Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 bei Tätigkeiten für den Ehegatten. Unfallversicherungsschutz nach RVO § 539 Abs 2 bei Gefälligkeitshandlungen
Orientierungssatz
Die Beteiligung der Ehefrau an Marktbeobachtungen für das Beschäftigungsunternehmen des Ehemannes und die Fahrt hierfür in einen anderen Ort ist eine unter Ehegatten über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit, die nach Art, Umfang, Zeitdauer sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen würde.
Normenkette
RVO § 539 Abs 2 Fassung: 1963-04-30
Verfahrensgang
LSG Niedersachsen (Entscheidung vom 28.08.1979; Aktenzeichen L 3 U 116/77) |
SG Braunschweig (Entscheidung vom 26.08.1977; Aktenzeichen S 2 U 144/75) |
Tatbestand
I.
Dem Ehemann der Klägerin oblag im Rahmen seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Brauerei auch die Marktbeobachtung. In einem bestimmten Bereich seines Gebietes bestand im Jahre 1971 ein besonderes Interesse, Preisbeobachtungen durchzuführen. Der Verkaufsleiter der Brauerei bat im Juli 1971 die Klägerin anläßlich eines Besuches bei ihrem Ehemann, wegen der schwierigen Marktlage in einzelnen Fällen Marktbeobachtungen durchzuführen. Die Klägerin, die ihren Ehemann auf dessen Geschäftsreisen nicht zu begleiten pflegte und in der Wohnung im allgemeinen den Telefondienst verrichtete, erklärte sich dazu nach anfänglichem Zögern bereit. Auch am 19. Oktober 1971 hatte die Klägerin Preisbeobachtungen vorgenommen und aus diesem Grund ihren Ehemann auf der Fahrt in einen anderen Ort begleitet. Auf dem Heimweg erlitt sie gegen 11.00 Uhr bei einem Verkehrsunfall erhebliche Verletzungen.
Aufgrund eines Durchgangsarztberichtes erhielt die Beklagte im November 1971 Kenntnis von dem Unfall. Mit Schreiben vom 28. Januar 1972 teilte sie der Klägerin mit, Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung könnten nicht gewährt werden, da die Klägerin keinen Auftrag erhalten habe, an der Dienstfahrt teilzunehmen. In dem von einem Bediensteten der Beklagten unterzeichneten Schreiben heißt es abschließend: "Falls Sie mit dieser formlosen Mitteilung nicht einverstanden sind, stellen wir Ihnen anheim, eine förmliche Feststellung bei unserer Berufsgenossenschaft zu beantragten. Erhalten wir in den nächsten 14 Tagen keine Antwort, wird die Angelegenheit als erledigt betrachtet". In einem Brief vom 6. Februar 1972 schrieb die Klägerin ua, sie möchte keine förmliche Feststellung beantragen.
Unter dem 3. September 1974 beantragte die Klägerin, ihr Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu gewähren. Mit Bescheid vom 28. Juli 1975 lehnte die Beklagte Entschädigungsansprüche ab, da die Voraussetzungen des § 539 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) nicht erfüllt seien.
Das Sozialgericht (SG) hat durch Urteil vom 26. August 1977 die Klage abgewiesen, da die Klägerin keinen Auftrag von der Brauerei erhalten habe.
Auf die Berufung der Klägerin hat das Landessozialgericht (LSG) durch Urteil vom 28. August 1979 das Urteil des SG aufgehoben und der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ua ausgeführt: Es könne dahingestellt bleiben, ob das der Klägerin als Einschreibebrief übersandte formlose Schreiben der Beklagten vom 28. Januar 1972 einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Jedenfalls sei der Bescheid vom 28. Juli 1975 in vollem Umfang nachprüfbar; denn in diesem Falle handele es sich um einen nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage erlassenen Zweitbescheid und nicht um einen nur eingeschränkt nachprüfbaren negativen Zugunstenbescheid iS des § 627 RVO. Bei der Tätigkeit der Klägerin im Rahmen der Marktbeobachtung habe es sich um eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit gehandelt, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprochen und die arbeitnehmerähnlichen Charakter gehabt habe sowie die über das hinausgegangen sei, was sich allgemein aus den eherechtlichen Vorschriften ergebe. Der Versicherungsschutz entfalle daher nicht deswegen, weil die Klägerin als Ehefrau des bei der Brauerei beschäftigten Ehemannes tätig geworden sei. Die Klägerin habe die zum Unfall führende Fahrt wesentlich deswegen unternommen, um die gewünschten Preisbeobachtungen durchzuführen. Dazu sei sie aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht verpflichtet gewesen.
Das LSG hat die Revision zugelassen.
Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt.
Sie trägt vor: Sie bediene sich formloser Mitteilungen, wenn sie nach Prüfung des Falles zu der Überzeugung gelange, daß Entschädigungsansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeschlossen seien. Da diese Mitteilungen nicht dem Rentenausschuß der Beklagten zur Beschlußfassung vorgelegt würden, erfolge damit eine beschleunigte Information der Versicherten. Diese Mitteilungen seien innerhalb der von ihr gesetzten Frist von 14 Tagen auch nicht rechtsmittelfähig, da es wegen der Möglichkeit, eine förmliche Feststellung zu beantragen, am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Diese formellen Folgerungen änderten jedoch nichts daran, daß auch diese Mitteilungen von Anfang an vom Willen der Beklagten getragen seien, eine bestandskräftige Entscheidung des jeweiligen Einzelfalles herbeizuführen. Dem Versicherten werde klar und eindeutig die Rechtsauffassung der Berufsgenossenschaft kundgetan. Es könne für ihn aufgrund dieser Mitteilung kein Zweifel daran bestehen, daß eine förmliche Feststellung durch den Rentenausschuß, die er durch einen Antrag herbeiführen könne, keinen anderen Inhalt hätte. Wenn sich die Versicherten von den Ausführungen in solchen formlosen Mitteilungen überzeugen ließen und auf eine förmliche Feststellung verzichteten, sei entsprechend dem von Anfang an bestehenden Willen der Beklagten nach ihrer Ansicht eine bestandskräftige Entscheidung über den jeweiligen Einzelfall zustande gekommen, die alle Merkmale eines Verwaltungsaktes besitze und von Anfang an als solcher angesehen werden müsse. Die Alternative zu dieser Auffassung wäre, die formlosen Mitteilungen als schlichtes Verwaltungshandeln ohne jegliche rechtliche Bedeutung einzustufen. Damit würde jedoch vernachlässigt, daß diese Mitteilungen in den vorstehend geschilderten Fällen unzweifelhaft eine Regelung bewirkten, indem der Versicherte zu dem Entschluß bewegt werde, weitere Schritte zu unterlassen. Im Interesse der Rechtssicherheit sei eine Entscheidung erforderlich, ob die formlosen Mitteilungen der Beklagten Verwaltungsakte oder nur schlichtes Verwaltungshandeln darstellten. Auf die Bindungswirkung dieses Verwaltungsaktes habe die Beklagte jedoch nicht verzichtet. Die Klägerin habe zudem nicht wie eine aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses versicherte Person gehandelt. Ob das der Fall sei, könne nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollziehe. Die isolierte Betrachtung der einzelnen Verrichtung reiche allein nicht aus, um die Tätigkeit als arbeitnehmerähnlich zu kennzeichnen. Anderenfalls wären Personen nahezu bei jeder auch nur vorübergehenden und noch so geringfügigen Tätigkeit versichert, und damit wäre fast jeder Unfall bei jedweder Tätigkeit ein Arbeitsunfall. Die Tätigkeit sei hier allein durch die in der Ehe begründeten persönlichen Beziehungen bestimmt gewesen und habe von daher ihr Gepräge erhalten.
Der Revisionsbegründung ist der Antrag zu entnehmen, das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ihr sei nicht die von der Beklagten dem formellen Schreiben vom 28. Januar 1972 zugemessene Bedeutung bewußt gewesen. Zudem sei ein Zweitbescheid ergangen, der in vollem Umfang nachprüfbar sei. Sie habe vor dem Unfall eine Tätigkeit für die Brauerei ausgeübt, die ihr sogar vergütet worden sei.
Entscheidungsgründe
II.
Der Senat konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündlicher Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Die zulässige Revision ist nicht begründet.
Das LSG ist entgegen der Auffassung der Revision zutreffend davon ausgegangen, daß der Bescheid vom 28. Juli 1975 nicht nur im Rahmen des § 627 RVO, sondern als erste Feststellung über die Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung gerichtlich voll nachprüfbar ist. Die Beklagte hat in ihrem Schreiben vom 28. Januar 1972 eindeutig zu erkennen gegeben, daß diese Mitteilung keine förmliche Feststellung enthält. Sie hat außerdem angeführt, daß sie die Angelegenheit lediglich für erledigt betrachtet, wenn die Verletzte nicht widerspreche. Damit hat sie nur zu erkennen gegeben, sie werde von sich aus die an sich erforderliche förmliche Feststellung nicht einleiten. Die Klägerin konnte diesem Schreiben nicht entnehmen, daß eine - hier dem Rentenausschuß vorbehaltene - bindende Ablehnung ihres Anspruchs auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung eintreten sollte, wenn sie innerhalb des angegebenen und unter dem für Rechtsbehelfe liegenden Zeitraum von 14 Tagen keine förmliche Feststellung beantrage. Auch die Beklagte hat sich nach dem Schreiben der Klägerin vom 3. September 1974 zunächst nicht auf eine Bindungswirkung berufen, sondern die förmliche Feststellung über Entschädigungsansprüche der Klägerin mit einer umfangreichen Sachaufklärung eingeleitet und mit einer Entscheidung des Rentenausschusses abgeschlossen.
Das LSG hat aufgrund der von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen auch zu Recht einen Versicherungsschutz der Klägerin gemäß § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO im Unfallzeitpunkt angenommen.
Nach den auch insoweit von der Beklagten nicht mit wirksamen Revisionsrügen angegriffenen und den Senat demnach bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Verkaufsleiter der Brauerei die Klägerin um Mithilfe bei der Marktbeobachtung gebeten. Die Klägerin hat somit durch ihre Mitwirkung bei der Marktbeobachtung eine der Brauerei dienliche Tätigkeit verrichtet, die dem von dem Verkaufsleiter erklärten Willen des Unternehmers entsprach und auch hinsichtlich der zum Unfall führenden Tätigkeit im inneren ursächlichen Zusammenhang mit den Unternehmen stand (vgl BSGE 5, 168; BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; BSG Urteile vom 26. Oktober 1978 - 8 RU 14/78 - und 1. Februar 1979 - 2 RU 65/78 -; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 1. - 9. Aufl, S 475 ff). Ein persönliches oder wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis des Tätigwerdenden zum Unternehmer braucht nicht vorzuliegen, auch sind die Beweggründe des Handelns für den Versicherungsschutz unerheblich; grundsätzlich schließen auch Freundschaftsdienste und Gefälligkeitsdienste - hier ggf aufgrund der Bekanntschaft zwischen der Klägerin bzw ihrem Ehemann und dem Verkaufsleiter der Brauerei - den Versicherungsschutz nicht aus (BSGE aaO S 172; BSG SozR aaO; BSG Urteile vom 1. Februar 1979 aaO; Brackmann aaO S 476 c). Allerdings ist eine Person nicht bei jeder Tätigkeit, die einem Unternehmen dient und dem Willen des Unternehmers entspricht, nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Es muß sich um eine Tätigkeit handeln, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Anhängigkeit stehen. Die Tätigkeit muß unter solchen Umständen geleistet werden, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) ähnlich ist. Diese Voraussetzung darf nicht losgelöst von den tatsächlichen und rechtlichen Umständen beurteilt werden, unter denen sich die Tätigkeit vollzieht. Nach diesen Umständen hat die Klägerin jedoch, wovon zutreffend auch das LSG ausgeht, Tätigkeiten verrichtet, wie sie denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind; denn die Marktbeobachtung war sogar in erster Linie Aufgabe der bei der Brauerei beschäftigten Personen. Die Klägerin ist demnach für das Unternehmen wie eine Beschäftigte tätig geworden. Der Senat hat bereits entschieden, daß es für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 RVO nicht erforderlich ist, daß - ohne Eingreifen der unentgeltlich tätig werdenden Helfer - der Unternehmer die Tätigkeiten von bezahlten Arbeitskräften hätte verrichten lassen (s insbesondere BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF; BSG Urteile vom 27. Februar 1970 - 2 RU 304/67 - und 1. Februar 1979 aaO; Brackmann aaO S 476 f I; Lauterbach, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 101 Buchst d - jeweils mit weiteren Nachweisen). Es kann demnach zugunsten der Beklagten davon ausgegangen werden, daß die Brauerei nicht zusätzliche Arbeitskräfte mit der Marktbeobachtung neben ihren Beschäftigten eingesetzt hätte, wenn die Klägerin der Bitte des Verkaufsleiters nicht nachgekommen wäre. Dem Versicherungsschutz der Klägerin steht auch nicht entgegen, daß die Klägerin zugleich auch die Tätigkeit ihres Ehemannes für das Unternehmen unterstützt hat, bei dem dieser beschäftigt ist. Bei Tätigkeiten, die denen aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich sind, ist - ebenso wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses - der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO auch nicht ausgeschlossen, weil der Tätigwerdende ein Verwandter des Unternehmers ist (vgl zum Versicherungsschutz von Ehegatten: BSG Urteil vom 18. Dezember 1969 - 2 RU 232/67 -; BSG SozR 2200 § 539 Nr 32, 33). Erst recht entfällt ein Versicherungsschutz nicht, wenn die Tätigkeit nicht nur dem Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten bei einem Unternehmen, sondern auch unmittelbar diesem Unternehmen dient. Deshalb steht es dem Versicherungsschutz der Klägerin nicht entgegen, daß unter Verwandten die Bereitschaft zu Freundschaftsleistungen und Gefälligkeitsleistungen größer ist und deshalb die Tätigkeit, die sonst aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses oder jedenfalls gegen Entgelt verrichtet wird, hier als Freundschaftsdienst oder Gefälligkeitsdienst erbracht wird (s BSG Urteil vom 1. Februar 1979 aaO). Demnach berührt es den Versicherungsschutz der Klägerin nicht, wenn sie - was der Senat zugunsten der Beklagten unterstellen kann - der Bitte des Verkaufsleiters um Mithilfe bei der Marktbeobachtung nicht nachgekommen wäre, wenn ihr Ehegatte nicht bei der Brauerei beschäftigt gewesen wäre.
Der Senat hat jedoch stets nicht verkannt, daß nicht jede, noch so geringfügige Handreichung für ein Unternehmen den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO begründet (s BSG SozR Nr 16 zu § 539 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; ebenso Urteile vom 26. Oktober 1978 und 1. Februar 1979 aaO). Das LSG hat jedoch unangegriffen festgestellt, daß die Klägerin "auch" am Unfalltag und somit auch schon früher für die Brauerei Marktbeobachtungen durchgeführt hat. Die Klägerin hat am Unfalltag nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG aus diesem Grunde und demnach jedenfalls wesentlich zu diesem Zweck ihren Ehemann begleitet. Die Marktbeobachtung erfolgte demnach nicht nur gelegentlich eines die Fahrt wesentlich bestimmenden privaten Besuchs in dem anderen Ort. Auch in dieser rechtlichen Beziehung steht dem Versicherungsschutz nicht entgegen, daß die Klägerin damit auch die Tätigkeit ihres Ehemannes für die Brauerei unterstützt hat. Der Senat hat ebenfalls bereits darauf hingewiesen, daß insbesondere bei Gefälligkeitshandlungen, die unter Verwandten vorgenommen werden und von familiären Beziehungen zwischen Angehörigen geprägt sind, ebensowenig Versicherungsschutz besteht wie beispielsweise bei Verrichtungen aufgrund mitgliedschaftlicher, gesellschaftlicher und körperschaftlicher Verpflichtung (BSG SozR Nr 16 zu § 537 RVO aF und Nr 42 zu § 539 RVO; BSG SozR 2200 § 539 Nr 43; ebenso BSG Urteile vom 26. Oktober 1978 und 1. Februar 1979 aaO; Brackmann aaO S 476 d, 476 f I und II). Diese Voraussetzung ist bei Verwandten erfüllt, wenn es sich lediglich um Gefälligkeitshandlungen handelt, die ihr gesamtes Gepräge insbesondere nach Art, Umfang, Zeitdauer von den familiären Bindungen zwischen Angehörigen erhalten. Dabei sind gleichfalls die gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu beachten, insbesondere Art, Umfang, Zeitdauer der verrichteten Tätigkeiten, Stärke der tatsächlichen verwandtschaftlichen Beziehungen. Danach ist jedoch die Beteiligung an Marktbeobachtungen und die Fahrt hierfür in einen anderen Ort auch nach der Auffassung des Senats eine unter Ehegatten über die durch die familiären Beziehungen geprägte Gefälligkeit hinausgehende Tätigkeit, die nach Art, Umfang, Zeitdauer sonst von einer Person verrichtet würde, die zu dem Unternehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit stehen würde (s zum Abholen des Ehegatten von einer betriebsbedingten Besprechung BSG SozR 2200 § 539 Nr 33). Die Beziehungen zu dem Ehemann als Beschäftigten des Unternehmens haben lediglich wesentlich an der Entscheidung der Klägerin mitgewirkt, aus Gefälligkeit eine Tätigkeit zu übernehmen, die eine andere, mit dem Beschäftigten nicht verheiratete Person unentgeltlich wohl nicht übernommen hätte.
Die Klägerin hat demnach, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, bei ihrer Tätigkeit am Unfalltag einen Arbeitsunfall erlitten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen