Leitsatz (amtlich)

Maßgebend für die Entscheidung der Frage, für welche Zeiten Beiträge, die im Rahmen der Weiterversicherung entrichtet sind, gelten sollen, ist in Ermangelung einer eindeutigen Willenserklärung des Versicherten sein den Umständen zu entnehmender mutmaßlicher Wille zur Zeit der Beitragsentrichtung. Dieser Wille geht in erster Linie dahin, daß die Beiträge so anzurechnen sind, wie es die Erhaltung der Anwartschaft erfordert. Ein anderer Wille des Versicherten ist den Entwertungsdaten allein nicht zu entnehmen.

Sind mehr Beiträge für ein Jahr entrichtet, als für die Erhaltung der Anwartschaft erforderlich ist, so ist der Wille des Versicherten im Zeitpunkt der Entrichtung der Beiträge im Zweifel dahin gegangen, daß die zusätzlich entrichteten Beiträge jedenfalls auch für das nächstfolgende Jahr gelten sollen, falls er für dieses Jahr nicht die zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen Beiträge entrichte.

Bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens sind zukünftige Änderungen der Rechtslage, die der Versicherte nicht vorhersehen konnte, nicht zu berücksichtigen.

 

Leitsatz (redaktionell)

War der mutmaßliche Wille des Versicherten bei der Entrichtung zusätzlicher Beiträge vor allem auch darauf gerichtet, die Anwartschaft zu erhalten, so ist deren Übertragung auf das nächstfolgende Jahr zulässig, so daß Anspruch auf die Vergleichsberechnung besteht. Zur Bedeutung der Jahreszahl auf den Beitragsmarken und des Tages der Entwertung.

 

Normenkette

RVO § 1264 Abs. 1, § 1431 Fassung: 1941-07-01; ArVNG Art. 2 § 42 Fassung: 1957-02-23

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 10. Februar 1960 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

Die im Jahre 1901 geborene Klägerin war von 1924 bis 1935 und in den Jahren 1947 und 1948 versicherungspflichtig beschäftigt; es wurden für sie Beiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. Seit 1949 setzte sie die Versicherung freiwillig fort. Sie entrichtete ausweislich ihrer Quittungskarten Nr. 8 bis 15 in der Zeit von 1949 bis 1956 laufend für jedes Kalenderjahr je 52 Wochenbeiträge der Klasse II. Die für das Jahr 1955 entwerteten 52 Wochenbeitragsmarken enthalten den Jahresaufdruck "1955"; die für 1956 entrichteten 52 Marken tragen hingegen alle den Jahresaufdruck "1957". Für das Jahr 1957 sind 9 Monatsbeiträge entrichtet worden.

Auf den Antrag der Klägerin vom Mai 1958 bewilligte die Beklagte ihr die Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von monatlich 11.90 DM seit dem 1. Mai 1958.

Gegen den hierüber erlassenen Bescheid hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie die für sie günstigere Berechnung ihrer Rente nach den Vorschriften des alten Rechts gemäß Art. 2 § 42 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes (ArVNG) begehrt hat.

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides verurteilt, der Klägerin die günstigere "Vergleichsrente" nach Art. 2 § 42 ArVNG seit dem 1. Mai 1958 zu gewähren.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Beklagten aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Die Klägerin könne zwar - entgegen der Ansicht des SG - die Durchführung der Vergleichsberechnung nicht schon deshalb verlangen, weil sie die 52 Wochenbeiträge für 1956 im Jahre 1957 rechtswirksam nachentrichtet habe. Diese nachentrichteten Beiträge müßten, da sie alle den Jahresaufdruck "1957" tragen und mithin im Jahre 1957 entrichtet worden seien, für die Erhaltung der Anwartschaft außer Betracht bleiben, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei der Prüfung der Anwartschaftserhaltung nach Art. 2 § 42 ArVNG nur die vor dem 1. Januar 1957 tatsächlich geleisteten Beiträge zu berücksichtigen seien. Anwartschaftserhaltende Beiträge für das Jahr 1956 seien zum 1. Januar 1957 tatsächlich nicht vorhanden gewesen. - Die Anwartschaft sei zum 1. Januar 1957 aus den bis dahin entrichteten Beiträgen auch nicht durch Halbdeckung erhalten gewesen. Der Halbdeckungszeitraum vom ersten Eintritt der Klägerin in die Versicherung im Jahre 1924 bis zum 31. Dezember 1956 umfasse 1664 Wochen. Dem hiernach erforderlichen Halbdeckungssoll von 832 Wochen ständen aber nur 657 Beitragswochen der Klägerin gegenüber. - Jedoch habe die Klägerin gleichwohl Anspruch auf die Vergleichsberechnung. Von ihren 52 für 1955 im Jahre 1955 entrichteten Wochenbeiträgen könnten 26 auf das Jahr 1956, für das die erforderlichen 26 Beiträge fehlen, übertragen werden. Dadurch sei die Anwartschaft im Sinne des Art. 2 § 42 ArVNG erhalten gewesen. Für die Übertragung der Beiträge sei es unerheblich, daß sie alle für das Jahr 1955 entwertet worden seien. Bei einer freiwilligen Beitragsleistung sei der Wille des Versicherten - auch entgegen den Entwertungsdaten - regelmäßig dahin auszulegen, daß die Beiträge auch für abgelaufene Anwartschaftsfristen angerechnet werden sollen, soweit dies zur Wiederherstellung der Anwartschaft erforderlich sei. Deshalb sei der Wille des Versicherten von jeher dahin ausgelegt worden, daß er die für ihn günstigste Berechnung gewollt habe. Allerdings bezögen sich die Rechtsprechung und das Schrifttum, die dahin gingen, nur auf den Fall, daß die in einem Jahr entrichteten Beiträge für zurückliegende Zeiten anders angerechnet werden sollten, als ursprünglich vom Versicherten nach den Entwertungsdaten bestimmt gewesen sei. Es könnten jedoch keine entscheidenden Bedenken dagegen erhoben werden, daß entsprechend auch die in einem bestimmten Jahr entrichteten Beiträge für die Zukunft anders berechnet würden, als zunächst vom Versicherten erklärt worden sei. Denn daß auch für die Zukunft freiwillige Marken verwendet werden könnten, sei stets anerkannt gewesen. Zwar könne man hiergegen einwenden, daß 1955 weder die Klägerin noch sonst jemand habe ahnen können, daß es einmal eine Vorschrift wie die des Art. 2 § 42 ArVNG geben werde, so daß von einer Absicht des Versicherten, die für ihn günstigste Zeitbestimmung bei der Entrichtung zu wollen, insoweit nicht gesprochen werden könne. Indes dürfe diesem Argument keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen. Denn jedenfalls ergebe die regelmäßige Entrichtung von 52 Beiträgen jährlich ab 1949, daß die Klägerin alles habe tun wollen, um später bei Eintritt des Versicherungsfalles die höchstmögliche Rente zu bekommen. Mit Rücksicht hierauf gehe es nicht an, ihr die Verrechnung eines Teils ihrer für 1955 verwendeten Beiträge auf das Jahr 1956 zu verweigern, zumal damals schlechthin nicht vorauszusehen gewesen sei, daß es einmal entscheidend darauf ankommen werde, daß die Beiträge für 1956 fristgerecht entrichtet würden.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Mit der Revision hat die Beklagte beantragt,

das Urteil des LSG Niedersachsen vom 10. Februar 1960 und das Urteil des SG Aurich vom 24. Juni 1959 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie rügt Verletzung des Art. 2 § 42 ArVNG, des § 1264 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) aF und des § 1431 Satz 1 RVO aF. Sie meint, der Klägerin sei nach diesen Vorschriften zu Unrecht die Vergleichsberechnung zuerkannt worden. Ihre Anwartschaft sei am 1. Januar 1957 erloschen, weil die Anwartschaftsbeiträge für 1956 fehlten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sei es unzulässig, Beiträge, die für das Jahr 1955 geleistet worden seien, zum Zwecke der Anwartschaftserhaltung auf das Jahr 1956 zu übertragen. Der vom LSG angewandte Rechtsgrundsatz über die Entwertung und Übertragung von freiwilligen Beiträgen könne nicht unbesehen in jedem Falle übernommen werden. Zwar seien die Entwertungsdaten kein Beweis dafür, für welche Zeiten diese Marken tatsächlich gelten sollten, sie gäben aber, sofern sie vom Versicherten nicht selbst als irrtümlich erfolgt bezeichnet würden, seine jedenfalls damals bestehende Auffassung wieder. Wenn noch hinzukomme, daß das gesamte Beitragsbild während eines längeren Zeitraumes den Willen des Versicherten widerspiegele, für jedes Kalenderjahr 52 Beitragsmarken zu verwenden, wäre es eine Mißachtung seines Willens, wenn man von diesen Beitragsmarken einen Teil auf einen anderen Anwartschaftszeitraum übertragen wolle. Die Klägerin habe mindestens seit 1949 für jedes Kalenderjahr 52 Beitragsmarken verwendet, sei es, um eine höhere Rente zu erhalten, sei es, um möglichst schnell die Wartezeit für das Altersruhegeld zu erfüllen; zu keinem Zeitpunkt aber habe sie vorgetragen, sie habe in irgendeinem Jahre 26 Marken verwenden wollen und irrtümlich 52 Marken entrichtet. Man werde deshalb nicht nachträglich, nach Änderung der Rechtslage, unterstellen können, daß die Klägerin damals nicht 52, sondern nur 26 Beiträge habe entrichten wollen. Es sei zwar möglich, daß ein Versicherter Beiträge für ein kommendes Jahr entrichte; hierfür müßten aber dann, wenn er es nicht ausdrücklich sage, besondere Anzeichen gegeben sein; die Beiträge seien hier aber eindeutig alle mit "1955" entwertet. Die Klägerin habe auch nicht zum Ausdruck gebracht, daß sie für 1956 keine Beiträge entrichten wolle, sondern daß 26 der 1955 entrichteten für das Jahr 1956 gelten sollten, vielmehr habe sie auch für 1956 52 Beitragsmarken verwendet.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG zu Recht als erfüllt angesehen. Die Anwartschaft war zum 1. Januar 1957 aus allen bis dahin entrichteten Beiträgen der Klägerin erhalten. Aus ihren von 1924 bis zum 31. Dezember 1948 zurückgelegten Beitragszeiten war die Anwartschaft nach § 4 des Sozialversicherungsanpassungsgesetzes (SVAG) erhalten. Von 1949 bis einschließlich 1955 hat die Klägerin fortlaufend mehr als die nach § 1264 Abs. 1 RVO aF zur Erhaltung der Anwartschaft erforderlichen 26 Wochenbeiträge für jedes Jahr geleistet. Für das Jahr 1956 hat sie zwar bis zum 1. Januar 1957 keine Beiträge entrichtet. Mit den 52 Wochenbeiträgen, die sie im Jahre 1957 für das Jahr 1956 rechtswirksam nachentrichtet hat, war die Anwartschaft nicht im Sinne des Art. 2 § 42 ArVNG erhalten; denn für die Prüfung der Anwartschaftserhaltung sind gemäß dieser Vorschrift nur die bis zum 1. Januar 1957 tatsächlich geleisteten, nicht aber die später für einen vor dem 1. Januar 1957 liegenden Wartezeitraum nachentrichteten Beiträge zu berücksichtigen (BSG 10, 139; 15, 271). Jedoch sind von den 52 für das Jahr 1955 entrichteten freiwilligen Wochenbeiträgen 26 Beiträge für das Jahr 1956 anzurechnen - darin ist dem LSG beizupflichten -, so daß auch für dieses Jahr die nach § 1264 Abs. 1 RVO aF erforderlichen Beiträge zur Erhaltung der Anwartschaft vorhanden sind.

Der Anrechnung dieser Beiträge für das Jahr 1956 steht nicht entgegen, daß sie alle für das Jahr 1955 entwertet worden sind. Wie bereits das Reichsversicherungsamt (RVA) in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist maßgebend für die Entscheidung der Frage, für welche Zeiträume Beiträge, die im Rahmen der Weiterversicherung entrichtet sind, gelten sollen, in Ermangelung einer eindeutigen Willenserklärung des Versicherten sein den Umständen zu entnehmender mutmaßlicher Wille zur Zeit der Beitragsentrichtung. Dieser Wille geht in erster Linie dahin, daß die Beiträge so anzurechnen sind, wie es die Erhaltung der Anwartschaft erfordert. Ein anderer Wille des Versicherten ist den Entwertungsdaten allein nicht zu entnehmen (AN 1913, 514; 1915, 768; 1936, 119; vgl. dazu BSG 6, 136, 140).

Das LSG hat als mutmaßlichen Willen der Klägerin angenommen, sie habe durch die regelmäßige Entrichtung von 52 Wochenbeiträgen für jedes Jahr bekundet, daß sie alles tun wolle, um beim Eintritt des Versicherungsfalles die höchstmögliche Rente zu erhalten; deshalb könne ihr die Verrechnung eines Teils ihrer für 1955 verwendeten Beiträge für das Jahr 1956 nicht versagt werden. Das ist im Ergebnis im wesentlichen zutreffend. Soweit das Berufungsgericht den mutmaßlichen Willen der Klägerin erforscht hat, handelt es sich nicht um Tatsachenfeststellung, sondern um die Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze, also um Rechtsanwendung, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt. Der mutmaßliche Wille der Klägerin ging in Ermangelung einer eindeutigen Willenserklärung dahin, daß die Beiträge unabhängig von ihren Entwertungsdaten so anzurechnen seien, wie es die Erhaltung der Anwartschaft erfordere. Auch die Anrechnung freiwilliger Beiträge auf künftige, an sich nicht ausreichend mit Beiträgen belegte Anwartschaftszeiträume ist in der Rechtsprechung mit Recht für zulässig erachtet worden, wenn die Beiträge nach dem mutmaßlichen Willen des Versicherten auch für einen künftigen Zeitraum verwendet werden sollten (RVA, Breithaupt 1927, 233). Dies muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich bei dem künftigen Zeitraum um einen unmittelbar anschließenden handelt. Ein Versicherter, der wie die Klägerin von 1949 bis 1955 für jedes Jahr je 52 Wochenbeiträge leistete, kann dafür mehrere Beweggründe gehabt haben. Sein mutmaßlicher Wille mag auch dahin gegangen sein, die Wartezeit alsbald zu erfüllen und eine möglichst hohe Rente zu erlangen; vor allem aber war sein Wille darauf gerichtet, auf jeden Fall die Anwartschaft zu erhalten. Die für ein Jahr zusätzlich entrichteten Beiträge sollten zum mindesten wesentlich auch der Anwartschaftserhaltung dienen. Wenn daher - bei bis dahin erhaltener Anwartschaft - die Klägerin im Jahre 1955 52 freiwillige Wochenbeiträge für 1955 entrichtete, so hatte sie im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung im Zweifel den mutmaßlichen Willen, daß die 26 zusätzlich entrichteten Beiträge jedenfalls auch für das nächstfolgende Jahr gelten sollten, falls sie in diesem Jahr die erforderlichen Anwartschaftsbeiträge nicht mehr entrichten könne oder nicht rechtzeitig entrichte. Die Klägerin konnte zwar noch innerhalb der Zweijahresfrist des § 1442 Abs. 1 RVO aF Anwartschaftsbeiträge für das Jahr 1956 wirksam nachentrichten. Sie konnte aber im Jahre 1955 nicht mit Bestimmtheit vorhersehen, ob sie bis zum Fristablauf noch dazu in der Lage sein werde und ob nicht etwa vor der Nachentrichtung der Versicherungsfall der Invalidität eintrete, der nach § 1443 RVO aF die Nachentrichtung von Beiträgen ausgeschlossen hätte. Dementsprechend hat das LSG im Ergebnis zu Recht angenommen, daß es ihrem mutmaßlichen Willen entsprach, daß die 26 zusätzlich für das Jahr 1955 entrichteten Beiträge auch für das Jahr 1956 Anrechnung finden sollten.

Für die Erforschung des mutmaßlichen Willens der Klägerin ist allerdings, darin ist der Revision zuzustimmen, die durch Art. 2 § 42 ArVNG später eingetretene Änderung der Rechtslage unbeachtlich. Bei der Prüfung der Frage, für welche Zeit freiwillige Beiträge nach dem mutmaßlichen Willen des Versicherten gelten sollen, sind nur diejenigen Umstände zu berücksichtigen, die für den Versicherten im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung überschaubar waren. Im Jahre 1955 konnte niemand vorhersehen, daß nach Art. 2 § 42 ArVNG, das erst im Februar 1957 verkündet worden ist, für die Rentenberechnung nach altem Recht die Anwartschaftserhaltung zum 1. Januar 1957 erforderlich sein würde. Diese gesetzliche Änderung muß daher außer Betracht bleiben. Unabhängig davon ist aber den bereits oben dargelegten, überschaubaren Umständen zu entnehmen, daß es dem mutmaßlichen Willen der Klägerin im Zeitpunkt der Beitragsentrichtung nur entsprochen haben kann, daß die für 1955 zusätzlich entwerteten Beiträge nötigenfalls auch der Anwartschaftserhaltung für das Jahr 1956 dienen sollten.

Da somit die Anwartschaft am 1. Januar 1957 aus allen bis dahin von der Klägerin geleisteten Beiträgen erhalten war, ist die für die Anwendung des Art. 2 § 42 ArVNG notwendige Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles aus diesen Beiträgen und den für die Zeit danach entrichteten Beiträgen erfüllt (BSG 15, 271). Die Klägerin hat ferner für das Jahr 1957, dem Jahr vor Eintritt des Versicherungsfalles, die erforderlichen 9 Monatsbeiträge entrichtet. Da auch alle übrigen Voraussetzungen des Art. 2 § 42 ArVNG erfüllt sind, steht der Klägerin die höhere, nach altem Recht berechnete Rente zu.

Nach alledem ist das angefochtene Urteil im Ergebnis zutreffend. Die Revision der Beklagten mußte daher mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückgewiesen werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2379845

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