Leitsatz (amtlich)

Ein Prozeßvergleich, in welchem sich eine LVA verpflichtet, dem Versicherten die Invalidenrente wegen vorläufiger Invalidität nach Ablauf der in RVO § 1253 Abs 1 Nr 2 vorgesehenen Frist von 26 Wochen zu gewähren, ist nicht deshalb nichtig, weil im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleiches die Invalidität noch keine 26 Wochen gedauert hat, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden durfte, daß der die Invalidität begründende Krankheitszustand noch bis zum Beginn der Rentenzahlung andauern würde.

 

Normenkette

SGG § 101 Fassung: 1953-09-03; RVO § 1253 Abs. 1 Nr. 2 Fassung: 1942-06-22

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts Celle vom 5.Januar 1955 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

Die Gebühr für die Berufstätigkeit des im Armenrecht bestellten Rechtsanwalts Dr. D. vor dem Bundessozialgericht wird auf 130.- DM festgesetzt.

Von Rechts wegen.

 

Tatbestand

Die Klägerin beantragte im Jahre 1952 die Gewährung der Invalidenrente. Die Beklagte ließ sie durch Dr. G in Hannover untersuchen. Dieser nahm eine Erwerbsminderung von mehr als 50 v.H. und vorübergehende Invalidität an und hielt eine Nachuntersuchung innerhalb der nächsten drei Monate für angezeigt. Die Beklagte ließ die Klägerin weiter durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. L in Hannover untersuchen, der in seinem Gutachten der Ansicht des Dr. G widersprach, eine Erwerbsminderung von weniger als 50 v.H. annahm und die Klägerin für fähig hielt, alle leichten bis mittelschweren Frauenarbeiten im Sitzen anhaltend und im Stehen mit Unterbrechungen zu verrichten. Gestützt auf diese Gutachten lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 27. Oktober 1952 den Rentenantrag mit der Begründung ab, daß die Klägerin nicht invalide sei.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Berufung beim Oberversicherungsamt (OVA.) in Hannover ein. Das OVA. holte noch eine Stellungnahme des Dr. I ein, der zu dem Ergebnis kam, daß der Fall durch das fachinterne Gutachten des Dr. L geklärt sei, und sich der Beurteilung dieses Gutachters anschloß. Dagegen empfahl der Gerichtsarzt Dr. T auf Grund der von der Klägerin im Termin vorgelegten Befundberichte, ein weiteres Gutachten einzuholen. Er äußerte die Ansicht, daß der im März 1953 erhobene Befund eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin erkennen lasse, und nahm vorübergehende Invalidität seit Anfang Januar 1953 an. Die Beteiligten erklärten daraufhin im Termin folgenden Vergleich zu Protokoll des OVA.:

"Der Vertreter der Beklagten anerkennt vorübergehende Invalidität ab 1. Januar 1953 und erklärt sich bereit, der Klägerin Invalidenrente unter Vorbehalt richtiger Markenverwendung in gesetzlicher Höhe vom 1. August 1953 ab zu gewähren. Die Klägerin ist damit einverstanden und sieht die Berufung als erledigt an."

Das OVA. beschloß darauf, das Verfahren einzustellen.

Die Beklagte ließ die Klägerin vor dem Rentenbeginn erneut durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. S in Hannover untersuchen, der in seinem Gutachten vom 18. Juli 1953 zu dem Ergebnis kam, daß die Erwerbsminderung weniger als 50 v.H. betrage und die Klägerin nicht mehr invalide sei; die Klägerin könne alle leichten bis mittelschweren Arbeiten sowie alle Frauenarbeiten sitzend in geschlossenen Räumen verrichten. Daraufhin lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Juli 1953 die Gewährung der Invalidenrente ab, weil die im Vergleich anerkannte vorübergehende Invalidität nicht länger als sechsundzwanzig Wochen gedauert habe. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin beim OVA. Hannover Berufung mit der Begründung ein, sie sei entgegen der Ansicht der Beklagten invalide.

Das OVA. holte noch eine Stellungnahme des Gerichtsarztes Dr. K ein. Dieser sah den Fall als geklärt an und schätzte die Erwerbsminderung auf unter 50 v.H. Das Sozialgericht (SG.) in Hannover, auf das die Berufung mit dem 1.Januar 1954 als Klage übergegangen war, ließ die Klägerin während der mündlichen Verhandlung von dem Facharzt für Chirurgie Dr. M untersuchen, der keinen anderen Befund als Dr. S feststellen konnte. Durch Urteil vom 30. März 1954 wies das SG. die Klage ab, weil die Klägerin am 1.August 1953 nicht mehr invalide gewesen sei.

Die Klägerin legte gegen dieses Urteil Berufung bei dem Landessozialgericht (LSG.) Celle ein. Sie behauptete, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Januar 1953 nicht gebessert, sondern wesentlich verschlechtert. Die Beklagte vertrat nach wie vor die Ansicht, daß die Klägerin nicht mehr invalide sei. Wenn das LSG. den abgeschlossenen Vergleich dahingehend auslegen sollte, daß die Rente - vorausgesetzt, daß genügend Beiträge entrichtet worden seien - unbedingt ab 1. August 1953 zu zahlen sei, müsse ihrer Ansicht nach der Ablehnungsbescheid vom 23.Juli 1953 als Rentenentziehungsbescheid angesehen werden. Durch Urteil vom 5. Januar 1955 hob das LSG. das Urteil des SG. und den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Juli 1953 auf. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Beklagte mit dem Vergleich die lediglich an die Bedingung der richtigen Beitragsverwendung geknüpfte, im übrigen also unbedingte Verpflichtung eingegangen sei, die Rente ab 1.August 1953 zu zahlen. Die Beklagte hätte nach dem Inhalt des Vergleichs die Zahlung der Rente nicht schlechthin ablehnen dürfen, sondern hätte sie mindestens für einen begrenzten Zeitraum zahlen müssen. Der Vergleich sei weder nichtig noch sei er mit Erfolg angefochten worden. Der Ablehnungsbescheid könne schon deshalb nicht in einen Entziehungsbescheid umgedeutet werden, weil dies voraussetze, daß man in den Ablehnungsbescheid eine von der Beklagten nicht gewollte Rentenzuerkennung für mindestens einen Monat hineinlegen müsse. Das LSG. ließ die Revision im Urteil mit Rücksicht auf die grundsätzliche Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfrage zu.

Gegen dieses Urteil, das ihr am 9. Februar 1955 zugestellt wurde, hat die Beklagte am 7. März 1955 Revision eingelegt und diese am 10. März 1955 begründet. Das LSG. habe den Vergleich ihrer Ansicht nach unrichtig ausgelegt; denn aus der Tatsache, daß sie nur vorübergehende Invalidität anerkannt habe, müsse geschlossen werden, daß sie ihre Zahlungsverpflichtung an das Fortbestehen der Invalidität knüpfen wollte. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, könne auch die Zahlungspflicht nicht eingetreten sein. Daß auch die Klägerin den Vergleich nur in diesem Sinne verstanden habe, gehe daraus hervor, daß sie sich in diesem Verfahren nicht auf den Vergleich, sondern nur darauf gestützt habe, daß sie weiterhin invalide sei. Sollte jedoch der Wille, den Rentenanspruch an das Fortbestehen der Invalidität zu knüpfen, bei der Klägerin nicht vorhanden gewesen sein, so sei der Vergleich wegen eines versteckten Einigungsmangels nichtig. Im übrigen sei der Vergleich bei einem solchen Inhalt, wie das LSG. ihn durch Auslegung ermittelt habe, auch wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, weil die Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts sich nur unter den Voraussetzungen des § 1253 der Reichsversicherungsordnung (RVO) zur Zahlung der Rentenleistung verpflichten und auf das Erfordernis der Invalidität nicht verzichten dürfe. Notfalls sei jedoch der Ablehnungsbescheid in einen Rentenentziehungsbescheid umzudeuten. Beide Verwaltungsakte seien in ihrem Wesen und Inhalt nicht so verschieden, daß eine Umdeutung ausgeschlossen sei, denn beide hätten im wesentlichen die Mitteilung zum Inhalt, daß eine Rente in Zukunft nicht gezahlt werden solle. Zwar sei eine Rentenentziehung nicht vor der Rentenzuerkennung denkbar. Deshalb sei die Entziehung nicht schon mit Ablauf des Monats Juli 1953, sondern erst mit Ablauf des Monats August 1953 möglich. Das hindere aber nicht die Umdeutung des Ablehnungsbescheides in eine mit Ablauf des Monats August 1953 wirksam gewordene Rentenentziehung. Die Beklagte rügt außerdem als Verfahrensmangel, daß das LSG. nicht darüber entschieden habe, bis zu welchem Zeitpunkt die Rente zu zahlen sei.

Sie beantragt,

das Urteil des LSG. Celle vom 5. Januar 1955 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG. Celle zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend, weil der Vergleich den Streit um die Invalidität der Klägerin erledigen sollte und deshalb das Vorliegen von Invalidität nicht Bedingung für die Zahlungspflicht der Beklagten sein könne. Die Beklagte sei deshalb nicht berechtigt gewesen, die Invalidität vor August 1953 zu bestreiten, weil sie sich insoweit bis zu diesem Zeitpunkt gebunden habe. Einzige Bedingung für die Zahlungspflicht sei die richtige Beitragsverwendung gewesen. Eine Umdeutung des Ablehnungsbescheides in einen Entziehungsbescheid sei, außer aus den vom LSG. genannten Gründen, auch deshalb nicht möglich, weil die Beklagte im Zeitpunkt der Bescheiderteilung noch an die Anerkennung der Invalidität gebunden gewesen sei. Da das LSG. nicht über einen Entziehungs-, sondern über einen Ablehnungsbescheid zu befinden hatte, habe es auch über den Zeitpunkt des Rentenwegfalls nicht entscheiden können.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, sie ist auch statthaft, weil das LSG. sie zugelassen hat.

Der Revision mußte jedoch der Erfolg versagt bleiben. Das LSG. hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 1953 und das Urteil des SG. vom 30. März 1954 aufgehoben, weil sowohl von der Beklagten als auch von dem SG. der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Invalidenrente abgelehnt worden ist, obwohl ihr nach dem in dem früheren Verfahren abgeschlossenen Vergleich vom 12.Mai 1953 dieser Anspruch ab 1.August 1953 zusteht. Der Vergleich vom 12.Mai 1953 enthält, wie das LSG. zutreffend festgestellt hat, die insoweit unbedingte Verpflichtung, der Klägerin ab 1.August 1953 die Invalidenrente zu gewähren. Der Wortlaut des Vergleichs ist eindeutig und kann zu Zweifeln keinen Anlaß geben. Streitgegenstand war der Anspruch auf Invalidenrente. Dieser war daher auch Gegenstand des Vergleichs. Er ist ab 1.August 1953 anerkannt. Die weitere Erklärung, daß vorübergehende Invalidität ab 1. Januar 1953 anerkannt wird, hat demgegenüber nur die Bedeutung der Feststellung, daß nicht dauernde, sondern nur vorübergehende Invalidität vorliegt, sowie einer Erläuterung, aus welchem Grunde der 1.August 1953 als Anfangstermin der Rentenzahlung gewählt worden ist. Eine Bedingung, daß die Rente ab 1.August 1953 nur gezahlt werden solle, wenn die Invalidität bis dahin andauern würde, kann hierin nicht erblickt werden. Die Beklagte meint allerdings, dies sei stillschweigend vereinbart worden. Mit Recht hat aber das LSG. diesen Standpunkt nicht geteilt. Die Klägerin hat einen dahingehenden Willen nicht gehabt, da nicht angenommen werden kann, daß sie sich mit einer solchen mehr oder weniger theoretischen Anerkennung ihres Anspruchs begnügt hätte. Wenn sie sich in dem jetzigen Verfahren nicht auf den Inhalt dieses Vergleichs, sondern nur darauf berufen hat, daß sie invalide sei, so ist dies auf ihre Rechtsunkenntnis zurückzuführen und kann ihr nicht in dem von der Beklagten gewünschten Sinne entgegengehalten werden. Ob die Beklagte selbst bei Abschluß des Vergleichs tatsächlich den Willen gehabt hat, den Anspruch nur unter der Bedingung anzuerkennen, daß die Invalidität auch mindestens bis zum Beginn der Rentenzahlung andauern würde, kann dahingestellt bleiben, da dieser Wille in dem Vergleich keinen erkennbaren Ausdruck gefunden hat, also insoweit unbeachtlich ist. Aus dem Umstand insbesondere, daß die Beklagte in den Vergleich als Bedingung nur aufgenommen hat, es müßten genügend Beiträge entrichtet sein, ist zu schließen, daß sie andere Bedingungen nicht stellen wollte. Jeder unbeteiligte verständige Dritte mußte annehmen, daß der in der Formulierung von rechtserheblichen Erklärungen erfahrene Vertreter der Beklagten seinen Willen, die Zahlungsbereitschaft auch noch an die weitere Bedingung des Fortbestehens der Invalidität zu knüpfen, ebenso eindeutig zum Ausdruck gebracht hätte wie die Bedingung der richtigen Markenverwendung. Wäre der Vergleich im Sinne der Beklagten zu verstehen, so hätte es zudem eines besonderen Ausspruchs der Zahlungsbereitschaft überhaupt nicht bedurft, denn bei Anerkennung vorübergehender Invalidität ab 1.Januar 1953 wäre die Beklagte schon kraft Gesetzes zur Zahlung der Rente ab 1.August 1953 verpflichtet gewesen, wenn die Invalidität in diesem Zeitpunkt noch bestand.

Ob der Beklagten, falls sie bei Abschluß des Vergleichs tatsächlich einen abweichenden Willen gehabt haben sollte, ein Anfechtungsrecht zustand, bedarf keiner Untersuchung, da sie keine Anfechtungserklärung abgegeben hat. Eine Anfechtungserklärung kann insbesondere nicht in der Erteilung des Ablehnungsbescheides gesehen werden, da dieser selbst bei weiter Auslegung nicht dahingehend aufgefaßt werden kann, daß der Vergleich - der Wirkung der Anfechtung entsprechend - rückwirkend, auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses bezogen, beseitigt werden sollte.

Das LSG. hat auch zu Recht angenommen, daß der abgeschlossene Vergleich wirksam ist. Zwar können Versicherungsträger Vergleiche nur insoweit schließen, als sie über den Gegenstand der Klage verfügen können. Sie können andere als die gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Leistungen nicht gewähren und auch nicht die vorgesehenen Leistungen gewähren, ohne daß die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (vgl. Entsch. des RVA., AN. 1895 S. 260; Stier-Somlo, Kommentar zur RVO 3.Aufl. 1929 Anm. 1 zu § 1666). Sind Voraussetzungen eines Anspruchs aber streitig und haben die erhobenen Beweise nicht zu einem klaren Ergebnis geführt, so ist der Versicherungsträger nicht gehindert, den Anspruch anzuerkennen. Dies ist jedoch grundsätzlich nur möglich, wenn die streitigen Voraussetzungen in der Vergangenheit liegen, wenn es sich also nur um die subjektive Ungewißheit über ein objektiv bereits eingetretenes bzw. nicht eingetretenes Ereignis handelt. Nach Ansicht des erkennenden Senats muß dies jedoch auch dann gelten, wenn die zunächst entscheidende Voraussetzung, hier der Eintritt der vorläufigen Invalidität, in der Vergangenheit liegt und es zusätzlich nur noch darauf ankommt, ob dieser Zustand noch eine weitere, übersehbare Zeit, hier für die Dauer der nach § 1253 Abs. 1 Nr. 2 RVO maßgebenden 26 Wochen, andauert, falls dies mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann; denn in diesen Fällen ist die Ungewißheit praktisch nicht größer als in den Fällen, in denen die entscheidenden Tatsachen zwar der Vergangenheit angehören, über ihr Vorliegen aber infolge sich widersprechender Gutachten kein eindeutiges Bild zu erlangen ist. Es würde für die Praxis eine ungerechtfertigte Erschwernis bedeuten, wenn man hier die Möglichkeit von Vergleichsabschlüssen verneinen wollte.

Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte der Bescheid vom 23. Juli 1953 auch nicht in einen Entziehungsbescheid umgedeutet werden. Die Beklagte hatte sich, wie ausgeführt, durch den Vergleich verpflichtet, die Invalidenrente unabhängig von dem Fortbestehen der Invalidität ab 1.August 1953 zu zahlen. Die Bindung an diese vertragliche Verpflichtung kann die Beklagte nicht durch einen einseitigen Akt beseitigen, und zwar weder durch Ablehnungs- noch durch Entziehungsbescheid. Wollte man aber den Ablehnungsbescheid in einen Entziehungsbescheid umdeuten, so wäre er nach § 1296 RVO mit Ablauf des Monats Juli 1953 wirksam geworden, so daß die Zahlungspflicht beseitigt wäre, bevor sie begonnen hätte. Das würde dem Inhalt des Vergleichs widersprechen. Auch kann der Ablehnungsbescheid nicht dahin umgedeutet werden, daß die Rentenentziehung mit Ablauf des Monats August 1953 wirksam werden solle, da die Beklagte bei Erlaß des Ablehnungsbescheids zur Zahlung der Rente zweifellos auch nicht für den Monat August 1953 bereit war.

Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte das LSG. schon deshalb nicht entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt eine Rente zu gewähren ist, weil die Klägerin lediglich die Aufhebung des Verwaltungsakts begehrt hat. Es handelt sich also um eine reine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG und nicht um eine Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG. Nach § 123 SGG ist das Gericht zwar nicht an die Fassung der Anträge, wohl aber an die vom Kläger erhobenen Ansprüche gebunden. Der Anspruch ging im vorliegenden Fall lediglich auf Aufhebung des Verwaltungsakts. Ist eine Leistungsklage nicht erhoben, so kann das Gericht aber auch nicht zu einer Leistung verurteilen, ist daher auch nicht in der Lage, darüber zu befinden, wie lange eine Leistung zu gewähren ist.

Dem angefochtenen Urteil ist nach alledem im Ergebnis zuzustimmen, so daß die Revision unbegründet ist.

Die Beklagte wird der Klägerin ab 1. August 1953 die Invalidenrente zu gewähren haben. Sie kann, wenn die Voraussetzungen des § 1293 RVO vorliegen, die Invalidenrente durch Entziehungsbescheid wieder entziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2296888

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