Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitsunfall. Kausalität

 

Orientierungssatz

1. Befinden sich Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Versicherter auf dem Wege von der Wohnung zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz, solange er den persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat.

2. Sucht die im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeitende Ehefrau des Geschäftsinhabers die Toilette auf, die sich in halber Höhe zwischen den Geschäftsräumen und der Privatwohnung befindet und die auch von den sonstigen Angestellten benutzt wird, so steht sie dabei nicht unter Unfallversicherungsschutz.

 

Normenkette

RVO § 548

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Entscheidung vom 01.10.1969)

SG Gießen (Entscheidung vom 21.01.1969)

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Uriteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 1969 und des Sozialgerichts Gießen vom 21. Januar 1969 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die bei der Beklagten als mithelfende Ehefrau im Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes versicherte Klägerin stürzte am 14. August 1967 auf dem Rückweg von der Toilette zu den Geschäftsräumen im Erdgeschoß auf einer der unteren Stufen der Treppe und zog sich dadurch eine Brustkorbprellung zu. Die Toilette ist die einzige im Hause und befindet sich auf halber Höhe zwischen dem Erdgeschoß und der in 1. Stock gelegenen Privatwohnung.

Durch Bescheid vom 19. Oktober 1967 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch ab, weil auf dem Hin- und Rückweg zur Toilette kein Versicherungsschutz bestehe. Mit dem Verlassen des Ladens habe die Klägerin den betrieblichen Bereich vorlassen und sei in den häuslichen Wirkungskreis eingetreten, wo sich der Unfall ereignet habe. Im häuslichen Wirkungskreis bestehe kein Versicherungsschutz. Selbst die Tatsache, daß die Verletzte sich in Zeitpunkt des Unfalls auf dem Weg in den Laden befunden habe, lasse den Weg innerhalb des zum häuslichen Wirkungskreis gehörenden Treppenhauses nicht zu einen versicherten Weg werden. Versicherungsschutz hätte erst wieder mit dem Betreten des Ladens bestanden.

Das Sozialgericht (SG) Gießen hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt, der Klägerin wegen dos Unfalls vom 14. August 1967 dem Grunde nach Entschädigung zu leisten (Urteil vom 21. Januar 1969). Die Benutzung der Toilette auch durch die beiden Angestellten des Geschäfts sei völlig ausreichend, um dem Teil der Treppe, auf dem sieh der Unfall ereignet habe, den Charakter einer Räumlichkeit zu verleihen, die auch wesentlich für betriebliche Zwecke benutzt werde. Es könne dahingestellt bleiben, ob auch Kunden, insbesondere Frauen mit Kleinkindern, diese Toilette benutzt haben. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat nach Anhörung der Klägerin die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom 1. Oktober 1969). Zur Begründung hat es ausgeführt: Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin, die in dem ebenerdig gelegenen Lebensmittelgeschäft ihres Ehemannes arbeitete, von dort aus die Toilette aufgesucht, die in demselben Haus auf halber Treppe zu ihrer Wohnung liegt. Auf dem anschließend sogleich angetretenen Rückweg zum Laden sei sie auf der zweitletzten Stufe verunglückt. Seit dem Verlassen des Ladens seien höchstens 5 Minuten vergangen. Zur Unfallzeit sei die Toilette von der Klägerin, ihrem Ehemann, zwei weiblichen Angestellten ... ihres Geschäft, gelegentlich von Ladenkundschaft sowie von einer in Hause wohnenden Mieterin benutzt worden. Da die Klägerin die Toilette im eigenen Hause aufgesucht habe, sei dies ihrem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen. Daran ändere nichts, daß sie dabei ihre Betriebsarbeit bis zum Eintritt des Unfalls nur um höchstens 5 Minuten unterbrochen habe. Denn mit jeder Unterbrechung der versicherten Tätigkeit durch eine eigenwirtschaftliche Handlung entfalle der Versicherungsschutz auch dann, wenn die Unterbrechung nur geringfügig sei. Der davon abweichenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), z.B. in den Urteilen von 28. Oktober 1966 - 2 RU 234/63 - und vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 190/65 -, daß bei einer geringfügigen Unterbrechung der betrieblichen Tätigkeit nicht auch der Versicherungsschutz unterbrochen werde, sondern fortbestehe, werde nicht gefolgt.

In Fällen der vorliegenden Art sei daher ein versicherter Arbeitsunfall nur gegeben, wenn sich der Unfall an einem Ort ereignet hat, bei dessen Erreichen der dem unversicherten persönlichen Leben zuzurechnende räumliche Bereich verlassen und wieder ein dem Zweck des Unternehmens nicht nur selten und gelegentlich, sondern wesentlich dienender Bereich erreicht war. Der Teil der Treppe, auf welchem die Klägerin verunglückte, sei regelmäßig auch von den damals im Ladengeschäft tätigen beiden Angestellten sowie gelegentlich auch von Kundschaft, insbesondere von Schwestern eines auswärts gelegenen Schwesternhauses, begangen worden, wenn diese die Toilette aufsuchten. Bereits deshalb sei dieser Teil der Treppe nicht nur selten und gelegentlich, sondern wesentlich auch für Betriebszwecke benutzt worden. Auch das Aufsuchen der Toilette durch die Klägerin und ihren Ehemann vom Laden aus habe mit der Arbeit im Geschäft in unmittelbarem seitlichen und räumlichen Zusammenhang gestanden, so daß die Treppe vom Erdgeschoß zur Toilette nicht mehr zu ihrem ausschließlich persönlichen Lebensbereich gehört habe.

Da sich der Sturz der Klägerin zudem nicht aus innerer Ursache ereignet habe, die Klägerin auch wegen des Unfalls ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen mußte und vorübergehend arbeitsunfähig gewesen sei, habe die Beklagte dem Grunde nach zur Leistung verurteilt werden können.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Die Beklagte hat dieses Rechtsmittel eingelegt und wie folgt begründet: Das LSG habe es zu Recht als entscheidend angesehen, ob sich der Unfall in einem dem Zweck des Unternehmens dienenden Bereich ereignet habe. Zu Unrecht habe es jedoch dazu die Stelle gezählt, an der sich der Unfall ereignet habe. Abgesehen davon unterliege das Verrichten der Notdurft im eigenen Hause grundsätzlich nicht dem Versicherungsschutz. Das Aufsuchen der Toilette durch die beiden Lehrlinge des Geschäfts mache die Toilette nicht zu einem Teil der Betriebsstätte. Die Toilettenbenutzung durch die Lehrlinge sei nicht derart häufig erfolgt und habe nicht derart im Vordergrund gestanden, daß alle übrigen eigenwirtschaftlichen und unversicherten Toilettenbesuche dadurch in den Hintergrund getreten wären. Der Vorderrichter habe sich überhaupt nicht darum gekümmert, wer denn sonst die Toilette, insbesondere regelmäßig, aufsuchte. Es sei nicht einmal bekannt, wieviel Stockwerke das Unfallhaus habe, wie dort die Toilettenverhältnisse seien und wer in diesem Haus wohne. Mit der Klägerin, ihrem Ehemann und einer bei der Beweisaufnahme erwähnten Mieterin seien es schon drei Personen, die ständig im Unfallhaus die einzige Toilette aufsuchten. Die Lage der Toilette, ob auf halber Treppe oder im 1. Stock, sei nicht ausreichend geklärt. Es könne daher sein, daß noch weitere Personen die Toilette benutzten. Abgesehen davon falle die Benutzung der Toilette und der Treppe zu ihr durch die beiden Betriebslehrlinge ... und gelegentlich durch Kurden gegenüber der privaten Benutzung nicht ins Gewicht. Die vom LSG erwähnten Schwestern eines auswärtigen Schwesternhauses gehörten nach der in den Urteilsgründen des LSG gezahlten Formulierung nicht zu den Kunden, sondern seien den privaten Besuchern zuzurechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 1969 und des Sozialgerichts Gießen von 21. Januar 1969 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 1. Oktober 1969 aufzuheben und die Sache an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Ihrer Ansicht nach sei das Verrichten der Notdurft während der Arbeitszeit an der Betriebsstätte generell versichert. Dafür sei die Überlegung maßgebend, daß das Vorrichten der Notdurft eine unabhängig von der Willensentscheidung des Arbeitnehmers auszuführende und zeitlich nur sehr bedingt aufschiebbare Notwendigkeit darstellt. Jeder Arbeitnehmer habe während der Arbeitszeit das natürliche Recht, dieser naturbedingten Notwendigkeit nachzukommen. Geschehe dies durch Benutzung der für den Betrieb vorgesehenen Toilette, so sei ein Unfall auf den Weg zur Toilette oder von dort wieder zum Arbeitsplatz als Arbeitsunfall anzusehen. Dabei seien Arbeitnehmer und mitarbeitende Ehefrau des Geschäftsinhabers gleich zu behandeln. Die Begründung des LSG, daß der Weg zur Toilette in einen räumlichen Bereich liege, der vorwiegend betrieblichen Zwecken diene, führe zum gleichen Ergebnis. Aus der Revisionsbegründung sei kein überzeugender Gesichtspunkt für eine unterschiedliche Beurteilung des Geschäftspersonals und der mitarbeitenden Ehefrau erkennbar. Wäre die Wohnung nicht in demselben Haus gemietet worden wie die Geschäftsräume, so bestände unzweifelhaft für das Aufsuchen der zum Ladenlokal gehörenden Toilette bei einem Unfall für den Unternehmer und seine mitarbeitende Ehefrau Versicherungsschutz. Allein aus der Tatsache, daß Wohnung und Geschäft in demselben Haus gemietet seien, könne eine unterschiedliche, durch sachliche Erwägungen gerechtfertigte Beurteilung nicht hergeleitet werden. Ob, wie die Revision meine, die Toilette wegen ihrer Lage dem persönlichen Bereich zuzurechnen sei sei ... nicht entscheidend. Unerheblich sei auch, von wieviel Personen und wie oft dieser Bereich aus betrieblichen oder privaten Gründen aufgesucht werde. Die Trage, ob hier eine nur geringfügige Unterbrechung der Betriebsarbeit vorgelegen habe, sei erst zu entscheiden, wenn den vorstehenden Ausführungen richt gefolgt ... werde. Daß die Unterbrechung geringfügig war, sei von der Revision nicht angegriffen worden. Der Versicherungsschutz habe entgegen der Ansicht des LSG unter diesem Gesichtspunkt auch beim Aufsuchen der Toilette bestanden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt.

II.

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet.

Die Verrichtung der Notdurft gehört zu den zahlreichen anderen Verrichtungen, ohne die zwar eine ordnungsgemäße Arbeitstätigkeit nicht möglich ist, die aber dennoch grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl. z.B. SozR Nr. 45 zu § 545 RVO aF, vollständig abgedruckt in BG 1964, 252; BSG Urteile von 31. Mai 1967 - 2 RU 218/64 und vom 11 November 1971 - 2 RU 133/68). Die Erwägungen, die dazu geführt haben, den Versicherungsschutz für das Vorrichten der Notdurft während der Arbeitszeit auf der Betriebsstätte zu bejahen (vgl. BSG Urteile von 31. Mai 1967 und 11. November 1971 aaO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 7. Auflg. S. 432 c mit weiteren Nachweisen) treffen im vorliegenden Fall nicht zu. Die Klägerin hat nicht eine Toilette auf der Betriebsstätte, sondern die zu ihrer eigenen Wohnung gehörende Toilette aufgesucht, wobei es nicht erheblich ist, ob sie sich in halber Höhe der Treppe zum 1. Stock oder im 1. Stock befunden hat. Befinden sich - wie hier - Betriebs- und Wohnräume innerhalb eines Gebäudes, so steht nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Versicherter auf dem Wege von der Wohnung zur Aufnahme einer betrieblichen Tätigkeit grundsätzlich nicht unter Versicherungsschutz, solange er den persönlichen Lebensbereich noch nicht verlassen hat (BSG 11, 267, 270; 12, 165, 166; SozR Nr. 20 zu § 543 RVO aF; Brackmann aaO S. 480 w mit weiteren Nachweisen). Die Auffassung des LSG, die Klägerin habe den Unfall nicht mehr im unversicherten persönlichen Bereich, sondern auf einen Teil der Treppe erlitten, der bereits wesentlich zu betrieblichen Zwecken benutzt wurde, setzt voraus, daß die betriebliche Benutzung nicht nur selten und gelegentlich stattfindet (BSG 11, 267, 270; 12, 165, 167; BSG Urteil vom 30. Juli 1968 - 2 RU 155/66 und von 11. November 1971 aaO; Brackmann aaO S. 480 w mit weiteren Nachweisen). Das LSG hat dies zwar zutreffend erkannt, aber zu Unrecht eine wesentlich betrieblichen Zwecken dienende Benutzung der Treppe zur Toilette angenommen. Die Wege der Klägerin und ihres Ehemannes zur Toilette haben bei der Beurteilung der betriebsbedingten Benutzung der Treppe außer Betracht zu bleiben. Bei ihnen hängt das Aufsuchen der Toilette, auch von den Geschäftsräumen aus, mit ihrem persönlichen unversicherten Lebensbereich zusammen. Zu "betrieblichen Zwecken___AMPX_’_SEMIKOLONX___X___AMPX_’_SEMIKOLONX___X benutzten nur die beiden Angestellten den Weg durch das Haus zur Toilette, denn nur für sie bestand das Aufsuchen der Toilette außerhalb ihres häuslichen Bereichs unter Versicherungsschutz.

Daß der Ehemann der Klägerin als Geschäftsinhaber gehalten war, die zur Privatwohnung gehörende Toilette allgemein für Hilfskräfte des Geschäfts zur Verfügung zu stellen, rechtfertigt es ebenfalls nicht, die Treppe zur Toilette schon unabhängig von einer tatsächlichen wesentlichen Mitbenutzung für betriebliche Zwecke nicht mehr zum privaten Bereich, sondern bereits zur betrieblichen Sphäre er zählen. Nach den entgegen der Meinung der Revision eindeutigen Feststellungen des LSG wurde die Treppe, auf der sich der Unfall ereignet hat, außer von der Klägerin, ihren Ehemann und einer einzigen weiteren Mieterin des Hauses von den beiden im Geschäft tätigen weiblichen Angestellten sowie gelegentlich von Ladenkundschaft benutzt, wobei das LSG als Ladenkundschaft insbesondere die Schwestern eines auswärtigen Schwesternhauses erwähnt. Gegenüber der privaten Benutzung der Treppe durch die Klägerin und ihren Ehemann - auch soweit sie die Toilette von den Geschäftsräumen aus aufsuchten - sowie durch die Mieterin und die privaten Besucher der Hausbewohner stellt die Mitbenutzung der Treppe (und Toilette) durch Hilfskräfte und gelegentlich durch Kunden des Betriebes nur während der Geschäftszeiten keine wesentliche Benutzung zu betrieblichen Zwecken dar mit der Folge, daß sich für die Klägerin der Unfall auf der Treppe im betrieblichen Bereich ereignet hatte. Nach der Meinung des Senats hat die Klägerin den Unfall daher im unversicherten persönlichen Bereich erlitten.

Aus dem Gesichtspunkt einer in die betriebliche Tätigkeit eingeschobenen privaten Verrichtung, die den Versicherungsschutz nicht unterbricht (SozR Nr. 31 zu § 548 RVO mit weiteren Nachweisen), ist das Begehren der Klägerin ebenfalls nicht begründet. Der Senat halt an seiner Rechtsprechung fest, daß der Versicherungsschutz nicht entfällt, wenn eine private Tätigkeit nach natürlicher Betrachtungsweise nur zu einer geringfügigen Unterbrechung der versicherten Tätigkeit führt. Würde der Vorsicherungsschutz, wie das LSG meint, bei jeder, also auch bei einer noch so geringfügigen eigenwirtschaftlichen Handlung entfallen, dann würde dies in konsequenter Durchführung bedeuten, daß der arbeitende Mensch, um seinen Versicherungsschutz zu erhalten, einer Maschine gleich während der gesamten Arbeitszeit sich ausschließlich auf die Arbeit einzurichten und alle persönlichen Gedanken, Bedürfnisse und Empfindungen schlechthin zu unterdrücken hatte (vgl. näher Brackmann aaO S. 480 t mit weiteren Nachweisen). Die Voraussetzungen, unter denen das Fortbestehen des Versicherungsschutzes zu bejahen wäre, liegen hier aber nicht vor. Ob nämlich eine Unterbrechung geringfügig ist, richtet sich wesentlich nach der Zeit, die der Versicherte für die private Verrichtung aufgewendet her oder voraussichtlich hätte aufwenden müssen und nach der räumlichen Entfernung des Zieles, welches der Versicherte vom Ort seiner Tätigkeit aus hätte erreichen wollen. Dauert die eingeschobene private Verrichtung nur wenige Sekunden bis zu wenigen Minuten, kann die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit so geringfügig sein, daß der Versicherungsschutz erhalten bleibt (vgl. BSG Urteile vom 14. Dezember 1967 - 2 RU 190/65 und vom 51. Oktober 1969 - 2 RU 311/68; SozR Nr. 31 zu § 548 RVO).

Eine in die versicherte Tätigkeit eingeschobene private Verrichtung von 10 Minuten hat dagegen im allgemeinen eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes zur Folge (vgl. BSG Urteile vom 9. Dezember 1964 - 2 RU 133/63 und vom 31. Oktober 1969 - 2 RU 311/68). Auch das dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Aufsuchen der Toilette durch die Klägerin hebt sich insgesamt in zeitlicher und räumlicher Hinsicht so deutlich von der weiteren Tätigkeit in den Geschäftsräumen ab, daß eine nur geringfügige Unterbrechung dieser Tätigkeit nicht angenommen werden kann.

Da ein Versicherungsschutz der Klägerin aufgrund des festgestellten Sachverhalts aus anderen rechtlichen Erwägungen ebenfalls nicht in Betracht kommt, waren die Vorentscheidungen aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß §§ 124 Abs. 2, 167 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1650013

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