Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulässigkeit einer Feststellungsklage mittelbar Betroffener. Begriff allgemeinbildende Schule
Leitsatz (amtlich)
Auch private Ergänzungsschulen können allgemeinbildende Schulen iS von § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO sein, wenn ihre Bildungsziele denen der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen entsprechen.
Orientierungssatz
1. Die Frage, ob die Schüler einer Ergänzungsschule dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, betrifft unmittelbar zwar nur Rechtsbeziehungen zwischen diesen Schülern und dem Unfallversicherungsträger, doch reicht es für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus, daß der Rechtsbereich eines Dritten durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses mittelbar berührt wird (vgl BSG vom 22.6.1983 - 12 RK 35/82 = SozR 1500 § 55 Nr 22).
2. Allgemeinbildende Schulen sind zumindest solche Schulen, die nach ihrem Schulziel den Schülern eine auf den Haupt- oder Realschulabschluß oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln. Für den Begriff allgemeinbildende Schulen ist es unerheblich, ob es sich um öffentliche oder private Schulen handelt.
Normenkette
RVO § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b, § 655 Abs 2 Nr 5; SGG § 55 Abs 1 Nr 1
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 10.12.1986; Aktenzeichen L 4 U 83/85) |
SG Kiel (Entscheidung vom 16.07.1985; Aktenzeichen S 1 U 114/84) |
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Schüler ihrer Abschlußklassen unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des Beklagten fallen.
Die Klägerin betreibt als Schulgesellschaft mbH die "Freie Schule Kiel" (NAFO). Als Gegenstand des Unternehmens ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel der Betrieb einer gemeinnützigen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schule in freier Trägerschaft in Form einer staatlich registrierten Ergänzungsschule mit besonderer pädagogischer Prägung, bestehend aus dem Fortbildungszentrum, dem Nachhilfezentrum, dem Legastheniezentrum und dem psychologischen Therapiezentrum eingetragen. In der pädagogischen Abteilung bietet die NAFO schulisch organisierte Vorbereitungslehrgänge an, in denen die Schüler der Schulabschlußklassen in Vollzeitunterricht auf den Haupt- und Realschulabschluß sowie auf die allgemeine Hochschulreife vorbereitet werden. Die Schulzeiten betragen für die Vorbereitung auf den Hauptschulabschluß ein Jahr, auf den Realschulabschluß regelmäßig zwei Jahre und für die Vorbereitung auf das Abitur drei Jahre. Der Unterricht wird in allen Prüfungsfächern nach den staatlichen Lehrplänen des Landes Schleswig-Holstein erteilt und mündet in die entsprechende staatliche Prüfung, die vor einer staatlichen Prüfungskommission abgelegt wird. Die Abschlußerfolge der in diesen Klassen vorbereiteten Schüler entsprechen denen an öffentlichen Schulen.
Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 24. August 1983 lehnte es der Beklagte ab, die Besucher der NAFO unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu stellen. Er vertrat mit dem Kultusminister des Landes Schleswig-Holstein die Ansicht, daß lediglich Schüler an privaten Ersatzschulen, nicht aber Schüler privater Ergänzungsschulen unter die genannte Vorschrift zu subsumieren seien. Im Widerspruchsverfahren bat der Beklagte den Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (BAGUV) um eine Stellungnahme, in der dieser die Auffassung vertrat, die Voraussetzungen des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO seien auch bei der Teilnahme an Vorbereitungslehrgängen anderer Bildungsinstitutionen zum Zweck der Erreichung eines allgemeinbildenden Schulabschlusses gegeben, wenn sie in schulischer Organisationsform nach einem geschlossenen Bildungsplan durchgeführt würden (Schreiben vom 6. Juli 1984). Der Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin im wesentlichen mit der Begründung zurück, bei der NAFO handele es sich weder in ihrer Gesamtheit noch in ihren einzelnen Abteilungen um eine allgemeinbildende Schule, weil es sich lediglich um eine private Ergänzungsschule handele (Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 1984).
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage begehrte die Klägerin die Aufhebung der angefochtenen Bescheide sowie die Feststellung, daß die Besucher der allgemeinbildenden Abschlußklassen ihrer Schule dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bei dem Beklagten unterliegen. Das Sozialgericht Kiel (SG) hat die Klage mit Urteil vom 16. Juli 1985 abgewiesen, weil die Klägerin insgesamt keine allgemeinbildende Schule iS von § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO betreibe. Eine Aufspaltung der Schule in Abschlußklassen und andere Abteilungen sei unzulässig, weil die genannte Vorschrift den Begriff Schule und nicht den Begriff Teile der Schule verwende. Im übrigen seien nach den Regelungen des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes Ergänzungsschulen im Gegensatz zu Ersatzschulen Einrichtungen, die keine Allgemeinbildung vermitteln würden; denn in den Begriff der Allgemeinbildung sei im Zusammenhang mit dem Begriff Schule der Inhalt der öffentlich-rechtlichen Schularten eingebunden. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) hat die angefochtenen Bescheide sowie das Urteil des SG aufgehoben und festgestellt, daß die Schüler derjenigen Klassen der NAFO, die auf einen den Abschlüssen staatlicher allgemeinbildender Schulen entsprechenden Abschluß vorbereiten, unter den Unfallversicherungsschutz des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO fallen (Urteil vom 10. Dezember 1986).
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO in einer Weise interpretiert, die weder mit der Systematik noch mit dem Zweck der Norm in Einklang stehe und von den Materialien zum Gesetzestext nicht getragen werde. Im Gegensatz zur Auffassung des LSG könne sich der Unfallversicherungsschutz nur auf Schüler öffentlicher allgemeinbildender und gleichwertiger Privatschulen beziehen. Während für den Bereich der Ersatzschulen die Gleichwertigkeit zu den öffentlichen Schulen hinsichtlich der Lehrziele, der Einrichtungen sowie der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte in Art 7 Abs 4 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes (GG) als unabdingbare Genehmigungsvoraussetzung festgeschrieben sei, fehle es an entsprechenden Bestimmungen, die die Gleichwertigkeit von Ergänzungsschulen bzw einzelner von diesen durchgeführter Kurse und Unterrichtsveranstaltungen mit den öffentlichen Schulen gewährleisteten. Besucher ergänzender Bildungsmaßnahmen seien daher keine Schüler allgemeinbildender Schulen.
Der Beklagte beantragt, 1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 1986 aufzuheben und 2. festzustellen, daß die Schüler des Ergänzungsschulteils der NAFO nicht zu dem nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versicherten Personenkreis mit der Zuständigkeit des Landes Schleswig-Holstein nach §655 Abs 2 Nr 5 RVO gehören.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend und meint, die Ansicht des Beklagten führe zu einer vom gesetzgeberischen Willen nicht getragenen Einschränkung des Schülerunfallversicherungsschutzes. § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO enthalte bewußt keine ausdrückliche Aufzählung bestimmter Schulen, sondern nur den Oberbegriff "allgemeinbildende Schulen".
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist im wesentlichen unbegründet.
Das LSG hat die Zulässigkeit der Anfechtungs- und Feststellungsklage zutreffend bejaht. Die Frage, ob diejenigen Schüler der Klägerin, die die Abschlußklassen der NAFO besuchen, dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen, betrifft unmittelbar zwar nur Rechtsbeziehungen zwischen diesen Schülern und dem Beklagten, doch reicht es für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage aus, daß der Rechtsbereich eines Dritten durch das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses mittelbar berührt wird (vgl BSG SozR 1500 § 55 Nr 22; Meyer-Ladewig, SGG, 3. Aufl, RdNr 7 zu § 55). Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich im vorliegenden Fall aus der Ablösung der Unternehmerhaftung für Arbeitsunfälle (§§ 636 ff RVO), aus den Fürsorgepflichten gegenüber Lehrern und Schülern, aus den Unfallverhütungsvorschriften (§§ 708 ff RVO) sowie aus dem wirtschaftlichen Interesse an einer Freistellung vom Abschluß einer privaten Unfallversicherung. In der Sache hat das LSG zu Recht entschieden, daß die genannten Schüler unfallversichert sind, weil es sich bei der NAFO insoweit um eine allgemeinbildende Schule handelt.
Nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO idF des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18. März 1971 (BGBl I 237) sind Schüler während des Besuchs allgemeinbildender Schulen gesetzlich gegen Arbeitsunfälle versichert. Was unter dem Begriff "allgemeinbildende Schulen" zu verstehen ist, wird vom Gesetz nicht definiert oder beispielhaft aufgezählt. Nach der amtlichen Begründung zum Entwurf des Gesetzes über Unfallversicherung für Schüler und Studenten (BT-Drucks VI/1333, A. Allgemeiner Teil) ist dieser Begriff jedoch weit auszulegen. Es sollte zur Beseitigung der damaligen Rechtszersplitterung eine bundeseinheitliche Regelung geschaffen und ein Unfallversicherungsschutz mit angemessenen Leistungen für "alle" Schüler sichergestellt werden. Allgemeinbildende Schulen sind nach dem Regierungsentwurf alle Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann oder die darüber hinaus zur mittleren Reife oder zum Abitur führen, also zB Grund- und Hauptschulen, Mittel- oder Realschulen, Gymnasien, Sonderschulen, Aufbauschulen, Abendschulen und Kollegs (so BT-Drucks aaO zu § 1 Nr 1 Buchst a). Als weiteres Abgrenzungskriterium dient der übrige Gesetzeswortlaut, wonach die berufliche Aus- und Fortbildung sowie die Aus- und Fortbildung an Hochschulen (§ 539 Abs 1 Nr 14 Buchst c und d RVO) nicht zur Allgemeinbildung zählen. Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz (SchulG) vom 2. August 1978 (Gesetz und Verordnungsblatt Schleswig-Holstein -GVOBl Schl.-H. S 255) unterscheidet die Schularten ebenfalls nach den Bildungs- und Erziehungszielen und zählt zu den weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (§ 7 Abs 1 Nr 2 SchulG) die Hauptschule, die Realschule und das Gymnasium (§§ 12 bis 14 SchulG), an denen allgemeine Bildung als Grundlage für eine anschließende, weitere schulische Bildung oder für eine Berufsausbildung vermittelt wird. Es kann im vorliegenden Fall offenbleiben, inwieweit auch sonstige Unterrichtseinrichtungen wie Fachoberschulen, Fachgymnasien oder Fachschulen eine Allgemeinbildung vermitteln. Allgemeinbildende Schulen sind zumindest solche Schulen, die nach ihrem Schulziel den Schülern eine auf den Haupt- oder Realschulabschluß oder die Reifeprüfung vorbereitende Bildung vermitteln (vgl Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, Anm 85 zu § 539, die das Schulziel als maßgebliches Kriterium ansehen). Das ist nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des LSG bei den Abschlußklassen der NAFO der Fall, weil deren Schüler nach den staatlichen Lehrplänen für Haupt-, Realschulen und Gymnasien auf die Prüfungen vorbereitet werden.
Für den Begriff allgemeinbildende Schulen ist es auch unerheblich, ob es sich um öffentliche oder private Schulen handelt (vgl Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Aufl, S 474r; Lauterbach/Watermann aaO). Dies ergibt sich schon daraus, daß die hier einschlägige Zuständigkeitsregelung des § 655 Abs 2 Nr 5 RVO die Länder als Träger der Versicherung für Schüler an "privaten" allgemeinbildenden Schulen bestimmt. Nicht entscheidend ist ferner, daß die Schüler der NAFO nicht schulpflichtig sind; denn zu den allgemeinbildenden Schulen gehören nicht nur diejenigen, in denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, sondern auch Schulen, die zur mittleren Reife und zur Hochschulreife führen (vgl BSG Urteil vom 31. März 1976, BKK 1976, 216; Lauterbach/Watermann aaO). Ebensowenig kann das Alter der Schüler von Bedeutung sein, weil andernfalls die Schüler des zweiten Bildungsweges auf Abendgymnasien und Kollegs oder anderen Bildungseinrichtungen (s hierzu die beispielhafte Aufzählung in BT-Drucks aaO) vom Unfallversicherungsschutz ausgenommen wären.
Insbesondere kann die Revisionsrüge nicht durchgreifen, die Schüler der Abschlußklassen seien nicht versichert, weil es sich bei der NAFO um eine Ergänzungsschule handele. Diese - im übrigen der Ansicht des BAGUV widersprechende - Argumentation des Beklagten übersieht, daß es weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach den Gesetzesmotiven auf die äußere Form der Schule ankommt, sondern auf das verfolgte Schulziel. Nur wenn insoweit keine Gleichwertigkeit mit den öffentlichen Schulen und Ersatzschulen vorhanden ist, kann es an dem Tatbestandsmerkmal der allgemeinbildenden Schule fehlen. Die vom Beklagten bemängelte Gleichwertigkeit der Ergänzungsschule bezieht sich aber ausschließlich auf formale Gesichtspunkte: Private Ersatzschulen fungieren als Ersatz für die öffentlichen Schulen. Durch den Besuch von Ersatzschulen kann - anders als in Ergänzungsschulen - nach den Schulgesetzen der Länder die Schulpflicht erfüllt werden (vgl die Nachweise bei Briesemeister, Die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit für Privatschulstreitigkeiten, Dissertation Berlin 1970, S 20; § 38 Abs 1 SchulG). Ersatzschulen bedürfen daher einer vorherigen Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde (§ 55 Abs 1 SchulG) und erhalten nur unter besonderen Voraussetzungen ihre Anerkennung (§ 112 SchulG). Im Gegensatz hierzu bedürfen Ergänzungsschulen keiner Genehmigung. Sie sind gegenüber der Schulbehörde lediglich anzeigepflichtig (§ 56 Abs 1 SchulG). Allerdings unterliegen auch sie der Rechtsaufsicht des Staates (§ 109 Abs 6 SchulG) und ihre Fortführung kann bei Vorliegen von Mängeln - ua wenn sie nicht den Anforderungen entspricht - untersagt werden (§ 56 Abs 2 SchulG). Diese auf Art 7 Abs 1 und Abs 4 GG basierenden Regelungen, die sowohl private Ersatz- als auch Ergänzungsschulen betreffen (vgl von Mangoldt/Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl, Anm VI, Ziff 1 und 4 zu Art 7), gewährleisten einerseits die Eigenständigkeit freier Schulen und andererseits den Schutz der Allgemeinheit vor unzureichenden Bildungseinrichtungen, betreffen aber nicht die Bildungsziele der einzelnen Schularten. Entsprechen diese - wie hier - denen der allgemeinbildenden öffentlichen Schulen, so kann aus der Unterschiedlichkeit von Ersatz- und Ergänzungsschulen in bezug auf das Genehmigungs- und Anerkennungsverfahren nicht geschlossen werden, die Ergänzungsschulen seien keine allgemeinbildenden Schulen iS des § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO. Hierbei übersieht der Senat nicht, daß allgemeinbildende Ergänzungsschulen wegen des nahezu geschlossenen Kreises des allgemeinbildenden Schulwesens nur selten vorkommen werden (so von Mangoldt/Klein aaO).
Dieses Ergebnis steht im Einklang mit dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15. Mai 1984 (SozR 2200 § 172 Nr 17). Dort hat der 12. Senat zu der Frage, ob auch eine in der Rechtsform einer GmbH geführte private Akademie für Fremdsprachen eine der "fachlichen Ausbildung dienende Schule" (§ 172 Abs 1 Nr 5 RVO) sein kann, bejahend entschieden, daß hierzu nach dem Gesetzeswortlaut nicht nur staatlich anerkannte Fachschulen zu rechnen seien. Der Gesetzgeber habe vielmehr dort, wo er eine Beschränkung auf bestimmte Schulformen vornehmen wollte, diese ausdrücklich benannt. Ebenso wie in jener zu § 172 Abs 1 Nr 5 RVO ergangenen Entscheidung hat der Gesetzgeber zu dem hier bedeutsamen Schulbegriff eine Formulierung gewählt, die sich nicht am Status, sondern am Ausbildungsziel der Schule orientiert (anders zB in §§ 176 Abs 1 Nr 5, 1259 Abs 1 Nr 4 Buchst b RVO). Ohne Bedeutung ist es schließlich, daß die NAFO auch ein Nachhilfezentrum, ein Legastheniezentrum und ein psychologisches Therapiezentrum betreibt, für deren Besucher sie im übrigen keinen Unfallversicherungsschutz begehrt. Bezeichnet das Gesetz nämlich keine bestimmten Schultypen mit rechtstechnischen Begriffen, so ist das Tatbestandsmerkmal Schule auch dann erfüllt, wenn die in Frage stehende schulische Ausbildung der Bildungseinrichtung nicht insgesamt oder überwiegend ihr Gepräge gibt, sondern nur innerhalb einer Abteilung durchgeführt wird (so BSG aaO zum Ausbildungsgang Wirtschaftskorrespondentin innerhalb einer privaten Fremdsprachenakademie, s. auch BSGE 47, 281, 284 zu § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst a RVO). Eine vergleichbare Regelung enthält auch § 8 Abs 3 und 4 SchulG, wonach einzelne, mit der Schule organisatorisch verbundene Klassen selbst dann eine Schule im Sinne des Gesetzes sind, wenn sie einen anderen Träger haben oder einer anderen Schulart angehören.
Das LSG hat daher zutreffend festgestellt, daß diejenigen Schüler, die die Abschlußklassen der NAFO besuchen, nach § 539 Abs 1 Nr 14 Buchst b RVO versichert sind. Darüber hinaus hat es in seinen Gründen zu Recht ausgeführt, daß der Beklagte gemäß § 655 Abs 2 Nr 5 RVO der hierfür zuständige Versicherungsträger ist. Allerdings durfte das LSG die Bescheide des Beklagten vom 24. August 1983 und vom 31. Juli 1984 nicht in Gänze aufheben, weil diese Bescheide sämtliche Besucher der NAFO betreffen, also auch jene, die an den nicht allgemeinbildenden Veranstaltungen teilnehmen. Die insoweit rechtmäßigen Bescheide wurden von der Klägerin auch weder im Klage- noch im Berufungsverfahren angefochten. Das Urteil des LSG war deshalb entsprechend zu ändern, die Revision im übrigen aber zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen