Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzzeit. Ausfallzeit. Schulbesuch. Verzögerung. Verlängerung. Berufsausbildung. versicherungspflichtige Tätigkeit. Krieg. Vertreibung

 

Leitsatz (amtlich)

Der vor Vollendung des 16. Lebensjahres durch Kriegs- und Nachkriegsereignisse verlängerte Schulbesuch sowie die hierdurch bedingte Verzögerung der Aufnahme einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind keine Ersatz- oder Ausfallzeiten.

 

Normenkette

RVO §§ 1251, 1259; GG Art. 3, 20, 100

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 25.10.1993; Aktenzeichen L 7 J 42/92)

SG Itzehoe (Urteil vom 04.12.1991; Aktenzeichen S 4 J 9/89)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 1993 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Streitig ist die Vormerkung von Ersatz-, hilfsweise Ausfallzeiten.

Der Kläger ist am 19. Juli 1936 in A… (K…/…) geboren. Dort wurde er im Herbst 1942 eingeschult und besuchte die Schule bis November 1944. Nach der Vertreibung nahm er im Herbst 1947 in S…/E… (Gebiet der früheren sowjetischen Besatzungszone, später Deutsche Demokratische Republik) seinen Wohnsitz und setzte dort den Schulbesuch fort. Am 5. Juli 1952 beendete er die Volksschule und begann am 1. September 1952 eine Lehre. Nach der Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland (19. Mai 1957) nahm er am 21. Mai 1957 eine versicherungspflichtige Tätigkeit auf.

Am 9. Oktober 1987 bat der Kläger, der den Vertriebenenausweis A besitzt, die Beklagte um eine Rentenauskunft (Kontenklärung) und machte sinngemäß ua eine Ersatzzeit wegen Vertreibung geltend. Durch Bescheid vom 6. April 1988 lehnte es die Beklagte ua ab, die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 gemäß § 1251 Abs 1 Nr 6 der Reichsversicherungsordnung (RVO) als Ersatzzeit anzuerkennen, weil der Kläger zu dieser Zeit das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe durch die Kriegsereignisse mit dem Schulbesuch aussetzen müssen; bei regulären Verhältnissen hätte er nach dem 14.  Lebensjahr seine berufliche Tätigkeit aufnehmen und Versicherungsbeiträge abführen können, so daß die Zeit vom 19. Juli 1950 bis 31. August 1952 als Ersatzzeit anzuerkennen sei. Dies sowie die Anerkennung der Schulzeit als Ausfallzeit lehnte die Beklagte ab (Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1988).

Vor dem Sozialgericht (SG) Itzehoe hat der Kläger die Anerkennung der Zeit vom 19. Juli 1950 bis 31. August 1952 als Ersatzzeit hilfsweise als Ausfallzeit, hilfsweise der Zeit von November 1944 bis November 1947 als Ersatzzeit hilfsweise als Ausfallzeit beantragt. Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen der §§ 1251, 1258 und 1259 RVO nicht vorlägen und keine planwidrige Gesetzeslücke bestehe (Urteil vom 4. Dezember 1991).

Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt und außerdem hilfsweise beantragt, die Zeit vom 1. Januar 1945 bis 31. Dezember 1946 als Ersatzzeit hilfsweise als Ausfallzeit anzuerkennen. Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung zurückgewiesen und ebenso wie das SG einen Anspruch des Klägers auf Vormerkung von Ersatz- oder Ausfallzeiten verneint und die für die Entscheidung maßgebenden Vorschriften als verfassungsmäßig angesehen (Urteil vom 25. Oktober 1993).

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§§ 1251, 1259 RVO) und trägt vor, durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse sei er gehindert worden, seine berufliche Tätigkeit drei Jahre früher aufzunehmen. Durch die gesetzlichen Regelungen der Ersatz- und Ausfallzeittatbestände würden der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 des Grundgesetzes ≪GG≫) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 2 GG) verletzt.

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 1993 und des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. Dezember 1991 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. April 1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1988 zu verurteilen,

die Zeit vom 19. Juli 1950 bis 31. August 1952 als Ersatzzeit, hilfsweise als Ausfallzeit anzuerkennen,

hilfsweise: die Zeit von November 1944 bis November 1947 als Ersatzzeit, hilfsweise als Ausfallzeit anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für richtig.

 

Entscheidungsgründe

II

Die zulässige Revision ist unbegründet.

Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen. Die angefochtene Verwaltungsentscheidung der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vormerkung der streitigen Zeiten als Ersatz- oder Ausfallzeiten.

Über die streitige Vormerkung von Versicherungszeiten ist noch unter Anwendung der Vorschriften der RVO zu entscheiden, denn der Kläger hat vor dem 1. April 1992 für einen vor dem 1. Januar 1992 liegenden Zeitraum Ansprüche geltend gemacht (§ 300 Abs 2 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung –).

Für einen Anspruch auf Vormerkung der vom Kläger geltend gemachten Versicherungszeiten (§ 1325 Abs 3 RVO) findet sich in den einschlägigen Vorschriften der RVO keine Grundlage, was die Beklagte im Verwaltungsverfahren sowie die Vorinstanzen eingehend und zutreffend dargelegt haben und vom Kläger in der Revisionsbegründung auch nicht (mehr) in Zweifel gezogen wird.

  • Die Zeit vom 19. Juli 1950 bis 31. August 1952, in der der Kläger die Schule besucht und nach der Schulentlassung auf den Beginn der Lehre gewartet hat, stellt keinen Tatbestand dar, der sich unter § 1251 Abs 1 Nrn 1 bis 6 RVO subsumieren läßt. Insbesondere handelt es sich bei dieser Zeit nicht um eine Ersatzzeit der Vertreibung iS von § 1251 Abs 1 Nr 6 RVO. Zwar gehört der Kläger nach den Tatsachenfeststellungen des LSG als Inhaber des Vertriebenenausweises A (vgl § 15 Abs 2 Nr 1 des Bundesvertriebenengesetzes ≪BVFG≫) zum Personenkreis der Heimatvertriebenen iS des § 2 BVFG. Seine vertreibungszeit endete aber mit seiner Wohnsitznahme im Gebiet der früheren sowjetischen Besatzungszone im Oktober 1947 (vgl Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Stand: Juni 1991, § 1251 RVO Anm 6 C).

    Die streitige Zeit stellt auch keine sog (anrechenbare) Anschlußersatzzeit dar, weil sich an die Vertreibungszeit keine Krankheit oder unverschuldete Arbeitslosigkeit angeschlossen (vgl § 1251 Abs 1 Nr 6 RVO), der Kläger vielmehr im wesentlichen die Schule besucht hat. Aus diesem Grunde läßt sich zugunsten des Klägers aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Mai 1987 (4a RJ 69/86 – SozR 2200 § 1251 Nr 127) nichts herleiten, denn dieser Entscheidung liegt – im Gegensatz zum vorliegenden Fall – zugrunde, daß sich an die selbst nicht anrechenbare Vertreibungszeit eine (im Gesetz erwähnte) Krankheit angeschlossen hat. Eine Ausdehnung auf andere Tatbestände (hier: ein im Gesetz nicht erwähnter Schulbesuch) ist angesichts des klaren und eindeutigen Gesetzeswortlautes nicht möglich.

    Die Schulzeit kommt ferner nicht als Ausfallzeit iS von § 1259 RVO, dort insbesondere Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b, in Betracht, weil der Kläger sein 16. Lebensjahr am 18. Juli 1952, also nach der Schulentlassung (5. Juli 1952), vollendet hat.

