Leitsatz (amtlich)

1. In den unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten zurückgelegte Zeiten sind iS von Art 4 Abs 2 RV/UVAbk Polen Zeiten im anderen Staat auch dann, wenn die Beschäftigung im Deutschen Reich zu einer Zeit ausgeübt wurde, als dort das deutsche Reichsrecht galt.

2. Art 2 Abs 2 RV/UVAbkG Polen regelt lediglich das Konkurrenzverhältnis bei der Überschneidung von polnischen mit nach deutschem Recht zu berücksichtigenden Zeiten; er läßt es nicht zu, nach polnischem Recht zu berücksichtigende Zeiten in der deutschen Rentenversicherung überhaupt nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

RV/UVAbk POL Art 4 Abs 2 Fassung: 1975-10-09; RV/UVAbkPOLG Art 2 Abs 2 Fassung: 1976-03-12; FRG § 16

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 17.01.1985; Aktenzeichen L 5 A 37/84)

SG Mainz (Entscheidung vom 19.03.1984; Aktenzeichen S 6 A 82/83)

 

Tatbestand

Die 1922 geborene Klägerin, eine anerkannte Vertriebene, war in G./Oberschlesien von Mai 1940 bis April 1943 als Verkäuferin und von August 1943 bis Januar 1945 als Verwaltungsangestellte entgeltlich beschäftigt. Streitig ist, ob die Beklagte diese Zeiten als "deutsch-polnische Abkommenszeiten" vorzumerken hat.

Die Beklagte lehnte es bei der Kontenklärung ab, für die Zeiten Versicherungsunterlagen nach § 11 Abs 1 der Versicherungsunterlagen-Verordnung (VuVO) wiederherzustellen, da eine Beitragsentrichtung zur deutschen Angestelltenversicherung nicht nachgewiesen sei; bei durchgehender Entrichtung hätte zumindest eine Versicherungskarte in das erhalten gebliebene Kontenarchiv gelangen müssen (Bescheid vom 14. Juli 1982, Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1983). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 19. März 1984 ab.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Beklagte verurteilt, die Zeiten als deutsch-polnische Abkommenszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vorzumerken (Urteil vom 17. Januar 1985). Ob die Beschäftigungen unter Anwendung der VuVO als hinreichend glaubhaft gemachte Beitragszeiten anzusehen seien, habe keiner Überprüfung bedurft; sie seien nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA) vom 9. Oktober 1975 (BGBl II 1976, 396) anzurechnen. Zwar sei G./Oberschlesien damals deutsches Reichsgebiet gewesen; das DPSVA stelle jedoch auch für zurückliegende Zeiten allein auf den Gebietsstand bei Vertragsschluß ab. Die streitigen Zeiten seien nach polnischem Recht Beschäftigungszeiten (Arbeitszeiten), ohne daß es auf eine Beitragsentrichtung ankomme. Nach Art 4 Abs 2 DPSVA iVm Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes vom 12. März 1976 (BGBl II 1976, 393) müßten polnische Zeiten im selben zeitlichen Umfang in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden, solange der Berechtigte hier wohne. Träfen sie mit Zeiten nach deutschem Recht zusammen, seien nach Abs 2 die polnischen Zeiten anzurechnen. Eine Ausnahme bestehe nur für Zeiten, für die eine Beitragsentrichtung zur deutschen Rentenversicherung nachgewiesen sei (Art 2 Abs 2 zweiter Halbsatz des Zustimmungsgesetzes). Die Klägerin habe für die Zeiten jedoch eine Beitragsentrichtung zur deutschen Sozialversicherung weder nachweisen noch ausreichend glaubhaft machen können. Die polnischen Abkommenszeiten habe die Beklagte in entsprechender Anwendung des FRG "als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten nach den §§ 4, 15, 16 FRG" vorzumerken.

Mit der vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von Art 4 Abs 2 DPSVA und Art 2 Abs 1 und 2 des Zustimmungsgesetzes. Polnische Arbeitszeiten seien nicht nach Art 4 Abs 2 DPSVA zu berücksichtigen, wenn die Beschäftigung während der Geltung deutschen Reichsversicherungsrechts ausgeübt, eine Beitragsentrichtung aber nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden sei. Auch sei Art 2 § 1 des Zustimmungsgesetzes nicht zu entnehmen, daß polnische Arbeitszeiten nur gemäß § 4 FRG glaubhaft gemacht zu werden brauchten.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG in vollem Umfang zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet; sie ist verpflichtet, die streitigen Zeiten bei der Kontenklärung zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen.

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr im Streit, daß für die Zeiten nicht aufgrund von § 11 Abs 1 iVm § 1 Abs 1 und 2 VuVO Versicherungsunterlagen wiederherzustellen sind, zumal eine Beitragsentrichtung zur deutschen Angestelltenversicherung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist. Die Beklagte hat jedoch gemäß § 11 Abs 2 VuVO Versicherungsunterlagen nach Maßgabe der Vorschriften des FRG herzustellen, weil die Zeiten polnische Abkommenszeiten und als solche gemäß Art 2 Abs 1 des Zustimmungsgesetzes in der deutschen Rentenversicherung in entsprechender Anwendung des FRG zu berücksichtigen sind (s hierzu Art 6 der Durchführungsvereinbarung zum DPSVA vom 11. Januar 1977).

Nach Art 4 Abs 2 berücksichtigt der Versicherungsträger des Staates, in dem der Berechtigte wohnt, bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des Wohnstaates zurückgelegt worden wären. Die streitigen Zeiten sind aus der Sicht der Beklagten "Beschäftigungszeiten im anderen Staat".

Das LSG hat nicht nur für glaubhaft, sondern für erwiesen erachtet, daß die Klägerin die - von einer Zeugin bestätigten - Zeiten in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegt und Entgelt bezogen hat. Das ergibt sich aus S 7 seines Urteils und wird nicht durch die Meinung berührt, die Beklagte habe sie "als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten nach den §§ 4, 15, 16 FRG vorzumerken". Dem Rechtscharakter nach hat das LSG die Zeiten in Anwendung nicht revisiblen polnischen Rechts (Art 8 des polnischen Gesetzes über die allgemeine Rentenversorgung der Arbeitnehmer vom 23. Januar 1968) als polnische Beschäftigungszeiten (Arbeitszeiten) gewertet. Der Senat ist an diese tatsächlichen Feststellungen und diese Rechtsauslegung gebunden (§§ 163, 162 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -). Da die Beschäftigungszeiten nachgewiesen sind, stellt sich nicht die Frage, ob eine Glaubhaftmachung nach § 4 FRG ausreichen könnte.

Für Zeiten in der Freien Stadt Danzig hat der Senat bereits entschieden, daß sie aus der Sicht der Beklagten Zeiten "im anderen Staat" sind (BSGE 54, 51, 52 = SozR 6710 Art 4 Nr 3; SozR 2200 § 1259 Nr 69). Zur Begründung hat er dargelegt, das DPSVA rechne "die unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete und damit auch Danzig" in Ansehung des Abkommens zum Gebiet der Volksrepublik Polen, ohne über die völkerrechtliche Zuordnung im übrigen zu entscheiden (Hinweis auf BSGE 42, 249 = SozR 2200 § 1318 Nr 1; BVerfG in SozR 2200 § 1318 Nr 5). Die Bestimmungen des Abkommens stellten auch für zurückliegende Zeiten allein auf den Gebietsstand bei Vertragsschluß ab; dabei seien sich die Vertragsschließenden der Gebietsveränderungen nach den beiden Weltkriegen, deren Auswirkungen auf die Sozialversicherung der Vertrag gerade regeln sollte, durchaus bewußt gewesen. Gleichwohl finde sich weder in Art 4 Abs 2 noch an anderer Stelle ein Hinweis darauf, daß Zeiten im jeweiligen Gebiet des anderen Staates gemeint seien. Diese Ausführungen lassen entgegen der Beklagten keinen Zweifel daran, daß der Senat nicht nur die Zeiten in Danzig, sondern auch die in den übrigen unter polnischer Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten iS des DPSVA für Zeiten "im anderen Staat" gehalten hat. An dieser Auffassung, in der ihm der 4. Senat in der Entscheidung vom 21. Juni 1983 in SozR 6710 Art 4 Nr 4 gefolgt ist, hält er fest. Eine Ausnahme hiervon kann auch dann nicht gemacht werden, wenn die Beschäftigung im Deutschen Reich zu einer Zeit ausgeübt wurde, als dort das deutsche Reichsversicherungsrecht galt.

Der Vertragstext, dem bei der Auslegung zwischenstaatlicher Abkommen im allgemeinen größere Bedeutung zukommt als dem Gesetzeswortlaut bei der Auslegung innerstaatlichen Rechts (BSGE 36, 125,126 = SozR Nr 16 zu § 1303 RVO; SozR 6480 Art 22 Nr 1; Urteil vom 7. August 1986 - 4a RJ 49/85 -, zur Veröffentlichung vorgesehen), enthält an keiner Stelle eine Spezialregelung für diese Fälle und auch sonst keine Formulierung, die eine solche Ausnahme erlauben würde. Der Begriff "im anderen Staat" selbst gestattet keinen Schluß auf eine insofern bestehende Regelungslücke. Bereits das deutsch-polnische Abkommen über die Sozialversicherung vorübergehend entsandter Arbeitnehmer vom 25. April 1973 (BGBl II 1974, 926) und die hierzu ergangenen Zusatzvereinbarungen sowie innerstaatlichen Gesetze enthalten (s sämtliche Überschriften) die Worte "in das Gebiet des anderen Staates". Daß der Begriff "anderer Staat" dort noch anders gemeint wäre als im DPSVA, ist nicht erkennbar; auch aus der hierzu verfaßten Denkschrift (abgedruckt in RVO-Gesamtkomm, Bd 7, Internationales Sozialversicherungsrecht -Polen- S 33 ff) ergibt sich dafür nichts.

Ebensowenig ist mit den übrigen möglichen Auslegungskriterien (s SozR 6480 aaO) die Ansicht der Beklagten zu stützen. Die Begründung zum Zustimmungsgesetz (BT-Drucks 7/4310) führt auf Seite 6 zu Art 2 Abs 1 an, die Vorschrift ergebe sich aus der Notwendigkeit, bei Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, "polnische Zeiten der Rentenversicherung" so zu berücksichtigen, wie wenn sie in der Bundesrepublik zurückgelegt worden wären. Von einer Ausklammerung der reichsdeutschen Zeiten ist dort keine Rede. Entsprechendes gilt für die Begründung zu Art 2 Abs 2, der "den Fall des Zusammentreffens polnischer Zeiten mit deutschen Versicherungszeiten" regelt, und für die Denkschrift zum DPSVA (BT-Drucks 7/4310).

Eine Ausklammerung der reichsdeutschen Zeiten wäre auch mit den Zielen des Vertragswerkes nicht zu vereinbaren. Haase hat in SozVers 1976, 93 ff (s auch BArbBl 1976, 211 ff) hervorgehoben, das DPSVA solle (aus deutscher Sicht) die nunmehr zu erwartende große Zahl von Aussiedlern begünstigen; bei jedem dieser Berechtigten würden die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten so berücksichtigt, als seien sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden. Bei diesem Personenkreis zeigt sich besonders deutlich, daß die Aussiedler sämtliche "in Polen" berücksichtigten Zeiten hierher "mitbringen" (so zutreffend SozR 6710 Art 4 Nr 4) sollten. Das ist gerade der Sinn des dem DPSVA zugrunde liegenden Eingliederungsprinzips, das sich insofern von dem Eingliederungsprinzip des FRG unterscheidet (s hierzu Denkschrift zum Abkommen und zur Vereinbarung aa0 unter I Allgemeines). Die Eingliederung nach dem DPSVA soll mit allen Zeiten stattfinden, die nach dem polnischen Rentenversicherungsrecht Versicherungs-, Beschäftigungs- oder gleichgestellte Zeiten sind; dabei wird nicht wie im Rahmen des § 16 FRG danach gefragt, ob sie nach dem deutschen Recht ebenfalls rentenrechtlich relevant sein könnten. Dementsprechend übermittelt die zuständige polnische Behörde in der zu fertigenden Aufstellung sämtliche Zeiten, die nach den polnischen Vorschriften rechtserheblich sind (Art 4 der Durchführungsvereinbarung vom 11. Januar 1977). Eine Befugnis des deutschen Rentenversicherungsträgers, gegebenenfalls nur einen Teil davon "als Zeiten im anderen Staat" anzusehen, ist in den vertraglichen Abmachungen nicht vorgesehen.

Eine solche Befugnis ergibt sich ferner nicht aus Art 2 des Zustimmungsgesetzes. In Art 2 Abs 1 ist im Gegenteil ausdrücklich bestimmt, daß Zeiten, "die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind", gemäß Art 4 Abs 2 DSPVA in demselben zeitlichen Umfang in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Art 2 Abs 2 des Zustimmungsgesetzes regelt lediglich das Konkurrenzverhältnis, wenn sich solche Zeiten (polnische Zeiten) mit Zeiten überschneiden, die nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind; dann werden nach dem ersten Halbsatz grundsätzlich nur die polnischen, nach dem zweiten Halbsatz ausnahmsweise nur die deutschen Zeiten dann berücksichtigt, wenn für sie Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind; diese Ausnahme kann hier nicht eingreifen, weil für die streitigen Zeiten eine Beitragsleistung nicht nachgewiesen ist. Dafür, daß Art 2 Abs 2 des Zustimmungsgesetzes erlauben würde, die nach polnischem Recht zu berücksichtigenden Zeiten in der deutschen Rentenversicherung überhaupt nicht zu berücksichtigen, fehlt jeder Anhalt.

Weitere Gegenargumente der Beklagten vermögen den Senat ebenfalls nicht von der Richtigkeit ihrer Rechtsauffassung zu überzeugen:

Der Senat kann wiederum keinen Anhaltspunkt für die Annahme finden, die Auslegung des Begriffs "im anderen Staat" sei jedem Vertragspartner unbeschadet der Auffassung des anderen Vertragspartners überlassen worden. Ein solches "Vertrags"ergebnis müßte schon für sich genommen außergewöhnlich erscheinen. Insoweit läßt die Beklagte aber zudem die - schon erwähnten - Regelungen der Durchführungsvereinbarung zum Abkommen vom 11. Januar 1977 außer Betracht. Hier muß für jede zuständige Behörde eindeutig sein, welche Zeiten sie in der zu fertigenden Aufstellung zu übermitteln hat. Dies sind in der polnischen Aufstellung die Zeiten, die für den Berechtigten bei einem Inlandsaufenthalt in Polen rechtserheblich sind (vgl Art 8 des Gesetzes vom 23. Januar 1968 und §§ 2 Nr 1, 4 Abs 2 Nr 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1979); auf Auslandszahlungen des polnischen Versicherungsträgers kommt es insoweit nicht an (BSGE 54, 51, 53).

Die vom BSG zum Begriff der "ausländischen Gebiete" in § 16 FRG entwickelten Gedanken (s SozR Nrn 9 und 12 zu § 16 FRG; SozR 5050 § 16 Nr 17) lassen sich auf das deutsch-polnische Abkommensrecht nicht übertragen. Dagegen steht sowohl der Umstand, daß das DPSVA einen Personenkreis erfaßt, der mit dem der Vertriebenen nur zum Teil identisch ist, als auch das schon herausgestellte andere Verständnis der Eingliederung.

Die Ausführungen der Beklagten zur Auffüllung des bei nicht nachgewiesenen Zeiten abzuziehenden Sechstels haben für das Abkommensrecht keine rechtliche Bedeutung. Zudem ist hier nicht zu befinden, ob ein fehlendes Sechstel auf der Grundlage des DPSVA mit einer polnischen Arbeitszeit aufgefüllt werden könnte. Die streitigen Zeiten sind nach dem DPSVA ungekürzt anzurechnen (vgl BSGE 54 aa0).

Nach alledem war das angefochtene Urteil im Ergebnis zu bestätigen. Soweit das LSG in den Gründen ausgeführt hat, die Beklagte habe die Zeiten "als glaubhaft gemachte Versicherungszeiten nach den §§ 4, 15, 16 FRG vorzumerken", bedarf das allerdings der Richtigstellung. Da es sich um nachgewiesene Beschäftigungszeiten handelt, ist das FRG in der Weise entsprechend anzuwenden, daß die Zeiten bei der Vormerkung den nachgewiesenen Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG gleichgestellt werden; die §§ 4 und 15 FRG scheiden für eine entsprechende Anwendung aus.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1664470

BSGE, 30

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