Leitsatz (amtlich)

Wer nach Immatrikulation an einer Hochschule neben einer voll ausgeübten Beschäftigung das Studium nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang betreibt, ist nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit.

 

Normenkette

RVO § 172 Abs. 1 Nr. 5 Fassung: 1945-03-17, § 1228 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1957-02-23; RKG § 30 Abs. 1 Nr. 3 Fassung: 1965-06-09

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 1968 und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1969 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Unter den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. April 1966 bis zum 30. April 1967 versicherungsfrei war und daher Anspruch auf Rückzahlung der für diese Zeit entrichteten Arbeitnehmerbeitragsanteile zur knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung hat.

Der am 11. Oktober 1941 geborene Kläger hatte während einer Beschäftigung in der zentralen Lohnabteilung der Bergwerksgesellschaft H AG in H die höhere Wirtschaftsfachschule besucht und dort die Hochschulreife für das Studium der Wirtschaftswissenschaften erworben. Seit dem 1. April 1966 war er als ordentlicher Studierender an der Universität M immatrikuliert. Sein seit dem 1. April 1959 bestehendes ganztägiges Beschäftigungsverhältnis dauerte bis zum 30. April 1967; sein Arbeitgeber setzte ihn zuletzt für eine kleinere Schachtanlage ein, so daß er arbeitsmäßig entlastet war. Zur Durchführung des Studiums fuhr er nur gelegentlich nach M und benutzte hierfür einzelne Tage seines ihm tariflich zustehenden Urlaubs. Das ihm für Überarbeit zustehende Entgelt nahm er nicht in Anspruch, hierfür ließ er sich Freistunden geben. Ein Kommilitone unterrichtete ihn über den Vorlesungsstoff, den er sich an Hand von Skripten unter Benutzung von Fachliteratur erarbeitete. Nach seinen Angaben war es ihm dadurch möglich, zum Schluß des Wintersemesters 1966/67 an zwei Klausuren teilzunehmen und zwei Scheine zu erhalten.

Seinen am 3. Oktober 1966 gestellten Antrag, ihm die seit dem 1. April 1966 entrichteten Arbeitnehmerbeitragsanteile zur knappschaftlichen Kranken- und Rentenversicherung zu erstatten, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Oktober 1966 ab. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 1967 zurückgewiesen. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen die Bergwerksgesellschaft H AG beigeladen und mit Urteil vom 6. März 1968 die Beklagte unter Feststellung einer Versicherungsfreiheit in der knappschaftlichen Rentenversicherung verurteilt, an den Kläger die in der Zeit vom 1. April 1966 bis zum 30. April 1967 zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichteten Beitragsanteile zurückzuzahlen; hinsichtlich der Beitragsanteile zur Krankenversicherung hat es die Klage abgewiesen.

Gegen das Urteil haben Kläger und Beklagte Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 17. Juli 1969 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger auch die zur knappschaftlichen Krankenversicherung entrichteten Anteile zurückzuzahlen. Das LSG sieht den Kläger als in der Krankenversicherung nach § 15 Abs. 2 Reichsknappschaftsgesetz (RKG) in Verbindung mit § 172 Abs. 1 Nr. 5 Reichsversicherungsordnung (RVO) versicherungsfrei an, weil er während seines Studiums an der Universität M gegen Entgelt tätig gewesen sei. Der von dem Bundessozialgericht (BSG) aufgestellte Grundsatz, nach dem Arbeitnehmer, die ein Studium aufnehmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfang ausüben, nicht nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO versicherungsfrei sind (BSG 18, 254 f), könne nur gelten, wenn es sich bei der "wissenschaftlichen Ausbildung" um ein Scheinverhältnis handele; sonst sei eine derartige Auslegung weder nach dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift gerechtfertigt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG sei der Kläger in der knappschaftlichen Rentenversicherung und damit auch in der Krankenversicherung versicherungsfrei gewesen, soweit sein Jahresarbeitsverdienst den nach § 165 RVO festgesetzten Betrag überschritten und sich daher die Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Krankenversicherung aus § 16 RKG iVm § 26 Abs. 1 b der Satzung der Beklagten ergeben habe. Ein Grundsatz, daß nur solche Studierende versicherungsfrei sind, deren Zeit und Arbeitskraft ganz oder überwiegend durch ihr Studium in Anspruch genommen werde, könne für einen ordentlichen Studierenden an einer Universität nur gelten, wenn es sich bei dem Studium um ein Scheinverhältnis handele. Sinn und Zweck der Versicherungsfreiheit für Werkstudenten sei es, ihnen nicht die mit der Versicherungspflicht verbundene Belastung, insbesondere nicht die Beitragszahlung aufzuerlegen, weil bei ihnen andererseits auch für die Vorteile der Versicherung, nämlich für Schutz vor Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Versicherung im Alter, nicht im gleichen Maße ein Bedürfnis bestehe wie bei versicherten Arbeitnehmern schlechthin. Da der Werkstudent ohnehin wegen der Notwendigkeit, eine Erwerbstätigkeit zur Finanzierung seines Studiums aufzunehmen, in doppelter Weise belastet sei und er durch zusätzliche finanzielle Belastungen - auch durch Beiträge zur Sozialversicherung - in noch stärkerem Maße behindert werden würde, sei es im Interesse seiner wissenschaftlichen Ausbildung wünschenswert, ihm die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen zu ersparen. Auch übe ein Student keine regelmäßige Erwerbstätigkeit aus, so daß er des Schutzes der Rentenversicherung gegen eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit kaum bedürfe, und schließlich trete auch die Alterssicherung gegenüber dem Ausbildungszweck völlig in den Hintergrund. Diese Gesichtspunkte seien für einen Werkstudenten, der für längere Zeit neben seinem Studium in geringem Umfange einer Erwerbstätigkeit nachgehe, in gleicher Weise gültig wie für einen Studenten, der den Erwerb der Studienkosten auf die ersten Semester konzentriere und in dieser Zeit durch die Erwerbstätigkeit naturgemäß stärker in Anspruch genommen werde. Sinn und Zweck der Rentenversicherung und auch der Ausnahmeregelung für den Werkstudenten verlangten somit keineswegs, ihn dann in die Versicherungspflicht einzubeziehen, wenn seine Arbeitskraft überwiegend durch die Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen werde. Der Begriff des "ordentlichen Studierenden einer Hochschule" i.S. des § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG sei nicht dahin zu verstehen, daß es einer überwiegenden Inanspruchnahme durch das Studium bedürfe. Gegen das Urteil hat das LSG die Revision zugelassen.

Mit der Revision macht die Beklagte geltend, Arbeitnehmer, die ein Studium aufnähmen, ihren Beruf aber weiterhin in vollem Umfange ausübten, seien nicht krankenversicherungsfrei, zumal wenn - wie hier - die Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, die der Kläger vor und während seines Studiums verrichtet habe, zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung als Volkswirt nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger habe nicht neben seinem Studium eine Tätigkeit verrichtet, sondern neben seiner beruflichen Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter studiert. Auch in der gesetzlichen Rentenversicherung habe eine Versicherungspflicht bestanden, denn die Aufnahme eines Studiums durch einen langjährig hauptberuflich tätigen Arbeitnehmer bewirke keine Versicherungsfreiheit. Der Kläger sei nicht mit den "Werkstudenten" zu vergleichen, die nebenher gegen Entgelt beschäftigt seien, um sich aus dieser Nebenbeschäftigung die Mittel für die Fortführung des Studiums sowie für ihren Lebensunterhalt zu beschaffen. Eine Versicherungsfreiheit bestehe jedenfalls dann nicht, wenn - wie hier - das langjährig bestehende versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis mit tatsächlicher Arbeitsleistung und voller Weiterzahlung des Gehalts fortgesetzt und nur durch ein Entgegenkommen des Arbeitgebers daneben die Gelegenheit zum Studium an einer Universität gegeben werde. Es sei nicht der Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG, ein seit Jahren bestehendes versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in ein versicherungsfreies umzuwandeln, wenn der Beschäftigte schon vor dem Beginn des Studiums einen Beruf ausgeübt habe und ihm während des Studiums in mehr oder weniger vollem Umfang weiterhin nachgehe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil sowie das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6. März 1968 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 1969 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es könne kein Zweifel daran bestehen, daß er ordentlicher Studierender an einer der wissenschaftlichen Ausbildung dienenden Hochschule gewesen sei. Wenn er auch in der streitigen Zeit in seinem erlernten Beruf weitergearbeitet habe, so sei er doch in nicht unwesentlichem Umfang von der Arbeit entlastet worden. Es bestehe daher kein Anlaß, ihm nicht den Statuts eines Werkstudenten zuzuerkennen. Man müsse die seit einiger Zeit zu beobachtende Entwicklung des sogenannten zweiten Bildungsweges berücksichtigen, die zu einer Zunahme der Zahl der Werkstudenten führe, die schon vor dem Studium berufstätig gewesen seien und sich daher ihren Lebensunterhalt durch Arbeit in der früheren Berufstätigkeit zu verdienen suchten. Es gebe keinen festumrissenen Begriff des Werkstudenten, insbesondere erscheine es aus praktischen Gründen unangebracht, in jedem einzelnen Fall zu überprüfen, ob das Studium oder die gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit zeitlich überwiege.

II

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Der Kläger war in der streitigen Zeit von der Versicherungspflicht weder in der knappschaftlichen Krankenversicherung noch in der knappschaftlichen Rentenversicherung frei.

Soweit der Jahresarbeitsverdienst des Klägers in der streitigen Zeit den damals nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF festgesetzten Betrag nicht überstiegen hat, war er als Angestellter nach § 15 Abs. 1 RKG in Verbindung mit § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF krankenversicherungspflichtig. Soweit sein Jahresarbeitsverdienst diesen Betrag überstieg, ergab sich die Krankenversicherungspflicht aus § 16 RKG in Verbindung mit § 26 Abs. 1b der damaligen Satzung der Ruhrknappschaft, die für alle Angestellten die Krankenversicherungspflicht davon abhängig machte, ob die Betreffenden der knappschaftlichen Rentenversicherung angehörten. Die Pflicht zur Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung ergab sich aus § 29 RKG Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 RKG.

Soweit der Jahresarbeitsverdienst des Klägers in der streitigen Zeit den damals nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF festgesetzten Betrag nicht überstiegen hat, regelt sich nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO ob er in der Krankenversicherung versicherungsfrei war. Nach dieser Vorschrift sind Personen versicherungsfrei, die zu oder während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf gegen Entgelt tätig sind. Diese Vorschrift umfaßt zwei verschiedene Personengruppen, nämlich Personen, die zu ihrer wissenschaftlichen Ausbildung beschäftigt werden, und Personen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung gegen Entgelt tätig sind. Zur ersten Gruppe gehören insbesondere Praktikanten, die in der Regel vor Beginn des Studiums eine mit ihrer wissenschaftlichen Ausbildung zusammenhängende praktische Tätigkeit verrichten müssen, und Personen, die sich nach abgeschlossenem Studium einer praktischen Arbeit zu ihrer weiteren wissenschaftlichen Ausbildung unterziehen. Die Tätigkeit muß unmittelbar der wissenschaftlichen Berufsausbildung dienen. Entscheidend ist der mit der Tätigkeit in dieser Richtung hin verfolgte Zweck (Reichsversicherungsamt - RVA - in AN 1931 S. 232 Nr. 4074). Die Fortsetzung der vorher schon längere Zeit ausgeübten Tätigkeit in der Lohnabteilung einer Bergwerksgesellschaft diente im vorliegenden Fall nicht unmittelbar der wissenschaftlichen Berufsausbildung zum Betriebswirt oder Diplomkaufmann. Der Zweck war vielmehr - wie auch der Kläger selbst angibt - in erster Linie der Gelderwerb, so daß der Kläger in der streitigen Zeit nicht zu seiner wissenschaftlichen Ausbildung beschäftigt worden ist.

Zur Gruppe derjenigen, die während ihrer wissenschaftlichen Ausbildung gegen Entgelt tätig sind, zählen im wesentlichen die "Werkstudenten"; das sind Studierende, die neben ihrem Studium eine entgeltliche Beschäftigung ausüben, um sich durch ihre Arbeit die zur Durchführung ihres Studiums und zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts erforderlichen Mittel zu verdienen (vgl. BSG 18, 254, 256 und die dort genannten Entscheidungen des RVA).

Der Kläger war zwar in der streitigen Zeit als ordentlicher Studierender an der Universität M immatrikuliert; dennoch gehörte er nicht zu den Personen, die sich im Sinne des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO in einer wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf befanden. Die vor Jahren aufgenommene Berufstätigkeit wurde nach der Immatrikulation in einem etwa 50 bis 60 km vom Sitz der Universität entfernten Ort uneingeschränkt fortgesetzt, und die Universität wurde nur gelegentlich aufgesucht; das Studium wurde nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang betrieben. Wer nach der Immatrikulation tatsächlich nicht studiert, ist nicht versicherungsfrei. Keine andere sozialversicherungsrechtliche Behandlung darf erwarten, wer nach der Immatrikulation das Studium nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang betreibt. In diesem Falle kann er nicht zu den Personen gerechnet werden, die sich im Sinne des § 172 Abs.1 Nr. 5 RVO einer "wissenschaftlichen Ausbildung für den zukünftigen Beruf" unterziehen.

Soweit der Jahresarbeitsverdienst des Klägers den damals nach § 165 Abs. 1 Nr. 2 RVO aF festgesetzten Betrag überstieg, war die Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung davon abhängig, ob Versicherungsfreiheit in der knappschaftlichen Rentenversicherung bestand. In der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG u.a. versicherungsfrei, wer während der Dauer seines Studiums als ordentlicher Studierender einer Hochschule gegen Entgelt beschäftigt ist. Aus der Vorschrift, daß nur ordentliche Studierende und damit z.B. Gasthörer nicht von der Versicherungspflicht befreit sind, ergibt sich, daß nach dem Willen des Gesetzgebers auch hier nur ein ernsthaft betriebenes Studium die Versicherungsfreiheit zur Folge haben soll, daß also ein Studium, welches nur in einem praktisch nicht ins Gewicht fallenden Umfang betrieben wird, nicht zur Versicherungsfreiheit führt. Im Ergebnis erfaßt also § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG, soweit ein Hochschulstudium in Betracht kommt, den gleichen Kreis von Studierenden, der von der zweiten Personengruppe des § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO erfaßt wird. Der Kläger kann also aus den gleichen Gründen, die eine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 172 Abs. 1 Nr. 5 RVO ausschließen, auch nicht nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 RKG versicherungsfrei in der knappschaftlichen Rentenversicherung sein.

Es ist im übrigen auch im Hinblick auf die notwendige soziale Sicherung, die die gesetzliche Krankenversicherung und die Rentenversicherung voll beschäftigten Arbeitnehmern gewährt und aus Beiträgen finanziert, die in der Regel zur Hälfte und im vorliegenden Fall sogar überwiegend vom Arbeitgeber zu tragen sind, nicht gerechtfertigt, solche Personen dieser Sicherung zu entziehen; denn bei ihnen ist mehr als bei anderen Studierenden offen, ob sie das Studium erfolgreich abschließen und später eine Tätigkeit aufnehmen werden, die keiner Versicherungspflicht unterliegt.

Daher mußten auf die Revision der Beklagten die Urteile des SG und des LSG aufgehoben und die Klage abgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1669631

BSGE, 229

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