Beschäftigung von Praktikanten und Studenten aus dem Ausland

Für Studierende aus dem Ausland gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Sie können somit als Praktikanten, geringfügig entlohnt, kurzfristig oder als Werkstudentinnen und Werkstudenten arbeiten. Während EU-Bürger aufgrund der Regelungen über die Arbeitnehmerfreizügigkeit uneingeschränkt in Deutschland arbeiten dürfen, sind für Arbeitnehmende aus Drittstaaten aufenthaltsrechtliche Bestimmungen zu beachten.
Ausländische Staatsangehörige, die nicht der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz angehören, benötigen für die Aufnahme der Beschäftigung in Deutschland eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies gilt insbesondere für Staatsangehörige aus den sogenannten Drittstaaten. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die Bundesagentur für Arbeit.
Einschreibung an einer Hochschule oder Fachhochschule
Voraussetzung für die Berücksichtigung des Studierendenstatus von Arbeitnehmenden aus dem Ausland ist die Einschreibung als Student oder Studentin an einer deutschen Hoch- oder Fachhochschule. Der Nachweis wird durch die Immatrikulationsbescheinigung erbracht. Hält der oder die ausländische Studierende sich nur zum Zwecke der Ableistung eines Praktikums in Deutschland auf, ist der Nachweis der Einschreibung an der Hoch- bzw. Fachhochschule im Ausland zu erbringen.
Ausländische Studierende in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung
Sofern Studierende geringfügig entlohnt mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze (seit 1. Januar 2025: 556 Euro) oder kurzfristig bis zu 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr arbeiten, liegt eine geringfügige Beschäftigung vor, für die die üblichen Abgaben anfallen. Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent für die geringfügig entlohnte Beschäftigung sind vom Arbeitgeber nur zu zahlen, wenn Arbeitnehmende aus dem Ausland nach deutschem Recht gesetzlich krankenversichert sind.
Wird neben dem Studium eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt (einschließlich eines Praktikums, wenn es als Beschäftigung zu werten ist), unterliegen Studierende grundsätzlich den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates. Die bisherige Krankenversicherung ist ab diesem Zeitpunkt zu beenden und die Studierenden müssen sich in Deutschland absichern.
In der Regel werden Studierende in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sein. Der Minijob selbst ist krankenversicherungsfrei und begründet keinen Krankenversicherungsschutz. Für Minijobber ohne Krankenversicherungsschutz kommt die sogenannte Auffang-Versicherungspflicht in Betracht. Ausgenommen von der Auffang-Versicherungspflicht sind nur Arbeitnehmende, die zuletzt privat krankenversichert waren. Dies kann bei Arbeitnehmenden aus einem EU-/EWR-Mitgliedstaat sowie der Schweiz auch eine in ihrem Heimatland bestehende oder zuletzt bestandene private Krankenversicherung sein. Die private Krankenversicherung ist entsprechend nachzuweisen und vom Arbeitgeber zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung führt bei grenzüberschreitenden Sachverhalten mit Dänemark, Luxemburg und Österreich zu Ausnahmen hinsichtlich der Absicherung im Krankheitsfall. Für Personen, die in Deutschland oder im Ausland wohnen und zulasten eines Versicherungsträgers in den vorgenannten Staaten krankenversichert sind, sowie in Deutschland mit Sachleistungsanspruch betreut werden, gelten bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Da diese Personen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung aber weiterhin beim Versicherungsträger des anderen Mitgliedstaats krankenversichert bleiben und die deutsche Krankenkasse die Krankenversicherung nur im Auftrag durchführt, besteht keine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland, so dass für diesen Personenkreis und für Studierende, die in Deutschland privat krankenversichert sind, kein KV-Pauschalbeitrag zu zahlen ist.
Für Personen, die in Deutschland oder im Ausland wohnen und zulasten eines Versicherungsträgers in einem Abkommensstaat (Bosnien- und Herzegowina, Nordmazedonien, Montenegro, Serbien, Tunesien oder Türkei) krankenversichert sind, sowie in Deutschland mit Sachleistungsanspruch betreut werden, gelten bei Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung in Deutschland die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Da diese Personen im Bereich der Krankenversicherung aber weiterhin beim Versicherungsträger des anderen Abkommensstaates krankenversichert bleiben und die deutsche Krankenkasse die Krankenversicherung nur im Auftrag durchführt, besteht keine gesetzliche Krankenversicherung in Deutschland. Demnach ist für diesen Personenkreis kein KV-Pauschalbeitrag zu zahlen.
Ausländische Studierende als Werkstudenten
Für Studierende aus dem Ausland, die bis zu 20 Stunden in der Woche während der Vorlesungszeit oder in der vorlesungsfreien Zeit auch darüber hinaus arbeiten, gelten die bekannten Regelungen für Werkstudenten in Deutschland. Aufgrund der Beschäftigung fallen für den Arbeitgeber und Arbeitnehmende keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung an. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung sind hingegen hälftig von ihnen zu tragen, sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
Achtung: Der Studierende selbst muss in Deutschland abgesichert werden. In der Regel werden Studierende in der kostengünstigen Krankenversicherung der Studenten (KVdS) bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig sein. Andernfalls werden Sie sich in Deutschland freiwillig versichern müssen bzw. werden aufgrund der Beschäftigung versicherungspflichtig.
Ausländische Praktikanten
Der Besuch an einer ausländischen Hochschule wird dem an einer deutschen Hochschule gleichgestellt. Für Praktikantinnen und Praktikanten, die in ihrem Heimatland eingeschrieben sind und in Deutschland arbeiten, gelten also die gleichen Regelungen wie für Studierende aus Deutschland. In der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika während des Studiums (Zwischenpraktika) sind somit unabhängig von ihrer Dauer und der Höhe des Arbeitsentgelts versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.
Diese Regelungen gelten allerdings nicht für ein Vor- oder Nachpraktikum. In diesem Fall müssen sich die Studierenden in Deutschland absichern. Auch hier kommt regelmäßig die kostengünstige KVdS zum Einsatz.
Wichtig: Ein Nachweis der ausländischen Hochschule über das Pflichtpraktikum gehört in die Entgeltunterlagen.
Freiwilliges Praktikum ausländischer Studierender
Für Studierende aus dem Ausland, die ein freiwilliges Praktikum in Deutschland absolvieren, sind die Regelungen über die geringfügige Beschäftigung bzw. bei mehr als geringfügiger Beschäftigung die Werkstudenten-Regelung anzuwenden. Wird das freiwillige Praktikum nicht in diesem Rahmen abgeleistet, ist der ausländische Studierende als Arbeitnehmender voll sozialversicherungspflichtig. Für die geringfügig entlohnte Beschäftigung im Rahmen des freiwilligen Zwischenpraktikums gilt die Sonderregelung, wonach keine Pauschalbeiträge vom Arbeitgeber in Höhe von 15 Prozent zu zahlen sind, wenn Arbeitnehmende die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt haben.
Sprachkurse begründen kein Studium
Personen, die neben dem Besuch eines Studienkollegs zum Erlernen der deutschen Sprache und zur Vorbereitung auf das Studium eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als Studierende im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Dies gilt selbst dann, wenn von der Hochschule für dieses Vorbereitungsstudium eine Semesterbescheinigung mit der Bezeichnung ”0 Fachsemester" ausgestellt wird. Sie sind daher als Arbeitnehmende voll sozialversicherungspflichtig, sofern keine geringfügige Beschäftigung vorliegt.
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