bei Eintritt der Ersatzzeit hätte bestehen müssen.
Die Voraussetzung, daß eine Versicherungspflicht vorher bestanden hat, ist daher beim Kläger, der bis September 1941 in knappschaftlich versicherten Betrieben pflichtversichert war, erfüllt. Jedoch ist der "letzte Beitrag" für ihn nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung, sondern als freiwilliger Beitrag zur AV entrichtet worden. Das LSG hat zutreffend erkannt, daß damit die Voraussetzungen für die Zurechnung der Ersatzzeit zur knappschaftlichen Versicherungszeit nicht gegeben sind. Es liegt kein hinreichender Grund zu der Annahme vor, der Gesetzgeber habe unter dem "letzten Beitrag" nur einen Pflichtbeitrag verstanden. Hätte er die zwischenzeitliche Entrichtung freiwilliger Beiträge nicht berücksichtigen, es vielmehr nur auf die letzte Versicherungspflicht vor der Ersatzzeit ankommen lassen wollen, so würde er das einfacher ausgedrückt und nicht zunächst von "einer Versicherungspflicht" und dann erst - nach Einschiebung eines weiteren Satzteils - von "dem letzten Beitrag" gesprochen haben; zumindest hätte er aber durch den Ausdruck "Pflichtbeitrag" oder einen entsprechenden Zusatz einen etwa beabsichtigten Zusammenhang zwischen der Pflichtversicherung und dem letzten Beitrag erkennbar gemacht. Hierfür spricht auch die Ähnlichkeit mit der den finanziellen Ausgleich unter den Versicherungsträgern bei der Wanderversicherung regelnden Vorschrift des § 104 Abs. 2 Satz 3 RKG, wo es ebenfalls auf den "letzten Beitrag" vor der Ersatzzeit für deren Zuordnung ankommt, ohne daß vorher von einer Versicherungspflicht die Rede ist, auf die dieser Beitrag bezogen werden könnte.
Aber auch Sinn und Zweck der Regelung des § 50 Abs. 3 RKG sprechen gegen die Auffassung des Klägers, daß unter dem letzten Beitrag nur ein Pflichtbeitrag zu verstehen sei. Durch die Anrechnung von Ersatzzeiten soll lediglich verhindert werden, daß der Versicherte infolge des Ersatzzeittatbestandes (hier Kriegsdienst und Gefangenschaft) versicherungsrechtliche Nachteile erleidet; er soll so gestellt werden, als ob der Ersatzzeittatbestand nicht eingetreten wäre. Hierzu wird nicht nur der Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses während der Ersatzzeit fingiert, sondern zugleich unterstellt, daß der Versicherte während dieser Zeit in demjenigen Zweig der Rentenversicherung verblieben wäre, zu dem er vor der Ersatzzeit zuletzt in Rechtsbeziehungen gestanden hatte (BSG 18, 43). Die dieser Unterstellung zu Grunde liegende Vermutung, daß auch während der Ersatzzeit Beiträge zu dem Versicherungszweig entrichtet worden wären, zu dem der letzte Beitrag vor der Ersatzzeit entrichtet wurde, trifft aber auf die freiwillige Versicherung in gleicher Weise zu, wie auf die Pflichtversicherung. Die Berechtigung dieser - notwendig schematischen - Regelung findet übrigens - ohne daß es für die Entscheidung hier darauf ankäme - gerade im Falle des Klägers ihre Bestätigung. Da er nämlich alsbald nach seiner Entlassung aus der Gefangenschaft die freiwillige Beitragszahlung zur AV wiederaufgenommen hat, besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß er etwa ausgerechnet während der Ersatzzeit Beiträge zu einem anderen Versicherungszweig, nämlich zur KnRV, geleistet haben würde. Er ist also, was die Zuordnung dieser Versicherungszeit zur nichtknappschaftlichen Rentenversicherung betrifft, nicht schlechter gestellt, als er es auch ohne seine Einziehung zum Kriegsdienst - wahrscheinlich - gewesen wäre.
Die von der Revision noch angeführte Vorschrift des Art. 2 § 15 Abs. 2 AnVNG, wonach die in Ersatzzeiten entrichteten freiwilligen Beiträge als Beiträge der Höherversicherung gelten, sagt zu der Frage der Zuordnung von Ersatzzeiten nichts aus und vermag die Auffassung des Klägers nicht zu stützen.
Der Kläger kann sich auch, wie das LSG zu Recht ausführt, nicht auf § 50 Abs. 3 Satz 2 RKG berufen, um die Anrechnung der Ersatzzeit auf die Wartezeit für die von ihm erstrebte Rente zu begründen. Er hat zwar innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Ersatzzeit eine knappschaftlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen. Diese Tatsache wäre aber, wie in dem o. a. Urteil des Senats bereits ausgeführt, nur dann von Belang, wenn bei Beginn der Ersatzzeit überhaupt kein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hätte, die Anrechnung zu einem Zweige der Rentenversicherung hiernach also überhaupt nicht möglich wäre. Denn die Zuordnung von Ersatzzeiten richtet sich grundsätzlich nach den vorausgegangenen Versicherungszeiten. Lediglich zugunsten derjenigen, für die eine Ersatzzeit hiernach überhaupt nicht angerechnet werden könnte, ist in § 50 Abs. 3 Satz 2 RKG eine Ausnahmeregelung getroffen worden. In diesen Fällen kann für die Zuordnung der Ersatzzeit zwangsläufig nur eine spätere Versicherungszeit berücksichtigt werden, wobei unterstellt wird, daß ohne den Ersatzzeittatbestand der Versicherte bereits früher eine in dem betreffenden Versicherungszweig versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen haben würde. Bestand aber- wie im Falle des Klägers - schon ein gültiges Versicherungsverhältnis bei Beginn der Ersatzzeit, so ist für die Anwendung dieser Ausnahmeregelung kein Raum mehr, weil die Zuordnung der Ersatzzeit hierdurch bereits festgelegt ist; die spätere Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bleibt dann insoweit ohne Bedeutung. Der Kläger kann auch seine Auffassung, daß es bei den der Ersatzzeit vorausgehenden Versicherungszeiten nur auf Pflicht-, nicht auch auf freiwillige Beiträge ankomme, nicht darauf stützen, daß in § 50 Abs. 3 Satz 2 RKG die Aufnahme einer knappschaftlich versicherungspflichtigen Beschäftigung verlangt wird. Hier handelt es sich um eine Sonderregelung für einen andersartigen Tatbestand, die einen solchen Rückschluß auf die allgemeine Regelung nach § 50 Abs. 3 Satz 1 RKG nicht gestattet. Der Gesetzgeber verlangt hier Pflichtbeiträge, weil er die Vermutung, daß der Versicherte schon während der Ersatzzeit knappschaftlich versichert gewesen wäre, in diesem Falle nur bei Pflichtversicherten für gegeben hält.
Wie das LSG endlich zu Recht ausgeführt hat, ist es für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auch ohne Bedeutung, daß ihm nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht für die Bewilligung des Knappschaftssoldes die streitige Ersatzzeit angerechnet worden war. Denn die Bindungswirkung des den Knappschaftssold gewährenden Bescheides ergreift den Anspruch auf Bergmannsrente nicht. Die Voraussetzungen für diesen völlig anderen Anspruch waren vielmehr selbständig und zwar nach neuem Recht zu prüfen.
Der Kläger kann sich auch nicht auf Art. 2 § 7 Abs. 2 KnVNG berufen. Zwar heißt es dort: "Soweit Ersatzzeiten für die Zeit vor dem 1. Januar 1957 nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht auf die Wartezeit anrechenbar sind, behält es hierbei sein Bewenden, auch wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1956 eintritt". Diese Vorschrift hat indessen nur Bedeutung für solche Ersatzzeitarten des alten Rechts, die in § 51 RKG neuer Fassung nicht mehr aufgeführt sind (z. B. Zeiten des Ruhreinbruchs). Diese Ersatzzeitarten sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auch weiterhin bei der Wartezeit berücksichtigt werden können. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle Ersatzzeiten, die früher für knappschaftliche Renten zu berücksichtigen waren, auf die Wartezeit für die Bergmannsrente anzurechnen sind. Die einschränkenden Bestimmungen des neuen Rechts für die Anrechnung von Ersatzzeiten auf die Wartezeit für knappschaftliche Leistungen werden von dieser Übergangsvorschrift nicht betroffen; sie wären nämlich sonst, da praktisch fast alle Ersatzzeiten vor dem 1. Januar 1957 liegen, weitgehend gegenstandslos.
Die Richtigkeit dieser hiernach allein verständlichen Auslegung wird auch durch einen Vergleich mit den entsprechenden Vorschriften in den anderen Neuregelungsgesetzen (Art. 2 § 9 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz und Art. 2 § 9 AnVNG) bestätigt. Anders als in der knappschaftlichen Rentenversicherung sind nämlich in den beiden anderen Zweigen der Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ersatzzeiten durch das neue Recht nicht eingeengt worden. Während es dort nun in den genannten Übergangsbestimmungen heißt: "Soweit Ersatzzeiten ... über die Vorschrift des § 28 AVG (entsprechend: § 1251 RVO) hinaus ... anrechenbar sind, ..." fehlt in Art. 2 § 7 KnVNG bei sonst übereinstimmendem Wortlaut ein entsprechender Zusatz, weil er dort dazu geführt haben würde, das alte Ersatzzeitenrecht nicht nur bezüglich der Ersatzzeitarten, sondern auch bezüglich der Ersatzzeitenzuordnung zur KnRV aufrechtzuerhalten, was nicht beabsichtigt war (so von Gellhorn in BABl 1957, 759; Miesbach-Busl zu Art. 2 § 7 KnVNG).
Demgemäß war die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Fundstellen