  • Die tatsächliche Zeit der Vertreibung von November 1944 bis November 1947 kann als Ersatzzeit iS von § 1251 Abs 1 Nr 6 RVO weder ganz noch teilweise anerkannt werden, weil der Kläger in diesem Zeitraum nicht das 14. Lebensjahr vollendet gehabt hat. Denn aus dem Wesen und dem Zweck der Ersatzzeiten, Beitragszeiten zu ersetzen, ist zu folgern, das sie nur angerechnet werden können, wenn die rechtliche oder tatsächliche Möglichkeit bestanden hat, gültige Beiträge zu entrichten. Davon ist indessen grundsätzlich erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahres auszugehen (vgl BSG, Urteil vom 26. Mai 1987 – 4a RJ 69/86 – SozR 2200 § 1251 Nr 127; Zweng/Scheerer/Buschmann/ Dörr, aaO, § 1251 Anm 2). Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, weil er das 14. Lebensjahr erst am 18. Juli 1950 vollendet hat.

    Der Vormerkung als Ausfallzeit steht entgegen, daß der Kläger vor November 1944 insbesondere keine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt (vgl § 1259 Abs 1 Nrn 1 bis 3a RVO), das 16. Lebensjahr bis November 1947 nicht vollendet hat (§ 1259 Abs 1 Nr 4 RVO) und auch die anderen (ferner liegenden) Tatbestandsmerkmale des § 1259 Abs 1 RVO nicht gegeben sind.

  • Als mögliche Grundlage für den Anspruch des Klägers auf Vormerkung einer Ersatz- oder Ausfallzeit kommt schließlich auch nicht ein verfassungswidriges Unterlassen des Gesetzgebers in Betracht, soweit dieser in den §§ 1251, 1259 RVO keine Regelungen für den beim Kläger vorliegenden Sachverhalt getroffen hat. Denn selbst wenn dieses Unterlassen verfassungswidrig wäre, folgte daraus allein noch keine auf konkrete Sozialleistungen gerichtete Berechtigung des Klägers iS von § 2 Abs 1 Satz 2 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil –, § 30 Abs 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung –. Wenn das Verfahren gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG ausgesetzt und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) eingeholt würde, könnte das BVerfG, sofern es die Verfassungswidrigkeit annimmt, lediglich diesen Rechtszustand als solchen feststellen. Ein Vormerkungsanspruch des Klägers bezüglich einer Ersatz- oder Ausfallzeit ergäbe sich auch bei einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung der Versicherten, deren Eintritt in die Rentenversicherung sich infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen verzögert hat, und der Versicherten, die die Voraussetzungen der Ersatz- oder Ausfallzeittatbestände nach § 1251 Abs 1 Nrn 1 bis 6 bzw § 1259 Abs 1 RVO erfüllen, nicht ohne weiteres, sondern erst aus einer dann vom Gesetzgeber in seiner Zuständigkeit möglicherweise erlassenen Norm (BSG, Urteile vom 29. November 1990 – 5/4a RJ 53/87 – BSGE 68, 31 = SozR 3-2200 § 1251a Nr 12 und vom 15. März 1995 – 5 RJ 44/94 – SozR 3-8575 Art 2 § 4 Nr 1).
  • Abgesehen davon kann der Senat den Rechtsstreit auch nicht aussetzen und hinsichtlich der Prüfung der Verfassungswidrigkeit des gesetzgeberischen Unterlassens dem BVerfG gemäß Art 100 Abs 1 Satz 1 GG zur Entscheidung vorlegen, weil er nicht davon überzeugt ist, daß das Fehlen von Ersatzzeittatbeständen für Zeiträume, um die sich der Eintritt in das Versicherungsleben aufgrund des infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen verzögerten Abschlusses der Schulausbildung über das 14. Lebensjahr hinaus verschoben hat, verfassungswidrig ist. Insbesondere ist der Senat nicht davon überzeugt, daß durch die – nach Ansicht des Klägers ergänzungsbedürftige – Ersatzzeitregelung der Gleichheitsgrundsatz (Art 3 GG) sowie das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) verletzt werden.

    Art 3 Abs 1 GG, der auch für den Gesetzgeber verbindlich ist, verbietet es, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders zu behandeln, wenn zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen (BSG, Urteil vom 29. November 1990 – 5/4a RJ 53/87 – SozR 3-2200 § 1251a Nr 12). Art 3 GG ist nur verletzt, wenn tatsächliche Gleichheiten bzw Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt werden, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluß vom 16. März 1982 – 1 BvL 39/79 – BVerfGE 60, 113 = SozR 2200 § 201 Nr 2). Hierbei hat das BVerfG stets betont, daß der Gesetzgeber bei gewährender Staatstätigkeit, insbesondere auch bei der Regelung der Kriegs- und Kriegsfolgelasten, ein sehr weites Gestaltungsermessen hat (BVerfG, Beschluß vom 3. Dezember 1969 – 1 BvR 624/56 – BVerfGE 27, 253, 283). Der bestehende weite Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung zweier im wesentlichen gleicher Sachverhalte mangels einleuchtender Gründe als willkürlich bezeichnet werden muß (BSG, Urteil vom 29. November 1990 – 5/4a RJ 53/87 – SozR 3-2200 § 1251a Nr 12).

    Ein derart willkürliches und damit verfassungswidriges gesetzgeberisches Unterlassen ist vorliegend nicht erkennbar: Der Gesetzgeber hat gemäß dem im Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) enthaltenen Grundsatz, daß die staatliche Gemeinschaft in der Regel Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen, in § 1251 Abs 1 Nrn 1 bis 6 RVO wichtige Kriegsfolgetatbestände geregelt. Hierbei liegt keine planwidrige Lücke vor. Wie sich aus § 1251 Abs 2 Satz 2 Buchst a RVO ergibt, hat der Gesetzgeber den Tatbestand einer ersatzzeitbedingt aufgeschobenen Ausbildung erkannt und bewußt nicht als Ersatzzeittatbestand selbst geregelt, sondern der aufgeschobenen Ausbildung lediglich eine Bedeutung bei der Anerkennung der in § 1251 Abs 1 RVO normierten Ersatzzeittatbestände beigemessen. Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber indessen nicht, alle denkbaren Benachteiligungen zu berücksichtigen, die ein (verhältnismäßig kleiner) Teil der Bevölkerung infolge der Kriegs- und Nachkriegsereignisse erfahren hat, und auch den kriegsbedingt verzögerten Eintritt in das versicherungspflichtige Berufsleben auszugleichen. Es ist nicht geboten, für alle durch die Kriegs- und Nachkriegsereignisse betroffenen Personengruppen gesetzliche Regelungen zu schaffen, die im Ergebnis alle Bürger gleichstellen.

    Der Kläger wird schließlich nicht dadurch verfassungswidrig benachteiligt, daß bei ihm die Zeit bis 31. August 1952 nicht als Ausfallzeit anerkannt wird. § 1259 Abs 1 RVO, der die Ausfallzeittatbestände abschließend benennt, verstößt nicht gegen die Art 3 Abs 1 und 20 Abs 1 GG, soweit er keine begünstigende Regelung für die Personengruppe enthält, welcher der Kläger angehört. Eine Erweiterung des Fallgruppenkatalogs der Ausfallzeittatbestände für Versicherte, die ihre Schulausbildung kriegsbedingt später, aber noch bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres beendet haben, scheidet aus, weil gemäß § 1259 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b RVO nur Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden Schulausbildung als Ausfallzeit anerkannt werden können. Diese Regelung hält der Senat für verfassungsgemäß und schließt sich hierzu den ausführlichen Darlegungen im Urteil des BSG vom 11. August 1983 – 1 RA 81/82 – BSGE 55, 224 = SozR 2200 § 1259 Nr 77 nach eigener Prüfung an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes.

 

Fundstellen

Haufe-Index 946334

SozSi 1997, 75

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge