Leitsatz (amtlich)

Stirbt ein Versicherter, nachdem er den Anspruch auf einen Beitragszuschuß zu seiner freiwilligen Krankenversicherung (RVO § 381 Abs 4) erhoben hatte, so sind zur Fortsetzung des Verfahrens und zum Bezug der bis zum Todestag fälligen Beträge die in RVO § 1288 Abs 2 genannten Personen berechtigt.

 

Leitsatz (redaktionell)

Beginn des Beitragszuschusses durch den Rentenversicherungsträger für freiwillig gegen Krankheit versicherte Rentner (RVO § 381 Abs 4):

Der Rentenversicherungsträger hat einem freiwillig gegen Krankheit versicherten Rentner den Beitragszuschuß nach RVO § 381 Abs 4 bereits vom Tage der Rentenantragstellung und nicht erst von dem auf diesen Tag folgenden Monatsersten zu zahlen.

 

Normenkette

RVO § 381 Abs. 4 Fassung: 1956-06-12, § 1288 Abs. 1 Fassung: 1957-02-23, Abs. 2 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Sprungrevision der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 5. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Landesversicherungsanstalt (LVA) den Beitragszuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung eines Rentners (§ 381 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung - RVO -) schon vom Tage der Beantragung der Rente oder erst vom Beginn des Folgemonats an zu zahlen hat.

Der Ehemann der Klägerin beantragte am 8. Februar 1962 zugleich mit der Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente die Zahlung eines Zuschusses zu den Prämien, die er als Mitglied der Vereinigten Krankenversicherung AG zu leisten hatte (Schreiben vom 2. Februar 1962). Nachdem die Beklagte ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 1962 bewilligt hatte (Bescheid vom 18. Mai 1962), gewährte sie ihm mit Bescheid vom 17. September 1962 auch den beantragten Beitragszuschuß, jedoch erst vom 1. März 1962 an. Seiner hiergegen erhobenen Klage, die vor dem Sozialgericht (SG) auf Zahlung des Zuschusses ab 1. oder 2. Februar 1962 gerichtet war, gab das SG insoweit statt, als es die Beklagte zur Zahlung ab 8. Februar 1962 (Tag des Rentenantrags) verurteilte. Nach Ansicht des SG müssen die Rentenversicherungsträger den freiwillig gegen Krankheit versicherten Rentnern neben der Rente grundsätzlich die gleichen Krankenversicherungsbeiträge gewähren, die sie für die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversicherten Rentner aufwenden. Da für diese nach § 306 Abs. 2 RVO Beiträge seit Stellung des Rentenantrags zu leisten seien, stehe auch den freiwillig versicherten Rentnern der Beitragszuschuß vom Tage des Rentenantrages zu. Wenn nach den KVdR-Beitragsvorschriften vom 26. Juli 1956 die Rentenversicherungsträger die Beiträge für die Beiträge für die pflichtversicherten Rentner aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erst vom Beginn des dem Rentenantrag folgenden Monats zahlten, so würden die Rentner selbst durch diese Regelung nicht schlechter gestellt; sie genössen vom Tage des Rentenantrags Versicherungsschutz (Urteil vom 5. November 1963).

Die beklagte LVA hat gegen dieses Urteil, in dem die Berufung zugelassen worden ist, Sprungrevision eingelegt. Sie hat ihr Rechtsmittel damit begründet, daß der Beginn der Beitragszahlung für die in der KVdR pflichtversicherten Rentner entgegen der Ansicht des SG nicht in § 306 Abs. 2 RVO, sondern allein in den KVdR-Beitragsvorschriften geregelt sei. Danach hätten die Rentenversicherungsträger Krankenversicherungsbeiträge erst vom Beginn des dem Rentenantrag folgenden Monats an die Krankenkasse zu zahlen. Die freiwillig versicherten Rentner könnten, wie auch das Bundessozialgericht schon entschieden habe, nicht besser gestellt werden. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG München vom 5. November 1963 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 17. September 1962 in vollem Umfang abzuweisen.

Nachdem der ursprüngliche Kläger am 10. Januar 1964 -- während des Revisionsverfahrens - verstorben ist, hat seine Witwe mit Schriftsatz vom 8. Februar 1964 erklärt, daß das Revisionsverfahren fortgesetzt werden könne. Sie hat einen Erbschein vorgelegt, wonach sie den Verstorbenen zu 1/4, ihre 1947 geborene Tochter Gerda ihn zu 3/4 beerbt hat.

II

Das Revisionsverfahren, in dem es nur noch darum geht, ob die Beklagte den Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO seit dem 8. Februar 1962 oder erst seit dem 1. März 1962 zu gewähren hat, ist allein mit der Witwe des ursprünglichen Klägers - als seiner Sonderrechtsnachfolgerin nach § 1288 Abs. 2 RVO -, nicht mit seinen bürgerlich-rechtlichen Erben (Witwe und Tochter) fortzusetzen. § 1288 RVO steht zwar im Abschnitt "Gemeinsame" Vorschriften für Renten an Versicherte und für Renten an Hinterbliebene" (Überschrift vor § 1272 RVO), gilt also nach seiner systematischen Stellung nicht unmittelbar für andere als Rentenleistungen, namentlich nicht für Ansprüche auf Beiträge zur KVdR (vgl. den Katalog der Regelleistungen der Rentenversicherung in § 1235 RVO). Indessen trifft nur der erste Absatz des § 1288 eine auf Renten beschränkte Regelung, in-dem er für die beim Tode des "Rentners" (Überschrift vor § 1288 RVO) noch nicht ausgezahlte, aber bereits durch Bescheid festgestellte "Rente" bestimmten Personen abweichend von den Vorschriften des bürgerlichen Erbrechts eine Bezugsberechtigung einräumt. § 1288 Abs. 1 RVO ist daher nach Ansicht aller einschlägigen Kommentare auf andere als Rentenansprüche nicht anzuwenden. Der zweite Absatz des § 1288 RVO regelt dagegen allgemein die "Fortsetzung des Verfahrens beim Tode des Berechtigten" (Überschrift vor § 1288 RVO), und zwar für den Fall, daß der Berechtigte - wie hier - seinen Anspruch noch selbst erhoben, eine endgültige Entscheidung darüber jedoch nicht mehr erlebt hatte; für diesen Fall sollen bestimmte Personen (dieselben wie nach § 1288 Abs. 1 RVO) das Recht haben, das Verfahren fortzusetzen und die bis zum Todestag fälligen "Beträge" in Empfang zu nehmen. Der Wortlaut dieses zweiten Absatzes schließt nicht aus, ihn auch auf andere als Rentenansprüche, insbesondere auf den hier streitigen Anspruch auf einen Beitragszuschuß, anzuwenden (vgl. für Ansprüche auf Beitragserstattung nach §§ 1303 f RVO, Jantz/Zweng, Das neue Recht der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, § 1288 RVO, Erl. I 1, II 1; Kommentar zum 4. und 5. Buch der RVO, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, 6. Aufl., § 1288 RVO, Anm. 13; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 2.-6. Auflage, S. 734; Hoernigk/Jorks, Rentenversicherung, § 1288 RVO, Anm. 7; Gesamtkommentar zur RVO, § 1288 RVO, Anm. 5).

Daß der auffällige Unterschied im Wortlaut der beiden Absätze des § 1288 RVO nicht auf einem Zufall beruht, zeigt die Entstehungsgeschichte der Vorschrift, deren Vorläufer die §§ 1302 f der RVO vom Jahre 1911 waren. Schon diese Bestimmungen unterschieden zwischen der Bezugsberechtigung beim Tode des Empfängers einer "Rente" (§ 1302) und dem Recht zur Fortsetzung des Verfahrens beim Tode eines Versicherten oder eines zum Bezuge einer Witwen- oder Witwerrente oder eines Witwengeldes Berechtigten (§ 1303). Bedeutsam ist dabei, daß § 1303 RVO auch für das Witwengeld galt, d. h. für eine - inzwischen beseitigte - einmalige Leistung, die neben der Witwenrente gewährt wurde und der Witwe die Gründung einer neuen Existenz ermöglichen sollte (vgl. die Begründung zum Entwurf einer RVO vom 12. März 1910, Reichstagsdrucks. Nr. 340, S. 406). Das frühere Reichsversicherungsamt hat demgemäß § 1292 RVO aF, der inhaltlich dem früheren § 1303 RVO entsprach, auch bei der Rechtsnachfolge in einen Anspruch auf Beitragserstattung für anwendbar gehalten (EuM 46, 425 f). Wortlaut, Entstehungsgeschichte und bisherige Handhabung des § 1288 Abs. 2 RVO sprechen somit dafür, den Anwendungsbereich dieser Vorschrift nicht auf Rentenansprüche zu beschränken, sondern ihn auf alle Regelleistungen der Rentenversicherung, auch auf Beitragsansprüche zur KVdR, zu erstrecken.

Im übrigen fehlt es an einem erkennbaren Grund, die Rechtsnachfolge nach einem Versicherten, der eine Rente und zugleich die Gewährung eines Beitragszuschusses nach § 381 Abs. 4 RVO beantragt hatte, für beide Ansprüche verschieden zu regeln, für den Rentenanspruch also den § 1288 Abs. 2 RVO, für den Anspruch auf Beitragszuschuß dagegen das bürgerliche Erbrecht anzuwenden. Selbst wenn dies für die Frage, auf welche Personen die Ansprüche übergegangen sind, im Einzelfall keinen Unterschied machen sollte, so wäre doch der Nachweis der Rechtsnachfolge in beiden Fällen verschieden: Soweit § 1288 Abs. 2 RVO eingreift, brauchen nur dessen Voraussetzungen (Eigenschaft als Ehegatte, Kind usw., häusliche Gemeinschaft oder wesentlicher Unterhalt) nachgewiesen zu werden, während der bürgerlich-rechtliche Erbe seine Erbenstellung regelmäßig durch einen Erbschein nachweisen muß. Gerade von dieser Pflicht hat der Gesetzgeber aber die Hinterbliebenen eines "Berechtigten" im Sinne des § 1288 RVO wegen der damit verbundenen Kosten freistellen wollen (vgl. Begründung zur RVO aaO, S. 408). Alle diese Erwägungen rechtfertigen nach Ansicht des Senats, § 1288 Abs. 2 RVO auch bei der Rechtsnachfolge in einen Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO anzuwenden, so daß im vorliegenden Fall allein die Witwe des ursprünglichen Klägers, die mit ihm bis zum Tode in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, zur Fortsetzung des Revisionsverfahrens berechtigt ist.

Die Sprungrevision der Beklagten LVA ist zulässig, weil das Urteil des SG hier "nach § 150 mit der Berufung anfechtbar" war (§ 161 SGG). Das SG hat die Berufung mit Recht nach § 150 Nr. 1 SGG zugelassen. Ohne die Zulassung wäre die Berufung zwar nicht nach § 146 SGG ausgeschlossen gewesen, wie die Beklagte meint; denn § 146 SGG, der die Berufung ausschließt, "soweit sie Beginn oder Ende der Rente oder nur die Rente für bereits abgelaufene Zeiträume betrifft", gilt nicht für den hier streitigen Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO (vgl. das Urteil des Senats vom 26. Januar 1967 in der Sache 3 RK 86/65). Der Klaganspruch war aber nach § 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG (keine Berufung "bei Ansprüchen ... auf wiederkehrende Leistungen für einen Zeitraum bis zu 13 Wochen") nicht berufungsfähig, da er nur die Gewährung eines Beitragszuschusses für einen Teil des Monats Februar 1962, also für einen Zeitraum von weniger als 13 Wochen, betrifft.

Die Sprungrevision der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat sie mit Recht verurteilt, den Beitragszuschuß seit dem Tage der Stellung des Rentenantrages (8. Februar 1962) und nicht erst vom Beginn des Folgemonats an (1. März 1962) zu gewähren.

Wie der erkennende Senat schon wiederholt entschieden hat, ist den freiwillig krankenversicherten Rentnern der Beitragszuschuß nach § 381 Abs. 4 RVO von dem Tage an zu zahlen, an dem der Rentenantrag gestellt worden ist (BSG 14, 112, ergänzt in SozR RVO § 381 Nr. 9; BSG 23, 199, 201 und 211, 213). An dieser Rechtsprechung ist trotz der von der Beklagten erhobenen Einwände festzuhalten.

Richtig ist allerdings, daß die freiwillig krankenversicherten Rentner, was den Beginn der Beitragszahlung der Rentenversicherungsträger zur Krankenversicherung betrifft, nicht anders behandelt werden sollen als die pflichtversicherten Rentner; ihnen sind deshalb von den Rentenversicherungsträgern grundsätzlich die gleichen Beträge zu gewähren, die jene für die pflichtversicherten Rentner durch Beitragszahlung an die Krankenkassen aufwenden (BSG 14, 112, 115 f). Es trifft auch zu, daß die Träger der Rentenversicherung für die neu in der KVdR pflichtversicherten Rentner Beiträge an die Krankenkassen nicht seit dem Tage der Rentenantragstellung, sondern erst vom Beginn des folgenden Monats an zahlen. Diese Regelung beruht auf "Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Zahltage für die von den Trägern der Rentenversicherung zu leistenden Beiträge, über die Berechnung der durchschnittlichen Grundlöhne und über das Beitragseinzugsverfahren in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR-Beitragsvorschriften)", die der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung auf Grund der §§ 393 a und 515 Abs. 2 RVO am 26. Juli 1956 erlassen und am 26. Juni 1959 geändert hat (Bundesanzeiger Nr. 145 vom 28. Juli 1956 und Nr. 112 vom 1. Juli 1959, abgedruckt auch in DOK 1956, 356 und 1959, 330, sowie bei Jantz, KVdR, Anhang A 3, A 15).

Nach § 1 der genannten Beitragsvorschriften haben die Krankenkassen bis spätestens zum 20. eines jeden Monats, für den Beiträge zu fordern sind (Abrechnungsmonat), den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner "nach dem Stande vom Ersten des Abrechnungsmonats" und die hieraus sich ergebenden Beitragsforderungen zu melden. Diese Regelung hat offenbar den Zweck, die Beitragsabrechnung zwischen den Krankenkassen und den Rentenversicherungsträgern zu vereinfachen (vgl. § 393 b RVO, der zum Erlaß "weiterer" Bestimmungen zur Vereinfachung der Beitragszahlung ermächtigt). Die mit der Festsetzung eines einheitlichen Stichtages bezweckte Vereinfachung der Beitragsabrechnung hat allerdings zur Folge, daß die Rentenversicherungsträger Veränderungen in der Zahl der krankenversicherten Rentner, die während eines Monats eintreten, nicht vom Tage des Eintritts an, sondern erst vom Beginn des Folgemonats an berücksichtigen können. Demgemäß brauchen sie bei Neuzugängen die Beiträge zur KVdR erst vom nächsten Monatsersten an zu zahlen; andererseits dürfen sie bei Abgängen infolge von Tod usw. die Beitragszahlung ebenfalls erst vom Beginn des nächsten Monats an einstellen. Da beides - das Weniger bei den Zugängen und das Mehr bei den Abgängen - sich aufs Ganze gesehen in etwa ausgleichen wird, werden die Krankenkassen durch die Vereinfachung der Beitragsabrechnung im Ergebnis nicht benachteiligt; sie erhalten zwar nicht für den einzelnen Rentner, aber im Durchschnitt der Fälle kaum weniger Beiträge, als wenn die Rentenversicherungsträger die Beiträge bei den Zugängen schon vom Tage des Eintritts der Veränderung und bei den Abgängen nur bis zu diesem Tage zahlen würden. Die Ansicht der Beklagten, daß sie für die freiwillig versicherten Rentner mehr Beiträge als für die pflichtversicherten zu zahlen hätte, wenn jene den Beitragszuschuß schon vom Tage der Antragstellung an erhielten, trifft somit bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu (vgl. Urteil des Senats in SozR RVO § 393 a Nr. 1). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Rentenversicherungsträger den freiwillig gegen Krankheit versicherten Rentnern den - vom Tage des Rentenantrags gezahlten - Beitragszuschuß nur bis zu dem Tage belassen, an dem die Rentner durch Tod oder andere Ereignisse aus der Versicherung ausscheiden (vgl. hierzu auch Ziff. 7 der Rahmen-Verwaltungsvereinbarung über die Durchführung des § 381 Abs. 4 RVO bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern, DOK 1958, 134).

Im übrigen ist zu den Ausführungen des Senats in BSG 14, 112, 115 f klarzustellen, daß es für die Frage der Gleichbehandlung der pflicht- und der freiwillig versicherten Rentner vor allem darauf ankommt, wie die Rechtsstellung der Rentner selbst gestaltet ist, und erst in zweiter Linie darauf, in welchem Umfange die Rentenversicherungsträger Beiträge für die beiden Gruppen der Rentner zu zahlen haben. Auch die pflichtversicherten Rentner genießen vom Tage des Rentenantrages an vollen Krankenversicherungsschutz. Die zunächst von ihnen zu tragenden Beiträge (§ 381 Abs. 3 Satz 2 RVO) werden ihnen nach Zustellung des Rentenbescheides in voller Höhe zurückgezahlt, sofern nicht die Rente erst nach dem Tage des Rentenantrages beginnt (§ 381 Abs. 3 Sätze 2 u. 3 RVO). Daß dabei die Rentenversicherungsträger den Krankenkassen die von diesen zurückgezahlten Beiträge erst vom Beginn des Folgemonats an vergüten, so daß die Krankenkassen den Rentnern für die Zeit, die zwischen dem Tage des Rentenantrages und dem nächsten Monatsersten liegt, "beitragslosen" Krankenversicherungsschutz gewähren, berührt die Rechtstellung der Rentner nicht.

Da somit die Beklagte der Klägerin den Beitragszuschuß auch für die noch streitige Zeit zu gewähren hat, wie das SG zutreffend entschieden hat, ist die Sprungrevision der Beklagten vom Senat als unbegründet zurückgewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2347487

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